Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1961, Az.: BVerwG II C 201.60
Beamtenrecht; Entlassung eines schwerbeschädigten Beamten auf Widerruf ohne Anhörung des Vertrauensmanns der Dienststelle fehlerfrei, falls dessen Nichtwahl nicht von dem Dienstherrn, sondern von dem wahlberechtigten Schwerbeschädigten selbst zu vertreten ist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 201.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 19.07.1960 - AZ: 2 C 12/59
Fundstellen
- Verw.Rspr. 14, 60
- VerwRspr 14, 60 - 61
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger bestand während des Wehrdienstes am 12. April 1941 die vereinfachte große juristische Staatsprüfung in Darmstadt mit dem Prädikat "ausreichend". Er wurde, nachdem er Ende 1942 aus dem Justizdienst ausgeschieden war, im Jahre 1951 auf seinen Antrag unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Hilfsrichter bei dem Landgericht Trier bestellt. Diesen Dienst trat er wegen einer Erkrankung nicht an. Ab 2. April 1951 wurde er dem Amtsgericht Oppenheim und seit dem 16. April 1951 dem Landgericht Mainz zugeteilt. Im Anschluß an einen längeren Krankheitsurlaub erhielt er ab 1. Mai 1952 einen Dienstleistungsauftrag bei dem Landgericht Bad Kreuznach, dem er als Beisitzer der Großen Strafkammer und der Jugendkammer angehörte.
Die Arbeitskraft des Klägers, der sich während des Krieges und der Kriegsgefangenschaft erhebliche Leiden zugezogen hat, ist gemindert. Er faßt - ausweislich der in seinen Personalakten befindlichen Berichte - die von ihm zu bearbeitenden Urteile und Beschlüsse zwar sorgfältig ab, benötigt jedoch zur Erledigung jeweils eine ungewöhnlich lange Zeit und kann somit eine nur geringe Zahl von Urteilen und Beschlüssen fertigstellen.
Am 13. Mai 1958 wurde dem Kläger gelegentlich einer Rücksprache bei dem beklagten Ministerium eröffnet, daß seine Entlassung beabsichtigt sei. Nach einem abschließenden Bericht des Präsidenten des Landgerichts Bad Kreuznach vom 17. November 1958 und einer hierzu abgegebenen Stellungnahme des Oberlandesgerichtspräsidenten in Koblenz vom 24. November 1958 erwog das beklagte Ministerium endgültig den Widerruf des Dienstverhältnisses. Das beklagte Ministerium hörte zu der Absicht der Entlassung die Hauptfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene in Koblenz (Landeswohlfahrtsamt Rheinland-Pfalz), das die Entlassung des Klägers für eine große Härte hielt und um Prüfung bat, ob der Kläger bei einem mittleren Amtsgericht oder im Strafvollzugsdienst beschäftigt werden könne. Das beklagte Ministerium entsprach der Anregung der Hauptfürsorgestelle; es prüfte ferner die Möglichkeit, den Kläger im gehobenen Justizdienst zu verwenden. Durch Erlaß vom 20. Januar 1959 widerrief das beklagte Ministerium das Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis) mit Wirkung vom 30. April 1959.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrage,
- 1.
den Erlaß des beklagten Ministeriums vom 20. Januar 1959, durch den die Entlassung des Klägers aus dem Justizdienst verfügt wurde, für nichtig zu erklären; hilfsweise, den Erlaß aufzuheben;
- 2.
das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger rückwirkend zu dem gesetzlich zulässigen günstigsten Zeitpunkt unter Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in eine Richterplanstelle einzuweisen,
hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 19. Juli 1960 unter Zulassung der Revision im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen:
Der Kläger sei gemäß § 158 des Landesbeamtengesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 28. April 1951 - (GVBl. S. 114) - LBG - wie ein Beamter auf Widerruf zu behandeln. Beamte auf Widerruf könnten gemäß § 61 LBG jederzeit entlassen werden.
Der Kläger sei zwar im Zeitpunkt seiner Entlassung als Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) - SBG - zu behandeln gewesen. Formelle Vorschriften dieses Gesetzes stünden jedoch seiner Entlassung nicht entgegen. Eine Pflicht des Dienstherrn, den Beamten vor der Entlassung anzuhören, bestehe nach dem Schwerbeschädigtengesetz, insbesondere nach § 16 Abs. 2 SBG nicht, weil insoweit allein § 35 SBG maßgeblich sei. Dieser Vorschrift sei durch Anhörung der Hauptfürsorgestelle genügt. Ein Vertrauensmann der Beschäftigungsdienststelle (§ 35 Abs. 2 SBG) habe mangels Wahl eines solchen bei der - nach § 35 Abs. 2 SBG maßgeblichen - unmittelbaren Beschäftigungsstelle des Klägers, dem Landgericht Kreuznach, nicht gehört werden, kennen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß die Justizverwaltung für die Nichtwahl des Vertrauensmannes verantwortlich sei. Die nach § 13 Abs. 2 SBG an sich erforderliche Wahl eines Vertrauensmannes sei primär eine Aufgabe der. Schwerbeschädigten selbst. Der Kläger salbst hätte, wie der Zusammenhang von § 13 Abs. 1 und 2 SBG ergebe, über den Betriebs-(Personal-)Rat die Wahl eines Vertrauensmannes betreiben können. Indem er dies unterlassen habe, habe er sich des Schutzes des § 35 Abs. 2 SBG begeben.
§ 30 Abs. 2 LBG stehe dem Widerruf des Beamtenverhältnisses ebenfalls nicht entgegen, weil der Kläger sich nicht in einer Planstelle befunden habe.
Die Entlassung sei weder unsachlich noch willkürlich gewesen. Die Leistungen des Klägers seien - ausweislich zahlreicher Beurteilungen - äußerst gering gewesen. An der Sachlichkeit der Beurteilungen beständen keine Zweifel. Unzureichende Leistungen seien grundsätzlich geeignet, die Entlassung eines Widerrufsbeamten zu rechtfertigen. Dafür, daß in Wahrheit rein fiskalische Gründe, etwa im Zuge der durch § 5 des Haushaltsgesetzes vom 1. April 1958 (GVBl. S. 69) angeordneten Personaleinsparung, der Entlassung zugrunde liegen, fehle es an Anhaltspunkten.
Die insbesondere nach § 12 Abs. 1 SBG gegenüber schwerbeschädigten. Beamten erweiterte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 36 LBG) habe ihre Grenze dort, wo die Weiterbeschäftigung des Widerrufsbeamten in seiner Laufbahngruppe wegen bestimmter Mängel auf die Dauer nicht möglich sei. Dies sei hier der Fall. Die Verwendung des Klägers im richterlichen Dienst sei nicht möglich. Dabei sei einmal zu berücksichtigen, daß die Justizverwaltung auf die Geschäftsverteilung und damit auf das dem Kläger zuzuweisende Arbeitsgebiet keinen Einfluß nehmen könne, und zum anderen, daß bei der unabhängigen, von der Einflußnahme anderer Richter freien Tätigkeit des Amtsrichters zum mindesten die Gefahr der Verschleppung der dem Kläger obliegenden Aufgaben bestehe. Auch die Verwendung des Klägers innerhalb der Justizverwaltung sei schon wegen des Mangels an geeigneten Stellen ausgeschlossen. In solchen Fällen sei die Entlassung zulässig, wenn anders die sachlichen Belange der Verwaltung leiden müßten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht. Sie macht hierzu geltend, der von dem Kläger als Zeuge benannte Ministerialrat Dr. Sch. hätte vernommen werden müssen, und zwar über die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, daß ihm dieser Zeuge einen Bericht des Oberlandesgerichtspräsidenten vorgelesen habe, der den Vorschlag enthalte, die Stelle des Klägers aus Ersparnisgründen einzuziehen, sowie zu der Frage, ob der Bericht zur Grundlage der Entlassungsentscheidung gemacht wurde. Außerdem hätte der Zeuge Dr. Sch. als Leiter der Personalabteilung im Justizministerium unter Beiziehung der Stellenbesetzungsunterlagen und dergl. zu der Frage gehört werden müssen, ob die anderweitige Verwendung des Klägers - z.B. im Grundbuchamt oder in der Vormundschaftsabteilung - möglich war. In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 35 Abs. 2 SBG mit der Begründung, der Zwang zur Anhörung des Vertrauensmannes umschließe schon im Hinblick darauf, daß der Dienstherr gegenüber seinen Beamten zu besonderer Fürsorge angehalten sei, die Pflicht des Dienstherrn, für die Wahl des Vertrauensmannes bei der Beschäftigungsstelle des Beamten zu sorgen. Dem schwerbeschädigten Beamten dürfte nicht die Pflicht zur Herbeiführung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SBG mit der Folge aufgebürdet werden, daß ein Nichttätigwerden des Beamten für diesen den Verlust des Entlassungsschutzes nach sich ziehe. Die vorsorgliche Anhörung des Betriebsrats ersetze nicht die Anhörung des Vertrauensmannes.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf den gerügten Verfahrensmängeln noch auf der Verletzung von sachlichem Recht.
Auf der Nichtvernehmung des Zeugen Dr. Schönrich über die Behauptung des Klägers, seine Entlassung beruhe auf fiskalischen Erwägungen, kann das angefochtene Urteil nicht beruhen. Auch eine - durch § 5 des Haushaltsgesetzes vom 1. April 1958 (GVBl. S. 69) nahegelegte - Personaleinsparung wäre ein sachlich gerechtfertigter Entlassungsgrund, der zusätzlich aufzeigen würde, daß die Entlassung jedenfalls nicht willkürlich, also nicht ermessensfehlerhaft war.
Ebenfalls zu Unrecht rügt die Revision, das Oberverwaltungsgericht habe die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei im Justizdienst auf die Dauer nicht verwendbar und es fehle an geeigneten Stellen, ungeprüft übernommen, statt auch hierzu den von dem Kläger benannten Zeugen Dr. Sch. unter Beiziehung des Stellenbesetzungsmaterials und anderer Erkenntnismittel zu hören. Das Erstgericht hat die Nichtverwendbarkeit des Klägers im richterlichen Dienst aus dessen ungewöhnlich langsamer Arbeitsweise hergeleitet und außerdem auf die Erwägung gestützt, die Justizverwaltung könne bei den Kollegialgerichten auf die Geschäftsverteilung und damit auf den dem Kläger zuzuweisenden Arbeitsanteil keinen Einfluß ausüben, während bei einer von der Einflußnahme anderer Richter unabhängigen Verwendung als Amtsrichter zumindest die Gefahr einer Verschleppung der dem Kläger zufallenden Aufgaben drohe. Das Oberverwaltungsgericht hat also erkennbar zum Ausdruck gebracht, weder bei den Kollegialgerichten noch bei den durch Einzelrichter entscheidenden Gerichten - dazu gehören auch die Grundbuchämter, Vormundschafts- oder Zwangsversteigerungsabteilungen - gebe es Dienstposten, die eine schleppende Arbeitsweise, wie sie dem Kläger eigen sei, erlaubten. Die Vernehmung des Zeugen Dr. Sch. über die Personallage konnte sich dem Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit diesen - anderweitig getroffenen - Feststellungen nicht aufdrängen. Daß aber der Zeuge Dr. Sch. zur Verwendbarkeit des Klägers im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit und Arbeitsweise aus unmittelbarer Wahrnehmung etwas hätte bekunden können, was die insoweit getroffenen Feststellungen hätte erschüttern können, macht die Revision selbst nicht geltend.
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf der Nichtvernehmung des Zeugen Dr. Sch. zu der Frage, ob der Kläger in der Justiz Verwaltung hätte verwendet werden können. Der Kläger erstrebt nicht eine Verwendung in der Justizverwaltung, sondern - wie seinen Anträgen und seinem gesamten Vorbringen einschließlich seines Revisionsvortrags zu entnehmen ist - allein die Verwendung in einer "Richterplanstelle", mithin im richterlichen Dienst. Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, es fehle auch in der Justizverwaltung an geeigneten Stellen für den Kläger, liegt also neben der Sachen eine gegenteilige Feststellung hätte nicht zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung führen können.
Auch sachlich-rechtliche Mängel läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
§ 35 Abs. 2 SBG ist nicht verletzt.
Die durch § 35 Abs. 2 SBG gebotene Anhörung des Vertrauensmannes der Beschäftigungsstelle setzt dessen vorherige Wahl voraus. Dies folgt bereits aus der Erwägung, daß die Wahl des Vertrauensmannes nach § 13 Abs. 2 SBG ausschließlich den schwerbeschädigten Bediensteten selbst obliegt und daß diese Vorschrift dem Dienstherrn die rechtliche Möglichkeit versagt, die Durchführung der Wahl einzuleiten, zu beschleunigen oder gar gegen den Willen der Schwerbeschädigten durchzusetzen. Müßte der Dienstherr - wie die Revision meint - vor der Entlassung eines Schwerbeschädigten stets die allein den schwerbeschädigten Bediensteten obliegende Wahl abwarten, so könnten diese infolge der aus den §§ 13 Abs. 2 und 35 Abs. 2 SBG folgenden Rechtslage mittels bloßer Unterlassung der Wahl des Vertrauensmannes ihre Entlassung auf Zeit oder Dauer verhindern und damit insbesondere das mit einem Schwerbeschädigten begründete Beamtenverhältnis auf Widerruf seines Charakters als Bewährungsverhältnis entkleiden und im praktischen Ergebnis in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verwandeln. Dies kann nicht Rechtens sein. Die Regelung des § 35 Abs. 2 SBG ist deshalb nur dahin zu verstehen, daß vor der Entlassung eines Schwerbeschädigten der Vertrauensmann der Beschäftigungsstelle zu hören ist, falls ein solcher gewählt ist.
Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht mag sich zwar im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände ergeben, daß der Dienstherr das Unterbleiben der Wahl des Vertrauensmannes zu vertreten hat mit der Folge, daß die Unterlassung der Anhörung eine Entlassung fehlerhaft macht. Dias könnte indessen allenfalls dann der Fall sein, wenn dem Dienstherrn bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß die in einer Dienststelle beschäftigten Schwerbeschädigten von der ihnen durch die §§ 13 Abs. 2 und 35 Abs. 2 SBG eröffneten rechtlichen Möglichkeit aus ihrerseits nicht zu vertretenden Gründen keine Kenntnis hatten oder keinen Gebrauch gemacht haben, und es dennoch unterläßt, die Schwerbeschädigten auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihnen für die Durchführung der Wahl des Vertrauensmannes eine angemessene Frist einzuräumen. Solche besonderen Umstände sind jedoch hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte durfte davon ausgehen, daß jedenfalls der Kläger als Volljurist mit der rechtlichen Bedeutung der ihn als Schwerbeschädigten berührenden Vorschriften der §§ 13 Abs. 2 und 35 Abs. 2 SBG vertraut sei und sich - insbesondere angesichts der ihm schon acht Monate vor seiner Entlassung eröffneten Entlassungsabsicht - darüber schlüssig gemacht habe, ob er die Wahl des Vertrauensmannes betreiben soll.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, der Entlassung des Klägers stehe § 30 Abs. 2 LBG nicht entgegen, wird durch die - für das Revisionsgericht bindende (§ 137 Abs. 2 VwGO) - Feststellung getragen, daß der Kläger sich während seiner Verwendung im Justizdienst des Beklagten nicht in einer Planstelle befunden habe (vgl. auch BVerwGE 10, 75 [78 ff.]). - Daß von dem Erfordernis der Innehaltung einer Planstelle - auch bei Hilfsrichtern - nicht abgesehen werden darf, hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen. - Auch die Anwendung des § 61 LBG seitens des Oberverwaltungsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Ermächtigung des Dienstherrn zur jederzeitigen Entlassung eines Beamten auf Widerruf grundgesetzmäßig ist und daß ein Dienstherr nicht ermessensfehlerhaft handelt, wenn er einen Widerrufsbeamten trotz seiner des Schutzes und der Fürsorge besonders bedürftigen persönlichen Verhältnisse, wie sie sich aus einer Kriegsbeschädigung ergeben können, entläßt, weil er auf Grund bestimmter Mängel annehmen darf, der Betroffene werde den an Beamte seiner Laufbahngruppe zu stellenden Anforderungen auf die Dauer nicht genügen (BVerwGE 1, 57 [58]; 10, 75 [79]). Angesichts der Gefahr der "Verschleppung" von Aufgaben kann der Entlassung nicht entgegengehalten werden, der Kläger hätte zunächst als Einzelrichter - im Grundbuchamt oder in der Vormundschaftsabteilung - erprobt werden müssen, zumal nicht zügiges Arbeiten gerade in den beiden vorgenannten Tätigkeitsbereichen großen Schaden herbeiführen kann. Zu Unrecht macht der Kläger schließlich geltend, die Fürsorge-Pflicht des Dienstherrn erstrecke sich auch auf die Daseinsvorsorge für die Zeit nach der Entlassung; der Vorwurf der Fürsorgepflichtverletztung ist in diesem Zusammenhang um so weniger gerechtfertigt, als das Ministerium der Justiz sich vorbehaltlich der Zustimmung des Finanzministeriums bereit erklärt hat, dem Kläger im Wege des Vergleichs einen lebenslänglichen (unwiderruflichen) Unterhaltsbeitrag zu bewilligen (fünf Jahre in Höhe von 50 v.H., für die weiteren Jahre in Höhe von 30 v.H. des erdienten Ruhegehalts), der Kläger aber die Annahme dieses Vergleichs abgelehnt hat.
Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Hierdurch erledigt sich der Antrag des Beklagten, den die Aussetzung der Vollziehung betreffenden Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1960 zu ändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.100 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]).
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel