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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.1968, Az.: BVerwG VI B 61.67

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131); Unanfechtbare Ablehnung eines Antrags; Bindung der für die Gleichstellung zuständigen Behörde an die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling durch die nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zuständige Behörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI B 61.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.08.1967 - AZ: I A 245/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist die Witwe eines im Jahre 1940 verstorbenen Berufssoldaten. Sie hatte nach dem Tode ihres Ehemannes Witwengeld erhalten. Im Februar 1953 gab sie ihren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone auf und beantragte im Mai desselben Jahres beim Beklagten Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1954 lehnte der Innenminister des beklagten Landes die Gleichstellung der Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953) ab, weil weder die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 G 131 (u. F.) noch die des § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953) in Verbindung mit § 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) gegeben seien. Anschließend lehnte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Wehrmachtversorgungsstelle - den Versorgungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 11. März 1955 ab und gab dem von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Nachversicherungsbescheinigung gemäß § 72 G 131 statt.

2

Nach Versagung der Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953) zog der Oberkreisdirektor in Paderborn den der Klägerin am 19. November 1953 erteilten Fluchtlingsausweis C ein. Unter dem 23. August 1961 erteilte er der Klägerin erneut den Flüchtlingsausweis C. Daraufhin beantragte die Klägerin im September 1961 nochmals Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Mit Bescheid vom 26. Februar 1962 stellte der Finanzminister des beklagten Landes die Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 G 131 "in Verbindung mit dem 3. Änderungsgesetz zum BVFG (Fassung 29, 6.61)" gleich. Die Wehrmachtversorgungsstelle setzte das Witwengeld der Klägerin mit Bescheid vom 23. Januar 1963 fest; als Beginn der Zahlung wurde der 1. Oktober 1961 festgesetzt. Auf den Widerspruch der Klägerin bewilligte der Finanzminister des beklagten Landes Versorgungsbezüge ab 1. September 1961, im übrigen wies er den Widerspruch zurück.

3

Die dagegen erhobene Klage, mit der die Klägerin Witwengeld ab 1. September 1957 begehrte, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil vom 22. August 1967 nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin.

4

Die Beschwerde ist unbegründet.

5

Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der von der Klägerin im Jahre 1953 gemäß § 58 Abs. 2 G 131 gestellte Antrag auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG wegen der unanfechtbar gewordenen Ablehnung von Versorgungsbezügen durch den Bescheid vom 11. März 1955 seine "Wirkung" verloren hat oder nicht, bedarf keiner Klärung im Revisionsverfahren.

6

Das Antragserfordernis des § 58 Abs. 2 G 131 sowie die entsprechenden Vorschriften der Änderungsgesetze zu diesem Gesetz (hier: Art. IX Abs. 2 des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]) tragen dem Umstand Rechnung, daß der nach dem Gesetz anspruchsberechtigte Personenkreis, sofern er nicht schon Zahlungen erhalten hat, nicht von Amts wegen, sondern nur durch einen Antrag ermittelt werden konnte. Es bestand außerdem ein dringendes Interesse daran, daß der von Anfang an oder nach den jeweiligen Änderungsgesetzen anspruchsberechtigte Personenkreis alsbald bekannt wurde. Zur Erreichung dieses Zweckes war es erforderlich, die Gewährung von Zahlungen von einem Antrag abhängig zu machen und den Beginn der Leistungen mit dem Zeitpunkt des Antrages zu verknüpfen (vgl. BVerfGE 14, 13 [BVerfG 13.02.1962 - 2 BvR 15/62] [17 bis 19]). Ein Antrag, der unanfechtbar abgelehnt worden und damit für die Verwaltung erledigt ist und als erledigt betrachtet werden darf, kann diesen Zweck nicht mehr erfüllen. Dies um so weniger, als die Regelung über das Antragserfordernis des § 58 Abs. 2 G 131, wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 41.66 - überzeugend dargelegt hat, von der zutreffenden Erwägung des Gesetzgebers getragen wird, daß die im Gemeininteresse liegende Finanz- und Haushaltsplanung der öffentlichen Hand nachträglich zunichte gemacht würde, könnten die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Versorgungsberechtigten noch nach Jahr und Tag rückwirkend mit Erfolg Zahlungen beantragen, ohne die öffentliche Verwaltung, die zunächst über den Kreis der Zahlungsberechtigten, über die Höhe der diesen zu gewährenden Leistungen und damit auch über das Ausmaß der daraus zu erwartenden finanziellen Belastung nicht unterrichtet ist, durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf ihre Anspruchsberechtigung und auf die dieser Berechtigung entsprechende Zahlungspflicht der öffentlichen Hand hingewiesen zu haben. Der II. Senat hat deshalb in dem genannten Urteil einem früher gestellten, dann aber wegen der damaligen - einen Anspruch ausschließenden - Gesetzeslage zurückgenommenen Antrag keine Bedeutung für den Zahlungsbeginn später erneut begehrter Versorgungsbezüge beigemessen, obwohl die den Anspruch ursprünglich ausschließende Regelung nach Antragsrücknahme vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden war. Es bedarf keiner weiteren Klärung im Revisionsverfahren, daß für einen unanfechtbar abgelehnten Antrag nichts anderes gelten kann.

7

Es bedarf auch keiner weiteren Erörterungen, daß ein unanfechtbar abgelehnter Antrag auf Versorgung ("Zahlungen" im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131) nicht deshalb weiterhin gemäß § 58 Abs. 2 G 131 Bedeutung für den Beginn von Versorgungszahlungen haben kann, weil dem Betroffenen nach Ablehnung der Gewährung von Versorgungsbezügen eine Nachversicherungsbescheinigung gemäß § 72 G 131 erteilt worden ist. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Bescheinigung auf Grund des ursprünglichen Versorgungsantrages oder auf Grund eines gesonderten Antrages erteilt worden ist.

8

Eindeutig und nicht klärungsbedürftig ist weiter, daß sich an der Nichtberücksichtigung des unanfechtbar ablehnend beschiedenen Antrages auch dadurch nichts ändert, daß nach der am 1. September 1957 in Kraft getretenen Neufassung des § 4 Abs. 2 G 131 die für die Gleichstellung zuständige Behörde nicht mehr - wie bisher - selbständig über die Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling zu befinden hat, sondern insoweit an die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling durch die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständige Behörde gebunden ist. Denn diese Neuregelung des Gleichstellungsverfahrens läßt die Regelung über das Antragserfordernis für die Gewährung von Versorgungsbezügen unberührt. Die Beschwerde scheint zu verkennen, daß die Gewährung von Versorgungsbezügen an Personen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 G 131 nicht erfüllen, zwei selbständige Entscheidungen erfordert, nämlich die Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 und die antragsabhängige Festsetzung der Versorgungsbezüge nach Art. Höhe und Beginn der Zahlungen, wobei ein Antrag auf Gleichstellung nicht ohne weiteres als Antrag auf Zahlung gemäß § 58 Abs. 2 G 131 oder der entsprechenden Vorschriften der Änderungsgesetze zum Gesetz zu Art. 131 GG anzusehen ist. Schließlich trifft es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht zu, daß wegen der in § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1957) festgelegten Bindung die von der hierfür zuständigen Behörde als Sowjetzonenflüchtlinge anerkannten Personen gleichzustellen "sind". Die Entscheidung darüber hat vielmehr die nach § 4 Abs. 2 G 131 zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen ("können") zu treffen (vgl. u.a. Urteil vom 6. Juli 1966 - BVerwG VI C 30.64 - [ZBR 1967 S. 26]).

9

Aus alledem folgt zwingend, daß die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling keine Auswirkungen auf den Beginn der Zahlungen im Falle der Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 G 131 hat.

10

Das Berufungsgericht läßt auch keine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 19, 153 erkennen. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von den dort dargelegten Rechtsgrundsätzen ausgegangen und zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte auf Grund der Neufassung des § 4 Abs. 2 G 131 durch das Gesetz vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) und der damit festgelegten Bindung verpflichtet war, erneut über die Gleichstellung der Klägerin zu entscheiden, was der Beklagte auch getan hat. Aber auch diese Pflicht des Beklagten, erneut auf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts über die Gleichstellung zu entscheiden, vermag hinsichtlich des Zahlungsbeginns der nach erfolgter Gleichstellung zu gewährenden Versorgungsbezüge und dessen Abhängigkeit von einem Antrag nichts zu ändern.

11

Eine andere Frage ist, ob der im Jahre 1953 gestellte und unanfechtbar abgelehnte Antrag dann für den Zahlungsbeginn von Bedeutung sein könnte, wenn der Beklagte das durch die Bescheide vom 1. Oktober 1954 und vom 11. März 1955 abgeschlossene Verfahren (rückwirkend) wieder aufgerollt und neu entschieden hätte. Hierüber wäre aber im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil der Beklagte das nicht getan hat und dazu, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen hat, auch nicht verpflichtet war. Diese Frage kann deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

12

Ebenso wäre hier nicht über die möglicherweise rechtsgrundsätzliche Frage zu entscheiden, ob der Beklagte das Verfahren bis zur Entscheidung der nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörde hätte aussetzen müssen, wenn die Klägerin alsbald nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 im Hinblick auf die Neufassung des § 4 Abs. 2 G 131 erneut ihre Gleichstellung begehrt und Versorgungsbezüge beantragt hätte. Das gleiche gilt für die Frage, ob dieser Versorgungsantrag auch dann für den Zahlungsbeginn der später nach Ausstellung des Flüchtlingsausweises C und der Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 G 131 bewilligten Versorgungsbezüge maßgebend gewesen wäre, wenn der Beklagte zunächst, ohne die Entscheidung über die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling zuwarten, die Gleichstellung und die Bewilligung von Versorgung wegen (noch nicht) erfolgter Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling abgelehnt hätte. Denn die Klägerin hat den Antrag unstreitig erst im September 1961 gestellt.

13

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Niedermaier