Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.09.1968, Az.: BVerwG VI B 62.67
Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Vorliegen einer Unterhaltsvereinbarung zwischen Eheleuten; Voraussetzungen für das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht; Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Divergenzrüge; Voraussetzungen für die Darlegung und Bezeichnung eines Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.09.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 62.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 22.08.1967 - AZ: III B 43.66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 1967 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Die Beschwerde führt zur Begründung die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Rechtseinheit oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (Beschlüsse vom 28. Februar und 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 22.67 - und - BVerwG VI B 32.67 -). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90, ständige Rechtsprechung). Es muß dargelegt werden, welche grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage der Rechtsstreit aufwirft, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre (so u.a. Beschluß vom 5. August 1968 - BVerwG II B 1.68 -). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nicht. Eine solche konkrete Rechtsfrage in ihrer grundsätzlichen Bedeutung ist in den gesamten Darlegungen der Beschwerde nicht bezeichnet. Die Beschwerde wendet sich in Ziffer 1 gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine Unterhaltsvereinbarung zwischen den geschiedenen Eheleuten nicht vorlag, in Ziffer 3 gegen die Würdigung, die das Berufungsgericht den für die gesetzliche Unterhaltspflicht maßgebenden Umständen angedeihen ließ, und greift in den Ziffern 4 bis 6 die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an. Derartiges, sich allein gegen die tatsächlichen Feststellungen, deren Würdigung und gegen die Rechtsfindung des Berufungsgerichts richtendes Vorbringen ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Sache durch Bezeichnung konkreter Rechtsfragen darzulegen. Im übrigen gibt nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder auch Rechtsauslegung entschieder wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinzu kommt, daß die von der Beschwerde in den Ziffern 4 bis 6 erwähnten Rechtsbegriffe der Fürsorgepflicht und des Vertrauensschutzes einer Rechtssache schon deshalb nicht ohne weiteres grundsätzliche Bedeutung geben, weil die Frage, ob die Fürsorgepflicht verletzt und Vertrauensschutz zu gewähren ist, nach den jeweiligen tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles zu beantworten ist. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsbegriffe nicht verkannt; ob sie zutreffend oder, wie die Beschwerde meint, unrichtig angewandt worden sind, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.
Die Beschwerde führt weiterhin ohne nähere Ausführungen die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an, die den Fall der Abweichung behandelt. Die Beschwerde ist insoweit nicht ordnungsgemäß erhoben, da die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweichen soll, nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO angegeben ist.
Die Beschwerde führt schließlich in Ziffer 2 aus, die unter Ziffer 1 genannten Umstände hätten näher untersucht werden müssen (es handelt sich dort am wesentlichen darum, daß die Beschwerde Beweisanzeichen für das Vorliegen einer vom Berufungsgericht verneinten Unterhaltsvereinbarung in der anteiligen Zahlung der Betriebskosten der Wohnung durch den Ehemann der Klägerin erblickt), die Klägerin habe in der Berufungsbegründung Beweis dafür angeboten, daß die Befreiung von den Schuldverbindlichkeiten durch den Erblasser tatsächlich erfolgt sei. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Das Berufungsgericht ist von den nach Meinung der Beschwerde aufzuklärenden Umständen ausdrücklich ausgegangen, es hat sie nur mit der Folgerung, daß darin keine Unterhaltszahlungen gelegen hätten, anders gewürdigt als die Beschwerde. Darin aber liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Juni 1968 - BVerwG VI B 47.67 -). Im übrigen ist nicht schlüssig dargetan, in welchem Umfang und in welcher Art sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung aufdrängen mußte und inwiefern das Berufungsurteil auf dem Unterbleiben einer solchen Aufklärung beruht.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Nehlert
Niedermaier