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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1968, Az.: BVerwG IV C 96.66

Anforderung eines Erschließungsbeitrages; Anbaugenehmigung an dem noch nicht anbaufähig eingerichteten Weg; Verwirklichung von Ausbauplänen der Stadt; Fertigstellung von Erschließungsanlagen in Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 96.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.07.1966 - AZ: III A 95/64

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 207 - 211
  • BBauG 1969, 612
  • DVBl 1969, 274-275 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1969, 287
  • DÖV 1969, 356-357 (Volltext mit amtl. LS)
  • Freie WoWi 1970, 304
  • KStZ 1969, 140
  • MDR 1969, 335-336 (Volltext mit amtl. LS)
  • StaatskommVor 1969, 274
  • VerwRspr 20, 319 - 322
  • VerwRspr. 20, 319
  • ZMR 1969, 148

Amtlicher Leitsatz

Werden in einer Ortssatzung Einheitssätze je laufenden Meter Straßenlänge festgesetzt, so ist es nicht rechtmäßig, gleiche Einheitssätze für Straßen zugrunde zu legen, die in ihrer Breite um mehr als zwei Meter voneinander abweichen.

Die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage sind in einer Ortssatzung dann nicht geregelt, wenn dort lediglich die Öffentliche Bekanntgabe der Herstellung, eine Herstellung entsprechend dem Verkehrserfordernis oder ein Ausbau im Sinne der städtischen Ausbaupläne verlangt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz
und die Bundesrichter Oswald, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1966 wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Bescheide des Beklagten vom 27. November 1962 sowie der Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1963 nicht aufgehoben werden, sondern festgestellt wird, daß sie rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.740 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anforderung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von 4.737,75 DM (anfangs rund 5.790 DM) für sein Grundstück in M.-G. Weg ..., das durch einen 90 m langen privaten Zugang vom ...-Weg aus erschlossen wird. Im Jahre 1949 schloß der Kläger mit der Stadt M. einen Vertrag, nach dem ihm die Anbaugenehmigung "an dem noch nicht anbaufähig eingerichteten" Weg erteilt wurde, während der Kläger Beitragsverpflichtungen für die Zukunft übernahm. Im Jahre 1955 wurde ein Wohngebäude fertiggestellt. Der ... Weg ist hinsichtlich der Gehwege und Parkstreifen im Dezember 1961 hergestellt worden, während Fahrbahn und Straßenbeleuchtung bereits im Jahre 1959 hergestellt worden sind. Der Erschließungsbeitrag wurde durch Bescheid vom 27. November 1962 auf Grund der Satzung vom 19. Dezember 1961 nach dem Bundesbaugesetz erhoben. Die Berechnung des Beitrages erfolgte auf Grund der in der Satzung festgelegten Einheitssätze, von denen jedoch 25 % abgezogen wurden. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 26. Februar 1963 dem Grunde nach zurückgewiesen, jedoch wurde die Höhe des Beitrages auf den jetzt im Streit befindlichen Betrag herabgesetzt. Das Verwaltungsgericht wies die vom Kläger hiergegen erhobene Klage durch Urteil vom 19. November 1963 ab, weil der Beitrag für die Gesamtherstellung der Straße zu Recht nach neuem Recht errechnet worden sei.

2

Auf die Berufung des Klägers wurden die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil der Erschließungsbeitrag zwar zu Recht nach dem Bundesbaugesetz erhoben worden sei, maßgebliche Vorschriften der seiner Berechnung zugrunde gelegten Ortssatzung jedoch mit dem Bundesbaugesetz nicht vereinbar seien. Einheitssätze könnten dem Erschließungsbeitrag nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie nach den durchschnittlich aufzuwendenden Kosten für vergleichbare Erschließungsanlagen festgesetzt worden seien. Auch bei Zugrundelegung von Einheitssätzen gelte das Deckungsprinzip, das es den Gemeinden verbiete, Beiträge zu erheben, die ihren Aufwand erheblich überstiegen. Vergleichbar seien daher nur solche Erschließungsanlagen, deren beitragserhebliche Maße und deren Bautechnik den Merkmalen ähnelten, die die nach Einheitssätzen abgerechnete Anlage aufweise und deren Entstehungszeitraum nicht allzuweit entfernt liege von den Jahren, in denen die Hauptarbeiten an der nach Einheitssätzen abgerechneten Anläge ausgeführt worden seien. In der Ortssatzung seien jedoch einheitliche Einheitspreise mit einem festen Betrag je laufenden Meter für Straßen von ganz verschiedener Breite vorgesehen. Dabei sei zwar für den Einheitswert ein Durchschnittssatz errechnet worden. Das vorgesehene Berechnungsverfahren habe jedoch zur Folge, daß für Straßen von 6 bis 20 Meter Breite von einem Anlieger der gleiche Erschließungsbeitrag verlangt werde. Durch die Einstufung des ... weges, der durchschnittlich 9,50 m breit sei, in die Gruppe der Straßen bis 20 m Breite ergebe sich, daß ein Anlieger des Weges je laufenden Frontmeter denselben Beitrag zu entrichten habe wie ein Anlieger an einer Wohnstraße von 20 Meter Breite. Eine solche Ermittlung der Einheitssätze sei nicht nach den für vergleichbare Erschließungsanlagen durchschnittlich aufzuwendenden Kosten erfolgt. Die Ortssatzung verstoße aber auch insoweit gegen Bundesrecht, als sie die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage nicht geregelt habe. In ihrem § 9 sage die Satzung hierzu lediglich, daß Straßen usw. dann endgültig hergestellt seien, wenn die Flächen im Eigentum der Stadt seien, die Befestigung sowie die Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtung entsprechend den Ausbauplänen der Stadt fertiggestellt seien und die Erschließungsanlagen mit dem öffentlichen Wegenetz in Verbindung ständen, auch wenn die Verbindungswege noch nicht endgültig ausgebaut seien. Aus dieser Vorschrift könne nicht zur Genüge entnommen werden, welchen Anforderungen die Befestigung und die Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen genügen müßten. Die Verweisung auf städtische Ausbaupläne, die nicht Bestandteil der Satzung seien, sei weder nach dem Bundesbaugesetz gestattet noch mit allgemein rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinen. Durch die Festlegung der Herstellungsmerkmale in der Ortssatzung sollten gerade die nach früherem Recht immer wieder entstandenen Schwierigkeiten vermieden werden, die bei der Ermittlung des Herstellungszeitpunktes entstanden seien. Freilich müßten von der Satzung nur wesentliche Merkmale der Herstellung erfaßt werden, während rein technische Daten für die einzelne Straße offenbleiben könnten. Der straßenbautechnisch unerfahrene Bürger müsse jedoch aus der Satzung feststellen können, wann eine Erschließungsanlage endgültig hergestellt sei. Auf keinen Fall dürfe lediglich auf die Ausbaupläne verwiesen werden, die mehr oder weniger formlos zur Vorbereitung und Durchführung des Ausbaues der einzelnen Erschließungsanlagen aufgestellt würden. Hierdurch werde auch gegen die rechtsstaatliche Ordnung verstoßen, weil die verweisende Rechtsnorm erkennbar zum Ausdruck bringen müsse, daß sie eine bestimmte Anordnung zu ihrem Bestandteil mache, und weil in der verweisenden Rechtsnorm die ergänzende Anordnung hinreichend bestimmt und diese Anordnung auch für den Betroffenen zugänglich sein müsse. Wenn es auch nicht Sache des Gerichtes sei, zu einem bestimmten Inhalt der Ortssatzung anzuregen, so müßten doch auch Bedenken dagegen geäußert werden, daß als Herstellungsmerkmale völlig unbestimmte Rechtsbegriffe wie "den Verkehrserfordernissen entsprechend befestigt" in der Ortssatzung Niederschlag fänden. Dadurch würden Streitigkeiten über den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung nicht vermieden. Erforderlich sei die Angabe genauerer Merkmale, etwa in der Form, daß die Erschließungsanlage eine Pflasterung, eine Asphalt-, Zeer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise aufweisen müsse. Mit der Angabe solcher Merkmale begebe sich eine Satzung noch nicht in das Gebiet der technischen Daten, wie sie in der Art der Pflasterung oder ihrer Stärke, der Zusammensetzung und Art der Aufbingung der Decke gesehen werden könnten. Übrigens sei es auch nicht gestattet, die bei bevorzugter Behandlung von Eckgrundstücken entstehenden Ausfälle auf die übrigen Anlieger der Straße umzulegen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung könne jedoch hier dahinstehen. Aus der zugrundeliegenden Ortssatzung ergebe sich jedenfalls nicht, daß derartige Ausfälle auf die übrigen Anlieger umgelegt werden sollten.

3

Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen alle Gründe, die das Berufungsgericht zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide veranlaßt haben. Er habe das ihm bei Aufstellung von Einheitssätzen eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Als Einheitssätze seien Durchschnittssätze für die jeweiligen Gruppen von Erschließungsanlagen festgesetzt worden, so daß übermäßige Beiträge nicht erhoben werden könnten. Die Abweichungen im Einzelfall seien berechtigt und gerade der Sinn einer Festsetzung von Einheitssätzen. Das Ziel des Erschließungsrechtes, jedem Beitragspflichtigen im Ergebnis diejenigen Kosten aufzuerlegen, die an notwendigem Erschließungsaufwand entständen, werde bei Berechnung nach dem tatsächlichen Kostenaufwand für eine bestimmte Straße nicht erreicht, weil Breite und Befestigung der einzelnen Straßen weit mehr von dem Erschließungsnetz abhänge, zu dem die einzelne Straße gehöre, als von Art und Umfang der Nutzung der Anliegergrundstücke. Der für das einzelne Grundstück notwendige Erschließungsaufwand könne nicht nach den Kosten derjenigen Erschließungsstraße bemessen werden, - an der das Grundstück anliege, weil sich innerhalb eines Erschließungsgebietes die Kosten für die einzelnen Straßen in Richtung nach dem Rande des Erschließungsgebietes hin degressiv verringerten. Die Kosten einer wegen ihrer Breite und Befestigungsart teueren Haupterschließungsstraße dienten in der Regel mehr als zur Hälfte der Erschließung der nicht an dieser Straße gelegenen Grundstücke. Auch seien die Merkmale der Herstellung genügend in der Satzung verankert. Wolle man bei Festlegung dieser Merkmale so weit gehen, wie es das Berufungsgericht verlange, so würde das dazu führen, der Planung von vornherein jede Entfaltungsmöglichkeit zu nehmen und jeden technischen Fortschritt im Straßenbau zu hemmen. Wie eine Straße zu befestigen sei, müsse in jedem Einzelfall entschieden werden, und zwar unter Berücksichtigung in Betracht kommender neuer technischer Befestigungsarten, der Preislage, der zur Verfügung stehenden Mittel und schließlich nach den Verhältnissen an Ort und Stelle, insbesondere auch der Funktion der Straße. Ob eine Straße tatsächlich fertiggestellt sei, könne nur nach dem einzelnen Ausbauplan beurteilt werden. So sei es u. U. notwendig, von der Errichtung einzelner Beleuchtungsanlagen abzusehen, solange die Ausfahrt der Grundstücke noch nicht festgelegt sei. Dort werde man den Gehweg zunächst mit Pflaster belegen. Bei einseitig anbaufähigen Straßen werde an Grünanlagen ein mit Schlacken befestigter Gehweg genügen. Bei starkem Fußgängerverkehr jedoch werde dort eine Pflasterbefestigung notwendig sein Eine Straßendecke, die in einem Kleinsiedlungsgebiet als endgültige Befestigung angesehen werden könne, sei in einer anderen Umgebung lediglich eine provisorische Befestigung der Straße, die aus Gründen der Verkehrssicherheit zunächst angebracht werden müsse. Jede notwendige Anpassung des Ausbauprogramms einer Erschließungsanlage an das im konkreten Fall notwendige Maß würde aber entfallen, wenn man im Sinne des Berufungsgerichtes verfahren wolle.

4

Der Kläger trägt vor, daß die Stadt Münster am 21. November 1966 eine neue Satzung über Erschließungsbeiträge erlassen habe, der rückwirkende Kraft auf den 28. Dezember 1961 beigelegt worden sei. Auf Grund dieser Satzung sei er erneut für sein Grundstück zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden. Er beantrage nunmehr, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide festzustellen.

5

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht geht im Sinne des Berufungsgerichtes davon aus, daß es der Gemeinde verwehrt sei, für eine Erschließungsanlage mehr an Beiträgen zu erheben, als ihnen an Erschließungsaufwand entstanden sei. Dieser Grundsatz dürfe auch bei einer Abrechnung nach Einheitssätzen nicht unbeachtet bleiben. Die Einheitssätze gestatteten lediglich eine pauschale Abrechnung, womit Abweichungen in Kauf genommen, werden müßten, die innerhalb einer gewissen Ungenauigkeitsgrenze lägen. Vergleichbare Erschließungsanlagen könnten daher nur solche Anlegen sein, deren Ausbaumaße, Ausbautechnik und Entstehungszeit mit der jeweils abzurechnenden Straße vergleichbar seien. Der Begriff der vergleichbaren Erschließungsanlege dürfe aber nicht in jedem Falle von der tatsächlichen Gestaltung der einzelnen Anlage, etwa der jeweiligen Straßenbreite ausgehen, da es ja auch darauf ankomme, inwieweit (in welcher Breite) Erschließungsanlagen erforderlich seien, um die anliegenden Bauflächen nutzen zu können. Deshalb könne in einer Satzung festgelegt werden, daß bestimmte, nach den wahrscheinlichen Kosten für die jeweils notwendige Mindestbreite gestaffelte Einheitssätze zugrunde zu legen seien. Auch bei der Berechnung des Beitrages nach den tatsächlich entstandenen Kosten könne nur der Aufwand zugrunde gelegt werden, der für eine bestimmte zur Erschließung erforderliche Breite der Straße entstanden sei. Es müsse daher zulässig sein, in gewissem Umfange gemeinsame Einheitssätze für Straßen verschiedener Breite festzusetzen, wenn entweder die größere Breite nicht durch die Erfordernisse der Erschließung der mit den Erschließungskosten belasteten Grundstücke bedingt sei oder wenn die unterschiedlichen Straßenbreiten sich aus den Erschließungserfordernissen eines Gebietes ergäben, in denen die breiteren Straßen Verkehr aus den schmaleren Straßen aufzunehmen hätten. In der Regel werde man davon ausgehen können, daß unterschiedliche Straßenbreiten unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. in reinen Wohngebieten, durch diese Gegebenheiten veranlaßt seien, während für die Erschließung der einzelnen Grundstücke an sich gleichartige Maßnahmen ausreichen würden. Man werde daher gegen die Bildung von Einheitssätzen für unterschiedliche Straßenbreiten in der Satzung keine Bedenken erheben dürfen, wenn die Abgrenzung die Anwendung auf solche Straßen beschränke, bei denen diese Voraussetzungen mit einem erheblichen Grad von Wahrscheinlichkeit regelmäßig gegeben seien. Die Verweisung auf die Ausbaupläne hinsichtlich der Merkmale der Herstellung wolle nicht den Ausbauplan in den Inhalt der Rechtsnorm einbeziehen. Sie besage lediglich, daß die Herstellung so erfolgen müsse, wie es von der Stadt beabsichtigt sei. Der Gesetzgeber habe die Gemeinden nicht zwingen wollen, für alle Straßen von vornherein die Einzelheiten über die Befestigungsart usw. festzulegen. So werde man es wohl als ausreichend ansehen dürfen, wenn als Merkmal der endgültigen Herstellung die Fertigstellung der im Einzelfall beabsichtigten Befestigung bestimmt werde. Die Satzung genüge daher im vorliegenden Falle den Erfordernissen des Bundesbaugesetzes. Übrigens werde vom Kläger wohl auch nicht bestritten, daß die Straße tatsächlich fertiggestellt sei. Wenn die Straße aber tatsächlich fertiggestellt sei, komme es nicht mehr auf die satzungsmäßige Festlegung der Fertigstellungsmerkmale an. Durch das Bundesbaugesetz sei auch nicht ausgeschlossen worden, die sich bei Eckgrundstücken ergebende Doppelbelastung zu mildern und gleichwohl den gesamten Aufwand in der zulässigen Höhe auf die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer umzulegen. Das ergebe sich schon daraus, daß nach dem Bundesbaugesetz bei Umlegung des Bauaufwandes den Unterschieden der baulichen Nutzungsmöglichkeit Rechnung zu tragen sei. Wenn ein Eckgrundstück nur mit Wohngebäuden bebaut werden könne, fließe ihm durch die Lage an zwei Straßen nicht ein so großer Nutzen zu, daß die uneingeschränkte Heranziehung zu den Kosten beider Straßen als billig angesehen werden könnte.

6

Der Beklagte hat nunmehr das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, da der Kläger einen neuen Beitragsbescheid erhalten habe. Den Feststellungsantrag des Klägers hält er zwar für zulässig, weil dem Kläger bei Rechtswidrigkeit des ersten Bescheides möglicherweise Ansprüche auf Entschädigung (Zinsen) zuständen. Er sei aber aus sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt.

7

II.

Nach Erlaß des neuen Beitragsbescheides ist der angefochtene Bescheid gegenstandslos geworden. Der Antrag des Klägers, den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig zu erklären, ist zulässig, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Diesem Antrag war auch unter Rückweisung der Revision zu entsprechen.

8

Wenn der Beklagte Straßen von sehr verschiedener Breite durch gleiche Einheitssätze erfassen will, so hat dem nicht die Überlegung zugrunde gelegen, daß der für die verschiedenen Straßengruppen gespannte Rahmen in Wirklichkeit deswegen enger sei, weil etwa Straßen von 20 Meter Breite nur bis zu einer Breite von etwa 14 Metern erforderlich im Sinne des Gesetzes seien (§ 129 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes - BBauG -). In der mündlichen Verhandlung ist vielmehr klar geworden, daß der Beklagte davon ausgegangen ist, die Anlieger weniger breiter Straßen hätten auch von den breiten Straßen einen Nutzen, der es rechtfertige, sie nuch zu den Baukosten für diese breiten Straßen heranzuziehen. Dieser Gedanke mag gute Gründe für sich haben, er ist jedoch vom Gesetzgeber in diesem Sinne nicht normiert worden. Auch der Gesetzgeber hält es zwar für möglich, daß die Anlieger kleiner Straßen auch zu Beiträgen für größere Straßen herangezogen werden, an denen sie nicht anliegen. Er hat diese Möglichkeit aber nur für Sammelstraßen und für einheitliche Erschließungsgebiete geschaffen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2, § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG). Was der Beklagte mit der inzwischen aufgehobenen Ortssatzung bezweckte, war in Wirklichkeit die Schaffung eines einheitlichen Erschließungsgebietes für das gesamte Stadtgebiet. Eine solche Möglichkeit ist im Bundesbaugesetz nicht vorgesehen und würde der Erhebung einer Erschließungssteuer sehr nahe kommen. Es mag sein, daß die Bildung von einheitlichen Erschließungsgebieten in der Praxis auf große Schwierigkeiten stoßen kann. Ob und wie diese Schwierigkeiten gemeistert werden können, kann hier nicht untersucht werden. Ihnen kann jedoch nicht dadurch ausgewichen werden, daß eine Gemeinde den Gedanken des einheitlichen Erschließungsgebietes bei Festsetzung der Einheitssätze verwirklicht. Die nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BBauG zulässigen Einheitssätze sind nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr nach den tatsächlich entstehenden Kosten auszurichten. Sie gestatten zwar eine Pauschalierung dieser Kosten, um die Verwaltungsarbeit der Gemeinde zu verringern, die bei Errechnung der genauen tatsächlichen Kosten entstehen würde. Grundlage für die Bildung der Einheitssätze bildet aber wie bei der vom Gesetzgeber in erster Linie vorgesehenen Berechnung nach den tatsächlichen Kosten der für die einzelne Erschließungsanlage entstandene Aufwand. Schon dadurch verbietet sich eine zu weitgehende Pauschalierung. Auch wenn man bedenkt, daß sich außer der Straßenbreite noch weitere Merkmale der Beschaffenheit ergeben, die Ursache für verschieden hohe Kosten der Anlage sind, wie dies etwa bei einer unterschiedlichen Kunstdecke oder eines verschiedenen Unterbaues der Fall sein wird, drängt sich die Notwendigkeit auf, wenigstens hinsichtlich der Straßenbreite nur Straßen von verhältnismäßig geringem Unterschied nach dem gleichen Einheitssatz zu veranlagen. Tatsächlich bliebe der Gemeinde eine erhebliche Berechnungsarbeit nach Überzeugung des erkennenden Senates auch dann noch erspart, wenn sie nur Straßen, die in der Breite etwa einen halben Meter voneinander abweichen, mit dem gleichen Einheitssatz erfassen würde. Indessen spricht das Gesetz in § 130 Abs. 1 Satz 2 BBauG nur von "vergleichbaren", hingegen nicht von "gleichen" oder "ähnlichen" Erschließungsanlagen. Es ist daher unbedenklich, gleiche Einheitssätze auch für Straßen zugrunde zu legen, die bis zu 2 Meter in der Breite voneinander abweichen. Da der Einheitswert nach einem Mittelwert festzusetzen ist, würden sich in Wirklichkeit dann nur Abweichungen bis zu einem Meter ergeben, die im Rahmen einer Pauschalierung tragbar erscheinen.

9

Auf die Möglichkeit, Einheitssätze nach der Straßenfläche festzulegen, soll hier nur hingewiesen werden. Sollten die Baukosten für eine Straße nicht gleichmäßig mit der Breite der Straße steigen, so könnten in diesem Fall die Straßen allerdings wohl in Gruppen mit größeren Breitenunterschieden eingeteilt werden.

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Der Beklagte kann auch nicht einwenden, bei einer Breite des Josef-Suwelack-Weges von 9,50 m liege der für einen Mittelwert von 10 m Straßenbreite festgelegte Einheitssatz noch im Rahmen der erlaubten Pauschalierung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es bei Nichtigkeit der ortsgesetzlichen Vorschrift und damit vielleicht der gesamten Satzung nicht überhaupt an der Rechtsgrundlage für eine Berechnung nach Einheitssätzen fehlt. Jedenfalls hätten bei einer rechtmäßigen Zusammenfassung von Straßen, für die der gleiche Einheitswert gelten sollte, mehrere Straßengruppen gebildet werden müssen. Der Weg hätte dann möglicherweise in eine Gruppe fallen können, für die als Mittelwert ein Einheitssatz für eine Straße von einer geringeren Breite als 10 Meter in Frage käme, so daß die Klägerin sehr wohl beschwert sein kann. Das kann auch dann der Fall sein, wenn bei Nichtigkeit der Vorschrift über Einheitssätze nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen wäre.

11

Die aufgehobene Ortssatzung hat auch insoweit nicht der bundesgesetzlichen Regelung entsprochen, als in ihr hinsichtlich der Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage auf die Baupläne verwiesen wird. Nach § 132 Nr. 4 BBauG sind die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschliefungsanlage durch Satzung zu regeln. Die Baupläne sind kein Teil der Satzung; die gesetzliche Regelung gestattet auch nicht, eine Verweisung auf die Baupläne als rechtmäßig anzusehen. Sicher ist es undenkbar, alle technischen Einzelheiten eines Straßenbaues in der Satzung einer Gemeinde festzulegen. Der Wille des Gesetzgebers, Streitigkeiten über die Fertigstellung einer Straße nach Möglichkeit zu vermeiden, kann daher durch die Festlegung materieller Erfordernisse in der Satzung nur sehr bedingt verwirklicht werden. Vielleicht wäre die Frage, wie die endgültige Herstellung einer Straße am klarsten zum Ausdruck gebracht werden könnte, besser dadurch zu lösen, daß der Gesetzgeber eine Bekanntmachung der Gemeinde mit rechtsbegründender Wirkung verlangt hätte. Indessen ist dieser Weg vom Bundesbaugesetz nicht gewählt worden. Der erkennende Senat hält es auch nicht für möglich, neben der Aufführung tatsächlicher Herstellungsmerkmale in der Satzung wahlweise eine solche Bekanntmachung als Herstellungsmerkmal im Sinne von § 132 Nr. 4 BBauG vorzusehen, da dort vom Gesetzgeber offensichtlich nur tatsächliche Merkmale der Herstellung angesprochen werden sollten. Es wäre auch nicht möglich, bei Anerkennung einer solchen Bekanntmachung als ein formales Merkmal ihr eine rechtsbegründende Wirkung beizulegen, nachdem die in § 133 Abs. 4 BBauG für alte Erschließungsanlagen vorgesehene Bekanntmachung ausdrücklich nicht mit rechtsbegründender Wirkung versehen worden ist. Bei Auslegung von § 132 Nr. 4 BBauG kann es mithin nur darum gehen, Merkmale zu finden, die allgemein - ohne Bezug auf eine individuelle Erschließungsanlage. - in einer Ortssatzung festgelegt werden können, wenn auch nicht zu verkennen ist, daß damit keine volle Klarheit über die endgültige Herstellung der Straße gewonnen werden kann. Dazu würde es letzten Endes einer Ortssatzung über jede einzelne Straße bedürfen, was dem Sinn des Gesetzes erkennbar widerspricht. Für ausreichend kann es danach allerdings auch nicht erachtet werden, wenn eine Satzung lediglich verlangt, daß die Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs hergestellt werden. Eine solche Formulierung ist für die Ausfüllung des § 132 Nr. 4 BBauG nichtssagend; sie enthält keine Herstellungsmerkmale im Sinne des Gesetzes. Es muß vielmehr in irgendeiner Form gesagt werden, wie die Fahrbahn, Bürgersteige oder Fahrradwege zu befestigen sind. Wird eine Kunstdecke für notwendig erachtet, so kann die Wahl zwischen mehreren modernen Ausführungen frei bleiben. Auch erscheint es möglich, eine Pflasterung wahlweise als Herstellungsmerkmal anzuführen, wobei freilich die Art des Pflasters nicht genannt zu werden braucht.

12

Dagegen kann der Beklagte nicht einwenden, es müßten in vielen Fällen zunächst provisorische Straßendecken hergestellt werden, die einer in der Satzung erwähnten Kunstdecke entsprechen könnten, nach dem Willen der Gemeinde aber später einer besseren Kunstdecke weichen müßten. Das mag in besonderen Fällen nötig sein. Im Interesse der Bürger und zur Vermeidung von Unklarheiten, die angesichts des Wortlauts der gedachten Ortssatzung zu Lasten der Gemeinde gehen mußten,wird sich in solchen Fällen eine Bekanntmachung durchaus empfehlen, in der auf den noch unfertigen Zustand einer Straße hingewiesen wird, die bereits eine in der Satzung vorgesehene Decke hat.

13

Einer zusätzlichen Ortssatzung bedarf es jedenfalls dann, wenn die Straße nicht im Rahmen, des in der Satzung festgelegten Bauprogrammes ausgeführt werden soll, und zwar nicht nur dann, wenn eine bessere Ausführung für erforderlich gehalten wird, sondern auch dann, wenn von den Erfordernissen der Satzung zugunsten einer geringwertigeren Herstellung der Straße abgewichen werden soll. Ist eine Straße ohne Fahrradweg fertiggestellt worden, obwohl in der Satzung festgelegt ist, wie Fahrradwege im allgemeinen zu befestigen sind, so kann die Herstellung satzungsgemäß und endgültig sein. Aus der Tatsache, daß in der Ortssatzung die Art der Herstellung von Fahrradwegen genannt wird, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß sämtliche Straßen mit Fahrradwegen versehen sein müßten.

14

Im vorliegenden Falle kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich die ungenügende Kennzeichnung der Herstellungsmerkmale in der Ortssatzung auswirkt, da die endgültige Herstellung des ... Weges unstreitig ist. Allein die unrechtmäßige Festsetzung der Einheitssätze rechtfertigt die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

15

Nicht zu beanstanden ist das Verfahren hinsichtlich der Eckgrundstücke. Der erkennende Senat hat entschieden, daß Ausfälle, die einer Gemeinde dadurch entstehen, daß sie die Eigentümer von Eckgrundstücken bevorzugt behandelt, auf die übrigen Anlieger umgelegt werden können, auch wenn eine solche Berechnungsmethode in der Ortssatzung nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Urteil vom 29. Mai 1968 - BVerwG IV C 23.66 - in DWW 1968, 340).

16

Nach alledem war das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die ergangenen Bescheide rechtswidrig waren.

17

Danach ist der Beklagte im Rechtsstreit unterlegen und kostenpflichtig geworden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.740 DM festgesetzt.

Prof. Külz zugleich für den wegen Erkrankung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Oswald
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler