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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1968, Az.: BVerwG VI C 33.66

Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundesbahn; Unterhaltsbeitrag für frühere Berufsunteroffiziere der Wehrmacht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 33.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.02.1966 - AZ: 141 III 64

Fundstelle

  • BVerwGE 30, 161 - 167

Verfahrensgegenstand

Recht zu Art. 131 GG

Unterhaltsbeitrag für frühere Berufsunteroffiziere

Amtlicher Leitsatz

Zur "entsprechenden" Wiederverwendung früherer Berufsunteroffiziere.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat am 1. Oktober 1929 als Berufssoldat in die Reichswehr ein und war am 8. Mai 1945 Stabswachtmeister. Eine Wehrmachtfachschulprüfung hat er nach seinen Angaben in den Meldebogen nicht abgelegt. Nach dem Unterbringungsschein vom 30. Juli 1952 endete sein Rechtsstand "als Beamter a. D. ... bei der Übernahme als Beamter auf Lebenszeit in der Eingangsgruppe der Laufbahn des einfachen Dienstes". Mitte 1959 wurde er von der Deutschen Bundesbahn in die Bahnwärterlaufbahn (Fachrichtung Schrankenwärterdienst) als Bahnwärter im. Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und Anfang 1961 zum Betriebsoberaufseher (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 3 BBesG) befördert. Zuvor, nämlich vom 1. September 1953 bis zu seiner Übernahme als Bundesbahnbeamter, hatte er Übergangsgehalt nach der BesGr. A 8 a RBesO bezogen. Nach der Übernahme teilte ihm die Finanzmittelstelle in Ansbach (FMSt.) am 16. März 1960 mit, sein Rechtsstand als an der Unterbringung teilnehmender Berufsunteroffizier habe damit geendet. Als Betriebsoberaufseher wurde der Kläger mit Ablauf des Monats September 1962 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt; dadurch erledigte sich sein bei der Bundesbahndirektion Nürnberg gestellter Antrag auf Zulassung zur Laufbahn des mittleren Dienstes.

2

Unter dem 19. Januar 1962 beantragte der Kläger bei der FMSt. auf Grund des 3. ÄndG/G 131 Versorgung als "Sekretär"; er berief sich u.a. darauf, daß er im Februar 1942 eine "Kriegsabschlußprüfung" abgelegt habe, die der Wehrmachtfachschulprüfung I entsprochen habe. Nach Einholung einer Äußerung der Bundesbahndirektion Nürnberg lehnte die FMSt. diesen Antrag unter Berufung auf den Bescheid vom 16. März 1960, der unanfechtbar geworden sei, mit Verfügung vom 7. Mai 1963 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos; im Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1963 wurde mit näherer Begründung ausgeführt, daß der Kläger schon mit der Übernahme als Beamter (auf Lebenszeit) des einfachen Dienstes entsprechend untergebracht gewesen sei.

3

Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, ihm unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1963 einen Unterhaltsbeitrag nach § 54 Abs. 3 G 131 in der Höhe des Ruhegehaltes ab 1. Januar 1962 zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfange und mit der Maßgabe stattgegeben, daß der Unterhaltsbeitrag bereits ab 1. Oktober 1961 zu zahlen sei. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

4

Der Unterhaltsbeitrag, den der Kläger begehre, könne seine Grundlage nur in § 54 Abs. 3 G 131 (F. 1961) haben. Danach sei Berufsunteroffizieren, die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens zwölf, aber noch nicht achtzehn Jahren abgeleistet gehabt hätten und aus der Teilnahme an der Unterbringung nicht entlassen worden seien, bei Eintritt der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 G 131 (für dessen entsprechende Anwendung an die Stelle des dort bezeichneten § 71 e die §§ 71 g bis 71 i träten) ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes unter entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 G 131 zu gewähren. Aus der Voraussetzung "aus der Teilnahme an der Unterbringung nicht entlassen", aus der Bezugnahme auf § 35 G 131 und aus dem vorangehenden § 54 Abs. 2 G 131 ergebe sich, daß die Unterhaltsbeitragsberechtigung nur in Frage komme, wenn der Berufsunteroffizier noch nicht entsprechend wiederverwendet worden sei. Daß nach "entsprechender Wiederverwendung" aus dem Gesetz zu Art. 131 GG selbst keine Rechte mehr zustünden, sei Grundnorm dieses Gesetzes; auf ihr baue auch die durch die 3. Novelle eingeführte Übernahmeregelung der §§ 71 e bis 71 l auf. Es komme also nur darauf an, ob der Kläger durch die Ernennung zum Bahnwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder durch die Beförderung zum Betriebsoberaufseher (BesGr. A 3 BBesG) "entsprechend wiederverwendet" worden sei. Hierüber habe die FMSt., ungeachtet ihrer unangefochten gebliebenen Feststellung vom 16. März 1960, jedenfalls im Widerspruchsbescheid nach hierzu angestellten Ermittlungen zur Sache neu entschieden.

5

Nach § 54 Abs. 2 G 131 (P. 1961) seien Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren abgeleistet hätten, "auch" entsprechend (§ 19) wiederverwendet, wenn die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn erfolge, für die der Berufsunteroffizier die Vorbildung gemäß der Laufbahnverordnung in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 im Zeitpunkt der Übernahme besitze, Eine entsprechende Regelung habe bereits die Fassung 1957 des § 54 G 131 enthalten. Das "auch" in diesen Fassungen bedeute nach dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung folgendes: Während nach § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1957 und 1961) für die Wiederverwendung von Beamten auf Lebenszeit oder auf Seit ein Amt als gleichwertig gelte, wenn es am 8. Mai 1945 der gleichen oder einer gleichwertigen Laufbahn und mindestens derselben Besoldungsgruppe angehöre wie das in der früheren Rechtsstellung bekleidete Amt. mäßen § 54 Abs. 2 Satz 3 (F. 1953 und 1957), ebenso § 54 Abs. 2 Satz 1 (F. 1961) die "entsprechende Wiederverwendung" an der "Vorbildung" im Zeitpunkt der Übernahme. Die Ämter des Klägers bei der Bundesbahn seien auch am 8. Mai 1945 solche des einfachen Dienstes gewesen; seinem Dienstgrad Stabswachtmeister hingegen entspreche nach der Tabelle Anlage B zu § 53 Abs. 3 G 131 die BesGr. A 8 a RBesO, also der Eingangsgruppe des mittleren Dienstes; würde auf die Einreihung des Stabswachtmeisters in die BesGr. A 8 a RBesO abgestellt, so wäre der Kläger nicht entsprechend wiederverwendet gewesen. Nach der Spezialregelung des § 54 Abs. 2 G 131 für Berufsunteroffiziere bleibe jedoch die "alte Besoldungsgruppe" außer Betracht. Die der statt dessen maßgeblichen "Vorbildung" im Zeitpunkt der Übernahme entsprechende Eingangsgruppe wäre höher, wenn der Kläger die Wehrmachtfachschulprüfung II oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hätte; sie wäre die gleiche, wenn der Kläger die Wehrmachtfachschulprüfung I oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt, möglicherweise auch, wenn der Kläger eine deutsche Volksschule mit gutem Erfolg besucht oder eine gleichwertige allgemeine Bildung aufzuweisen hätte (§§ 20, 26 LaufbahnVO). Daß der Kläger keine dieser Prüfungen abgelegt habe, bestreite er nunmehr selbst nicht mehr; ebenso sei unstreitig, daß er die deutsche Volksschule nicht mit gutem Erfolg besucht habe. Daß er auch keine "gleichwertige allgemeine Bildung" aufzuweisen habe, sei nicht mehr ernstlich bestritten und auch nicht bestreitbar; in § 20 Abs. 1 Satz 1 LaufbahnVO sei die "gleichwertige allgemeine Bildung" dem Besuch der Volksschule mit "gutem Erfolg" an die Seite gestellt; daher scheide eine Spezialausbildung (hier: als Fahrlehrer) aus. Seine allgemeine Bildung habe sich auch während seiner Verwendung bei der Bundesbahn als unzulänglich erwiesen. Die Entscheidung des Rechtsstreits spitze sich hiernach zu auf die Auslegung der angeführten Spezialregelung für diejenigen Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 einen der BesGr. A 8 a RBesO entsprechenden Dienstgrad innegehabt hätten, nicht die Vorbildung für den mittleren Beamtendienst erfüllten und in einem Amt der Besoldungsgruppen des einfachen Dienstes als Beamte auf Lebenszeit verwendet seien.

6

Es möge zunächst (im Berufungsurteil im einzelnen dargestellten) Bedenken begegnen, auch die Berufsunteroffiziere auf die "Eingangsgruppe" des einfachen Dienstes zu verweisen, die nicht etwa bei einer Wehrmachtfachschulprüfung oder entsprechenden Prüfung versagt hätten, sondern infolge des Krieges sich einer solchen Prüfung nicht hätten unterziehen können und auch nach dem 8. Mai 1945 an keiner Ersatzprüfung teilgenommen hätten; es sei schwer vorstellbar, daß der Gesetzgeber für einen Berufsunteroffizier mit einem in die BesGr. A 8 a RBesO eingereihten Dienstgrad auch die BesGr. A 11 RBesO als entsprechend angesehen habe. So stelle sich die Frage, ob die besondere Regelung für Berufsunteroffiziere in § 54 Abs. 2 G 131 nicht etwa lediglich eine Besserstellung, aber keine Schlechterstellung im Verhältnis zu anderen Unterbringungsteilnehmern bezwecke. Wäre der Berufsunteroffizier bis zum 30. September 1961 zwar im einfachen Dienst, aber nicht als Beamter auf Lebenszeit, oder nur als Angestellter verwendet gewesen, so stände es ihm frei, durch Verzicht nach § 71 h Abs. 1 Satz 3 G 131 (F. 1961) in den Rechtsstand nach § 54 Abs. 3 G 131 mit Unterhaltsbeitrag nach seiner "alten Besoldungsgruppe" überzutreten oder unter Umständen nach § 71 h Abs. 4 G 131 ausnahmsweise ohne Vorbildungsnachweis zum mittleren Dienst zugelassen zu werden. Es sei nicht vom Unteroffizier zu vertreten, wenn ihm die nach § 32 Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz - WFVG - zwingend vorgeschriebene Vorbildung für den Zivilberuf wegen des Krieges nicht zuteil geworden sei. Hätte sich der Unteroffizier um eine Unterbringung nicht gekümmert, so würde er nunmehr Unterhaltsbeitrag nach seinen alten Dienstbezügen erhalten.

7

Diese Bedenken rechtfertigten jedoch die vom Kläger und vom erstinstanzlichen Gericht vertretene Rechtsauffassung nicht. Soweit im Gesetz von Vorbereitungs-(Probe-)dienst, Fachprüfung und nächstniedrigerer Laufbahn die Rede sei, gelte dies für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes, in denen diese Einrichtungen bestünden; die Bestimmung gehe ins Leere im Falle der der (fehlenden) Vorbildung "entsprechenden" Laufbahn des einfachen Dienstes. Wenn schon nach § 54 Abs. 2 Satz 4 G 131 (F. 1957) ebenso wie nach § 54 Abs. 2 Satz 2 G 131 (F. 1961) der Unteroffizier mit Vorbildung für den mittleren Dienst bei endgültigem Nichtbestehen der Fachprüfung gegebenenfalls in der Laufbahn des einfachen Dienstes als entsprechend wiederverwendet gelte und die "Anwartschaft" auf Unterhaltsbeitrag nach der BesGr. A 8 a RBesO verliere, sei nicht einzusehen, weshalb sie dem Unteroffizier, der nicht einmal die Vorbildung für den mittleren Dienst erfülle und im einfachen Dienst verwendet sei, erhalten bleiben sollte. Vor allem aber spreche gegen eine einschränkende Auslegung der streitigen Vorschrift die Gestaltung der Laufbahn der Unteroffiziere und ihrer Übernahme in den Beamtendienst im Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz: Das Unteroffiziersverhältnis sei auf begrenzte Dienstverpflichtung abgestellt, und Unteroffiziersbezüge auch eines Stabsfeldwebels seien, vom Fall qualifizierter Wehrdienstbeschädigung abgesehen, keine Basis für Versorgungsbezüge gewesen (§§ 11, 16 WPVG). Für den Eingang in die verschiedenen Beamtenlaufbahngruppen seien die Wehrmachtfachschulprüfungen maßgebend gewesen (§§ 32 Abs. 1 und 2 WPVG); Militäranwärter ohne Abschlußprüfung hätten Militäranwärterbezüge der BesGr. A 10 b RBesO erhalten; desgleichen aber auch Militäranwärter, die in eine niedrigere Laufbahngruppe einberufen worden seien, als sie der abgelegten Abschlußprüfung entsprochen hätte (§§ 1 ff., insbesondere §§ 4 und 6 der Verordnung über die Militäranwärterbezüge vom 20. August 1940). Daß diese Militäranwärter zuvor als Unteroffiziere u. U. Bezüge nach einer höheren Besoldungsgruppe erhalten hätten, habe nicht entgegengestanden. Der Gesetzgeber des Gesetzes zu Art. 131 GG habe sich wohl auf den Standpunkt gestellt, daß auch Unteroffiziere, die aus kriegsbedingten Gründen am 8. Mai 1945 kein Wehrmachtfachschulzeugnis und auch sonst nicht die Vorbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes im Sinne der Laufbahnverordnung besessen hätten, durch die Übernahme als Beamte auf Lebenszeit hinreichenden Eingang in den öffentlichen Dienst gefunden hätten - zumal angesichts ihrer Beförderungs- und Aufstiegschancen - und daher die "Fürsorge" nach jenem Gesetz enden könne. Daß Unteroffiziere ohne Vorbildung für den mittleren Dienst, die in einem geringeren Rechtsstand (als Angestellte oder Beamte auf Widerruf usw.) verwendet worden seien, durch die Ausnahmevorschrift des § 71 h Abs. 4 G 131 (F. 1961) eine besondere Aufstiegschance erhalten hätten, zwinge nicht dazu, § 54 Abs. 2 G 131 gleichsam rückschauend eingeschränkt auszulegen; das gelte auch angesichts des Umstandes, daß ein Unteroffizier, der sich nicht habe wiederverwenden lassen, Unterhaltsbeitrag auf der Grundlage seiner Bezüge z.B. nach BesGr. A 8 a RBesO erhalte. Den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzten diese "Unebenheiten" des Gesetzes nicht, weil unterschiedliche Sachverhalte vorlägen und eine zeitlich frühere Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als "ausgleichender" Vorzug angesehen werden könne.

8

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt sein Klagebegehren weiter, im wesentlichen mit folgender Begründung:

9

Die Darlegungen im Tatbestand des Berufungsurteils, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe eingeräumt, daß der Kläger keine Heeresfachschule, auch nicht einen Kriegslehrgang mit einer Abschlußprüfung abgeschlossen und auch keinen Versehrtenlehrgang mit Abschlußzeugnis besucht habe, seien unrichtig; diese dem Bevollmächtigten unterstellte Einlassung werde bestritten. Der Kläger stütze sein Begehren nach wie vor gerade darauf, daß er die Heeresfachschule besucht und auch an einem Lehrgang im Lazarett teilgenommen habe. Nach Auskunft des Bundesarchivs hätten die Teilnehmer von Versehrtenlehrgängen ein Abschlußzeugnis erhalten, das die früheren Zeugnisse über die Abschlußprüfungen I oder II ersetzt habe. Der Kläger sei bei seinem bisherigen Vortrag davon ausgegangen, daß ein solches Abschlußzeugnis als Abschlußprüfung gelte. Seine Behauptung, an einem Versehrtenlehrgang im Lazarett mit Erfolg teilgenommen zu haben, sei also nicht so abwegig, wie das Berufungsgericht meinen zu müssen glaube; sie sei vielmehr durchaus glaubhaft. Der Kläger hätte im Sommer 1941 die Abschlußprüfung I abgelegt und nach seiner Überzeugung auch bestanden, wenn er nicht infolge des Krieges am weiteren Besuch der Heeresfachschule gehindert worden wäre. In solchen Fällen gebühre den Betroffenen aber in entsprechender Anwendung des § 71 h Abs. 4 G 131 Nachsicht, wofür auch eine Äußerung des Kommentators Brosche, G 131, 3. Aufl., zu § 71 i spreche. Wenn der Kläger infolge früher eingetretener Dienstunfähigkeit von den in den beiden eben genannten Vorschriften vorgesehenen Möglichkeiten keinen Gebrauch habe machen können, so dürfe doch nicht als erwiesen angesehen werden, er hätte die Anstellungsprüfung nicht bestanden; selbst der verantwortliche Beamte der Bundesbahndirektion Nürnberg habe nur erklärt, daß der Kläger die Prüfung "voraussichtlich" nicht bestanden haben würde. Der negative Ausgang von Bundesbahnprüfungen in den Jahren 1949 bis 1954 gestatte keine ungünstigen Schlüsse. Die Fehler in den Prüfungsarbeiten seien auf physische und psychische Schäden zurückzuführen, die der Kläger an der Ostfront erlitten habe. Immerhin habe er im Rechnen noch gute und sehr gute Ergebnisse erzielt. Nach alledem könne nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger im Zeitpunkt der Übernahme keine gleichwertige allgemeine Bildung gehabt habe. Das Berufungsurteil verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz in doppelter Hinsicht: Einmal werde nicht berücksichtigt, daß der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen für seinen Geschäftsbereich erklärt habe, bei allen in der einfachen Laufbahn verwendeten Berufsunteroffizieren sei grundsätzlich davon auszugehen, daß sie die Volksschule mit gutem Erfolg besucht hätten. Ferner sei es rechtlich unhaltbar, daß Berufsunteroffiziere, die sich nicht hätten wiederverwenden lassen, Bezüge nach BesGr. A 8 a RBesO erhielten, der Kläger als wiederverwendeter Bediensteter aber nicht; in der zeitlich frühen Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit könne entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein ausgleichender Vorzug nicht gesehen werden. - Jedenfalls sei aber schon der Ausgangspunkt des Berufungsurteils fehlerhaft; § 54 Abs. 2 G 131 sei als Vergünstigung für die Unteroffiziere gedacht, könne also nicht, wie das Berufungsgericht annehme, den Gesetzesinhalt des § 19 G 131 zum Nachteil der Unterbringungsteilnehmer aufheben.

10

Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat das angefochtene Urteil verteidigt.

11

II.

Die Revision ist unbegründet.

12

Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß mit der "entsprechenden" Wiederverwendung (§ 19 G 131) die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, dessen Mitglieder noch Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend zu machen vermöchten, endet. Das Berufungsurteil beruht weiter darauf, daß frühere Berufsunteroffiziere mit bestimmten Dienstzeiten (wie der Kläger) auch dann entsprechend wiederverwendet sind, wenn die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn erfolgt, für die der Berufsunteroffizier die Vorbildung gemäß der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87) im Zeitpunkt der Übernahme besitzt. Diese Rechtsansicht steht in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 G 131 (F. 1957 und 1961). Danach war der Kläger nicht erst mit der Übernahme in ein Amt entsprechend wiederverwendet das im Sinne des § 19 G 131 gleichwertig ist; während diese Vorschrift insbesondere darauf abstellt, ob das Wiederverwendungsamt mindestens derselben Besoldungsgruppe angehört wie das in der früheren Rechtsstellung bekleidete Amt, knüpft - vom Berufungsgericht richtig erkannt - die Sonderregelung des § 54 Abs. 2 G 131 an die Vorbildung im Zeitpunkt der Übernahme an. Im Anwendungsbereich dieser Vorschrift vermag der frühere Berufsunteroffizier also nichts daraus herzuleiten, daß seinem Dienstgrad etwa als Stabswachtmeister (BesGr. A 8 a RBesO, Fall des Klägers) die Eingangsgruppe des mittleren Dienstes entsprochen habe; wenn er im Zeitpunkt der Übernahme nicht auch die Vorbildungsvoraussetzungen für den mittleren Beamtendienst erfüllte und (wie hier) in einem Amt des einfachen Dienstes als Beamter auf Lebenszeit übernommen wurde, so ist er mit der oben aufgezeigten Folge entsprechend wiederverwendet.

13

Nun mag allerdings - im Berufungsurteil ist dies eingehend erörtert - zunächst befremdend wirken, daß ein früherer Berufsunteroffizier mit einem in die BesGr. A 8 a RBesO eingereihten Dienstgrad auch in einem Amt des einfachen Dienstes als entsprechend wiederverwendet gelten soll; und dies sogar dann, wenn er sich (nur) infolge des Krieges einer Wehrmachtfachschulprüfung nicht hatte unterziehen können, die ihm den Weg zur Unterbringung im mittleren Dienst eröffnet hätte und nur bei einer solchen Unterbringung seinen Rechtsstand als Angehöriger des unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personenkreises hätte enden lassen. Das Berufungsgericht wirft in diesem Zusammenhang selbst die Frage auf, ob nicht etwa die "Auch"-Regelung des § 54 Abs. 2 G 131 nur eine Besserstellung der Berufsunteroffiziere im Verhältnis zu den sonstigen Unterbringungsteilnehmern bezwecke; es führt insbesondere noch an, daß sonst Unteroffiziere, die sich um ihre Unterbringung nicht gekümmert hätten, jetzt besser stehen könnten als ihre Kameraden, weil jene nunmehr Unterhaltsbeiträge nach ihren alten Dienstbezügen erhielten.

14

Diese in der Tat nicht recht befriedigende Konsequenz, die sich inzwischen übrigens durch die strukturelle Anhebung der Berufsunteroffiziere wohl noch verschärft hat (vgl. Brosche, G 131, Fortsetzungsband zur 3. Aufl., § 54 Anm. 33 b)., hat das Berufungsgericht aber zu Recht nicht bewogen, in einer von der eindeutigen gesetzlichen Regelung sich entfernenden Auslegung im Falle des Klägers nun doch wieder auf die Besoldungsgruppe abzustellen und die allein an die Vorbildung anknüpfende Sonderregelung des § 54 Abs. 2 G 131 in Fällen solcher Art dem Wortlaut zuwider für unanwendbar zu erachten. Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung der genannten Vorschrift liegt übrigens auch schon dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. August 1967 - BVerwG VI C 33.65 - zugrunde; sie war dort in der Revisionsinstanz nicht streitig. Auch in dem allerdings nur beschränkt einschlägigen Urteil vom 14. Dezember 1962 - BVerwG VI C 84.61 - kommt der Sondercharakter des § 54 Abs. 2 G 131 im Verhältnis zum § 19 G 131 zur Sprache. Ihre innere Rechtfertigung findet die streitige Rechtsansicht in dem Grundgedanken des Gesetzes zu Art. 131 GG, bei der Neuregelung an den Rechtsstand des 8. Mai 1945 anzuknüpfen. Wie das Berufungsgericht (auf Grund irrevisiblen früheren Wehrrechts) ausgeführt hat, war dieser Rechtsstand bei Berufsunteroffizieren dadurch charakterisiert gewesen, daß ihre Unteroffiziersbezüge grundsätzlich keine Basis für etwaige Versorgungsbezüge waren; diese richteten sich vielmehr gegebenenfalls nach dem Beamtendienstgrad, den die Militäranwärter erlangt hatten, nachdem sie - je nach Art der abgelegten Wehrmachtfachschulprüfungen - Eingang in eine Beamtenlaufbahngruppe gefunden hatten; oder aber, die Betreffenden erhielten die in eine Besoldungsgruppe des einfachen Dienstes (nämlich A 10 b RBesO) eingruppierten Militäranwärterbezüge, auch wenn sie etwa Stabsfeldwebel (A 8 a RBesO) gewesen waren. Diese Darlegungen finden eine aufschlußreiche Bestätigung in einem Urteil des Hamburgischen Überverwaltungsgerichts vom 8. April 1965 - OVG Bf. II 135/62 -; dort heißt es zu § 54 Abs. 2 G 131:

"Der Gesetzgeber knüpfte - wie der Bundesminister des Innern in seinem Schreiben vom 26. August 1963 dargelegt hat - mit dieser Sondervorschrift an die Rechtsstellung der Berufsunteroffiziere an, die vor den 9. Mai 1945 die Möglichkeit hatten, beim Ausscheiden nach Ablauf einer mindestens zwölfjährigen Dienstverpflichtung die Überführung in das Militäranwärterverhältnis zu wählen, weil sie Beamte werden wollten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 c und § 16 Abs. 4 WPVG). Zutreffend wird dazu in dem erwähnten Schreiben ausgeführt: So wie bei diesen früheren Berufsunteroffizieren das Militäranwärterverhältnis mit der Anstellung auf Lebenszeit im Eingangsamt der Laufbahn endete, das dem Ergebnis ihrer Ausbildung an einer Fachschule der Wehrmacht entsprach (vgl. §§ 39, 42 Abs. 1 WFVG, § 1 Abs. 3, §§ 2, 21 der Militäranwärteranstellungsverordnung vom 20. Mai 1943 - RGBl. I S. 322 -), so sind nach § 54 Abs. 2 G 131 die unter diese Vorschrift fallenden Berufsunteroffiziere entsprechend (§ 19) wiederverwendet, wenn sie als Beamte auf Lebenszeit in der Eingangsgruppe der Laufbahn angestellt sind, für die sie die Vorbildung gemäß der Laufbahnverordnung vom 28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87) im Zeitpunkt der Übernahme besitzen. Diese Unterscheidung von den früheren Beamten war sachgerecht, weil vor der Errichtung der Bundeswehr eine Unterbringung früherer Berufsunteroffiziere nur im Beamtenverhältnis in Frage kam und insofern die Rechtsstellung der Unterbringungsteilnehmer gerechterweise nicht anders sein konnte, als sie am 8. Mai 1945 war. Dieser Grundsatz fand seinen Ausdruck auch in § 54 Abs. 2 Satz 4: Danach galt die Übernahme eines früheren Berufsunteroffiziers als Beamter auf Lebenszeit in der nächstniedrigeren Laufbahn als entsprechende Wiederverwendung, wenn der Betreffende nach zurückgelegtem Vorbereitungs-(Probe-)dienst die für die Laufbahn erforderliche Fachprüfung auch nach Wiederholung nicht bestand. Nachdem die Bundeswehr errichtet worden war, wurde folgerichtig durch das Zweite Änderungsgesetz vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) in § 54 Abs. 2 Satz 3 das Wort 'auch' eingefügt. Damit wurde ... klargestellt, daß die entsprechende Wiederverwendung eines an der Unterbringung teilnehmenden Berufsunteroffiziers sowohl als Berufssoldat in der Bundeswehr als auch (wie bisher) als Beamter erfolgen könne (S. 7 des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Beamtenrecht - zu Nr. 30 a des Gesetzentwurfs in der vorn Ausschuß beschlossenen Fassung - zu BT-Drucks. II/3643). Danach bestand für frühere Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit von mindestens 12 Jahren am 30. September 1961 die besondere Rechtslage, daß sich ihre entsprechende Wiederverwendung nach § 19 bestimmte, wenn sie als Berufssoldaten der Bundeswehr untergebracht waren, während für sie die Sondervorschrift des § 54 Abs. 2 Satz 3 galt, wenn sie als Beamte wiederverwendet wurden."

15

Auch der vom Berufungsgericht gewürdigte Umstand, daß der Kläger nur wegen der Kriegsereignisse keine Gelegenheit gehabt haben mag, eine Wehrmachtfachschulprüfung abzulegen und damit die Vorbildungsvoraussetzung für den Eingang in den mittleren Dienst zu erwerben, kann nicht ins Gewicht fallen, wenn man in konsequenter Anwendung des erwähnten Grundgedankens des Gesetzes zu Art. 131 GG und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sich vor Augen hält, daß der "Anknüpfungsrechtsstand" vom 8. Mai 1945 faktischer Art ist; dergestalt nämlich, daß hierbei nicht die Frage aufzuwerfen ist, ob der betreffende Bedienstete etwa aus irgendwelchen Gründen zu diesem Zeitpunkt einen besseren Rechtsstand hätte haben können oder sogar müssen, als dies tatsächlich der Fall war. Das Gesetz zu Art. 131 GG ist kein Wiedergutmachungsgesetz.

16

Für die vom Kläger erstrebte "entsprechende" Anwendung des § 71 h Abs. 4 G 131 oder für eine in vergleichender Heranziehung der Rechtswohltat dieser Vorschrift vorzunehmende einengende Auslegung des § 54 Abs. 2 G 131 ist kein Raum. Die erstgenannte Vorschrift dient in ihrem gesetzlichen Anwendungsbereich der fortdauernden Betreuung der (bisherigen) Unterbringungsteilnehmer; dabei wird gerade vorausgesetzt, was beim Kläger nicht der Fall ist, daß dem betreffenden Bediensteten noch keine entsprechende Wiederverwendung - und zwar im Sinne des § 54 Abs. 2 G 131 - zuteil geworden war. Allerdings bedeutet dies, daß der Kläger schlechter steht, als wäre er seinerzeit nicht entsprechend wiederverwendet worden. Daß dieses Ergebnis ihm nicht einleuchtet, ist zwar begreiflich; jedoch ist es mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Gleichbehandlungsgrundsatz, vereinbar. Es handelt sich um eine Auswirkung der für Gesetze charakteristischen generalisierenden Gerechtigkeit. Ersichtlich hat sich der Gesetzgeber von der Vorstellung und Erwartung leiten lassen, daß gerade Berufsunteroffiziere höherer Dienstgrade bei Wiederverwendung insbesondere im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit normalerweise frühere und zugleich bessere Aufstiegschancen hatten als ihre bis zur Beendigung der Unterbringung noch immer nicht entsprechend übernommenen Kameraden, mochte jene Wiederverwendung auch trotz ihres als "entsprechend" anerkannten Charakters besoldungsgruppenmäßig im Vergleich mit der früheren Unteroffiziersbesoldung als Abstieg erscheinen. Daß der Kläger diese Chance zu nutzen nicht in der Lage war, gestattet nicht, die Gültigkeit der gesetzlichen Regelung insoweit in Frage zu stellen.

17

Die Revision wendet sich auch gegen die tatsächlichen Grundlagen des nach alledem auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruhenden Berufungsurteils. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger weder die Wehrmachtfachschulprüfung I oder II noch gleichwertige Prüfungen abgelegt hat, und führt hierfür an, der Kläger habe dies selbst nicht mehr bestritten, und sein Prozeßbevollmächtigter habe in der Berufungsverhandlung eingeräumt, daß der Kläger keine Heeresfachschule, auch nicht einen Kriegslehrgang mit einer Abschlußprüfung abgeschlossen und auch keinen Versehrtenlehrgang mit Abschlußzeugnis besucht habe. Die Revision bestreitet, daß solche Erklärungen abgegeben worden seien. Damit kann sie aber in dieser Instanz nicht gehört werden; denn sie rügt damit Unrichtigkeit des Tatbestandes. Das hätte der Kläger nur in der Form eines Antrages auf Tatbestandsberichtigung beim Berufungsgericht innerhalb der Frist des § 119 Abs. 1 VwGO geltend machen können. Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden; formgerechte und durchgreifende Verfahrensrügen sind nicht erhoben worden; der Kläger greift nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Tatsächlich festgestellt ist auch (als unstreitig oder nicht mehr ernstlich bestreitbar), daß der Kläger die Volksschule nicht "mit gutem Erfolg" besucht hat und daß er auch keine "gleichwertige allgemeine Bildung" aufzuweisen hatte (wobei das Berufungsgericht sich nicht abschließend dahin festgelegt hat, daß eine gegenteilige Feststellung für den Erfolg der Klage ausgereicht hätte). Auch insoweit ist das Revisionsgericht in der dargelegten Weise gebunden. Die Revisionsdarlegungen darüber, daß der Kläger verschiedene von ihm angeführte Prüfungen mutmaßlich bestanden haben würde, wenn er sie abzulegen Gelegenheit gehabt hätte oder wenn nicht im Kriege seine Gesundheit ruiniert worden wäre, und daß jedenfalls eine gegenteilige Schlußfolgerung nicht gezogen werden dürfe, sind wiederum als - zum Teil übrigens unschlüssige - Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (betreffend das Fehlen einer gleichwertigen Allgemeinbildung) in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

18

Gesondert zu würdigen, aber ebenfalls unbegründet ist die Revisionsrüge, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei dadurch verletzt, daß den bei der Bundespost im einfachen Dienst wiederverwendeten Berufsunteroffizieren eine Erklärung des zuständigen Bundesministers zugute komme, es sei grundsätzlich davon auszugehen, daß sie die Volksschule mit gutem Erfolg besucht hätten. Derartige Richtlinien haben bereits in dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. August 1967 - BVerwG VI C 33.65 - eine Rolle gespielt. Dort ist aber ausdrücklich klargestellt worden, daß mit der Einstellung in die Reichswehr Volksschulbesuch "mit gutem Erfolg" keineswegs bereits dargetan ist und daß Richtlinien der fraglichen Art nicht von der Notwendigkeit entbinden, beim etwaigen Fehlen des in erster Linie nach wie vor zu fordernden Schulzeugnisses die Möglichkeit ins Auge zu fassen, daß für die Einstellung in die Reichswehr im einzelnen Fall gute Schulzeugnisse durch andere Umstände ersetzt werden konnten. Da nun aber im vorliegenden Fall positiv festgestellt ist, daß der Kläger die Volksschule nicht mit gutem Erfolg besucht hat, können Richtlinien der genannten Art ihm ohnehin nicht zugute kommen.

19

Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Bundesrichter Dr. Becker ist durch Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert