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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1962, Az.: BVerwG VI C 84/61

Anspruch eines früheren Berufsunteroffiziers auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis in der mittleren Laufbahn ohne Ablegung einer Prüfung; Vergleichbarkeit der Laufbahnen von Berufsunteroffizieren mit Beamtenlaufbahnen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 84/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.03.1961 - AZ: VIII A 1779/59

Fundstellen

  • DÖV 1965, 785 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1963, 255

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Dezember 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. März 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war vom 1. Juli 1926 bis zum 31. August 1938 Berufssoldat. Mit dem Abschlußzeugnis II der Heeresfachschule schied er aus dem Heeresdienst aus und wurde am 1. September 1938 bei der Bezirksregierung in Marienwerder als Regierungsinspektoranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Am 23. Juni 1939 wurde er zum Wehrdienst einberufen. Zum 1. Januar 1944 wurde er zum außerplanmäßigen Regierungsinspektor (K) ernannt, ohne daß er vorher eine Prüfung für den gehobenen Dienst abgelegt hatte. Bei Beendigung des zweiten Weltkrieges geriet er in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er Ende Oktober 1949 entlassen wurde.

2

Im Januar 1951 wurde der Kläger von der Finanzverwaltung im Angestelltenverhältnis übernommen und bei dem Finanzamt in Wiedenbrück beschäftigt. Am 26. Juni 1953 erteilte ihm der Regierungspräsident in Detmold einen Unterbringungsschein.

3

Mit Schreiben vom 15. Mai 1954 beantragte der Kläger seine Rückführung in die Ausbildung für den gehobenen Dienst. Dem Antrag wurde entsprochen. Daraufhin nahm er in der Zeit vom 4. Januar bis 23. März 1955 an einem Finanzanwärterlehrgang teil, bestand aber die Prüfung nicht. Auch nach Besuch eines zweiten Lehrganges konnte der Kläger die im August 1955 abgehaltene Finanzanwärterprüfung nicht bestehen. Daraufhin erklärte der Regierungspräsident mit Verfügung vom 18. September 1957 den am 26. Juni 1953 ausgestellten Unterbringungsschein für ungültig und erteilte dem Kläger am 18. August 1958 einen neuen Unterbringungsschein, in dem es u.a. heißt:

"W. ist Militäranwärter nach § 54 a in Verbindung mit § 54 Abs. 2 G 131. Entsprechende Unterbringung (§ 19) liegt vor, wenn die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn erfolgt, für die W. die Vorbildung gemäß der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. 2. 1939 in der Bundesfassung vom 24. 1. 1951 - BGBl. I S. 87 - im Zeitpunkt der Übernahme besitzt. Wird nach zurückgelegtem Vorbereitungs-(Probe-)Dienst die für die Laufbahn erforderliche Fachprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden, so gilt die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit in der nächstniedrigeren Laufbahn als entsprechende Wiederverwendung."

4

Schon vorher hatte der Kläger wiederholt den Antrag gestellt, ihn ohne Prüfung nunmehr in das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes zu übernehmen. Die Oberfinanzdirektion in Münster lehnte dies mit Schreiben vom 15. Oktober 1957 und Bescheid vom 14. November 1957 ab. Den Widerspruch wies der Finanzminister des beklagten Landes mit Erlaß vom 6. Dezember 1958 zurück.

5

Die Klage mit den Anträgen,

den Widerspruchsbescheid des Finanzministers vom 6. Dezember 1958 und die diesem zugrunde liegende Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 14. November 1957 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger prüfungsfrei in den mittleren Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zu übernehmen,

6

war in zwei Rechtszügen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils vom 2. März 1961 im wesentlichen ausgeführt:

7

Der Kläger nehme nach § 54 Abs. 2 G 131 (F. 1957) an der Unterbringung teil. Denn er habe am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von zwölf Jahren abgeleistet gehabt und sei, da er als Regierungsinspektor bei Kriegsende noch nicht planmäßig angestellt gewesen sei, Militäranwärter im Sinne des § 54 a G 131 gewesen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung finde die Vorschrift des § 54 Abs. 2 G 131 (F. 1957) entsprechende Anwendung.

8

§ 54 Abs. 2 Satz 4 G 131 (F. 1957) gebe den ehemaligen Berufsunteroffizieren mit mindestens 12jähriger Dienstzeit, die nach zurückgelegtem Vorbereitungs-(Probe-)Dienst die für die Laufbahn erforderliche Fachprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis der nächstniedrigeren Laufbahn.

9

Der Kläger habe bisher an einer Inspektorprüfung nicht teilgenommen, da er trotz zweimaligen Versuchs die Finanzanwärterprüfung, von deren Bestehen die Landesfinanzverwaltung die Zulassung zur Inspektorprüfung abhängig mache, nicht bestanden habe. Damit scheide seine Übernahme als Inspektor aus, was er auch selbst nicht verkenne. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aufÜbernahme als Beamter der mittleren Laufbahn ohne Prüfung scheitere an den Laufbahnvorschriften, nach denen für die Übernahme in den mittleren Dienst die Ablegung der entsprechenden Laufbahnprüfung Voraussetzung sei. §§ 17 bis 21 der Laufbahnverordnung vom 3. Juni 1958 (GV. NW. S. 269) schrieben Mindestvoraussetzungen für die Laufbahn des mittleren Dienstes vor. Hierzu gehöre nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch die Ablegung der Prüfung für den mittleren Dienst. Die gleiche Regelung träfen übrigens die entsprechenden Bundesvorschriften.

10

Die Auffassung des Klägers, die Bestimmung des § 54 Abs. 2 G 131 (F. 1957) gebe ihm einen unmittelbaren Anspruch auf prüfungsfreie Übernahme in den mittleren Dienst, für die ehemaligen Berufsunteroffiziere sei damit eine Ausnahmeregelung getroffen, sei rechtsirrig. Aus § 54 Abs. 2 Satz 3 (F. 1957) G 131 ergebe sich, daß der Unterbringungsteilnehmer die Vorbildungsvoraussetzungen der Laufbahnverordnung erfüllen müsse. Ob die Übernahme erfolgen könne, regele sich also nach den allgemeinen, für alle Beamten geltenden Vorschriften. § 54 Abs. 2 Satz 4 G 131 (F. 1957) bestimme nur, daß, falls die Übernahme eines Beamten, dem es nicht gelungen sei, die erforderliche Fachprüfung zu bestehen, in die nächstniedrigere Laufbahn auf Lebenszeit erfolgt sei, diese Übernahme als entsprechende Wiederverwendung im Sinne des § 19 gelte. Eine endgültige Unterbringung liege also erst vor, wenn der Berufsunteroffizier in der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn als Beamter auf Lebenszeit angestellt werde, für die er im Zeitpunkt der Anstellung die Vorbildung besitze. Eine Bestimmung, daß ausnahmsweise und entgegen der allgemeinen gesetzlichen Vorschrift ein Bewerber auch ohne die erforderliche Laufbahnprüfung in die nächstniedrigere Laufbahn zu übernehmen sei, wenn er die Prüfung der nächsthöheren Laufbahn trotz zweimaligen Versuchs nicht bestanden habe, kenne das Gesetz nicht. Ob ein ehemaliger Berufsunteroffizier, der - wie der Kläger - in der Prüfung für den gehobenen Dienst zweimal versagt habe, nunmehr einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst und zur Prüfung für die mittlere Laufbahn habe, richte sich ebenso nach dem für den Dienstherrn geltenden Recht, hier also nach den Vorschriften der Landeslaufbahnverordnung, wie die Frage, ob er als Beamter des mittleren Dienstes übernommen werden solle. Die Bestimmungen des Gesetzes zu Art. 131 GG träfen für Fälle dieser Art keine Sonderregelung.

11

Da der Kläger unstreitig eine Laufbahnprüfung bisher nicht bestanden habe, sei sein Anspruch auf Übernahme in den mittleren Dienst jedenfalls zur Zeit noch nicht begründet.

12

Der Kläger hat gegen das am 15. März 1961 zugestellte Urteil am 14. April 1961 Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 2. März 1961 aufzuheben und nach den zuletzt im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen,

13

hilfsweise:

die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht in Münster zurückzuverweisen,

14

und die Revision zugleich begründet. Mit der Revision wird unrichtige Anwendung des § 54 Abs. 2 G 131 gerügt und zur Begründung vorgetragen: § 54 Abs. 2 G 131 bestimme ausdrücklich, daß die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit in der nächstniedrigeren Laufbahn als entsprechende Wiederverwendung gelte, wenn der Beamte nach zurückgelegtem Vorbereitungs-(Probe-)Dienst die für die Laufbahn erforderliche Fachprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden habe. Diese Voraussetzungen habe der Kläger erfüllt, der zudem in seiner Tätigkeit als Angestellter bei der Oberfinanzdirektion bereits seit Januar 1951 in einer seiner erstrebten Stellung im mittleren Dienst entsprechenden Weise beschäftigt werde. Die Behandlung des Klägers stelle eine Umgehung des § 54 Abs. 2 G 131 dar. Denn der Kläger habe früher als Regierungsinspektoranwärter die Voraussetzungen erworben, so daß er sich nun nicht noch einer Finanzanwärterprüfung zu unterziehen brauche. Zum mindesten müsse die zweimaliges, wenn auch vergebliche, Prüfung des Klägers der Fachprüfung im Sinne des § 54 Abs. 2 G 131 gleichgesetzt werden. Die Auslegung des § 54 Abs. 2 G 131 durch den Beklagten und das Berufungsgericht entspreche nicht der gesetzgeberischen Absicht dieser Vorschrift, die Beamten in der Lage des Klägers unter Berücksichtigung ihres vorgerückten Alters und besonderen Schicksals in der nächstniedrigeren Laufbahn zu verwenden.

15

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

17

Die Beteiligten haben, sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

18

II.

Das Urteil kann auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

19

Die Revision hat keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 79 G 131 [F. 1957], § 127 Abs. 2 BRRG).

20

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger als Militäranwärter und früherer Berufsunteroffizier mit einer Dienstzeit von mehr als zwölf Jahren gemäß § 54 a und § 54 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1951 bis 1957) an der Unterbringung teilnahm. Das Berufungsgericht hat aber auch richtig entschieden, daß § 54 Abs. 2 G 131 dem Kläger keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis in der mittleren Laufbahn ohne Ablegung einer Prüfung gab oder gibt.

21

§ 54 Abs. 2 G 131 ergänzt die Vorschriften des § 53 G 131 für die früheren Berufsunteroffiziere. § 53 G 131 schreibt die entsprechende Anwendung der für die Beamten geltenden allgemeinen und Versorgungsvorschriften des Gesetzes mit gewissen Abweichungen und Ergänzungen vor. Der Unterabschnitt 2 des Abschnittes II über die Unterbringung ist in § 53 G 131 für die Berufssoldaten allgemein nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Davon ordnet § 54 Abs. 2 G 131 (F. 1951 bis 1957) eine Ausnahme für die Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit von mehr als zwölf Dienstjahren an. In Satz 1 und 2 ist bestimmt, daß diese Berufsunteroffiziere an der Unterbringung teilnehmen und daß Abschnitt II Unterabschnitt 2 entsprechend gilt. Für die entsprechende Anwendung des Unterabschnitts 2 war es sachgerecht, wegen der Rechtsfolgen, die das Gesetz an die entsprechende Wiederverwendung knüpft - insbesondere die Beendigung des Rechtsstandes als Beamter z.Wv. (vgl. § 19) -, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die früheren Berufsunteroffiziere als im Sinne des § 19 G 131 entsprechend wiederverwendet gelten; denn die Laufbahnen der Berufsunteroffiziere sind nach Zugang und Ausgestaltung nicht ohne weiteres mit den in Betracht kommenden Beamtenlaufbahnen vergleichbar. Satz 3 des § 54 Abs. 2 G 131 (F. 1953 und 1957) bestimmt deshalb, daß die früheren Berufsunteroffiziere auch dann im Sinne des § 19 G 131 entsprechend untergebracht sind, wenn sie (erst) zur Zeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in der Eingangsgruppe der Laufbahn die allgemein vorgeschriebene Vorbildung für die Laufbahn erfüllen, in die sie aufgenommen sind. Hier wird also vorausgesetzt, daß der frühere Berufsunteroffizier den für die Beamtenlaufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat. Für den Fall, daß der frühere Berufsunteroffizier die Fachprüfung für diese Laufbahn auch nach Wiederholung nicht bestanden hat, bestimmt Satz 4 des § 54 Abs. 2 G 131 (F. 1953 und 1957), daß die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit in der nächstniedrigeren Laufbahn als entsprechende Wiederverwendung gilt. Diese Vorschrift hat also nur Bedeutung für die Beendigung des Rechtsstandes als Beamter z.Wv. und die übrigen Rechtsfolgen, die das Gesetz an die endgültige Wiederverwendung knüpft, sie ergänzt insoweit § 19 G 131 für die früheren Berufsunteroffiziere (ähnlich Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 54 Anm. 3 Abs. 3). Die Vorschrift bestimmt dagegen nicht, daß die früheren Berufsunteroffiziere ohne Prüfung in der nächstniedrigeren Laufbahn anzustellen sind. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus Satz 3 des § 54 Abs. 2 G 131 (F. 1953 und 1957).

22

Diese Auslegung des § 54 Abs. 2 Satz 3 und 4 G 131 (F. 1953 und 1957) wird durch die Neufassung des § 54 Abs. 2 durch Art. I Nr. 35 Buchst. a des 3. Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) bestätigt. Trotz Wegfalls der Unterbringungspflicht (vgl. die Streichung der §§ 11 ff. und der Sätze 1 und 2 des § 54 Abs. 2 G 131 [F. 1951 bis 1957]) sind die bisherigen Sätze 3 und 4 des § 54 Abs. 2 inhaltlich aufrechterhalten worden (= § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 G 131 [F. 1961]). Auch die §§ 71 g, 71 h und 71 i G 131 (F. 1961), die sich im einzelnen mit der Rechtsstellung der am 30. September 1961 noch nicht entsprechend (im Sinne des § 19 und des § 54 Abs. 2 G 131) wiederverwendeten früheren Berufsunteroffiziere befassen, zeigen, daß § 54 Abs. 2 G 131 einen Anspruch des früheren Berufsunteroffiziers auf Anstellung in einem Amt der nächstniedrigeren Laufbahn ohne Prüfung weder in der bisherigen noch in der jetzigen Fassung begründet. Ebensowenig gewähren die Vorschriften der §§ 71 g, 71 h und 71 i G 131 einen solchen Anspruch. Für die Anstellung gelten daher die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen.

23

Da die im Berufungsurteil angeführten Laufbahnvorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen für die Übernahme in den mittleren Dienst eine Prüfung fordern, kann der Kläger nicht verlangen, ohne Prüfung in einem Amt der mittleren Laufbahn angestellt zu werden.

24

Die Revision ist demnach als unbegründet zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert