Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.07.1968, Az.: BVerwG VIII B 57.67
Kostenteilung bei ungewissem Prozessausgang; Rechtsgrundsätzliche Frage der Zurückstellung oder Verkürzung des Grundwehrdienstes aufgrund besonderer Härte im Beschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.07.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 57.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 10.11.1965 - AZ: 121-I/65
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. November 1965 wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, mit der der Kläger sein im Verwaltungsverfahren erfolgloses Zurückstellungsbegehren verfolgt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt mit der Begründung, der Kläger sei auf Grund einer ärztlichen Nachuntersuchung der Ersatzreserve II zugewiesen worden und stehe für den Grundwehrdienst nicht mehr zur Verfügung.
Da die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Für diese Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht als das zur Zeit allein mit dem Verfahren befaßte Gericht zuständig, und zwar für die Kosten des gesamten Verfahrens, da nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten alle prozessualen Ansprüche bis auf den Kostenpunkt gegenstandslos geworden sind (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1965 - BVerwG III B 6.64 -, NJW 1965, 1732 = DÖV 1965, 718 = ZLA 1965, 268).
In der Regel entspricht es billigem Ermessen, daß die Kosten des Verfahrens demjenigen Beteiligten zur Last fallen, der voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hätte. Läßt sich jedoch der vermutliche Prozeßausgang nicht ohne weiteres übersehen, so nötigt die der Vereinfachung des Verfahrens dienende Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO das Gericht nicht dazu, in dem auf den Kostenpunkt beschränkten Streit in eine eingehende Würdigung der für die Entscheidung in der Hauptsache maßgebend gewesenen Rechtsfragen einzutreten. In solchen Fällen entspricht es vielmehr dem Sinn jener Vorschrift, der Ungewißheit über den vermutlichen Prozeßausgang durch eine anteilige Kostenbelastung Rechnung zu tragen.
Im vorliegenden Fall war der Ausgang des Rechtsstreits nach dem im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache gegebenen Sach- und Streitstand offen. Zur Entscheidung der maßgeblichen Frage, ob der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt die Annahme einer die Zurückstellung oder die Verkürzung des Grundwehrdienstes rechtfertigenden besonderen Härte zuläßt, hätte es in rechtlicher Hinsicht einer weiteren Klärung des Verhältnisses zwischen der allgemeinen Härteregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes und den in Satz 2 dieser Bestimmung besonders hervorgehobenen Einzeltatbeständen bedurft, bei deren Vorliegen eine Zurückstellung in der Regel ausgesprochen werden soll. Die rechtsgrundsätzliche Bedeutung dieser Frage hätte im Beschwerdeverfahren zur Zulassung der Revision führen müssen. Ihre Entscheidung wäre erst im Revisionsverfahren zu erwarten gewesen. Unter diesen Umständen ist es nach den dargelegten Grundsätzen billig, bei Berücksichtigung des beide Beteiligten gleichermaßen treffenden Prozeßrisikos die Kosten des Rechtsstreits jedem von ihnen je zur Hälfte aufzuerlegen.
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO war das Verfahren einzustellen; zugleich war das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Korbmacher