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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1968, Az.: BVerwG V C 105.67

Unterhaltsbeihilfe nach dem allgemeinen Kriegsfolgengesetz aufgrund von Härtefallregelungen ; Bewertbarkeit und Bewertung von Patenten nach dem Bewertungsgesetz ; Beschlagnahme von Auslandspatenten als Grund für den Antrag auf Unterhaltsbeihilfe nach dem verstorbenen Ehemann einer Klägerin; Möglichkeit der Entscheidung über Fragen des materiellen Rechts durch den erkennenden Senat im Rahmen einer eingelegten Verfahrensrevision; Abhängigkeit der Gewährung einer Härtebeihilfe von der Bewertbarkeit eines beschlagnahmten Patentes als bewertbares geldwertes Recht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1968
Aktenzeichen
BVerwG V C 105.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 22.02.1967 - AZ: 5 K 1213/64

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 105 - 111
  • ZLA 1968, 285

Amtlicher Leitsatz

Zur Bewertbarkeit und Bewertung von Patenten im Rahmen der Härteregelung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Isendahl, Dr. Rösgen und Dr. Fink
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Februar 1967 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die 82jährige Klägerin begehrt Unterhaltshilfe nach ihrem verstorbenen Ehemann auf Grund der Härteregelungsbestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes.

2

Der Ehemann war seit 1909 bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges in Berlin freiberuflich als Ingenieur tätig. Er hat in dieser Zeit zahlreiche Erfindungen gemacht, für die ihm deutsche Patente erteilt worden sind. Mehr als 30 dieser Erfindungen ließ er auch im europäischen Ausland und in den Vereinigten Staaten schützen. Seine wertvollste Erfindung war eine Schleuderschutzvorrichtung für Motorfahrzeuge unter der Bezeichnung .... Die Rechte auf das Patent ... für die Niederlande und die Balkanstaaten hat er im Dezember 1939 für 30.000 RM verkauft.

3

Im April 1939 wurde ihm in den Vereinigten Staaten für das ... ein Patent erteilt. Zur Auswertung dieses Patents kam es vor dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr. Nach Mitteilung der Heimatauskunftstelle Ubersee ist das Patent bei Kriegseintritt der Vereinigten Staaten beschlagnahmt worden, hat jedoch keine Nutzungswerte gebracht. 1952 schloß der Ehemann der Klägerin mit dem Amerikaner ... einen Lizenzvertrag über das inzwischen neu angemeldete Patent.

4

Danach sollte er 10 % der Herstellungs- und Verkaufserlöse, die der Lizenznehmer in den Vereinigten Staaten erzielte, mindestens jedoch 20.000 Dollar jährlich, als Lizenzgebühr erhalten. Der Lizenznehmer hielt diesen Vertrag nicht ein, weil mehrere Unternehmer in den Vereinigten Staaten die Erfindung inzwischen nachgebaut hatten.

5

Die Klägerin behauptet, ihr verstorbener Ehemann habe vor dem Zweiten Weltkrieg erhebliche Einnahmen - insbesondere Lizenzgebühren - aus seinen ausländischen Patenten erzielt. Nach Ausbruch des Zweiten Weltkrieges seien sämtliche Zahlungen ausgeblieben. Sie hat Unterhaltshilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz mit der Begründung beantragt, sie sei infolge der Beschlagnahme der Auslandspatente völlig mittellos.

6

Der Beklagte hat diesen Antrag abgelehnt, weil ungenutzte Auslandspatente nicht bewertbar und deshalb gemäß § 68 AKG bei der Zahlung von Härtebeihilfen nicht zu berücksichtigen seien.

7

Im Verwaltungsstreitverfahren hat die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 1960 und den Beschwerdebeschluß vom 29. Mai 1964 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Härtebeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu gewähren.

8

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht dargetan, daß ihr verstorbener Ehemann die ausländischen Patente - mit Ausnahme des Patents ... für die Vereinigten Staaten - bei Kriegsausbruch noch selbst innegehabt habe. Es sei vielmehr anzunehmen, daß er die meisten ebenso wie das ... für die Niederlande und die Balkanstaaten verkauft habe. Bereits aus diesem Grunde fehle es an einem Entziehungstatbestand gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG -. Außerdem seien die Voraussetzungen des § 70 Nr. 2 Buchst. b Untergruppen bb) und dd) AKG nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß ihr Ehemann durch die Kriegsereignisse Lizenz- oder sonstige Nutzungsansprüche gegen Ausländer verloren habe. Das in den Vereinigten Staaten angemeldete, aber infolge des Kriegsausbruchs nicht mehr genutzte Patent ... sei nur eine "vage Aussicht auf Verwertung" und deshalb kein bewertbares Recht im Sinne des Bewertungsgesetzes gewesen.

9

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben. Gleichzeitig hat sie Revision eingelegt und ausschließlich Verfahrensmängel gerügt. Nachdem die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen worden ist, hat die Klägerin die Revision nicht weiter begründet. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Februar 1966 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen.

10

II.

Die Revision hat Erfolg.

11

Zwar hat die Klägerin nur eine Verfahrensrevision eingelegt.

12

Dennoch ist der erkennende Senat nicht daran gehindert, Fragen des materiellen Rechts zu entscheiden. Nach § 137 Abs. 3 VwGO ist das Revisionsgericht dann nicht auf eine Entscheidung über die geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkt, wenn u.a. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl.Urteil vom 8. Januar 1964 - BVerwG V C 160.62 -). Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich aus dem Beschluß des erkennenden Senats über die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Sache. Die Verfahrensrevision muß allerdings schlüssig begründet sein. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat einen Aufklärungsmangel schlüssig gerügt. Daß diese Rüge auch begründet ist, bedarf angesichts des im folgenden Abschnitt abzuhandelnden materiell-rechtlichen Mangels, der die Revision begründet erscheinen läßt, keiner näheren Darlegung.

13

Die Klägerin gehört gemäß § 72 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schaden vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) - AKG - zu dem berechtigten Personenkreis. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht § 68 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG als Grundlage für die Gewährung der Härtebeihilfe angesehen. Die Klägerin bzw. ihr Ehemann können Schäden erlitten haben, weil ihnen Vermögenswerte im Wege der Liquidation deutschen Vermögens im Ausland endgültig entzogen worden sein können, indem die amerikanische Regierung das Patent Autolot zunächst beschlagnahmt und offenbar später auch endgültig eingezogen hat.

14

Das Verwaltungsgericht hat den Vermögensschaden zutreffend von dem Verlust eines bewertbaren geldwerten Rechtes abhängig gemacht. Dieses Erfordernis ergibt sich aus § 70 Nr. 2 Buchst. a und b AKG. Danach kann für die Zahlung von Härtebeihilfen nur ein Schaden an Wirtschaftsgütern berücksichtigt werden. Wirtschaftsgüter sind alle im Wirtschaftsverkehr selbständig bewertbaren Güter jeder Art (vgl. Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl. 1964, Anm. 10 zu § 4).

15

Ob und wie ein (Wirtschafts-)Gut zu bewerten ist, ergibt sich aus dem Bewertungsgesetz. Dieses Gesetz ist im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes anwendbar, weil es allgemeingültige Bewertungsrichtlinien enthält. Deshalb geht die Ansicht der Revision fehl, das Bewertungsgesetz gelte nicht bei der Feststellung von Vermögensschäden an gewerblichen Schutzrechten im Sinne der Härtebestimmungen. Die Revision irrt, wenn sie meint, der Gesetzgeber habe die Anwendung des Bewertungsgesetzes auf literarische und künstlerische Urheberrechte beschränkt und gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen ausdrücklich davon ausgenommen. § 70 Nr. 2 Buchst. b Untergruppe dd ARG (... die Schäden müssen entstanden sein ... an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, die zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören ...) schränkt die Anwendung der Bewertungsgrundsätze des Bewertungsgesetzes nicht ein. Die Bestimmung besagt nicht, daß die Bewertbarkeit gewerblicher Schutzrechte nicht besonders darzulegen sei, weil diese Rechte bereits einen Wert in sich trügen. Sie ist vielmehr nur im Zusammenhang mit dem bei Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes geltenden § 67 Nr. 5 BewG 1934 zu verstehen. Danach gehörten gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen ohne weiteres zum sonstigen Vermögen; Urheberrechte dagegen nur, soweit sie nicht im Eigentum des Urhebers oder, falls dieser verstorben war, nicht im Eigentum seiner Ehefrau oder seiner Kinder standen und nicht einem Dritten zur entgeltlichen Nutzung überlassen waren.

16

Auch das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 10. August 1963 (BGBl. I S. 676) führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar gehören ab 1. Januar 1963 die eigenen Erfindungen eines Steuerpflichtigen nicht mehr zum sonstigen Vermögen. Die neue Regelung läßt aber die Bewertbarkeit der "eigenen Patente" nicht etwa zweifelhaft erscheinen. Ihr Zweck ist vielmehr, die deutsche Forschung aus Konkurrenzgründen bei der Vermögenssteuer zu begünstigen; denn die angloamerikanischen und die wichtigsten westeuropäischen Industriestaaten kennen keine steuerliche Belastung ihrer Forschungsergebnisse (Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 7. Aufl. 1964, Anm. 22 zu § 67 BewG).

17

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gewährung der Härtebeihilfe sei davon abhängig, ob das beschlagnahmte Patent ein bewertbares geldwertes Recht im Sinne des Bewertungsgesetzes sei, erweist sich somit als richtig.

18

Dem Verwaltungsgericht ist indessen in der Anwendung der Bewertungsgrundsätze des Bewertungsgesetzes nicht zu folgen. Es meint unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsfinanzhofs (RStBl. 1934 S. 578) und auf Kühne-Wolff (Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Erläuterungen zu § 70 AKG), das in den Vereinigten Staaten angemeldete Patent Autolot sei nicht bewertbar, weil es der Erfinder infolge des Kriegsausbruchs nicht mehr genutzt habe. Das Verwaltungsgericht hat dabei die Bewertbarkeit mit der Bewertung verwechselt.

19

Das in Amerika angemeldete Patent ist ein Wirtschaftsgut, denn es ist ein Wert, der geeignet ist, Vermögensbestandteil zu sein (vgl. Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl. 1964, Anm. 10 zu § 4). Es ist deshalb als Gegenstand des wirtschaftlichen Verkehrs wie ein inländisches Recht bewertbar (§ 26 BewG). Es kann - je nachdem, wozu es der Erfinder bestimmt hatte - ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (§ 70 Nr. 2 Buchst. a AKG) oder des sonstigen Vermögens (§ 70 Nr. 2 Buchst. b Untergruppe dd AKG) gewesen sein. Die Voraussetzungen der Bewertbarkeit sind jeweils gleich.

20

Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sind gewerbliche Schutzrechte grundsätzlich bewertbar, gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erworben sind oder ob es sich um die eigenen Patente des Erfinders handelt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 16. Februar 1934 in RStBl. 1934 S. 578; auch: Urteil des Reichsfinanzhofs vom 24. November 1938 in RStBl. 1939 S. 121 und Diedenhofen, Betrieb 1955, S. 1199). Nur Patente, die technisch (noch) nicht (oder nicht mehr) ausgenutzt werden können, haben keinen wirtschaftlichen Wert. Die Bewertbarkeit hängt nicht davon ab, ob die Patente, deren Ausnutzung technisch möglich wäre, tatsächlich ausgenutzt werden (vgl. Krekeler, Bewertungsgesetz 1934, Anm. I zu § 67 Nr. 5). Der Reichsfinanzhof führt in dem Urteil RStBl. 1934 S. 578 (S. 579) dazu aus:

... Ein (bewertbares) Wirtschaftsgut ist nicht erst vorhanden, wenn die durch das Patent gesicherte Ausführung praktisch verwertbar ist, d.h. so, wie sie ist, unmittelbar in den Fabrikationsprozeß eingegliedert werden kann. Auch die Verkehrsauffassung geht nicht dahin, eine patentierte Erfindung nur dann oder nur insoweit als Wirtschaftsgut aufzufassen, als die durch das Patent gesicherte Ausführung schon unmittelbar verwertbar ist. Nach der Erfahrung sind Patente nicht selten Gegenstand von Kaufverträgen in einem Zeitpunkt, in dem sie sich noch im Zustand praktischer Erprobung, Durcharbeitung und Vervollkommnung befinden ... Die Frage, ob die dem Patent zugrundeliegende Ausführungsform schon gewerblich verwertbar ist, d.h. am Stichtag schon zu gewerblichen Zwecken verwandt werden kann, gewinnt steuerlich erst Bedeutung bei der Untersuchung der Höhe des gemeinen Wertes dieser Erfindung.

21

Äußere Umstände beeinflussen die Bewertbarkeit dagegen nicht, soweit die Substanz des Schutzrechts nicht angegriffen wird. Verfügungsbeschränkungen und -verböte gegenüber dem Inhaber eines Schutzrechts schließen dieses Recht nicht vom wirtschaftlichen Verkehr aus. Es bleibt bewertbar, denn es ist möglich, für ein Patent einen Wert zu finden, unabhängig davon, wem es zusteht. Die Beschlagnahme des Patents ... durch die Regierung der Vereinigten Staaten bei Kriegsausbruch schließt somit - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - die Bewertbarkeit nicht aus. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb unzutreffend.

22

Der erkennende Senat kann nicht abschließend über die Bewertbarkeit des beschlagnahmten Patents entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat nicht erörtert, ob die technische Entwicklung des Patents eine (gewerbliche) Ausnutzung zuließ. Die Sache muß daher an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Im weiteren Verfahren wird die Prüfung der Bewertbarkeit - z.B. durch Auswertung der Materialakte und eventuell durch Vernehmung des Patentanwalts Dr. Ruschke - nachzuholen sein. Dabei könnte insbesondere eine Rolle spielen, inwieweit dieses Patent mit den europäischen Schutzrechten, die eine gewerbliche Nutzung zuließen, übereinstimmte. Sollte das Verwaltungsgericht danach die Bewertbarkeit des Patents bejahen, so wird weiter zu prüfen sein, ob das Patent ein geldwertes Recht ist.

23

Die Ermittlung des Wertes erfolgt durch Bewertung nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes. Das Verfahren ist für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens und des sonstigen Vermögens unterschiedlich.

24

Gegenstände des sonstigen Vermögens (§ 19 Nr. 4 BewG) sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 10 Abs. 1 BewG). Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 10 Abs. 3 BewG) sind nicht zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 BewG).

25

Die Höhe des gemeinen Wertes hängt vom Zeitpunkt der Bewertung ab. Im Bewertungsrecht gilt das Stichtagsprinzip. Es bestehen keine Bedenken, dieses auch im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes grundsätzlich anzuwenden. Aus dem Zweck der §§ 68 ff. AKG folgt, daß der Bewertungszeitpunkt vor dem schädigenden Ereignis liegen muß. Wesentliche Veränderungen zwischen dem Stichtag und dem Schadenszeitpunkt sind dabei allerdings zu berücksichtigen. Denn die Bewertung dient in Fällen der vorliegenden Art nicht der Schaffung von Besteuerungsgrundlagen, sondern der (auf andere Weise als nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes nicht besser zu ermittelnden) Feststellung des Wertes geschädigter Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Schädigung. Das Ereignis selbst ist nicht mehr zu berücksichtigen, weil gerade darin der Schadenstatbestand liegt. Das schädigende Ereignis in diesem Sinne ist hier zwar erst die nach dem Kriege erfolgte Einziehung des Patents. Soweit bereits die vorangegangene Beschlagnahme zu einer Substanzminderung oder -vernichtung geführt hat, bleibt dies - wie oben schon erwähnt - aber unberücksichtigt, weil die dadurch geschaffenen Verhaltnisse als ungewöhnlich anzusehen sind.

26

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war somit auch deshalb unrichtig, weil das Patent ... wegen fehlender Nutzungsmöglichkeiten infolge des Kriegsausbruchs für wertlos gehalten worden ist.

27

Die Ermittlung des gemeinen Wertes für das beschlagnahmte Patent mag schwierig sein. Ein Preis, der vor der Beschlagnahme in den Vereinigten Staaten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen gewesen wäre, läßt sich wohl kaum ermitteln. Sonstige Bewertungshilfen - wie Lizenzzahlungen (vgl. Krekeler, Bewertungsgesetz 1934, Anm. II zu § 67 Nr. 5) - fehlen. Die einzigen Anhaltspunkte für die Bewertung des Patents dürften der nach dem. Krieg abgeschlossene Lizenzvertrag und der Verkaufspreis in Höhe von 30.000 RM sein, den der Ehemann der Klägerin in Jahre 1939 für die Rechte erhalten hat, das Patent in den Balkanstaaten und in den Niederlanden zu gebrauchen.

28

Das in Amerika im April 1939 angemeldete Patent ist nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - mit einem erstmalig erteilten Patent gleichzusetzen, das noch nicht erprobt ist, noch keine Erträge gebracht hat und deshalb für den Erfinder zunächst nur eine Aussicht auf Verwertung darstellt. Kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß dieses Patent dem deutschen und den europäischen Patenten für das Autolot entspricht oder auf ihnen aufbaut - worauf einiges hindeutet -, so sind die Erträge, die es in Deutschland und in den anderen europäischen Staaten gebracht hat, bei der Bewertung zu berücksichtigen. Sie können ein Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Patents sein, den es unabhängig von den besonderen Verhältnissen des Landes, in dem es genutzt werden soll, hat. Besonderheiten bestanden für das Patent Autolot insoweit wohl nicht. Es war - wie die Nachahmung beweist - in den Vereinigten Staaten ebenso verwertbar wie in Europa.

29

Ein weiterer Bewertungsmaßstab könnte der nach dem Krieg abgeschlossene Lizenzvertrag sein. Dieser Vertrag betrifft das trotz Neuanmeldung nur geringfügig veränderte alte Patent.

30

Gehörte das Patent zum Betriebsvermögen, so ist es mit dem Teilwert zu bewerten. Das ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 12 BewG).

31

Dieser Wert dürfte noch schwerer festzustellen sein als der gemeine Wert. Er dürfte jedoch bei Rechten, die unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen selbständig bewertbar sind - wie z.B. Patente - nicht wesentlich vom gemeinen Wert abweichen (vgl. Diedenhofen, Betrieb 1955, 1199 ff.). Deshalb wird es im Ergebnis nicht darauf ankommen, ob das Patent Autolot zum Betriebsvermögen oder - wie die Revision meint - allein zum sonstigen Vermögen gehört.

32

Die Anwendung der §§ 68, 70 AKG ist nicht durch § 69 Nr. 2 AKG ausgeschlossen. Der wirtschaftliche Entzug eines Rechtes, dessen Hauptinhalt wie beim Patent in der Nutzung besteht, ist ein Substanzverlust.

33

Ob die Notlage der Klägerin unmittelbar durch den Entzug des Patents entstanden ist, wird ebenfalls noch zu untersuchen sein, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, daß insoweit keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden sollten, zumal die Härtebeihilfe eine Vorausleistung auf die endgültige Entschädigung darstellt (vgl. Féaux de la Croix, Kriegsfolgenschlußgesetzgebung, Anm. 12 zu § 68 AKG).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.

Hering zugleich für den abwesenden Bundesrichter Isendahl
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink