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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1968, Az.: BVerwG V C 159.67

Anschaffungskosten für orthopädische Schuhe als Kosten der Krankenversorgung; Umfang der Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Begriff der Krankheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG V C 159.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 30.06.1967 - AZ: 31-III/67

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 62 - 64
  • FEVS 16, 85
  • IFLA 1972, 143
  • MtBlBAA 1971, 139
  • NDV 1969, 145
  • ZLA 1968, 284
  • ZfSH 1969, 661

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der Hilfsmittel im Falle der Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 30. Juni 1967 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 80,99 DM zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat für einen Unterhaltshilfe-Empfänger nach dem Lastenausgleichsgesetz 1966 die Anschaffungskosten für ein Paar orthopädische Schuhe übernommen. Notwendig geworden war die Anschaffung, weil dem Unterhaltshilfe-Empfänger infolge einer Erfrierung im Jahre 1938 beide Vorderfüße amputiert worden sind.

2

Von den aufgewendeten Kosten verlangt der Kläger von dem Beklagten 25 v.H., das sind 80,99 DM, erstattet.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

5

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt - im Ergebnis - die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der sich auch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der Bitte um Zurückweisung der Revision anschließt.

7

II.

Die Revision ist zulässig (BVerwGE 26, 63) und auch begründet.

8

Empfänger von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten als zusätzliche Leistung im Falle der Krankheit Krankenversorgung nach näherer Maßgabe des § 276 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -. Die Krankenversorgung obliegt den Trägern der Sozialhilfe, die auch die Kosten der Krankenversorgung tragen. Der Ausgleichsfonds erstattet jedoch von diesen Kosten 25 v.H. (§ 276 Abs. 3 LAG).

9

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang einmal geklärt, daß die in § 276 Abs. 3 LAG festgelegten Erstattungsansprüche gegenüber dem zuständigen Ausgleichsamt geltend zu machen sind (Urteil vom 25. Januar 1967 [BVerwGE 26, 63]). Besteht demnach vorliegend ein Anspruch, so ist er zu Recht gegen den Beklagten als den Träger des für den Unterhaltshilfe-Empfänger zuständigen Ausgleichsamtes gerichtet.

10

Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß für die Entscheidung über die Krankenversorgung der Träger der Sozialhilfe zuständig ist (Urteil vom 22. Februar 1967 - BVerwG V C 24.65 - [FEVS 14, 166 - RLA 1967, 206 = ZLA 1967, 155]). Mithin ist es jedenfalls für das Verhältnis der Parteien zueinander unerheblich, ob und wie das Ausgleichsamt den Unterhaltshilfe-Empfänger beschieden hat.

11

Hiernach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits allein davon ab, ob die Anschaffungskosten für die orthopädischen Schuhe Kosten der Krankenversorgung im Sinne des § 276 Abs. 1 LAG sind. Denn es ist nicht festgestellt, daß dem Unterhaltshilfe-Empfänger tatsächlich orthopädische Versorgung nach den Vorschriften der Sozialversicherung gewährt wird. Ob er Ansprüche auf derartige Leistungen hat, ist unerheblich (dazu Urteil vom 28. März 1962 [BVerwGE 14, 99]).

12

Über den Umfang der Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht bisher noch keine Entscheidung gefällt. Zu Unrecht wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 23. Mai 1958 - BVerwG IV C 350.56 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 267 LAG Nr. 31) verwiesen.

13

Dieser Hinweis ist jedoch geeignet irrezuführen. Die in dem vorgenannten Urteil gemachten Ausführungen können sich nur auf den für die Anwendung des § 267 LAG bedeutsamen Unterschied zwischen Krankheit und Gebrechen beziehen. Dieser Unterschied ist indessen für § 276 LAG ohne Belang. Einmal soll nämlich § 276 LAG die Empfänger von Unterhaltshilfe von den Kosten der Krankenbehandlung freistellen. Diese Vorschrift ist demnach an dem im Falle einer Erkrankung entstehenden besonderen Bedarf ausgerichtet. Zum anderen wird mit § 276 LAG das Ziel verfolgt, die Unterhaltshilfe-Empfänger aus dem Kreis der Sozialhilfe-Empfänger herauszunehmen. Alle die Kosten einer Krankenbehandlung müssen hiernach aufgefangen werden, die bei einem Sozialhilfe-Empfänger im Falle der Erkrankung von dem Träger der Sozialhilfe übernommen würden.

14

Danach kann der Begriff der Krankheit im Sinne des § 276 Abs. 1 LAG an dem Bundessozialhilfegesetz orientiert werden; denn auch das Bundessozialhilfegesetz geht von einem bedarfsorientierten Krankheitsbegriff aus. Dem steht auch die dem Sozialhilfegesetz geläufige Unterscheidung zwischen Krankheit- und Behinderung nicht entgegen. Der Fall der Behinderung umfaßt auch den Fall der Krankheit (dazu auch die Generalklausel in § 39 Abs. 2 BSHG) und unterscheidet sich von diesem nur durch die einzusetzenden Mittel. Diese Unterscheidung spielt aber hier keine Rolle, denn nach § 276 Abs. 1 LAG, der im Falle der Krankheit auch die erforderlichen Hilfsmittel gewährt, muß davon ausgegangen werden, daß einer als Krankheit zu begreifenden Behinderung jedenfalls dann mit der Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz begegnet werden soll, wenn sich die Behandlung auf die Beschaffung von Hilfsmitteln beschränkt und weitergehende Eingliederungsmaßnahmen, wie sie im Rahmen der Behindertenhilfe möglich wären, nicht verlangt werden.

15

Der Krankheitsbegriff des Sozialhilferechts kann mit dem medizinischen Krankheitsbegriff nicht gleichgesetzt werden; denn der medizinische Krankheitsbegriff umfaßt auch solche regelwidrigen körperlichen (und geistigen) Zustände, die der Behandlung nicht bedürfen (dazu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 154. bis 184. Aufl., Stichwort: Krankheit). Im Sozialhilferecht kann dagegen als Krankheit nur ein regelwidriger Zustand angesehen werden, der den Einsatz der im Gesetz vorgesehenen Mittel erfordert. Mithin kann auch ein Gebrechen als Krankheit angesehen werden, wenn es den Einsatz der im Gesetz vorgesehenen Hilfsmittel erfordert.

16

Diese Auslegung des Gesetzes deckt sich mit dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Krankheit. Auch hier wird angenommen, daß eine Behinderung (dazu BSozGE 13, 134), ein Gebrechen (dazu BSozGE 14, 83) oder ein Dauerleiden (dazu BSozGE 26, 240) Krankheit sein kann. Dieser Hinweis bestärkt die Auffassung, daß auch im Sinne des § 276 Abs. 1 LAG eine Behinderung zugleich Krankheit sein kann, wenn sie den Einsatz der vorgesehenen Hilfen erfordert. Denn nur bei dieser Koordination der verschiedenen Leistungsmöglichkeiten wird verhindert, daß das geschlossene Leistungssystem des Lastenausgleichsgesetzes, das auch die Leistungen der Sozialversicherung mit berücksichtigt, durchbrochen wird.

17

Im vorliegenden Falle leidet der Unterhaltshilfe-Empfänger wegen seiner Amputation an einem regelwidrigen körperlichen Zustand. Dieser erfordert (lediglich) den Einsatz von Hilfsmitteln. Mithin handelt es sich bei der Beschaffung von orthopädischen Schuhen um Krankenversorgung. Deren Kosten hat der Beklagte zu 25 v.H. zu ersetzen (§ 276 Abs. 3 LAG).

18

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist hiernach der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 80,99 DM festgesetzt.

Hering
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen