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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1958, Az.: BVerwG IV C 350.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 350.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Minden - 09.10.1956 - AZ: 3 KL 60/56

Fundstellen

  • IFLA 1959, 36
  • NDV 1958, 294
  • NJW 1958, 1649 (amtl. Leitsatz) "Krankheit - Gebrechlichkeit"
  • RLA 1958, 252
  • ZLA 1958, 180

Verfahrensgegenstand

Pflegezulage

Amtlicher Leitsatz

Gebrechen im Sinne des Lastenausgleichsrechts ist ein anomaler körperlicher oder geistige Zustand, der in der Regel keiner heilenden Behandlung bedarf.

Krankheit im Sinne des Lastenausgleichsrechts ist ein anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, der grundsätzlich einer heilenden Behandlung bedarf.

Die Gewährung einer Pflegezulage setzt Pflegebedürftigkeit wegen eines Gebrechens und nicht wegen einer Krankheit voraus.

Einem pflegebedürftigen Kranken steht Krankenhausbehandlung oder häusliche Wartung durch Krankenpfleger oder -schwestern zu.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung
am 23. Mai 1958


für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden, 3. Kammer, vom 9. Oktober 1956 - Az.: 3 KL 60/56 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt eine Pflegezulage zu der ihr bewilligten Unterhaltshilfe auf Lebenszeit. Ende März 1955 brach sie sich den linken Unterarm und wurde daraufhin bis Ende April 1955 in einer chirurgischen Universitätsklinik behandelt. Im Gipsverband wurde sie zur weiteren Behandlung durch ihren Hausarzt entlassen. Von Ende August bis Ende September 1955 war sie wiederum in Krankenhausbehandlung in der inneren Abteilung der Krankenanstalten S. in B..

2

Auf ihren Antrag hatte der Amtsarzt im Juni 1955 wegen des noch nicht verheilten Armbruches vorläufige Pflegebedürftigkeit festgestellt. Das Ausgleichsamt versagte jedoch die Pflegezulage, weil die vorläufige Pflegebedürftigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussichtlich nicht für die Dauer eines Jahres bestehen werde. Mit der Beschwerde legte die Klägerin eine Bescheinigung des sie behandelnden Facharztes für innere Krankenheiten vor, wonach Pflegebedürftigkeit wegen verschiedener Erkrankungen für längere Zeit (etwa ein Jahr) bestehe. Die Beschwerde blieb jedoch ohne Erfolg.

3

Auch die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 9. Oktober 1956 vom Landesverwaltungsgericht Minden abgewiesen, wobei die Revision gegen das Urteil zugelassen wurde. Dem Gericht lagen folgende weitere ärztliche Begutachtungen vor:

  1. 1.

    Ärztliche Bescheinigung des behandelnden Facharztes vom Dezember 1955:

    Arbeitsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit seit Juli 1955 ohne nähere Begründung.

  2. 2.

    Amtsärztliches Gutachten vom Mai 1956:

    Bei der Untersuchung wurden festgestellt eine mittelgradige Behinderung des linken Armes als Unfallfolge, sehr starke Fettleibigkeit, Coronarinsuffizienz. Die Untersuchte ist zur Zeit nicht arbeitsfähig. Es kann bei dem derzeitigen Zustand jedoch nicht angenommen werden, daß sie so hilflos ist, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Den Umständen nach kann angenommen werden, daß die Pflegebedürftigkeit etwa drei Monate nach dem Unfall noch bestanden hat.

  3. 3.

    Fachärztliches Gutachten der inneren Abteilung der Krankenanstalten S. in B. vom Juli 1956: Folgende Leiden werden festgestellt: Fettsucht, mäßiger Bluthochdruck, Lues latens, geringe Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Unterarmes und der linken Hand nach Armfraktur links. Es ist völlig ausgeschlossen, daß die Untersuchte infolge ihrer Armbehinderung nach dem Unfall nicht in der Lage sei, sich selbst zu versorgen und ihren Einpersonenhaushalt zu führen. Pflegebedürftigkeit liegt jetzt nicht vor und hat spätestens seit Ende September 1955 nicht mehr bestanden. Eine so wesentliche körperliche Behinderung, daß auch einfache Verrichtungen des täglichen Lebens nicht ohne Hilfe einer dritten Person ausgeführt werden könnten, ist lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Unfall, also bis Ende Juni 1955, den Umständen nach als wahrscheinlich, anzunehmen.

4

Das Gericht meint, eine vorübergehende Pflegebedürftigkeit könne deswegen eine Pflegezulage nicht begründen, weil das Gesetz diese nur bei einem Gebrechen des Pflegebedürftigen vorsehe. Der Begriff Gebrechen verlange eine Dauer des hilflosen Zustandes. Eine dauernde Hilflosigkeit sei jedoch bei der Klägerin nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des behandelnden Facharztes sei vielmehr auf Grund der insoweit übereinstimmenden beiden anderen ärztlichen Gutachten anzunehmen, daß Pflegebedürftigkeit nur bis etwa drei Monate nach dem Unfall bestanden habe. Bis dahin sei die Klägerin jedoch als krank anzusehen und habe nach Lastenausgleichsrecht Krankenversorgung beanspruchen können.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin unrichtige Auslegung des Begriffs Pflegebedürftigkeit und begehrt die Einholung eines Obergutachtens einer Universitätsklinik unter Hinweis darauf, daß sie dies bereits vor dem Verwaltungsgericht beantragt habe.

6

Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht halten das angefochtene Urteil für richtig und weitere Beweiserhebungen nicht für erforderlich.

7

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, das Landesverwaltungsgericht hat der Klägerin die Pflegezulage mangels Gebrechlichkeit zu Recht versagt.

8

Nach § 267 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - ist Voraussetzung für die Pflegezulage zur Unterhaltshilfe, daß der Berechtigte infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos ist, daß er nicht ohne Pflege bestehen kann. Da das Lastenausgleichsgesetz in § 261 Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich zwischen Krankheit und Gebrechen unterscheidet, müssen beide Begriffe gegeneinander abgegrenzt werden. Auf verwandte Rechtsgebiete kann dabei nicht zurückgegriffen werden, weil diese die Gegenüberstellung von Krankheit und Gebrechen grundsätzlich nicht kennen. So umschließt im Recht der Krankenversicherung z.B. der Begriff der Krankheit auch einen Zustand der Arbeitsunfähigkeit, der nicht der ärztlichen Behandlung bedarf. Der ausgeheilte Beinamputierte - als typisches Beispiel hierfür - kann aber im Lastenausgleichsrecht nicht mehr als krank, wohl aber als gebrechlich angesehen werden.

9

Die Begriffe Krankheit und Gebrechen schließen sich für die hier einschlägigen Vorschriften einander aus. Krankheit im Sinne des Lastenausgleichsrechts ist jeder anomale geistige oder körperliche Zustand, der einer Behandlung bedarf. Gebrechlichkeit ist ein anomaler Zustand, der einer Behandlung nicht oder nicht mehr bedarf. Dabei bedarf es einer allgemeinen Festlegung des Grades der Gebrechlichkeit deswegen nicht, weil hierfür in den einzelnen Tatbeständen des Lastenausgleichsrechts besondere Voraussetzungen aufgestellt werden (§ 261 LAG: dauernde Erwerbsunfähigkeit, § 267 LAG: Pflegebedürftigkeit).

10

Im vorliegenden Fall hat das Vordergericht ohne Rechts- oder Denkirrtum festgestellt, daß Pflegebedürftigkeit der Klägerin nur etwa noch für drei Monate nach dem Unfall bestanden hat. Diese Feststellung konnte es an Hand der ärztlichen Gutachten treffen. Im Gegensatz zu der von der Klägerin vertretenen Ansicht durfte das Gericht ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht von der Einholung eines weiteren Gutachtens absehen, weil die Gutachten des Amtsarztes vom Mai 1956 und der Krankenanstalt S. in B. vom Juli 1956 im wesentlichen übereinstimmen. Mit Recht hat das Landesverwaltungsgericht aber auch festgestellt, daß die Klägerin zu dieser Zeit noch krank war. Zunächst war sie über einen Monat lang in klinischer Behandlung, aus der sie noch mit dem Gipsverband nach Hause entlassen wurde. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Gipsverband erst im Laufe des Monats Juni entfernt worden ist, wie dies nach einer Bescheinigung des Hausarztes vom 14. Mai 1955 vorgesehen war. Bis dahin war die Klägerin behandlungsbedürftig und somit krank. Damit fällt aber die festgestellte Pflegebedürftigkeit in die Zeit ihrer Krankheit. Sie war somit als kranke und nicht als gebrechliche Person pflegebedürftig und kann deshalb eine Pflegezulage nicht erhalten.

11

Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin für die Zeit ihrer Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Pflege hatte, wenn sie nicht in der Lage war, sich selbst zu versorgen. Dieser Anspruch bestand jedoch nicht als Geldanspruch, sondern als Anspruch auf tatsächliche Pflegeleistung. Er beruht auf der in § 276 LAG vorgesehenen Krankenversorgung, in deren Rahmen dem Berechtigten, dessen Pflege in der Familie nicht möglich ist, ein Krankenhausaufenthalt oder häusliche Wartung durch Krankenpfleger oder Krankenschwestern gewährt wird. Insoweit ist die in § 276 LAG vorgesehene Krankenhausbehandlung der in der Sozialversicherung vorgesehenen Krankenhauspflege gleichzusetzen (hierzu §§ 184-185 a der Reichsversicherungsordnung). Einen solchen Anspruch hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht.

12

Da ein Anspruch auf Pflegezulage somit mangels Gebrechlichkeit der Klägerin nicht bestand, ist ihre Klage zu Recht abgewiesen worden. Auch ihre Revision gegen das klageabweisende Urteil mußte zurückgewiesen werden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß