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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1968, Az.: BVerwG II C 25.65

Anspruch eines außerplanmäßigen Beamten auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrer ; Vorliegen eines wirksamen Antrags auf Gewährung aller im Einzelfall durch das Gesetz zu Art. 131 GG vermittelten Rechte ; Feststellung des Vorliegens eines Willens zum Tätigwerden als Lehrer an einer Oberschule Praktischen Zweiges ; Anspruch auf Widereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Anmeldefrist und Antragsfrist; Vorliegen einer unzulässigen Rechtsausübung durch das Berufen der Behörde auf den Fristablauf

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.05.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 25.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 27.11.1964 - AZ: VII B 5.64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1925 geborene Kläger bestand im Jahre 1943 die Abschlußprüfung an der Lehrerbildungsanstalt Brandenburg (Havel). Anschließend wurde er zunächst zum Reichsarbeitsdienst und im September 1943 zum Wehrdienst eingezogen, so daß er damals den Vorbereitungsdienst nicht ableisten konnte. Durch Schreiben vom 1. Juli 1943 teilte der Direktor der Lehrerbildungsanstalt Brandenburg (Havel) dem Kläger mit, er werde zu dem Zeitpunkt, zu dem er nach Ablauf der regelmäßigen Ausbildungszeit und nach Ablegung der Prüfung den Schuldienst angetreten hätte, wenn er nicht zum Wehrdienst eingezogen worden wäre, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum außerplanmäßigen Lehrer ernannt werden; diese Ernennung werde am 1. April 1945 erfolgen. Der Regierungspräsident in Potsdam ernannte den Kläger durch Verfügung vom 23. März 1945 mit Wirkung vom 1. April 1945 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum außerplanmäßigen Lehrer.

2

Im November 1946 kehrte der Kläger aus englischer Kriegsgefangenschaft zurück. In den Jahren 1947 und 1948 besuchte er drei Semester die Vorstudienanstalt der Universität Berlin. Vom November 1948 bis zum Jahre 1958 studierte er an der Freien Universität Berlin, und zwar zunächst Geschichte, Germanistik und Leibesübungen und seit 1954 Rechtswissenschaften. Im Juli 1955 erhielt er für das Fach Leibesübungen das Abschlußzeugnis. In den Jahren 1960 und 1961 bemühte er sich vergeblich um Einstellung in den Schuldienst.

3

Am 7. Juli 1960 stellte der Kläger beim Senator für Inneres in Berlin einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 -. Der Antrag wurde als rechtzeitige Meldung im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 3 G 131 angesehen; er wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, daß er tatsächlich zum Beamten auf Widerruf ernannt worden sei. Im Verlauf eines wegen der Ablehnung dieses Antrags geführten Rechtsstreits erhielt der Kläger vom Brandenburgischen Landeshauptarchiv eine beglaubigte Abschrift seiner Ernennungsurkunde vom 23. März 1945. Der Senator für Inneres hob daraufhin seine bisher ergangenen Bescheide durch Bescheid vom 2. August 1962 auf; der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt. In dem Bescheid vom 2. August 1962 führte der Senator für Inneres ferner u.a. aus, der Kläger gehöre zwar zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) genannten Personen, könne jedoch keinen Anspruch auf Unterbringung mehr geltend machen, weil die Vorschriften der §§ 11 bis 18 b G 131 mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 weggefallen seien. Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid beantragte der Kläger, ihn gemäß § 71 d Abs. 1 G 131 F. 1961 zur Fortsetzung des noch abzuleistenden Vorbereitungsdienstes und zu der für die Lehrerlaufbahn vorgeschriebenen Prüfung zuzulassen. Den Widerspruch wies der Senator für Inneres durch Bescheid vom 16. Oktober 1962 mit der Begründung zurück, der Kläger habe den für die Geltendmachung der sich aus § 71 d G 131 ergebenden Rechte erforderlichen Antrag nicht innerhalb der in § 71 d Abs. 4 G 131 gesetzten Frist gestellt.

4

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger beantragt hat,

die Bescheide des Beklagten vom 2. August 1962 und vom 16. Oktober 1962 aufzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage durch Urteil vom 7. Februar 1964 stattgegeben.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 27. November 1964 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgender Begründung:

7

Der Kläger erfülle zwar unstreitig die Voraussetzungen des § 71 d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 G 131. Er habe aber den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst und zu der vorgeschriebenen Prüfung nicht innerhalb der Frist des § 71 d Abs. 4 G 131, nämlich nicht bis zum 30. September 1958 gestellt. Er habe zwar erst im Jahre 1962 von seiner Ernennung zum außerplanmäßigen Beamten Kenntnis erhalten. Auch ohne diese Kenntnis hätte er aber den Antrag stellen können. Denn die oberste Dienstbehörde habe den Beamten auf Widerruf, die wegen Kriegswehrdienstes ohne die vorgeschriebene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt worden waren, Diejenigen Beamten gleichstellen können, die während des Krieges die Voraussetzungen für die Übernahme als außerplanmäßige Beamte (K) erfüllten, jedoch bis zum 8. Mai 1945 ohne eigenes Verschulden nicht zu außerplanmäßigen Beamten ernannt worden seien; und zu diesen Beamten sei der Kläger vor Bekanntwerden seiner Ernennung auf Grund der ihm zugegangenen Mitteilung des Direktors der Lehrerbildungsanstalt Brandenburg vom 1. Juli 1943 gemäß § 71 d Abs. 2 erster Halbsatz G 131 F. 1957 und nach § 71 d Abs. 2 Satz 2 G 131 F. 1961 zu rechnen gewesen.

8

Bei der Ermittlung, ob der Kläger bis zum 30. September 1958, sei es auch nur mündlich, einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sei das Berufungsgericht von den glaubhaften Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht am 2. August 1963 ausgegangen, daß er in den Jahren 1953, 1955, 1957 und 1958 bei den zuständigen Senatsstellen vorstellig geworden sei. Aus diesen Bekundungen und dem weiteren Vorbringen des Klägers sei aber nicht ersichtlich, daß der Kläger bis zum 30. September 1958 die Zulassung zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes und zur Laufbahnprüfung beantragt habe oder auch nur habe beantragen wollen. Er habe den Willen zu einem solchen Antrag auch nicht haben können, weil er nach seiner eigenen Erklärung nicht gewußt habe, welche Rechte ihm nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustanden. Es sei dem Kläger, wie auch seiner an den Beklagten gerichteten Eingabe vom 8. Juli 1960 zu entnehmen sei, bei seinen jeweiligen Vorsprachen in erster Linie um seine Registrierung gegangen. Auch seine Aussage vor dem Verwaltungsgericht lasse erkennen, daß es ihm bei seinen Vorsprachen um die Erfüllung der Meldepflicht, seinen Rechtsstatus und etwaige Versorgungsansprüche gegangen sei; die Versorgung habe ihm als materielle Grundlage für sein Studium dienen sollen. Sein Studium von 1948 bis 1958 in den Fächern Geschichte, Germanistik, Leibesübungen sowie Rechts- und Staatswissenschaften lasse gleichfalls nicht erkennen, daß der Kläger auch nur den Wunsch hatte, Lehrer an einer Oberschule Praktischen Zweiges zu werden und sich dem Vorbereitungsdienst und der Prüfung für diese Laufbahn zu unterziehen. Auch habe der Kläger selbst - wenn auch rechtlich nicht zutreffend - erklärt, er habe den Antrag erst stellen können, nachdem er die Bescheinigung über seine Ernennung zum außerplanmäßigen Beamten in Händen gehabt habe. Unzutreffend sei daher die Rechtsansicht des Klägers, er habe mit seinen wiederholten Vorsprachen bei dem Beklagten alle ihm möglicherweise nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehenden Rechte geltend machen wollen.

9

Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien bei Versäumung einer materiellrechtlichen Anmelde- und Antragsfrist wie der des § 71 d Abs. 4 G 131 nicht anzuwenden, dies hier um so weniger, als die Wahrung der Frist des § 71 d Abs. 4 G 131 Anspruchsvoraussetzung sei.

10

Diese Anspruchsvoraussetzung werde auch nicht dadurch unbeachtlich, daß ohne sie der Anspruch zweifelsfrai gegeben wäre. Die vom Großen Senat des Bundessozialgerichts (BSGE 14, 246 [BSG 09.06.1961 - GS 2/60]) geäußerten Gedankengänge seien auf die Frist des § 71 d Abs. 4 G 131 nicht übertragbar; diese Frist bezwecke, wie Antragsfristen im allgemeinen, in angemessener Zeit einen Überblick über die angemeldeten Ansprüche zu geben und zu einem gewissen Zeitpunkt einen Schlußstrich zu ziehen. Der Ausschluß verspäteter Anträge werde daher auch in Fällen in Kauf genommen, in denen die sonstigen Voraussetzungen - wie hier - zweifelsfrei vorliegen.

11

Die Frage, ob in der Berufung des Beklagten auf den Fristablauf eine unzulässige Rechtsausübung erblickt werden könne, stelle sich nicht; denn als materielle Anspruchsvoraussetzung sei die fristgerechte Antragstellung in jedem Fall zu fordern. Aber auch wenn diese Frage sich stellen könnte, wäre die unzulässige Ausnutzung einer Rechtsstellung jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn ganz besondere Umstände diese Annahme rechtfertigten. Solche Umstände seien hier nicht gegeben. Selbst wenn unterstellt werde, daß der Kläger vor Fristablauf die Absicht hatte, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und im Anschluß daran seine Zulassung zur Prüfung zu betreiben, und ferner, daß die Beteiligten irrigerweise als Voraussetzung für eine Antragstellung gemäß § 71 d Abs. 4 G 131 den Nachweis der Ernennung zum außerplanmäßigen Beamten (K) ansahen, stelle die Berufung des Beklagten auf die Versäumung der Antragsfrist keinen Rechtsmißbrauch dar, weil es dem Kläger zuzumuten gewesen sei, schon auf Grund der in seinem Besitz befindlichen Mitteilung des Direktors der Lehrerbildungsanstalt Brandenburg (Havel) vom 1. Juli 1942 bis zum Fristablauf am 30. September 1958 - und nicht erst im Jahre 1962 - Nachforschungen darüber anzustellen, ob er entsprechend dieser Mitteilung am 1. April 1945 tatsächlich zum außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt wurde. -

12

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Februar 1964 zurückzuweisen.

13

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

14

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

15

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt im Ergebnis die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Zweck des § 71 d Abs. 4 G 131 die Berücksichtigung auch zweifelsfrei gegebener Ansprüche nach Ablauf der Antragsfrist ausschließe.

16

II.

Die Revision ist unbegründet.

17

Entgegen der Annahme der Revision gibt es keinen allgemeinen Auslegungsgrundsatz, aus dem die Feststellung herzuleiten wäre, daß der Kläger anläßlich seiner Vorsprachen bei den zuständigen Dienststellen des Senats von Berlin alle ihm auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG zustehenden Rechte, also auch die Rechte nach § 71 d des Gesetzes, geltend gemacht habe. Der Annahme eines allgemeinen Auslegungsgrundsatzes des Inhalts, daß jemand, der sich als eine zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehörende Person meldete und Ansprüche nach diesem Gesetz geltend machte, damit alle ihm nach diesem Gesetz zustehenden Rechte geltend gemacht und auch die zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Anträge gestellt habe, steht schon entgegen, daß das Gesetz zu Art. 131 GG auch Rechte und Rechtsstellungen vorsieht, die sich gegenseitig ausschließen, die also schon deshalb nicht gleichzeitig geltend gemacht werden können. Zudem hat das Berufungsgericht besondere Umstände angeführt, die nach Meinung dieses Gerichts jedenfalls in bezug auf den Kläger die Feststellung ausschließen, er habe auch die ihm nach § 71 d G 131 zustehenden Rechte geltend gemacht.

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Allerdings ist der Revision in ihrem gegen die Berücksichtigung dieser besonderen Umstände gerichteten Vorbringen insoweit zu folgen, als sie geltend macht, daß ein wirksamer Antrag auf Gewährung aller im Einzelfall durch das Gesetz zu Art. 131 GG vermittelten Rechte auch dann vorliegen könne, wenn der Berechtigte die Rechte, die ihm dieses Gesetz vermittelt, nicht im einzelnen kennt und infolgedessen auch nicht die einschlägigen Gesetzesvorschriften in seinem Antrag anführt. Rechtlich bedenklich ist daher die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger könne, da er von der ihm durch § 71 d G 131 vermittelten Berechtigung, den Vorbereitungsdienst für die Lehrbefugnis an Oberschulen Praktischen Zweiges und die dafür vorgesehene Prüfung im Lande Berlin abzuleisten, nach seinem eigenen Vorbringen keine Kenntnis gehabt habe, auch nicht den Willen gehabt haben, einen dahingehenden Antrag zu stellen.

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Auf diesem Mangel beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat nämlich in den weiteren Urteilsgründen - rechtlich einwandfrei davon ausgehend, daß ein Antrag im Sinne des § 71 d Abs. 4 G 131 den Vorsprachen des Klägers dann nicht zu entnehmen sei, wenn der Kläger seinerzeit überhaupt nicht den inneren Wunsch und Willen hatte, Lehrer an einer Oberschule Praktischen Zweiges zu werden, also auch nicht für den Fall einer sich ihm bietenden Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst abzuleisten - hinreichend deutlich der Überzeugung Ausdruck gegeben, daß der Kläger bis zum Ablauf der Antragsfrist überhaupt nicht den inneren Wunsch gehabt habe, Lehrer an einer Oberschule Praktischen Zweiges zu werden und sich hierfür dem Vorbereitungsdienst und der Laufbahnprüfung zu unterziehen. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gebunden. Diese Feststellung ist nicht nur möglich, sondern erscheint sogar naheliegend, und zwar in Anbetracht dessen, daß der Kläger an der Freien Universität Berlin in den Jahren 1948 bis 1955 Geschichte, Germanistik und Leibesübungen sowie von 1955 bis 1958 die Rechts- und Staatswissenschaften studierte, zudem ausweislich des Inhalts der hierüber aufgenommenen Niederschrift sogar noch bei seiner Parteivernehmung durch das Verwaltungsgericht am 2. August 1963 erklärt hat, er habe nach der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft die höhere Lehrerlaufbahn einschlagen wollen. Daß das Berufungsgericht aus der Gesamtheit dieser Umstände und außerdem aus den Eingaben des Klägers vom 8. Juli 1960 und vom 26. September 1960 gefolgert hat, dieser habe bis zum Jahre 1958 überhaupt nicht Lehrer an einer Schule Praktischen Zweiges werden, sondern auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG lediglich die materielle Grundlage für sein Studium erlangen wollen, läßt einen Verstoß gegen die Denkgesetze, gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder einen sonstigen revisiblen Grundsatz der Beweiswürdigung nicht erkennen.

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Hiernach erweist sich die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß der Kläger die in § 71 d Abs. 4 G 131 (F. 1957, 1961) vorgesehene Frist nicht gewahrt habe, als rechtlich einwandfrei.

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Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß dem Kläger in Anwendung eines dem § 60 VwGO entsprechenden allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes wegen der Fristversäumung jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse. Einen allgemeinen Grundsatz solchen Inhalts gibt es nicht. Ob und inwieweit die Behörde berechtigt oder gar verpflichtet ist, verspätet geltend gemachte Ansprüche noch zu berücksichtigen, ist vielmehr jeweils nach dem Sinn und Zweck und nach der besonderen Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung, aus der der Anspruch, hergeleitet wird, zu beurteilen. Die Revision räumt selbst ein, daß eine Wiedereinsetzung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn das Gesetz ausdrücklich von einer "Ausschlußfrist" spricht. Sie irrt aber in der Annahme, daß allein in solchen Fällen die Wiedereinsetzung ausscheide. § 71 d Abs. 4 G 131, der bestimmt, daß "die Anträge auf Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nur bis zum 30. September 1958 ... gestellt werden" können, läßt durch seinen Wortlaut gleicherweise erkennen, daß der Gesetzgeber nach Ablauf des 30. September 1958 gestellte Anträge auch dann, wenn die Verspätung unverschuldet sein, sollte, nicht berücksichtigt wissen will. Dies gilt um so mehr, als das Gesetz zu Art. 131 GG in anderen Fällen, so in der von der Revision angeführten Vorschrift des § 81, ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, bei unverschuldeter Fristversäumnis die Meldung innerhalb bestimmter Frist nachzuholen (§ 81 Abs. 4 Satz 3); eine solche Regelung ist in § 71 d des Gesetzes aber gerade nicht enthalten. Im übrigen übersieht die Revision, daß der Bundesgesetzgeber in § 71 d Abs. 4 (zweiter Halbsatz) G 131 F. 1957 und zusätzlich in § 71 d Abs. 4 Satz 2 G 131 F. 1961 Tatbestände aufgenommen hat, bei deren Vorliegen die Antragsfrist ausnahmsweise nicht schon mit Ablauf des 30. September 1958, sondern erst später endet. Der Senat hält auch aus diesem Grunde die von der Revision vertretene Auffassung für irrig.

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§ 71 Abs. 4 G 131 verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1965 (BVerwGE 21, 258 [263]), auf das sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, ist nicht geeignet, diese Meinung zu stützen; es steht ihr sogar eher entgegen.

23

Entgegen dem Revisionsvorbringen greifen die Erwägungen, welche den Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 1961 (BSGE 14, 246 ff. [BSG 09.06.1961 - GS 2/60]) tragen, im vorliegenden Fall nicht durch. Das Bundessozialgericht hat zwar in diesem Beschluß die Auffassung vertreten, daß die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht für Fälle gelte, in denen die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Anspruchs zweifellos gegeben sind. Hierbei hat das Bundessozialgericht sich aber entscheidend von der Erwägung bestimmen lassen, daß die Fristenregelung im Bundesversorgungsgesetz dem Schutz der Verwaltung vor zeitablaufsbedingten Ermittlungsschwierigkeiten diene und daß dieser Zweck in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen zweifellos vorliegen, dermaßen zurücktrete, daß die Fristvorschrift nicht gelte. Dieser Erwägung kommt in bezug auf § 71 d Abs. 4 G 131 keine Bedeutung zu; denn diese Fristvorschrift dient nicht dem vorerwähnten Zweck. Sie bezweckt vielmehr, die Durchführung des § 71 d Abs. 1 G 131 möglichst bald abzuschließen (ebenso Anders-Jungkunz-Käppner, Kommentar zum G 131, Anm. 4 zu § 71 d), und zwar nicht nur im Interesse der Verwaltung, sondern insbesondere auch deshalb, weil eine zeitlich unbefristete Lösung des - praktischen - Vorbereitungsdienstes von der vorhergehenden - theoretischen - Schulung dem Vorbereitungsdienst und seinem erfolgreichen Abschluß durch die Prüfung abträglich ist und sich daher der Vorbereitungsdienst möglichst ohne längere Unterbrechung der theoretischen Schulung und die Prüfung ohne längere Unterbrechung dem Vorbereitungsdienst anschließen sollen. Das entspricht der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 G 131 (F. 1953, 1957), in der bestimmt ist, daß die Teilnahme der in Satz 2 bezeichneten früheren Widerrufsbeamten an der Unterbringung endet, wenn diese Beamten sich der Prüfung nicht in angemessener Zeit unterziehen. Mit dieser Zielsetzung des § 71 d Abs. 4 G 131 würde eine Berücksichtigung der verspäteten Anträge auch dann nicht in Einklang zu bringen sein, wenn die Voraussetzungen des § 71 d Abs. 1 G 131 - wie hier - zweifellos vorliegen.

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Im übrigen hat der Senat schon in den Gründen seines Urteils vom 26. August 1965 - BVerwG II C 153.62 - (VerwRspr. Band 17 Nr. 210), das die Versäumung der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Ansprüchen auf Kriegsunfallversorgung (§ 181 a BBG in Verbindung mit Art. II Abs. 10 Unterabsatz a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]) betrifft, in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch allgemeine Bedenken gegen die in Rede stehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angemeldet; es heißt dort:

"Außerdem würde sich bei der Abgrenzung der zweifelsfreien von den nicht zweifelsfreien Ansprüchen eine klare und eindeutige Grenze nicht ziehen lassen, wie schon der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 30. Mai 1962 - IV ZB 106.62 - [NJW/RzW 1962, 424]) zutreffend zu § 24 des Bundesgesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) dargelegt hat mit dem Hinweis:

'Diejenigen Geschädigten, deren Ansprüche wegen Versäumung der Frist abgelehnt würden, würden es nicht verstehen, wenn anderen trotz Versäumung der Frist Entschädigung zugesprochen würde. Sie würden das als Unrecht und unbillig empfinden.'

Dem schließt sich der erkennende Senat an. Gegen die großzügige Auslegung der Ausschlußfristvorschrift spricht auch die Erwägung, daß ein zunächst zweifelhafter Anspruch - z.B. durch nachträgliches Auffinden eines Beweismittels oder durch neue medizinische Erkenntnisse - noch nach Ablauf zahlreicher Jahre zweifelsfrei werden kann; die nachträgliche Berücksichtigung solcher Ansprüche und auch die voraussehbaren zahlreichen Streitigkeiten darüber, ob der Anspruch nunmehr wirklich zweifelsfrei geworden ist, würden die Vorschriften über die Ausschlußfrist, die in aller Regel auch eine baldige Befriedung bezwecken, in einem Umfang aushöhlen, der mit dem Willen des Gesetzgebers schlechthin unvereinbar erscheint. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Fristvorschriften in Verwaltungsgesetzen auch den Sinn haben, die Arbeit der Verwaltung und damit den Personalstab in angemessenen Grenzen zu halten."

25

Die allgemeinen Bedenken des Senats haben an Gewicht seither nicht verloren. - Zudem übersieht die Revision, daß es auch mit der bereits in anderem Zusammenhang erwähnten kasuistischen Aufzahlung der Fälle, in denen die Frist des § 71 d Abs. 4 G 131 ausnahmsweise nicht bereits mit dem Ablauf des 30. September 1958 endet, nicht vereinbar wäre, über diese abschließende gesetzliche Regelung hinaus Tatbestände von der Ausschlußregelung des § 71 d Abs. 4 G 131 nur deshalb auszunehmen, weil sie "zweifelsfrei" sind.

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Die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu der Frage, ob die Berufung des Beklagten auf den Ablauf der Ausschlußfrist rechtsmißbräuchlich sei, halten ebenfalls, zum mindesten im Ergebnis, den Revisionsangriffen stand. Zugunsten der Revision kann unterstellt werden, daß auch die Berufung auf den Ablauf der in § 71 d Abs. 4 G 131 bestimmten Antragsfrist bei Vorliegen ganz besonderer Umstände die Annahme eines Rechtsmißbrauchs rechtfertigen kann und daß ein solcher besonderer Sachverhalt in der Regel dann vorliegt, wenn der Säumige über die Frist von der Verwaltungsbehörde unrichtig belehrt wurde. Es kann auch unterstellt werden, daß in diesem rechtlichen Zusammenhang die Nichtbelehrung einer unrichtigen Belehrung ausnahmsweise gleichzustellen ist. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidend an. Das Berufungsgericht hat nämlich - zwar nicht in seiner Hilfsbegründung zur Verneinung des Rechtsmißbrauchs am Schluß des angefochtenen Urteils, wohl aber vorher im Rahmen seiner Darlegungen zu der Frage, ob der Kläger seine Zulassung zum Vorbereitungsdienst rechtzeitig beantragte - die Feststellung getroffen, der Kläger habe bis zum Ablauf der Antragsfrist überhaupt nicht den inneren Wunsch gehabt, Lehrer an einer Oberschule Praktischen Zweiges zu werden. Schon angesichts dieser für das Revisionsgericht bindenden Feststellung kann der Kläger nicht gerade dadurch von der rechtzeitigen Antragstellung abgehalten worden sein, daß er bei den Senatsdienststellen, die er vor Fristablauf aufsuchte, nicht auf die ihm durch § 71 d G 131 vermittelte Berechtigung hingewiesen wurde. Bei einem solchen Sachverhalt ist für die Annahme eines Rechtsmißbrauchs kein Raum. Das angefochtene Urteil hat daher auch dann Bestand, wenn - wie die Revision geltend macht - dem Kläger entgegen den Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht zuzumuten war, "auf Grund der in seinem Besitz befindlichen Mitteilung des Direktors der Lehrerbildungsanstalt Brandenburg (Havel) vom 1. Juli 1943 bis zum 30. September 1958 und nicht erst im Jahre 1962 Nachforschungen darüber anzustellen, ob er entsprechend der darin enthaltenen Ankündigung am 1. April 1945 zum außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt worden war".

27

Ebenfalls aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht darauf beruhen, daß das Berufungsgericht, wie die Revision geltend macht, unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO die protokollierte Aussage des Klägers vom 2. August 1963 nicht gewürdigt hat, soweit es in dieser Aussage heißt, der Kläger habe sich bei seinen wiederholten Vorsprachen von den Senatsdienststellen belehren lassen wollen. Überdies fehlt es an jedem Anhaltspunkt für dieses angebliche Versäumnis des Berufungsgerichts, zumal die Berücksichtigung dieser Aussage nach dem Sinnzusammenhang der Hilfsbegründung nicht zwangsläufig zu einer Bejahung des Rechtsmißbrauchs hätte führen müssen.

28

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Bundesrichter Dr. Otto ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer