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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1968, Az.: BVerwG II WD 2/68

Trunkenheitsfahrt eines Soldaten als Dienstvergehen; Gleichbehandlung von Beamten und Soldaten; Anwendbarkeit von Normen des Beamtenrechts auf Soldaten; Unterschiede zwischen dem Disziplinarrecht der Soldaten und dem der Beamten; Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Der Strafenkatalog der Wehrdisziplinarordnung (WDO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG II WD 2/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG F - 17.10.1967

Das Bundesverwaltungsgericht, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 5. März 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold undDr. Jager als weitere richterliche Mitglieder
Oberst i.G. Mummenthey,
Oberfeldwebel Herold, als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts F vom 17. Oktober 1967 zur Straffrage und zum Kostenpunkt geändert.

Dem Beschuldigten werden die jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für sechs Monate gekürzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gründe

1

I

Der am 21. Juli 1938 in Bünnewitz, Kreis Cammin (Pommern), geborene Beschuldigte trat nach dem Besuch der Volksschule, einer abgeschlossenen Lehre als Stahlbauschlosser und einer anschließenden Tätigkeit als Geselle bei seiner Lehrfirma am 3. Februar 1958 in die Bundeswehr ein und wurde nach einem regelmäßigen dienstlichen Werdegang zuletzt am 14. Juni 1966 zum Oberfeldwebel befördert. Er ist Soldat auf Zeit. Die Urkunde über die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist ihm am 6. Februar 1958 ausgehändigt worden. Seine schließlich auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 2. Februar 1970.

2

Die Verlängerung seiner Dienstzeit von vier Monaten auf drei Jahre ist ihm verspätet, nämlich statt spätestens am 2. Juni 1958 erst am 1. Juli 1958, mitgeteilt worden. Die übrigen Mitteilungen über die Verlängerung seiner Dienstzeit sind ihm rechtzeitig zugegangen.

3

Er ist als Bodengeräte-Mechaniker eingesetzt worden. Er wird als aufgeschlossener, bescheidener, lebensfroher Soldat mit guten Umgangsformen, der Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein sowie Initiative erkennen lasse, gekennzeichnet.

4

Seine dienstlichen Leistungen werden in zeitlicher Reihenfolge mit "befriedigend", "voll befriedigend" und "gut" beurteilt.

5

Durch Gruppenbefehl der Technischen Gruppe/Jagdbombergeschwader ... vom 14. November 1966 ist ihm die Schützenschnur in Bronze verliehen worden.

6

Disziplinar ist er unbestraft.

7

Außer der im sachgleichen Strafverfahren gegen ihn am 14. Juni 1967 verhängten Gefängnisstrafe von zwei Wochen ist er auch gerichtlich nicht vorbestraft.

8

Er ist seit dem 22. April 1961 verheiratet und hat zwei am 11. Oktober 1961 und am 31. Januar 1966 geborene Söhne.

9

Seine Ehefrau ist nach der Erklärung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung vor dem Senat nierenkrank, jedoch nicht in ständiger ärztlicher Behandlung.

10

Die Dienstbezüge des Beschuldigten berechnen sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Juli 1959 nach der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 5, und betragen zur Zeit monatlich 1.212,30 DM brutto und 1.103,84 DM netto. Nächster Aufrückungstermin ist der 1. Juli 1969.

11

Der Beschuldigte hat mit Unterstützung des Beamtenheimstättenwerks ein Haus zum Preise von 75.000 DM gebaut, für das er monatlich an Amortisation und Zinsen etwa 300 DM aufbringen muß.

12

II

In dem sachgleichen Strafverfahren wurde der Beschuldigte durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 14. Juni 1967 - 31 Cs 806/67 - wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer (2,2 Promille) in Tateinheit mit einer Übertretung von § 8 StVO, § 21 StVG zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt.

13

Gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen.

14

Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Oldenburg vom 27. Juni 1967 wurde ihm im Gnadenwege Strafaufschub bis zum 1. Januar 1968 einschließlich gewährt.

15

Der strafgerichtlich geahndete Verstoß des Beschuldigten gegen die Vorschriften zur Sicherung des Straßenverkehrs ist dem Beschuldigten in dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren auch in der Anschuldigungsschrift vom 7. September 1967 als Dienstvergehen angelastet worden.

16

Die in der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 1967 getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts ergeben sich aus folgenden Ausführungen:

"Am 15. Mai 1967 kehrte der Beschuldigte gegen 20.00 Uhr mit seinem Personenkraftwagen, Marke Fiat 500, amtliches Kennzeichen OL-... 596 von einem Besuch seiner Eltern aus Stade zurück. Seine Familie hatte er in St. gelassen.

Er trank zunächst eine Flasche Bier und verbrachte den Rest des Abends mit Lesen und Fernsehen. Während dieser Zeit will er nur Wein getrunken haben. Gegen 03.00 Uhr setzte er sich in sein Fahrzeug, um zum nächsten Zigarettenautomaten zu fahren. Während der Fahrt merkte er, daß er kein passendes Kleingeld bei sich hatte. Er fuhr daher die A.straße in O. weiter in Richtung Stadtmitte, um vielleicht in einer der noch geöffneten Gaststätten das Geld zu wechseln. Die Fahrt brach er ab und wendete, um zu seiner damaligen Wohnung in M.dorf zurückzufahren. Eine Polizeistreife bemerkte, daß er in Schlangenlinien fuhr. In Höhe des Schulweges stellte die Streife den Beschuldigten und brachte ihn zur Wache, wo ein 'Alcotest' positiv verlief.

Die im Anschluß daran durchgeführte Blutentnahme erbrachte auf Grund des Gutachtens des Landes-Hygiene-Instituts O. vom 17. Mai 1967 bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 2,1-2,2 g Promille.

Der Beschuldigte, der Inhaber der Bundeswehrführerscheine A, B und E war, läßt sich dahin ein, er habe sich bei Antritt der Fahrt fahrtüchtig gefühlt. Der Inhalt des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung über Trunkenheit am Steuer ist ihm bekannt.

...

Der Beschuldigte hat ein Dienstvergehen begangen.

Ein Soldat, der sich auch durch starke Trunkenheit nicht abhalten läßt, am Straßenverkehr teilzunehmen, gefährdet das Ansehen der Bundeswehr erheblich. Er wird dem Vertrauen nicht gerecht, das sein Dienst erfordert. Von einem Soldaten der Bundeswehr muß erwartet werden, daß er mit besonderer Sorgfalt diejenigen Pflichten achtet, die der Schutz des Lebens der Verkehrsteilnehmer heute mehr denn je gebieterisch fordert.

Als Feldwebel und Vorgesetzter mußte der Beschuldigte aber auch darauf bedacht sein, durch beispielhaftes Verhalten anderen Soldaten ein gutes Beispiel zu geben. Ihm mußte bekannt sein, daß leider auch gerade Soldaten sich häufig der Trunkenheit am Steuer schuldig machen. Er mußte wissen, daß mehr als Vorschriftenlehre und Ausbildung, der junge Soldat durch das Vorbild seiner Vorgesetzten zu ordnungsgemäßer Dienstführung angehalten wird. Versagt ein Soldat in gehobenem Dienstgrad, schadet dies nicht nur seinem eigenen Ansehen, sondern seinem ganzen Stand und gefährdet die Disziplin der Truppe.

Der Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt. Angesichts der von ihm genossenen Alkoholmenge hätte sich ihm bei genügender Anspannung seiner geistigen Fähigkeiten der Schluß aufdrängen müssen, daß er ein Kraftfahrzeug nicht mehr sicher führen konnte. Er hat in dieser Richtung Überlegungen überhaupt nicht angestellt.

Seine Einlassung, er habe sich fahrtüchtig gefühlt, kann ihn nicht entschuldigen. Die bei ihm für den Zeitpunkt der Tat festgestellte Blutalkoholkonzentration lag so erheblich über der Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit, daß er schlechterdings nicht davon ausgehen konnte, noch fahrtüchtig zu sein. Er war auch tatsächlich unbedingt fahruntüchtig, wie es sich aus dem Blutalkoholgutachten, aber auch seiner Fahrweise ergab. Das Fahren in Schlangenlinien auf gerader Straße ist ein Beweiszeichen für alkoholbeeinflußtes Fahren."

17

Das Truppendienstgericht stellte das Verfahren durch Urteil vom 17. Oktober 1967 ein.

18

Dazu führte es im wesentlichen folgendes aus:

19

Daß der Beschuldigte ein Dienstvergehen begangen habe, ergebe sich auch unter Berücksichtigung der Änderung des § 77 BBG, der zur Auslegung von § 17 Abs. 2, § 23 SG herangezogen werden müsse. Die Rechtsgedanken des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG seien im übrigen von der Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte zur Trunkenheit am Steuer regelmäßig beachtet worden. Das Truppendienstgericht sei aber der Auffassung, daß § 14 BDO auch im Disziplinarrecht der Soldaten anzuwenden sei, weil Art. 3 Abs. 1 GG verbiete, gleiche Tatbestände ungleich zu behandeln. Es sei zwar zuzugeben, daß Beamte und Soldaten sich in vieler Hinsicht unterschieden, z.B. im Aufgabenbereich, in der Organisationsform und in der Begründung des Dienstverhältnisses. In anderer Hinsicht aber seien die Rechtsverhältnisse beider Gruppen gleich. Dies gelte etwa für die dienstlichen Pflichten von Beamten und Soldaten, die durch Gesetz ähnlich geregelt seien; die materielle Bestimmung des Dienstvergehens sei für Beamte und Soldaten ebenfalls gleich; beide Gruppen unterlägen der Disziplinargewalt der Vorgesetzten bzw. der disziplinaren Gerichtsgewalt. Die Verfahrensordnungen wiesen große Übereinstimmung auf; ebenso sei der Zweck der Disziplinarstrafe der gleiche; eine militärische Notwendigkeit, beim Soldaten neben der strafgerichtlichen Strafe schlechthin eine zusätzliche Disziplinarstrafe für erforderlich zu halten, bestehe nicht. Besonders sei zu beachten, daß die Beamten des Bundesgrenzschutzes militärischen Dienst leisteten und im Verteidigungsfall Kombattanteneigenschaft besäßen. Eine künftige Regelung der Wehrdisziplinarordnung müsse den Rechtsgedanken des § 14 BDO in die WDOübernehmen. Die lange Dauer des Gesetzgebungsverfahrens könne nicht zu Lasten der Soldaten gehen. Daher müsse § 14 BDO schon jetzt angewendet werden. Dies führe im vorliegenden Fall zur Einstellung des Verfahrens.

20

Gegen dieses ihm am 17. November 1967 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt am 29. November 1967 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Die Berufung ist ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt. Sie hält eine Anwendung des § 14 BDO im disziplinargerichtlichen Verfahren gegen Soldaten nicht für zulässig und auch durch Art. 3 GG nicht für geboten, da zwischen dem Beamten- und Soldatenverhältnis gewichtige Unterschiede bestünden.

21

Sie erstrebt die Verhängung einer Laufbahnstrafe.

22

III

1.

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§ 91 Abs. 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).

23

2.

Statusrechtliche Bedenken bestehen nicht. Zwar ist dem Beschuldigten die Mitteilung über die Verlängerung seiner Dienstzeit von vier Monaten auf drei Jahre verspätet, und zwar statt spätestens am 2. Juni 1958 erst am 1. Juli 1958, zugegangen. Durch schlüssiges Verhalten der personalbearbeitenden Dienststelle ist aber die viermonatige Dienstzeit verlängert worden (BDH NZWehrr 1967, 121 = DVBl 1965, 695).

24

3.

Da die Berufung auf das Strafmaß beschränkt ist, waren die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Dienstvergehen für den Senat bindend. Er hatte nur mehr darüber zu befinden, welche Strafe angemessen ist (§ 70 WDO, § 327 StPO). Dem Senat war es daher auch verwehrt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob § 77 BBG im Disziplinarrecht für Soldaten Anwendung findet. Denn das Truppendienstgericht hat ein Dienstvergehen bejaht; hiervon hatte der Senat infolge der Beschränkung der Berufung auszugehen.

25

4.

Trunkenheit am Steuer ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bei Soldaten stets als ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen anzusehen und in aller Regel mit einer Laufbahnstrafe zu ahnden (BDK 4, 162; NZWehrr 1963, 164; 1965, 172; 1966, 127). Diesen Grundsatz aufzugeben, verbietet sich einmal mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit des Pflichtverstoßes und zum anderen im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Allgemeinheit, vor der Teilnahme betrunkener oder angetrunkener Soldaten am öffentlichen Verkehr geschützt zu werden. Von einem Soldaten der Bundeswehr muß unbedingt erwartet werden, daß er mit besonderer Sorgfalt gerade diejenigen Pflichten achtet, die der Schutz des Lebens der Verkehrsteilnehmer heute mehr denn je gebieterisch fordert. Als Oberfeldwebel war der Beschuldigte besonders gehalten, sich auch außerdienstlich vorbildlich und beispielgebend zu verhalten (§ 10 Abs. 1 SG). Der vorliegende Fall bietet auch zu einer milderen Beurteilung keinen Anlaß. Einmal lag der Blutalkoholgehalt erheblich über der Alkoholgrenze, die die absolute Fahruntüchtigkeit zur Folge hat (2,2 Promille). Sodann ist für das Fehlverhalten des Beschuldigten bezeichnend, daß er nur einen Weg von etwa 300 Meter zurückzulegen brauchte und demnach ohne Schwierigkeiten auf die Inbetriebnahme seines Fahrzeuges hätte verzichten können. Wenn er es gleichwohl tat und nur aus dem absolut unwichtigen Anlaß, sich gegen 3.00 Uhr nachts noch Zigaretten zu holen, so spricht das anschaulich für die Leichtfertigkeit des Beschuldigten.

26

5.

Eine Anwendung des § 14 BDO ist - im Gegensatz zu der Auffassung des Truppendienstgerichts - im Disziplinarrecht für Soldaten nicht zulässig.

27

§ 14 BDO lautet:

"Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden; Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren."

28

a)

Die Wehrdisziplinarordnung enthält keine diesbezügliche Verweisungsbestimmung.

29

b)

§ 14 BDO ist auch nicht über Art. 3 GG im Disziplinarverfahren für Soldaten anzuwenden. Das wäre nur dann der Fall, wenn seine Nichtanwendung innerhalb der Wehrdisziplinarordnung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zur Folge haben würde. Das ist indessen nicht der Fall.

30

Zunächst kann man schon zweifeln, ob bei der Regelung des Disziplinarrechts von Beamten und Soldaten gleiche Voraussetzungen vorliegen. Wenn auch die dienstrechtliche Stellung von Beamten und die von Soldaten in einer Reihe von Regelungen sich weitgehend ähneln, so kann ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden, daß der Soldatenstatus ein grundlegend anderer ist, als der Beamtenstatus (BDH Bd. 2, 78 und BDH Urt. vom 24. September 1957 - II D 70/56).

31

Der Strafenkatalog im Disziplinarrecht ist seit eh und je nicht an die Tatsache desselben Dienstherrn, sondern stets an den jeweiligen Status geknüpft worden.

32

Der Strafenkatalog der Wehrdisziplinarordnung sieht aber schon bisher eine Strafe vor, die es im Beamtendisziplinarrecht nicht gibt, nämlich die Arreststrafe. Daß aber gegen die Disziplinarstrafe des Arrestes keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben werden können, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 2. Mai 1967 - 2 BvR 391/64, 2 BvR 263/66 - mit ausführlicher Begründung dargelegt (JZ 1967, 666; ZBR 1967, 309; DÖD 1967, 154).

33

Entscheidend für den Senat waren aber folgende Überlegungen.

34

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er sich an den Gesetzgeber wendet, nur dann verletzt, wenn dieser es willkürlich versäumt, tatsächliche Gleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Der Gesetzgeber hat hiernach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es ist nicht notwendig, daß er jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat. Art. 3 Abs. 1 GG will die Staatsbürger nur vor willkürlich verschiedenen gesetzlichen Regelungen trotz gleicher Tatbestände schützen. Der Gleichheitssatz eröffnet demnach der rechtsprechenden Gewalt nicht die Möglichkeit, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Gerechtigkeit nachzuprüfen und damit ihre Auffassung von Gerechtigkeit derjenigen des Gesetzgebers zu substituieren (BVerfGE 3, 182 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 323/51]). Sie kann nur prüfen, ob die äußersten Grenzen des vom Willkürverbot eingegrenzten Bereichs überschritten sind (BVerfGE 3, 24 [BVerfG 01.08.1953 - 1 BvR 281/53];  4, 18 [BVerfG 20.07.1954 - 1 BvR 459/52];  9, 206;  11, 123;  13, 362 [BVerfG 31.01.1962 - 2 BvL 29/60];  18, 124) [BVerfG 01.07.1964 - 1 BvR 375/62].

35

Hier ist nun die Gesetzeslage so, daß der Gesetzgeber im Beamtendisziplinarrecht mit einer neuen Regelung vorangegangen ist. Es ist keine Willkür, wenn dadurch Ungleichheiten gegenüber einem Gebiet entstehen, auf dem sich der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung noch vorbehalten hat. Dabei ist es durchaus möglich, daß die Wehrdisziplinarordnung entsprechend geändert wird. Es ist aber auch nicht auszuschließen, daß eine andere, aus den Erfahrungen mit dem Beamtendisziplinarrecht sich ergebende Lösung gefunden werden wird. Die Aufgabe jedenfalls, reformierend einzugreifen, muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben (BVerfGE 11, 293 [BVerfG 25.07.1960 - 1 BvL 5/59];  11, 325;  13, 122) [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55].

36

6.

Da nach alledem § 14 BDO im Disziplinarrecht der Soldaten unanwendbar ist, hat sich die Rechtslage nicht geändert. Der Senat hat seiner bisherigen Rechtsprechung folgend die niedrigste Laufbahnstrafe, die Gehaltskürzung, für verwirkt angesehen. Das Fehlverhalten des Beschuldigten weist keine besonderen Schweremerkmale auf. Bei der Bemessung der Gehaltskürzung konnte es daher bei der geringsten Höhe dieser Strafe sein Bewenden haben.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 1, § 113 Abs. 1 WDO.

Dr. Scherer
Lippold
Dr. Jager
Mummenthey
Herold