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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1968, Az.: BVerwG VI B 41.67

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI B 41.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 28.06.1967 - AZ: A 11/65

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Juni 1967 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die nur auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Diese Darlegungspflicht erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90). Für die Entscheidung des Beschwerdegerichts darüber, ob die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen, ist nur das Vorbringen des Beschwerdeführers innerhalb der Beschwerdefrist maßgebend (vgl. hierzu Beschlüsse vom 1. März 1967 - BVerwG VI B 30.66 - und vom 29. September 1967 - BVerwG II B 25.67 -).

3

In der Beschwerdeschrift ist außer der Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, lediglich vorgetragen: Die besonderen tragischen Umstände des Falles dürften nicht unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann seien schuldlos gewesen und machtlos gegenüber dem Schicksal des Krieges und seinen leidvollen Auswirkungen für die Vertriebenen aus dem Osten. Die Zustände in Deutschland nach dem verlorenen Krieg seien völlig unüberschaubar gewesen; das gelte besonders für das Saarland, in das der Ehemann der Klägerin nach seiner Internierung in Frankreich gekommen sei, und erst recht für Ostpreußen, aus dem die Klägerin im November 1945 ausgewiesen worden sei. Allgemein bekannt seien die zahllosen Suchanzeigen der damaligen Zeit und das Einschalten öffentlicher Stellen. Mit diesem im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Vorbringen wird auch nicht andeutungsweise eine konkrete Rechtsfrage bezeichnet, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Die Beschwerde genügt somit nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; sie war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Niedermaier