Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1968, Az.: BVerwG VII C 155.66
Kostentragungspflicht für die Aufbietung von Kraftfahrzeugbriefen; Veräußerung von Kraftfahrzeugen ohne Meldung an die Zulassungsbehörde; Begriff des Halters im Sinne des § 27 Abs. 5 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO); Vorübergehende Haltung von Kraftfahrzeugen ohne amtliches Kennzeichen; Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 155.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.08.1966 - AZ: II A 585/64
Rechtsgrundlagen
- § 27 Abs. 5 S. 3 StVZO
- § 7 StVG
- Art. V GebO StrV
- § 137 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 29, 136 - 140
- AS 29, 136
- DAutoR 1968, 193
- DÖV 1969, 293 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 699 (amtl. Leitsatz)
- VRS 35, 71
- VerkMitt 1969, 34
- VkBl 1968, 430
Amtlicher Leitsatz
Die Kosten für die Aufbietung von Kraftfahrzeugbriefen, die bei der Löschung der Fahrzeuge in der Kartei von der Zulassungsstelle nicht beigezogen werden konnten, hat der Halter zu tragen, der die Kraftfahrzeuge für mehr als ein Jahr aus dem Verkehr gezogen hat.
Der frühere Halter kann auch dann nicht zu den Kosten herangezogen werden, wenn er die Weiterveräußerung des Kraftfahrzeugs der Zulassungsstelle nicht angezeigt hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. August 1966 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin erwarb Ende 1959 vier Volkswagen, die erst wenige Wochen zuvor als Neufahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden waren. Sie meldete diese Fahrzeuge bei der Zulassungsstelle des Landkreises Lemgo vorübergehend ab und gab sie an die Firma Rudi A. I. A. GmbH weiter, die die Fahrzeuge als Gebrauchtwagen in die Vereinigten Staaten exportierte. Die Klägerin zeigte diese Weiterveräußerung der Zulassungsstelle nicht an. Im Januar 1961 forderte die Zulassungsstelle des Landkreises Lemgo zunächst die Halter und später die Klägerin auf, die nunmehr mehr als ein Jahr aus dem Verkehr gezogenen Fahrzeuge unter Beifügung des Kraftfahrzeugbriefes endgültig abzumelden.
Als die Klägerin weder die Kraftfahrzeugbriefe noch eine Bescheinigung der Firma A. über den Empfang dieser Briefe vorlegen konnte und die weiteren Ermittlungen ergaben, daß die Firma A. inzwischen erloschen ist, ließ die Zulassungsstelle des Landkreises Lemgo die Kraftfahrzeugbriefe der vier Wagen im Verkehrsblatt aufbieten und löschte die Eintragung in der Kartei.
Mit Bescheid vom 28. Februar 1962 forderte der Beklagte von der Klägerin die Zahlung der Aufbietungskosten von insgesamt 80 DM. Der Widerspruch gegen diese Heranziehung wurde mit Bescheid des Regierungspräsidenten in Detmold vom 18. Mai 1962 zurückgewiesen.
Auf die Anfechtungsklage hob das Verwaltungsgericht beide Bescheide auf. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Es führt aus, es brauche nicht untersucht zu werden, ob sich die Klägerin eine Verletzung der ihr nach § 27 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung - StVZO - obliegenden Anzeigepflicht habe zuschulden kommen lassen, weil das für die Entscheidung der Frage, wer die Kosten der Aufbietung zu tragen habe, ohne Bedeutung sei. Nach § 27 Abs. 5 Satz 2 StVZO treffe die Kostentragungspflicht den Halter, der die Fahrzeuge endgültig aus dem Verkehr gezogen habe. Das sei nicht die Klägerin, sondern die Firma A. gewesen. Das geltende Recht biete keine Möglichkeit, einem früheren Halter, der seine Anzeigepflicht verletzt und damit dazu beigetragen habe, daß die Briefe der Fahrzeuge außer Kontrolle geraten seien, die Aufbietungskosten anzulasten.
Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er begehrt die Aufhebung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie die Abweisung der Klage.
Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Annahme, die Klägerin sei frühere Halterin der Fahrzeuge gewesen, werde durch die Urteilsfeststellung nicht getragen. Die Klägerin habe lediglich behauptet, die Fahrzeuge früher besessen zu haben. Diese Behauptung sei nicht nachgeprüft worden.
Das Berufungsgericht habe § 27 StVZO nicht richtig ausgelegt. Als Halter im Sinne dieser Vorschrift könne nur der zuletzt in der Kartei eingetragene Besitzer der Fahrzeuge angesehen werden. Das öffentliche Interesse erfordere es, die Pflichten nach § 27 Abs. 3 StVZO auch nach Veräußerung eines Kraftfahrzeuges dann fortbestehen zu lassen, wenn der Halter die Veräußerung nicht angezeigt habe.
Die Klägerin bittet unter Bezugnahme auf die Begründung des Berufungsurteils um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er stimmt dem Berufungsurteil zu.
Alle. Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Unbegründet ist die Rüge der mangelnden Sachaufklärung. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe alsbald nach dem Erwerb die Fahrzeuge an die Firma A. weiterveräußert, beruht auf der vom Beklagten nicht bestrittenen Sachdarstellung der Klägerin. Der Beklagte selbst hat in der Berufungsschrift vorgetragen, daß die Klägerin die Fahrzeuge für die Hamburger Firma aufgekauft habe. Zweifel an der Richtigkeit dieses Sachverhalts, die dem Gericht zu einer Beweiserhebung hätten Anlaß geben können, bestanden nicht. Auch der Beklagte trägt in dieser Richtung nichts vor. Für das Berufungsgericht bestand auch kein Anlaß, der Behauptung, die Briefe seien bei der Zulassungsstelle vor dem Export der Fahrzeuge entwertet worden, nachzugehen. Nach der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung kam es für die Entscheidung auf diese Frage nicht an.
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Klägerin die durch die Aufbietung der vier Kraftfahrzeugbriefe im Verkehrsblatt entstandenen Kosten nicht zu tragen hat. § 27 Abs. 5 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 18. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2109) vermag die angefochtene Verfügung des Beklagten nicht zu tragen. Danach hat der Halter des Fahrzeuges die Kosten der Aufbietung des Kraftfahrzeugbriefes zu tragen, wenn dieser bei der Anzeige, daß das Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus dem Verkehr gezogen wird, den Brief nicht vorlegen kann. Maßgebend ist also, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, wer Halter in dem Zeitpunkt ist, in dem die Fahrzeuge länger als ein Jahr aus dem Verkehr gezogen werden. In diesem Zeitpunkt war aber nicht die Klägerin, sondern die Firma A. Halterin der Kraftfahrzeuge. Sie hat sie durch den Export für mehr als ein Jahr aus dem deutschen Zulassungsverkehr gezogen.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Begriff des Halters im Sinne des § 27 Abs. 5 StVZO mit demjenigen des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - gleichgesetzt hat. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Lehre ist Halter derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 16. Auflage, RdNr. 10 zu § 7 StVG). Daß der Halter Eigentum an dem Fahrzeug hat, ist nicht erforderlich; das schließt allerdings nicht aus, daß das Eigentum am Wagen ein wesentliches Merkmal für die Ermittlung der Haltereigenschaft ist.
Da bei Erlaß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung der Begriff des Halters bereits fest umrissen war, muß davon ausgegangen werden, daß der Verordnungsgeber diesen Begriff in demselben Sinne verstanden wissen wollte. Hätte er dem Begriff einen anderen Inhalt geben wollen, so hätte er das zum Ausdruck bringen müssen. Im Gegenteil, mehrere Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung ergeben, daß diese den Halterbegriff des § 7 StVGübernommen hat. So spricht § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 StVZO von dem Nachweis, daß eine ausreichende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt. Da nach § 7 StVG die Haftpflicht für die beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstehenden Personen- und Sachschäden den Halter trifft, kann dieser Begriff in § 23 StVZO keinen anderen Inhalt haben als in § 7 StVG. Auch § 27 StVZO beweist, daß der Verordnungsgeber von dem Halterbegriff des § 7 StVG ausgegangen ist. Wenn diese Vorschrift von den Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen spricht, so hat sie damit die Unterscheidung übernommen, die dem Halterbegriff des § 7 StVG zugrunde liegt. Es erscheint deshalb ausgeschlossen, daß die Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung, nachdem sie durchweg den Halter in dem Sinne versteht, wie ihn die Rechtsprechung zu § 7 StVG entwickelt hat, diesen Begriff plötzlich ohne jeden ersichtlichen Grund innerhalb einer Vorschrift in einem anderen Sinne verstanden wissen will. Die Straßenverkehrs-Ordnung spricht auch in den Fällen, in denen es nicht sicher ist, ob es sich um den Halter des Kraftfahrzeuges handelt, von demjenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges soll zwar auf den Halter erfolgen. Durch die Zulassung wird aber nicht über die Haltereigenschaft entschieden. Wer als Halter des Kraftfahrzeuges anzusehen ist, ist eine Tatfrage. § 23 StVZO spricht demgemäß nur von demjenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen werden soll, und nicht vom Halter. Auch das spricht dafür, daß die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, wenn sie vom Halter spricht, diesen Begriff so versteht, wie er zu § 7 StVG entwickelt worden ist.
Selbst wenn man der Auffassung des Beklagten folgt, vermag das seiner Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Geht man davon aus, daß unter Halter im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung derjenige zu verstehen ist, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, so ergibt sich auch aus diesem Gesichtspunkt nicht eine Kostentragungspflicht der Klägerin. Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges setzt außer der Erteilung der Betriebserlaubnis die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens voraus (§ 23 StVZO). Der Klägerin ist aber für die Kraftfahrzeuge, deren Briefe aufgeboten worden sind, ein amtliches Kennzeichen nicht zugeteilt worden. Durch die vorübergehende Abmeldung dieser Fahrzeuge und durch die Eintragung des Namens der Klägerin in die Karteikarte ist diese nicht Halterin der Fahrzeuge in dem hier erörterten Sinne geworden. Denn mit dieser Eintragung war eine Zulassung der Fahrzeuge auf die Klägerin nicht verbunden. Im übrigen bestand auch keine Verpflichtung für die Klägerin, die vorübergehende Abmeldung vorzunehmen; vielmehr erfüllte die Klägerin insoweit nur eine den früheren Haltern obliegende Pflicht. Unter Zugrundelegung der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung könnten allenfalls die früheren Halter der Kraftfahrzeuge, nicht aber die Klägerin zu den Kosten der Briefaufbietung herangezogen werden.
Eine Pflicht der Klägerin, die Kosten der Aufbietung zu tragen, ist nicht dadurch entstanden, daß sie die Anzeige der Weiterveräußerung der Kraftfahrzeuge nicht der Zulassungsstelle erstattet hat. Dadurch hat sie sich möglicherweise einer Übertretung nach § 21 StVG schuldig gemacht. Das Unterlassen der Anzeige hat aber nicht zur Folge, daß sie weiterhin als Halterin der Kraftfahrzeuge anzusehen ist. Die Vorschrift des § 27 Abs. 5 Satz 3 StVZO ist keine Sanktion für pflichtwidriges Verhalten.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch abgelehnt, eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin in bezug auf die Aufbietungskosten der Kraftfahrzeugbriefe aus dem im Ordnungsrecht entwickelten Grundsatz abzuleiten, daß derjenige, der den Anschein einer Gefahr erweckt hat, sich so behandeln lassen müsse, als sei er tatsächlich der verantwortliche Störer. Da dieser allgemeine Grundsatz zur Ergänzung von Rechtssätzen des Bundesrechts herangezogen wird, hat er selbst bundesrechtlichen Charakter und unterliegt somit gemäß § 137 Abs. 1 VwGO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]). Der Beklagte übersieht, daß es sich um andere Voraussetzungen handelt, als sie hier gegeben sind. Der im Ordnungsrecht entwickelte Grundsatz soll ein schnelles Handeln zur Abwehr akuter Gefahren ermöglichen, bei denen keine Zeit für langwierige Ermittlungen ist. Bei der Heranziehung zu den Kosten einer Briefaufbietung dagegen hat die Behörde genügend Zeit, den richtigen Halter zu ermitteln. Wenn diese Ermittlungen des Beklagten zu dem Ergebnis geführt haben, daß die Firma A. die die Halterin der vier Volkswagen im entscheidenden Zeitpunkt war, nicht mehr herangezogen werden kann, so ändert das nichts daran, daß der Anspruch auf Erstattung der Aufbietungskosten allein gegen diese Firma besteht. Die Unmöglichkeit, den Anspruch zu vollstrecken, führt nicht zu einer Zahlungspflicht der Klägerin. Eine Mithaftung der Klägerin für die Kostenschuld der Firma A. besteht weder auf Grund früherer Haltereigenschaft noch auf Grund der unterlassenen Anzeige und Nichtvorlage der Empfangsbestätigung nach § 27 Abs. 3 StVZO, noch ist eine solche Mithaft in § 27 Abs. 5 Satz 3 StVZO vorgesehen.
Selbst wenn neben § 27 Abs. 5 Satz 3 StVZO noch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 15. März 1961 (BAnz. Nr. 56) und der Neufassung vom 18. Mai 1961 (BGBl. I S. 611) - GebO StrV - anwendbar wäre, ergäbe sich ebenfalls keine Zahlungspflicht der Klägerin. Nach Art. V GebO StrV hat die Kosten derjenige zu tragen, der die gebührenpflichtige Maßnahme veranlaßt hat. Veranlasser war die Firma A., die durch die Nichtvorlage der Briefe die Aufbietungskosten sachlich verursacht hat. Daß die Klägerin die Veräußerung der Kraftfahrzeuge an die Firma A. nicht angezeigt und auch die nach § 27 Abs. 3 StVZO vorgesehene Empfangsbescheinigung nicht vorgelegt hat, hat, wie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, keinen Einfluß auf das Verhalten der Firma A. gehabt. Die Aufbietung der Briefe ist auch nicht zugunsten der Klägerin, was ebenfalls die Gebührenpflicht nach Art. V GebO StrV auslösen könnte, vorgenommen worden. Da die Klägerin die Fahrzeuge schon veräußert hatte, konnte die Aufbietung der Briefe ihr keine Vorteile bringen.
Da der Beklagte in dem Verfahren unterliegt, hat er die Kosten der Revision gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 80 DM festgesetzt.
Reimer
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus