Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1968, Az.: BVerwG VI C 40.65
Beurteilung eines Beamten ; Widerspruch gegen einen Befähigungsbericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 40.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.01.1965 - AZ: 31 III 64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 3. November 1923 geborene Kläger war zuletzt ... ... im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Bayerischen Landesinstitut .... Seit 1. März 1962 ist er zur Dienstleistung bei der Europäischen Atomgemeinschaft beurlaubt. Am 1. August 1963 wurde er auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge sicherte ihm mit Entschließung vom 26. Juli 1963 das Recht des Rücktritts in den bayerischen Staatsdienst für zunächst drei Jahre zu. Durch Entschließung vom 9. August 1966 wurde das Rücktrittsrecht bis längstens 31. Juli 1969 verlängert.
Der Kläger wurde am 26. Februar 1959 vom ... des Bayerischen Landesinstituts ... mit dem Gesamturteil "hervorragend" dienstlich beurteilt. Der Befähigungsbericht 1962 des ... dieses Instituts vom 2. Juli 1962 lautet im wesentlichen wie folgt:
"1.
Befähigungsmerkmale:
a) Anlagen: sehr gut
b) Diensteifer: sehr groß
c) Allgemeinbildung: sehr gut
d) Berufskenntnisse: sehr gut
e) Zuverlässigkeit: sehr zuverlässig
f) Verantwortungsfreudigkeit: sehr gut
g) mündlicher Vortrag: sehr gewandt
h) schriftliche Darstellung: sehr gut
i) Gewandtheit und Verhalten im Verkehr mit der Bevölkerung: sehr gewandt
k) Organisationsfähigkeit: sehr gut
l) Verhalten zu Vorgesetzten, Gleichgestellten und nachgeordneten Dienstkräften: gut- zu Vorgesetzten: höflich, jedoch verschlossen
- zu Gleichgestellten: zurückhaltend
- zu nachgeordneten Dienstkräften: bestimmt, manchmal schroff
2.
Abschließende Darstellung der Gesamtpersönlichkeit, der besonderen Eigenschaften und Fähigkeiten, der gesundheitlichen Verhältnisse und der Eignung für besondere Aufgaben, sowie das außerdienstliche Verhalten:Schlanke Persönlichkeit mit gutem Auftreten nach außen. Er setzt sich mit Tatkraft, Ausdauer und Einsatzbereitschaft in seinem Fachgebiet als Strahlenbiologe in hohem Maße ein. Er ist zu selbständiger Tätigkeit und ebenso für leitende Tätigkeit auf dem Gebiet des Strahlenschutzes befähigt. Er ist geeignet zum Vorgesetzten und besitzt auch auf Grund seiner sehr guten Berufskenntnisse, speziell auf dem Gebiet des Strahlenschutzes die Eignung zur Lehrtätigkeit. Dr. S. ist kriegsbeschädigt (Lähmung der rechten Hand). Die Beschädigung tritt kaum in Erscheinung und behindert ihn kaum bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben.
Das dienstliche Verhalten ist einwandfrei.
3.
Gesamturteil (§ 25 der Laufbahnverordnung): erheblich über Durchschnitt."
Das Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge bewertete bei Überprüfung des Befähigungsberichts das Verhalten des Klägers zu Vorgesetzten mit "sehr gut".
Der Kläger erhob gegen den ihm am 26. Oktober 1962 eröffneten Befähigungsbericht am 23. November 1962 Widerspruch mit der Begründung, sein Gesamturteil sei verschlechtert worden, obwohl die dienstlichen Anforderungen seit 1959 erheblich zugenommen hätten und er den Aufgaben mindestens in derselben Art und Weise wie früher gerecht werde. Der ... des Bayerischen Landesinstituts ... wies den Widerspruch durch Bescheid vom 28. Februar 1963 zurück.
Hierauf hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,
das Gesamturteil im Befähigungsbericht des Bayerischen Landesinstituts ...-... vom 2. Juli 1962 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1963 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 18. Dezember 1963 der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 15. Januar 1965 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß auch dienstliche Beurteilungen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterlägen. Diese Nachprüfung sei jedoch wegen der besonderen Natur der dienstlichen Beurteilung erheblich eingeschränkt; denn die dienstliche Beurteilung beruhe auf einem persönlichkeitsbedingten Werturteil, das als solches vom Gericht nicht nachgeprüft; geändert oder ersetzt werden dürfe. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliege aber die Frage, ob die Beurteilung nach den vorgeschriebenen Merkmalen erfolgt, das Gesamtergebnis in einer der vorgeschriebenen Bewertungsstufen zusammengefaßt sei und ob die abschließende Darstellung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten und das Gesamturteil nicht in Widerspruch zu den Einzelbewertungen stünden.
Das Verwaltungsgericht habe das Gesamturteil in dem angefochtenen Befähigungsbericht vom 2. Juli 1962 aufgehoben, weil es in Anwendung der seiner Meinung nach rechtswidrigen Beurteilungsrichtlinien des Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge vom 10. Juli 1961 gewonnen worden sei. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden.
Die Beurteilung vom 2. Juli 1962 sei zutreffend noch nach den Vorschriften der Laufbahnverordnung vom 23. Juni 1952 (GVBl. S. 199) - LBV - erstellt worden. Die Vorschriften der §§ 24, 25 LBV wollten sicherstellen, daß die dienstliche Beurteilung nach einheitlichen Gesichtspunkten erfolge und ein zutreffendes Bild der Eignung, Befähigung und Leistungen des Beamten und einen gerechten Vergleichsmaßstab mit anderen Beamten biete. Weil diesen Erfordernissen im Bereich des Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge bisher nicht genügend Rechnung getragen worden sei, habe sich das Staatsministerium zum Erlaß der Beurteilungsrichtlinien vom 10. Juli 1961 veranlaßt gesehen. Diese Richtlinien sähen für die Bewertung der in § 24 Abs. 1 LBV angeführten elf Merkmale jeweils sieben Prädikate vor, nämlich hervorragend, sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend bzw. diesen Prädikaten entsprechende Bezeichnungen. Dieses differenzierte Bewertungssystem mit sieben Noten bringe es notwendig mit sich, daß die erste Note nur sehr schwer und nur ausnahmsweise erreicht werden könne. In die dienstliche Beurteilung sei abschließend eine kurze Darstellung über die Gesamtpersönlichkeit des Beamten, seine besonderen Eigenschaften und Fähigkeiten, seine gesundheitlichen Verhältnisse und seine Eignung für besondere Aufgaben aufzunehmen; soweit Anlaß bestehe, sei auch sein außerdienstliches Verhalten zu würdigen (§ 24 Abs. 2 LBV). Mit Rücksich hierauf könne das Gesamturteil nicht in einem rein rechnerischen Mittel aus den Bewertungen der in § 24 Abs. 1 LBV aufgeführten Merkmale bestehen. Das Gewicht des einen oder anderen Beurteilungsgegenstandes werde je nach der Bedeutung der einzelnen Merkmale an sich und auch in Beziehung zu dem auszuübenden Amt verschieden sein. Auch ließen sich nicht alle Eigenschaften und Fähigkeiten des Beamten ohne weiteres und treffend mit einem der in § 24 Abs. 1 LBV genannten Merkmale erfassen; auf sie sei in der Darstellung der Gesamtpersönlichkeit hinzuweisen. Auf diese Gesamtdarstellung werde in den Richtlinien vom 10. Juli 1961 entsprechendes Gewicht gelegt. Es werde eine eingehende Gesamtdarstellung gefordert, die eine feste Vorstellung von dem Beamten, seinen besonderen Berufskenntnissen und Erfahrungen vermittele. Dem unterschiedlichen Gewicht der Einzelmerkmale trügen die Richtlinien dadurch Rechnung, daß einzelne Merkmale mehrfach (zwei- oder dreimal) gewertet würden. Es könne nicht beanstandet werden, wenn das Staatsministerium auch Richtlinien für die mehrfache Bewertung (sog. "Gewichtung") der einzelnen Merkmale (z.B. Verantwortungsfreudigkeit und Organisationsfähigkeit) bei der Bildung des Gesamturteils aufstelle. Auch damit werde erreicht, daß die dienstlichen Beurteilungen möglichst nach einheitlichen Gesichtspunkten erstellt werden. Für die Hervorhebung der Bedeutung eines Einzelmerkmals in Beziehung auf ein bestimmtes Amt und für den Hinweis auf Eigenschaften und Fähigkeiten eines Beamten, die bei den einzelnen Merkmalen nach § 24 Abs. 1 LBV nicht oder doch nicht ausreichend angesprochen werden könnten, bleibe immer noch Raum in der abschließenden Gesamtdarstellung nach § 24 Abs. 2 LBV. Das Gesamturteil (§ 25 LBV) habe die Bewertungen der einzelnen Merkmale, ihr Gewicht und die abschließende Gesamtdarstellung zu berücksichtigen und dürfe zu ihnen nicht in Widerspruch stehen. Die Richtlinien bewirkten die Anlegung eines strengeren Maßstabes bei der Bildung des Gesamturteils. Es sei schon betont worden, daß bei einem differenzierten Notensystem die erst Note (hervorragend) nur ausnahmsweise erreicht werde. Die Richtlinien sähen nun außerdem vor, daß das Gesamturteil grundsätzlich lauten solle auf "hervorragend" bei einer Punktzahl bis 1,50, auf "erheblich über Durchschnitt" bei einer Punktzahl bis 2,50, auf "über Durchschnitt" bei einer Punktzahl bis 3,50, auf "Durchschnitt" bei einer Punktzahl bis 5,50 und auf "unter Durchschnitt" bei einer Punktzahl ab 5,51. Diese Punktzahl werde aus den Bewertungen der Einzelmerkmale und ihrer "Gewichtung" gewonnen, die in der Regel die bestimmenden Grundlagen für die Bildung des Gesamturteils seien. Dieser strengere Maßstab halte sich im Rahmen des § 25 LBV. Auch danach sei das Gesamturteil "hervorragend" nur angebracht für einen Beamten, der selbst sehr gut beurteilte Beamte noch überrage. Dem Gesamturteil "erheblich über Durchschnitt" entspreche bei einem differenzierten Notensystem die Note "sehr gut" und dem Gesamturteil "über Durchschritt" die Note "gut". Als durchschnittliche Beamte könnten Beamte mit den Noten "befriedigend" und "ausreichend" und als unterdurchschnittliche Beamte solche mit den Noten "mangelhaft" und "ungenügend" angesehen werden. Auch insoweit erwiesen sich die Richtlinien als durchaus sachgerecht und vereinbar mit den Vorschriften der Laufbahnverordnung von 1952.
Der Kläger habe das Gesamturteil "erheblich über Durchschnitt" erhalten. Dieses Gesamturteil sei aus den Bewertungen der Einzelmerkmale und der "Gewichtung" dieser Merkmale entsprechend den Richtlinien gewonnen worden. Der Kläger greife nicht die Einzelbewertungen an; sie lauteten ausnahmslos auf sehr gut. Gegen die "Gewichtung" einzelner Merkmale wende er sich aus den vorstehend dargelegten Gründen zu Unrecht. Übrigens sei es in seinem Falle im Ergebnis völlig unerheblich, ob diesem oder jenem Einzelmerkmal ein größeres Gewicht beigemessen worden sei oder beizumessen wäre, denn alle Einzelmerkmale seien mit "sehr gut" bewertet worden, so daß das Gesamturteil bei jeder Art von "Gewichtung" immer rechnerisch und auch sachlich richtig auf "sehr gut" lauten und die Punktzahl 2 ergeben werde. Die abschließende Darstellung nach § 24 Abs. 2 LBV enthalte keine Gesichtspunkte, die zu einer Verbesserung oder Verschlechterung des Gesamturteils führen müßten. Was den Kläger in Wirklichkeit störe, sei, daß er in dem angefochtenen Befähigungsbericht nur das Gesamturteil "erheblich über Durchschnitt" erhalten habe, während er bei den gleichen Einzelbewertungen vorher zusammenfassend mit "hervorragend" beurteilt worden sei. Er übersehe hierbei, daß nach dem strengeren Maßstab der Richtlinien vom 10. Juli 1961 das Prädikat "sehr gut" nur das Gesamturteil "erheblich über Durchschnitt" rechtfertige und daß dies aus den dargelegten Gründen auch den Vorschriften der Laufbahnverordnung von 1952 entspreche.
Gegen dieses ihm am 26. Februar 1965 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. März 1965 die zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er rügt im wesentlichen unrichtige Anwendung der Laufbahnverordnung von 1952.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist zu bejahen, weil dem Kläger vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge ein Rücktrittsrecht in den bayerischen Staatsdienst bis zum 31. Juli 1969 eingeräumt worden ist. Die angefochtene Beurteilung kann daher, wenn der Kläger von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, für seine künftige Laufbahn noch von Bedeutung sein.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] sowie Urteile vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 94.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 8 BBG Nr. 3 = ZBR 1967 S. 147 = DVBl. 1967 S. 661 = DÖV 1967 S. 424] und vom 16. Oktober 1967 - BVerwG VI C 44.64 -) ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, daß dienstliche Beurteilungen Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage sein können. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung steht seine Auffassung, daß dienstliche Beurteilungen auf einem persönlichkeitsbedingten Werturteil beruhen, das nur in beschränktem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für solche Werturteile hat das Bundesverwaltungsgericht eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung der wertenden Behörde mit der Folge angenommen, daß die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit sich darauf zu beschränken hat, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs halten sich insoweit im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Das vom Kläger angefochtene Gesamturteil "erheblich über Durchschnitt" im Befähigungsbericht 1962 ist in Anwendung der Richtlinien vom 10. Juli 1961 für die dienstliche Beurteilung der Beamten des Geschäftsbereichs des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge im Jahre 1962 gebildet worden. Die Rüge der Revision, daß diese Richtlinien mit der hier noch anzuwendenden Laufbahnverordnung von 1952 unvereinbar seien, greift nicht durch.
Bei der rechtlichen Würdigung ist davon auszugehen, daß einerseits das Gesamturteil nach § 25 LBV - schon wegen der unterschiedlichen Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale des § 24 Abs. 1 LBV - nicht nach arithmetischen Regeln aus den Einzelbewertungen rechnerisch zu ermitteln ist und daß es andererseits - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat - sich nicht mit den Einzelbewertungen und der abschließenden Darstellung der Gesamtpersönlichkeit (§ 24 Abs. 2 LBV) in Widerspruch setzen darf (vgl. hierzu BverwGE 21, 127 [131 ff.]). Entgegen der Auffassung der Revision sind die Beurteilungsrichtlinien vom 10. Juli 1961, die das Revisionsgericht nach Maßgabe der im Urteil vom 23. November 1966 näher dargelegten Gesichtspunkte überprüfen kann, nicht dahin zu verstehen, daß das Gesamturteil allein als reines Rechenergebnis auf Grund der in den Richtlinien vorgesehenen Punktbewertung der einzelnen Bewertungsmerkmale nach § 24 Abs. 1 LBV zu bilden ist. Zwar könnte das am Ende des Abschnitts II der Richtlinien für die Feststellung des Gesamturteils aufgestellte Schema für sich betrachtet möglicherweise zu dieser Annahme verleiten. Es darf aber nicht übersehen werden, daß die nach dieser Punktbewertung zustande gekommene dienstliche Beurteilung erst unter Berücksichtigung und Einbeziehung der abschließenden Darstellung der Gesamtpersönlichkeit (vgl. § 24 Abs. 2 LBV) als Grundlage für die Bildung des Gesamturteils (vgl. § 25 LBV) in Betracht kommen kann. Davon gehen ersichtlich auch die Richtlinien aus, wie sich aus ihrem systematischen Aufbau und ihrem Zusammenhang ergibt. So wird in Abschnitt II B ausdrücklich eine besonders eingehende Darstellung der Gesamtpersönlichkeit gefordert. In den allgemeinen Erwägungen, die dem Abschnitt II C der Richtlinien vorangestellt sind, wird weiter darauf hingewiesen, daß das Gesamturteil nach § 25 LBV das Ergebnis der gesamten vorausgehenden Beurteilung auszudrücken hat und daß es mit den allgemeinen und den besonderen Befähigungsmerkmalen sowie der zusammenfassenden Beurteilung in Einklang stehen muß. Zu beachten ist ferner der dem Punktbewertungsschema nachfolgende ausdrückliche Hinweis, daß bei echten Grenzfällen in der Spalte "Abschließende Darstellung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten" festzustellen ist, aus welchen Gründen das bessere oder das schlechtere Gesamturteil abgegeben wurde. Ebenso ist in dieser Spalte zu vermerken, wenn sich die Leistungen des Beamten an der oberen oder unteren Grenze des über ihn erstellten Gesamturteils bewegen.
Aus diesem Blickwinkel gibt das Punktsystem der Richtlinien vom 10. Juli 1961 der beurteilenden Behörde im Interesse einer möglichst objektiven, gerechten und gleichmäßigen Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge ein sachdienliches Bewertungsschema für die Bildung des Gesamturteils in den Regelfällen an die Hand. Dadurch wird aber eine - bei der Bildung des Gesamturteils maßgeblich ins Gewicht fallende - selbständige und individuelle Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten durch die beurteilende Behörde keineswegs ausgeschlossen. Trotz einiger vielleicht mißverständlicher Formulierungen in den Richtlinien bietet die darin vorgesehene abschließende Darstellung der Gesamtpersönlichkeit (§ 24 Abs. 2 LBV) ein von der beurteilenden Behörde bzw. der ihr vorgesetzten Behörde (vgl. § 23 LBV) nicht zu übersehendes Regulativ für die Einzelbewertungen nach § 24 Abs. 1 LBV; sie dient der Berücksichtigung von Gesichtspunkten, die bei diesen Einzelbewertungen nicht oder nur unzureichend gewürdigt werden können. Es bestehen ferner auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß die Richtlinien für die Einzelbewertungen nach § 24 Abs. 1 LBV eine Skala von sieben Noten aufstellen; denn durch § 25 LBV wird lediglich für die Bildung des Gesamturteils eine Skala von fünf Noten vorgeschrieben (vgl. hierzu auch Raumer, Laufbahnverordnung, 2. Aufl. [1955], § 24 Anm. 3). Aus den im Berufungsurteil zutreffend dargelegten Erwägungen kann schließlich auch nicht die verschieden starke Bewertung (sog. "Gewichtung") bestimmter Befähigungsmerkmale bei einzelnen Laufbahngruppen nach Maßgabe der Richtlinien (vgl. Anlage 2) beanstandet werden. Abgesehen davon wird das Gesamturteil "erheblich über Durchschnitt" im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs von der Art der "Gewichtung" überhaupt nicht betroffen. Dieses Gesamturteil ist nicht die Folge des von der Revision so bezeichneten "perfekten Punktsystems" der Richtlinien, sondern nur die Folge des nach diesen Richtlinien - in Einklang mit den §§ 21 bis 25 LBV - allgemein anzulegenden strengeren Maßstabs für die dienstlichen Beurteilungen im Jahr 1962 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge. Danach kommt aber die vom Kläger angestrebte Qualifikation "hervorragend" als Ausnahmebewertung nur bei ganz überragenden Persönlichkeiten in Betracht (vgl. Raumer, a.a.O., § 25 Anm. 2).
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier