Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1968, Az.: BVerwG II D 14/67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 14/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer X - 26.01.1967
Rechtsgrundlage
- § 14 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 33, 49 - 53
- DokBer B 1968, 3247
- ZBR 1968, 159
Verfahrensgegenstand
I. Angaben gemäß § 80 Abs. 4 BVerfGG zu Vorlagebeschlüssen:
a) Folgende Vorschriften des Grundgesetzes wurden angewendet: ./.
b) Folgende Vorschriften (außer BBG, BDO und G 131) wurden angewendet und ausgelegt: ./.
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei einem Warenhausdiebstahl
- 2)
Zu den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 14 BDO n.F.
In dewm Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. Januar 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Dr. Hammerschlag als richterliche Beisitzer,
Oberregierungsbaurat Hans-Jürgen Schmalfuß,
Posthauptschaffner Hermann Müller als Beamtenbeisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer X (Düsseldorf) vom 26. Januar 1967 geändert.
Das Gehalt des Techn. Fernmeldeobersekretärs S. wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer eines Jahres gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beamten zur Last.
Gründe
I.
Der jetzt 44 Jahre alte Beamte erwarb im März 1940 das Zeugnis der mittleren Reife und wurde im Juli 1940 zur Kriegsmarine eingezogen. Er geriet bei Kriegsende in Gefangenschaft, aus der er Ende November 1945 zurückkehrte. Nach einer mehrjährigen Tätigkeit als Musiker trat er Mitte März 1949 als Telegrafen-Hilfsarbeiter beim Telegrafenbauamt in Essen in den Dienst der Post ein. Er legte Ende Juli 1955 die Fernmeldebau-Handwerkerprüfung ab und wurde Anfang März 1961 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Fernmeldewart ernannt. Nach Bestehen der Prüfung für den mittleren Fernmeldedienst wurde er Mitte November 1962 zum Techn. Fernmeldeassistenten ernannt, Ende Februar 1964 zum Techn. Fernmeldesekretär und Ende Juli 1965 zum Techn. Fernmeldeobersekretär befördert. Er war eine Zeitlang als Ausbilder in der Ausbildungsstelle für Fernmeldelehrlinge beim Fernmeldeamt Duisburg tätig; seit dem 7. Februar 1966 ist er dort in der Planungsstelle für Linien beschäftigt.
Seine Dienstleistungen wurden gut beurteilt. Er galt als fleißiger und strebsamer Mitarbeiter, der über gutes Fachwissen verfügt.
Seine Bezüge in der Dienstaltersstufe 10 der Besoldungsgruppe A 7 betragen monatlich brutto rund 1.050,- DM.
Der Beamte ist seit 1948 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1952 und 1959 geborene Kinder hervorgegangen, die noch in seinem Haushalt leben.
II.
Durch Urteil des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 13. Dezember 1965 - 6 c Ds 203/65 - wurde der Beamte wegen Diebstahls anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zehn Tagen zu einer Geldstrafe von 100,- DM verurteilt. Seine Berufung hiergegen verwarf die VIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Duisburg am 1. Februar 1966 - VIII 50/66/15 Ns 2/66 -.
In dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion Düsseldorf vom 5. Juli 1966 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren wurde dem Beamten in der Anschuldigungsschrift der strafgerichtlich festgestellte Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt. Die Bundesdisziplinarkammer X (Düsseldorf) verurteilte ihn am 26. Januar 1967 zu einer Gehaltskürzung um 1/30 auf die Dauer von sechs Monaten. Ihrer Entscheidung legte sie auf Grund ihrer gesetzlichen Bindung die nachstehenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils der Strafkammer zugrunde:
Der Beamte war im Zeitpunkt der Straftat im Besitz einer Einkaufskarte für beide Abteilungen der Metro-SB-Großmärkte in Mülheim/Ruhr. Diese Firma verkauft nur an Einzelhändler, die im Besitz einer Einkaufskarte sind. Auf dieser war der Beamte als zweite zum Einkauf berechtigte Person eingetragen. Der Großmarkt besteht aus der Abteilung I für Lebensmittel und der Abteilung II für sonstige Gegenstände, die getrennte Kassen haben. Zwischen den beiden Abteilungen befindet sich ein Durchgang in Form von zwei Drehkreuzen. S. war am 12. Mai 1965 gegen 10 Uhr zu dem Großmarkt gekommen und erwartete dort einen Bekannten, für den er ein Transistorrundfunkgerät, kaufen sollte. Er beschaute sich in der Abteilung II ein solches Gerät Marke Philips zum Preise von 144,20 DM, das ihm besonders zusagte. Da sein Bekannter nicht kam und er selbst nicht genügend Geld bei sich hatte, um das Gerät bezahlen zu können, faßte er den Entschluß, es unter seiner Jacke zu verstecken und damit heimlich und in diebischer Absicht die Markthalle zu verlassen. Er nahm das Gerät mit Verpackung, klemmte es unter seinen Arm, so daß es von seiner Wildlederjacke bedeckt war und ging damit raschen Schrittes durch das Drehkreuz in die Abteilung I für Lebensmittel. Dabei war er sich bewußt, daß er das Rundfunkgerät nicht in diese Abteilung bringen durfte, ohne es vorher an der Kasse der Verkaufsabteilung II für Rundfunkgeräte bezahlt zu haben. Er ging nun weiter quer durch die Abteilung für Lebensmittel und verließ diese durch die Ausgangstür. Die Kassiererin der Abteilung I hatte ihn jedoch beobachtet und machte die Kontrolleure am Ausgang der Abteilung für Lebensmittel auf ihn aufmerksam. Einer von diesen ging hinter dem Beamten her, der sich, ohne stehen zu bleiben, schnellen Schrittes in Richtung auf seinen parkenden Kraftwagen entfernte. Der Kontrolleur rief ihm mehrfach zu: "Hallo, Sie da, halten Sie an!" S., der dadurch merkte, daß er entdeckt worden war, tat so, als höre er die Rufe nicht, machte plötzlich kehrt und ging in die Verkaufshalle zurück. Hier wurde er endgültig gestellt und gab erst nach mehrfacher Aufforderung das unter der Jacke versteckte Transistorgerät heraus.
Die Bundesdisziplinarkammer würdigte dieses Verhalten wie folgt:
Sein Eigentumsdelikt stelle eine gröbliche Verletzung seiner Beamtenpflichten dar. Von einem Beamten werde auch außerhalb des Dienstes erwartet, daß er ehrlich sei und sich nicht an fremdem Eigentum vergreife. Im Rahmen der Strafzumessung habe aber zugunsten des Beamten berücksichtigt werden können, daß er bisher recht gut beurteilt gewesen sei. Er habe sich weder im Dienst noch außerhalb des Dienstes vor der jetzt abzuurteilenden Tat etwas zuschulden kommen lassen. Es möge sein, daß er seinerzeit einer augenblicklichen Versuchung erlegen sei. Unmittelbar danach, als er sich entdeckt gefühlt habe, habe er versucht, seine Tat zu verdecken, indem er das Gerät wieder in den Verkaufsraum zurückbrachte. Nach Lage der Umstände spreche manches dafür, daß es sich bei der Verfehlung um eine Entgleisung gehandelt habe, die mit dem sonstigen Allgemeinverhalten des Beamten nicht in Einklang stehe und ihm auch seiner Persönlichkeit nach nicht zuzutrauen sei. Er habe infolge der strafgerichtlichen Verurteilung schon erhebliche finanzielle Verpflichtungen auf sich nehmen müssen. Aus all diesen Gründen halte es die Kammer für ausreichend aber auch für erforderlich, den Beamten mit einer Gehaltskürzung zu bestrafen.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht:
Die von der Bundesdisziplinarkammer verhängte Disziplinarmaßnahme könne nicht als ausreichend angesehen werden. Die Kammer verkenne oder unterbewerte den Vertrauens- und Ansehensschaden, der sich aus den Umständen ergebe.
Dem Beamten sei schon durch seine Bestellung als Kantineneinkäufer seiner Verwaltung eine besondere Vertrauensstellung eingeräumt worden. In dieser Eigenschaft sei ihm außerdem von der Firma Metro-SB-Großmärkte eine Einkaufskarte ausgehändigt worden, die ihn berechtigte, dort wie ein Kaufmann aufzutreten und Waren zu erwerben. Die Verwaltung habe von dem Beamten erwarten können, daß er sich in dieser von ihr kaum zu überwachenden Tätigkeit absolut korrekt und vor allem redlich verhalten werde.
Der Beamte habe den Diebstahl während einer Dienstfahrt mit dem von ihm in das Fahrtenbuch eingetragenen Fahrtzweck "Metro-Beschaffung" begangen. Nach der Tat sei er zielstrebig auf den vor dem Kaufhaus abgestellten und als solchen erkennbaren Dienstkraftwagen zugegangen. Nicht nur mehreren Angestellten der geschädigten Firma sei zum Schaden seines Ansehens bekannt geworden, daß er Postbeamter sei. Eine weitere Ansehensschädigung sei durch die öffentlichen Verhandlungen vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht mit einer Augenscheinseinnahme am Tatort sowie durch die Tatsache eingetreten, daß sich auch die Presse mit der Straftat des als Einkäufer bevorzugten beschuldigten Postbeamten befaßt habe.
Diese Umstände des Einzelfalles seien für das Strafmaß bei einem Diebstahl in einem Selbstbedienungsladen von erheblicher Bedeutung (Urteil des Bundesdisziplinarhofes vom 3. März 1965 - I D 38/64 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes müsse außerdem jeder Beamte in solchen Fällen mit der Höchststrafe oder doch mit der Degradierung rechnen; denn es sei zur Warnung und Abschreckung der Beamtenschaft insgesamt erforderlich, daß ein solches Risiko gegebenenfalls nach einer Tat auch in angemessener Weise realisiert werde. Im vorliegenden Falle geböten die Schwere des Vertrauensbruchs und der Ansehensschädigung, die durch die bisherige gute Führung und die anerkannten überdurchschnittlichen Leistungen des Beamten nicht aufgewogen würden, eine schwerere Strafart. Es werde daher beantragt, den Beamten zu einer angemessenen Rückstufung in der Dienstaltersstufe zu verurteilen.
In der Hauptverhandlung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten in das Amt eines Techn. Fernmeldesekretärs zu versetzen, hilfsweise, die verhängte Gehaltskürzung wesentlich zu verschärfen.
Der Verteidiger des Beamten hat beantragt, das Verfahren in Anwendung der §§ 77 Abs. 1 BBG, 14 BDO n.F. einzustellen.
III.
Die fristgerecht eingelegte Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
Da sie auf Art und Ausmaß der getroffenen Disziplinarmaßnahme beschränkt ist, war der Senat an die Feststellungen des Urteils der Bundesdisziplinarkammer in der Tat- und Schuldfrage sowie an deren disziplinarrechtliche Würdigung gebunden. Es war daher davon auszugehen, daß der Beamte dadurch ein Dienstvergehen begangen hat, daß er außerhalb des Dienstes in einem Großmarkt ein Transistorrundfunkgerät zum Großhandelspreis von rund 145,- DM gestohlen hat. Der Annahme eines Dienstvergehens steht auch nicht die Neufassung des § 77 Abs. 1 BBG durch das Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl S. 725) entgegen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift nach dem Grundgedanken des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB als das "mildere Gesetz" auch bei einer auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung angewendet werden könnte. Selbst wenn man dies bejahen wollte, wäre die Voraussetzung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F. erfüllt, denn ein Ladendiebstahl in dieser Größenordnung ist ohne Frage "in besonderem Maße" geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Der Senat hatte daher nur noch darüber zu entscheiden, welche Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der besonderen Tatumstände und der Persönlichkeit des Beamten schuldangemessen war. Was die tatsächliche Grundlage für die hierüber anzustellenden Erwägungen angeht, waren die Ausführungen in der Berufungsbegründung in verschiedener Hinsicht richtigzustellen. So trifft es nicht zu, daß der Beamte zum Kantineneinkäufer seiner Verwaltung bestellt und ihm in dieser Eigenschaft die Einkaufskarte für den Einzelhändler-Großmarkt ausgehändigt worden war. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Präsidenten der Oberpostdirektion Düsseldorf vom 30. November 1967 in Verbindung mit den glaubhaften Angaben des Beamten ist dieser vielmehr weder dienstlich noch privat als Kantineneinkäufer tätig gewesen, sondern hatte die Einkaufskarte von einem ihm bekannten Einzelhändler erhalten, der aus Gefälligkeit seinen - des Beamten - Namen als Zweitberechtigten in die Karte eingetragen hatte. Es trifft zwar zu, daß der Beamte für die Fahrt nach dem Großmarkt einen Dienstwagen benutzt und in das Fahrtenbuch als Fahrtzweck "Metrobeschaffung" eingetragen hat. Nach seiner glaubhaften Angabe war dies jedoch nicht der eigentliche Zweck der Fahrt, sondern er wollte aus dienstlichen Gründen das Gemeinschaftslager des Fernmeldebaubezirks Mülheim aufsuchen und nur auf der Fahrt dorthin in dem in unmittelbarer Nähe der von ihm benutzten Straße befindlichen Großmarkt das Transistorgerät besorgen. Da er durch die Ereignisse in dem Großmarkt zu lange aufgehalten wurde, mußte er dann allerdings von dem Besuche des Gemeinschaftslagers Abstand nehmen. Jedenfalls ist der in der Einleitungsverfügung enthaltene weitere Vorwurf einer Schwarzfahrt nicht in die Anschuldigungsschrift aufgenommen worden.
Das Dienstvergehen des Beamten hat ein recht erhebliches Gewicht. Der von ihm begangene Diebstahl entspricht dem in einem normalen Selbstbedienungsladen. Derartige Diebstähle sind keineswegs ein Kavaliersdelikt, sondern wegen ihrer Häufigkeit und ihres durch sie eintretenden volkswirtschaftlichen Schadens - nach Zeitungsmeldungen mußten im Jahre 1966 Warenhäuser, Selbstbedienungsläden und Einzelhandelsgeschäfte durch Ladendiebstähle einen Verlust von mindestens 200 Millionen DM hinnehmen - nicht leichtzunehmen. Dem Verteidiger kann daher schon deshalb nicht darin gefolgt werden, daß es sich nur um einen leichten Fall eines Diebstahls gehandelt habe. Zwar kommt aus der Sicht des Strafrichters einem Ladendiebstahl dieser Art keine besondere Bedeutung zu im Vergleich etwa zu einem Einbruchsdiebstahl in einem Juwelier- oder Pelzgeschäft, bei dem Gegenstände im Werte von vielen Tausend DM erbeutet werden. Die Bedeutung der Tat ist hier aber nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinarischer Sicht zu beurteilen. Insoweit muß davon ausgegangen werden, daß auf Grund der dem Beamten auferlegten besonderen Pflicht zu außerdienstlichem achtungswürdigen Verhalten auch ein strafrechtlich nicht sehr bedeutender Diebstahl disziplinarisch von erheblicher Relevanz ist. Wenn ein Beamter, von dem man als Staatsdiener in besonderem Maße die Beachtung der zum Schütze des Eigentums erlassenen Strafgesetze erwartet, einen derartigen Diebstahl begeht, zeigt er ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und ein unwürdiges Verhalten, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allgemeinen in der Öffentlichkeit herabsetzt. Die Disziplinarsenate haben daher in schwereren Fällen dieser Art auch auf die Entfernung aus dem Dienst oder die Dienstgradherabsetzung erkannt. Indes gibt es für derartige Verfehlungen keinen allgemein gültigen Grundsatz für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme, sondern für diese ist die Eigenart des Einzelfalls ausschlaggebend (Urteile vom 20. Januar 1965 - II D 47/64 und vom 4. März 1965 - I D 27/64).
Den Beamten belastet es hier besonders, daß er nicht einen geringwertigen Gegenstand gestohlen hat, sondern ein Transistorgerät, das einen Ladenverkaufspreis von über 200,- DM hatte. Es kommt hinzu, daß er nicht zu dem speziellen Kundenkreis des nur für Einzelhändler bestimmten Großmarktes gehörte. Wenn er schon durch die Einkaufskarte den Vorteil hatte, dort billiger einkaufen zu können, hatte er die erhöhte Pflicht, dabei nicht zu stehlen und das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu enttäuschen. Sein Verhalten hat auch insofern besonderes Aufsehen erregt, als darüber eine längere Notiz in der Lokalpresse erschienen ist. Schließlich ist ein besonderer Ansehensverlust dadurch eingetreten, daß er zur Tatzeit als Ausbilder für Fernmeldelehrlinge tätig war und diesen durch sein Mißverhalten ein sehr schlechtes Beispiel gegeben hat.
Wenn der Senat gleichwohl von der Degradierung des Beamten - die Entfernung aus dem Dienst war nicht ernstlich in Betracht zu ziehen - abgesehen hat, so waren hierfür die nicht zu übersehenden Milderungsgründe für die Tat maßgebend. Diese bestanden einmal darin, daß der Beamte nicht wie gewöhnlich in solchen Fällen aus Habgier und Eigennutz gehandelt hat, sondern das Gerät für einen Bekannten beschaffen wollte. Er hat die Tat auch nicht vorher geplant? vielmehr handelte es sich offensichtlich um eine Kurzschlußhandlung, die wahrscheinlich dadurch hervorgerufen worden war, daß sein Bekannter zu der Verabredung nicht gekommen war und er selbst nicht genügend Geld zur Bezahlung des Gerätes bei sich führte. Für eine unüberlegte, spontane Handlung spricht insbesondere auch, daß er nicht besonders raffiniert vorgegangen ist, so etwa das Gerät in einer Aktentasche versteckt und zur Tarnung andere Gegenstände ausgesucht und ordnungsmäßig bezahlt hat, vielmehr mit dem deutlich unter seine Jacke geklemmten Gerät in auffälliger Weise aus der Abteilung II in die Abteilung I gegangen ist und dann durch diese den Großmarkt verlassen hat. Mildernd war schließlich zu berücksichtigen, daß es sich um einen gut beurteilten Beamten mit bisher völlig einwandfreier Führung handelt, der in einer Ausnahmesituation persönlichkeitsfremd einer Versuchung erlegen ist und alles andere als einen kriminellen Tätertyp darstellt. Bei Abwägung aller Umstände war daher die Verhängung einer Gehaltskürzung geboten, aber auch ausreichend.
Diese Disziplinarmaßnahme konnte jedoch, da der Beamte wegen desselben Sachverhalts bereits strafgerichtlich bestraft worden ist, nach § 14 BDO n.F. nur verhängt werden, wenn sie zusätzlich erforderlich war, um ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Diese Voraussetzungen, die beide vorliegen müssen (Urteil vom 17. Januar 1968 - II D 30/67), sind auch erfüllt.
Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung kann insoweit kein Zweifel bestehen. Bei der Entscheidung der Frage, ob in solchen Fällen eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme zur Wahrung des Ansehens der Beamtenschaft erforderlich ist, muß es auf die Meinung der Öffentlichkeit aus der Sicht eines unvoreingenommenen, sachlich beurteilenden Betrachters abgestellt werden. Wenn ein Beamter in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Not einen so dreisten Diebstahl eines hochwertigen Gegenstandes ausführt, so zeigt die Öffentlichkeit dafür keineswegs Verständnis und geht hierüber zur Tagesordnung über. Ein solches Verhalten ist vielmehr geeignet, dem Ansehen der Beamtenschaft ernsthaft Abbruch zu tun. Es muß daher zwecks Wahrung dieses Ansehens zum Ausdruck gebracht werden, daß ein solches Verhalten auch disziplinarisch mißbilligt wird.
Aber auch die andere Voraussetzung des § 14 BDO n.F., daß eine disziplinarische Maßnahme zusätzlich zu der Kriminalstrafe erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, ist gegeben. Unter diesen Pflichten sind nicht nur die echten innerdienstlichen Beamtenpflichten zu verstehen, sondern die Beamtenpflichten überhaupt. Was dies angeht, so hat S. durch seinen Diebstahl die Pflicht des § 54 BBG, sich außerdienstlich achtungswürdig zu verhalten, verletzt. Es kann Fälle geben, in denen eine derartige Pflichtverletzung auch zu der Befürchtung Anlaß gibt, daß sich die von dem Beamten gezeigte Labilität wegen der besonderen Art seiner Verwendung auch auf den eigentlichen dienstlichen Bereich auswirkt und schon aus diesem Grunde eine zusätzliche disziplinare Pflichtmahnung erforderlich erscheint. Das kann z.B. der Fall sein bei einem Berufskraftfahrer, der sich einer schwerwiegenden außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt schuldig macht, oder einem Materialverwalter, der einen nicht bedeutungslosen außerdienstlichen Diebstahl begeht. So liegt es bei S. jedoch nicht. Die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme ergibt sich aber aus einer anderen Erwägung. Durch seinen handfesten Diebstahl hat er sich, wie bereits ausgeführt, in recht verwerflicher Weise über seine Pflicht zu achtungswürdigem außerdienstlichen Verhalten hinweggesetzt. Ein Beamter, der sich so verhält, zeigt, daß ihm das Gefühl dafür fehlt, daß er sich auch außerdienstlich einwandfrei zu verhalten hat und daß ihm die auch dem jüngsten Dienstanwärter bekannte Pflicht, in einem Selbstbedienungsladen nicht zu stehlen, noch nicht in Fleisch und Blut übergegangen ist. Auch unter weitestgehender Berücksichtigung der in dem Neuordnungsgesetz zum Ausdruck gebrachten Tendenz zur Liberalisierung des Disziplinarrechts im außerdienstlichen Bereich bedarf es daher einer zusätzlichen disziplinaren Maßregelung, um den Beamten an diese Pflicht zu mahnen und ihn zu ihrer Beachtung anzuhalten; die kriminelle Bestrafung allein reicht bei dem disziplinaren Gewicht des Verhaltens hierfür nicht aus.
Der Umfang der von der Bundesdisziplinarkammer verhängten Gehaltskürzung erschien dem Senat nicht schuldangemessen und auch nicht fühlbar genug, zumal sie durch die demnächst eintretende Aufrückung des Beamten in die nächste Dienstaltersstufe zum größten Teil aufgefangen wird. Der Senat hat daher die Gehaltskürzung der Höhe und der Dauer nach verschärft unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren nach § 114 BDO n.F. diesem aufzuerlegen, weil die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts Erfolg hatte. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß in der vor Inkrafttreten des Neuordnungsgesetzes eingereichten Berufungsbegründung eine Zurückstufung in den Dienstaltersstufen beantragt worden ist und diese Disziplinarmaßnahme nicht mehr zulässig ist; entscheidend war, daß der Bundesdisziplinaranwalt eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme erstrebt und die erstrebte Verschärfung in keinem besonderen Mißverhältnis zu der erreichten steht.
Dr. Leußer
Dr. Hammerschlag