Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.01.1968, Az.: BVerwG I B 102.67
Nichtzulassung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 102.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 14.07.1967 - AZ: II B 42/66
- nachfolgend
- BVerwG - 25.02.1969 - AZ: BVerwG I C 7.68
Rechtsgrundlagen
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Januar 1968
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. Juli 1967 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Kläger, der ein dem Beigeladenen zu 2) gehörendes Haus bewohnt, begehrt vom zuständigen Bauaufsichtsamt, gegen den Beigeladenen zu 1) wegen der durch seinen Fleischereibetrieb verursachten Belästigung der Nachbarschaft einzuschreiten. Die Behörde lehnte dies ab, weil ihres Erachtens kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten vorliegt. Das Verwaltungsgericht wies nach einer Ortsbesichtigung die Klage ab. Das Berufungsgericht vernahm neun Zeugen. Es hob das erstinstanzliche Urteil auf und verpflichtete den Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, das Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO. Der Kläger tritt der Beschwerde entgegen.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da das Berufungsurteil auf dem vom Beschwerdeführer dargelegten Verfahrensmangel beruhen kann.
Lullies
Dr. Heinrich