Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1969, Az.: BVerwG I C 7.68
Geruch in der Nähe von Fleischereien; Störung der öffentlichen Ordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 7.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 14.07.1967 - AZ: II B 42/66
- BVerwG - 05.01.1968 - AZ: BVerwG I B 102.67
Rechtsgrundlagen
- § 14 Polizeiverwaltungsgesetz
- § 41 Polizeiverwaltungsgesetz
- § 1 Lärmschutzverordnung
- § 3 Lärmschutzverordnung
- § 86 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 173 VwGO
- § 562 ZPO
Fundstellen
- DVBl 1969, 586-587 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1969, 465-466 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1969, 128
- JR 1969, 313
- VerwRspr 20, 588 - 591
Amtlicher Leitsatz
Zum Ermessen der Ordnungsbehörde bei der Entscheidung über einen Antrag, durch den zur Abwehr von Immissionen ein Einschreiten gegen einen Dritten begehrt wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1969
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Dr. Heinrich, Dr. Pakuscher und Dörffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 1967 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Beigeladene zu 1) erwarb im Jahre 1962 das im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/2 liegende Grundstück in Berlin-... Auf dem im Jahre 1934 bebauten Grundstück befindet sich ein Einfamilienhaus mit Räumen für eine Fleischerei. Der Beigeladene verlegte dorthin am 19. Juni 1962 seinen Fleischereibetrieb. Er verarbeitete zunächst nur das Fleisch zum Verkauf auf Wochenmärkten und eröffnete am 24. Oktober 1964 in seinem Haus eine Verkaufsstelle für Fleisch- und Wurstwaren. Schon am 30. März 1962 hatte sich der Kläger, der Mieter einer Wohnung im. Hause S.straße ... ist, an das Bauaufsichtsamt mit der Bitte gewandt, wegen der von ihm befürchteten Geruchs- und Geräuschbelästigungen dem Beigeladenen den Gewerbebetrieb auf dem von ihm erworbenen Grundstück nicht zu gestatten. Mit Schreiben vom 26. Juni 1962 teilte der Kläger dem Bauaufsichtsamt mit, der Beigeladene habe am 19., 20., 21., 22., 24. und 26. Juni 1962 Wurst gekocht und geräuchert, weswegen am 22. und 24. Juni 1962 das Einschreiten eines Polizeibeamten und einer Funkwagenbesatzung veranlaßt worden sei. Nach der polizeilichen Meldung über den Einsatz vom 24. Juni 1962 wurde hierbei festgestellt, daß der Rauch durch Sonneneinwirkung niedergedrückt worden war. Nach dem Bericht des zuständigen Polizeireviers, vom 29. Juni 1962 "liegt wohl eine Geruchs- und Rauchbelästigung vor, aber diese wurde an den Tagen der Überprüfung als nicht sehr stark empfunden." Mit Schreiben vom 7. Juli 1962 berichtete der Kläger über seine Wahrnehmungen in der Zeit vom 27. Juni bis 5. Juli 1962 und bat danach nochmals das Bauaufsichtsamt um ein Einschreiten gegen, den Beigeladenen.
Das Bauaufsicht samt ließ durch den Bauobersekretär ... die Örtlichkeit am 2., 24., 26. und 31. Juli, 6., 8., 13., 17. und 26. August, 7. und 18. September, 5., 8. und 12. Oktober 1962 besichtigen. Mit Ausnahme des letzten Tages konnten keine Geruchs- und Rauchbelästigungen festgestellt werden. Auf Anfrage berichtete das Polizeirevier am 15. August 1962 dem Bauaufsichtsamt, an windstillen Tagen sei ein schwacher Rauchgeruch in der näheren Umgebung wahrnehmbar, der wahrscheinlich bei südwestlichen Winden auf den nordöstlich, anliegenden Grundstücken stärker wahrnehmbar sei. Ob der Rauchgeruch für die Anlieger belästigend oder gesundheitsschädlich sei, könne nicht, festgestellt werden, da ein solcher Geruch in der Nähe von Fleischereien immer vorhanden sei. Die Bewohner der, Grundstücke S. 30 und 31, die das Schreiben des Klägers vom 7. Juli 1962 mit unterzeichnet hatten, hätten folgendes erklärt: Herr und Frau B. hätten den Rauchgeruch, nie als besonders störend empfunden und nur auf Anraten des Klägers sein Schreiben unterzeichnet. Rauch- und Geruchsbelästigungen hätten sie in der letzten Zeit nicht festgestellt. Frau M. und Frau S. hätten in der letzten Woche nur einmal den Rauchgeruch wahrgenommen; sie hätten die Rauchbelästigung besonders stark empfunden, wenn sie ihre Fahrzeuge aus der Garage vom Grundstück des Klägers geholt hätten.
Durch Verfügung vom 16. Oktober 1962 teilte, das Bauaufsichtsamt dem Kläger mit, daß es keine unzumutbaren Störungen habe feststellen können und somit keinen weiteren Grund zum Einschreiten habe. Der Fleischereibetrieb auf dem Grundstück des Beigeladenen bestehe schon seit etwa 20 Jahren und sei bisher ebenso wie jetzt geführt worden, ohne daß Beschwerden der Nachbarschaft bekanntgeworden seien. Das Bauaufsichtsamt ließ auch danach den Betrieb durch den Bauobersekretär R. überwachen. Bei seinen Besichtigungen am 19. und 29. Oktober, 2. und 16. November 1962 stellte er keine Rauch- und Geruchsbelästigungen fest.
In seinem Widerspruch legte der Kläger dar, daß der Betrieb des Beigeladenen sich von dem früheren Betrieb auf dem Grundstück dadurch wesentlich unterscheide, daß der Beigeladene Wochenmärkte besuche und durch Kraftfahrzeuge Geräusche verursache. Es handele sich somit um keinen in dem Wohngebiet zulässigen Kleinbetrieb. Der Senator für Bau- und Wohnungswesen wies den Widerspruch durch Bescheid vom 18. Januar 1963 zurück. Er begründete seine Entscheidung damit, daß nach den Feststellungen des Bauaufsichtsamtes und nach seinen eigenen Ermittlungen keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen hätten wahrgenommen werden können. Sie seien auch nicht zu erwarten. Der Fleischereibetrieb sei seinem Umfange und der Zahl der Beschäftigten nach ein gewerblicher Kleinbetrieb. Zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen sei der Schornstein um etwa 2 m erhöht worden; es sei außerdem beabsichtigt, die Fensteröffnung auf der Seite zum Grundstück des Klägers zu verschließen.
Im Verwaltungsprozeß beantragte der Kläger zunächst, den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen zu 1) den Betrieb der Fleischereiwerkstatt ganz oder insoweit, zu untersagen, als er über den Umfang des vom Vorgänger betriebenen Ladengeschäfts hinausgehe. Die Klage wurde mit weiteren Wahrnehmungen in der Zeit vom 4. Juli 1962 bis 24. September 1963 begründet, denen das Bauaufsichtsamt die Berichte des Bauobersekretärs Richter über negative Beobachtungen am 21. März, 5. und 11. April, 11. Mai, 17. Juli, 5. und 13. September sowie 8. Oktober 1963 gegenüberstellte. Der Beigeladene zu 1) gab an, er übe zur Zeit den Markthandel auf drei Wochenmärkten an zwei Tagen und auf einem Markt an drei Tagen aus. Er verarbeite hierfür wöchentlich etwa 450 bis 550 kg Schweinefleisch, 250 kg Rindfleisch und 100 kg Schweineköpfe und habe Umsätze von 23.534,10 DM im März 1964, 26.087,45 DM im April 1964 und 29.848,25 DM im Mai 1964 erzielt. Das Verwaltungsgericht, das auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1) einen Augenschein eingenommen hatte, wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht erhob Beweis durch die Vernehmung von Zeugen. Es hob antragsgemäß das erstinstanzliche Urteil auf und verpflichtete den Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. In den Entscheidungsgründen. (teilweise abgedruckt in JR 1968, 478) wird ausgeführt, daß der Kläger ein behördliches Einschreiten gegen den. Beigeladenen zu 1) nicht auf Grund des Bauordnungsrechts beanspruchen könne, da er nicht Nachbar im baurechtlichen Sinne sei. Dies sei, vielmehr, der Beigeladene zu 2), dem das Grundstück, auf dem der Kläger wohne, gehöre. Für ein Vorgehen wegen Rauch- und Geruchsbelästigungen seien die §§ 14 und 41 des Polizeiverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Oktober 1958 (Berliner GVBl. S. 961) - PVG - und für ein Vorgehen wegen Geräuschbelästigungen die §§ 1 bis 3 der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms vom 2. September 1966 (Berliner GVBl. S. 1389) - LärmV - maßgeblich. Durch den Betrieb des Beigeladenen zu 1) seien die Voraussetzungen erfüllt, "die ein Tätigwerden des Beklagten zulassen."
In einem Fleischereibetrieb, so wird im Urteil ausgeführt, würden durch das Räuchern Gerüche und durch das Wurstkochen Dämpfe verursacht, die nicht verhindert werden könnten. Die Zeugen Ha., W. S., He. und M. hätten übereinstimmend glaubhaft ausgesagt, durch den Betrieb des Beigeladenen zu 1) würden wegen der meist herrschenden westlichen Windrichtung für die Bewohner des Grundstücks S.straße 27 "Rauch- und Geruchsbelästigungen erheblichen Ausmaßes" verursacht. Die Richtigkeit dieser Aussagen könne durch die Bekundungen der Zeugen R., Sch. und B. nicht in Zweifel gezogen werden. Die Feststellungen des Zeugen R. hätten kein entscheidendes Gewicht. Er sei nur einmal zur Kontrolle auf dem Grundstück S.straße 27 gewesen. Er habe deswegen und wegen "des allgemeinen Eindrucks von dem Zeugen" nach Ansicht des Gerichts dem Auftrag seiner Dienststelle "nur recht unzureichend entsprochen." Der Zeuge S. habe wegen nachbarlicher geschäftlicher Beziehungen zu dem Beigeladenen zu 1) bei seiner Vernehmung zurückgehalten. Dies gelte auch für die objektive Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen B., der ohnehin weiter entfernt wohne und von sich gesagt habe, er sei gegen Geruchsbelästigungen nicht empfindlich. Alle anderen Zeugen hätten "Belästigungen durch Rauch und üble Gerüche" bestätigt. Diese Belästigungen stellten "eine Störung der öffentlichen Ordnung dar, die sich auf die einzelnen Anwohner, die derartigen Belästigungen ausgesetzt sind, als konkrete Gefahr für ihr Wohlbefinden und ihre Gesundheit nachteilig auswirkt, so daß zu ihrer Abwehr ein polizeiliches Einschreiten erforderlich ist und damit Maßnahmen nach § 41 Abs. 1 des Polizeiverwaltungsgesetzes gerechtfertigt sind."
Zu der vom Kläger behaupteten Lärmbelästigung wird im Urteil ausgeführt, der Kläger beanstande zu Recht, daß das Bauaufsichtsamt Lärmstörungen erheblicher Art nicht zur Kenntnis genommen habe. Der Beigeladene zu 1) belade zwischen 4.30 Uhr und 5.30 Uhr sein Kraftfahrzeug mit Waren für die Wochenmärkte und verlasse danach sein Grundstück. Es spreche "allein schon die allgemeine Lebenserfahrung für die Richtigkeit der Behauptung, des Klägers, daß bei derartigen Gelegenheiten durch Laufenlassen des Motors, Zuschlagen der Klappen zu den Laderäumen des Fahrzeugs sowie der Autotüren, durch das Aufladen von Behältnissen, laute Unterhaltung zwischen den Beteiligten und Rangieren des Fahrzeugs erhebliche Geräusche entstehen, die die Anwohner aus dem Schlaf reißen können." Der Zeuge He. habe bestätigt, daß dies im vorliegenden Fall nicht nur gelegentlich, sondern häufig geschehen sei. Da sich die Verhältnisse nicht geändert hätten, verstoße der Beigeladene zu 1) gegen §§ 1, 2 und 3 LärmV.
Ob und wie das Bauaufsichtsamt gegen den Störer einschreite, stehe in seinem Ermessen. Die Verfügung vom 16. Oktober 1962 und der Widerspruchsbescheid seien schon deshalb rechtswidrig, weil die Verwaltungsbehörden von einem falschen und unvollständigen Sachverhalt ausgegangen seien Sie haften "verkannt, daß entgegen ihrer Annahme hier gesundheitsgefährdende Rauch- und Geruchsbelästigungen gegeben sind und daß außerdem unzulässige Lärmstörungen vorliegen. " Nach Hinweis auf ein anderes Urteil des Gerichts wird abschließend festgestellt:
"Mithin wäre jeder Ermessensgebrauch fehlerhaft, der diese. Rechtslage bei der Prüfung außer acht ließe, ob und mit welchen Maßnahmen der Beklagte den berechtigten Beanstandungen abhelfen soll."
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der Verfahrensmängel gerügt werden. Nach Ansicht der Revision durfte das angefochtene Urteil nicht nur auf die Vernehmung von Zeugen gestützt werden. Die Würdigung der Aussage des Zeugen Richter verstoße gegen die Denkgesetze. Es hätte festgestellt werden müssen, ob die. Geruchsbelästigungen etwa nur von der nahe gelegenen Leimfabrik ausgingen. Das Berufungsgericht habe nicht ausreichend ermittelet, ob vom Betrieb des Beigeladenen zu 1) Gefahren oder bloße Belästigungen ausgingen. Es hätte sich daher dem Gericht, die Notwendigkeit einer Augenscheinseinnahme und die Erhebung eines Gutachtens über die gesundheitlichen Auswirkungen des Betriebes geradezu aufdrängen müssen. Das Gericht habe ferner zu Unrecht unterlassen, die behördlichen Erhebungen zu verwerten, Es hätte nicht unter Berufung auf reine allgemeine Lebenserfahrung unterstellen dürfen, daß durch den Kläger die Nachtruhe der Nachbarschaft gestört werde. Es seien auch, keine Tatsachen festgestellt worden, weiche die Anwendbarkeit, des § 2 LärmV rechtfertigten.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er trägt vor der Beklagte habe in der Berufungsverhandlung keinen Beweisantrag gestellt, und meint, das Berufungsgericht habe eine Ortsbesichtigung, die Beiziehung eines Sachverständigen und die Vernehmung weiterer Zeugen nicht für erforderlich zu halten brauchen. Wenn die Revision dem Berufungsgericht entgegenhalte, die vom. Zeugen. Richter auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1) wahrgenommenen, Gerüche und Geräusche hätten auf dem Nachbargrundstück nicht stärker sein können, so lasse sie die anderen Möglichkeiten außer Betracht und verstoße selbst gegen die Denkgesetze.
Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren, nicht geäußert.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der Kläger hält das Bezirksamt als Ordnungsbehörde für verpflichtet, durch den Erlaß eines Verwaltungsaktes an den Beigeladenen zu 1) zu verhindern, daß dieser durch Emissionen seines Gewerbebetriebes die Bewohner des Nachbargrundstückes S.straße 27 weiterhin beeinträchtige. Der Kläger meint, er werde dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Behörde die von ihm geforderte Maßnahme gegen den. Beigeladenen zu 1) nicht treffen wolle.
Das angefochtene Urteil beruht auf Ordnungsrecht des Landes Berlin, demnach auf nicht revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher gemäß § 173 VwGO, § 562 ZPO an die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Inhalt dieses Rechts gebunden. Hiernach sind für die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch auf ein Einschreiten der Ordnungsbehörde gegen einen Dritten zusteht oder nicht, die polizeirechtlichen Begriffe der Gefahr und Belästigung bedeutsam. Eine Gefahr ist gegeben, wenn erkennbar die objektive Möglichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht (Preuß. OVG 77, 333 [338]). Bloße Belästigungen sind kein Schaden im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts (Drews/Wacke, Allgemeines Polizeirecht, T. Aufl., S. 51 ff., 85; Ule/Rasch, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 1965, Teil A, PolVerwG, § 14 Rdnr. 7). Falls nach dem maßgeblichen Recht der Aufgabenbereich der Ordnungsbehörde auf die Gefahrenabwehr beschränkt ist, darf ein Verwaltungsakt nicht schon wegen einer Belästigung erlassen werden. Wer durch einen anderen nur belästigt wird oder einen sonstigen Nachteil erleidet, der keine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne ist, kann somit dadurch, daß die Ordnungsbehörde hiergegen nicht einschreitet, nicht in seinen Rechten verletzt sein.
1.
Rechtsgrundlage für das vom Kläger beantragte Einschreiten der Ordnungsbehörde gegen den Beigeladenen zu 1) wegen Zuführung von Gerüchen und Rauch sind nach der bindenden Entscheidung der Vorinstanz §§ 14 und 41 des Polizeiverwaltungsgesetzes i.d.F. vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 961) - PVG -, die gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Berliner Polizei- und Ordnungsbehörden (Polizeizuständigkeitsgesetz) vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 959) auch für die Befugnisse der Ordnungsbehörden, gelten. Gemäß § 14 Abs. 1 PVG haben die Polizeibehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtmäßigen Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, Nach § 41 Abs. 1 PVG sind polizeiliche Verfügungen, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung zur Gefahrenabwehr oder eines besonderen Gesetzes erlassen werden, nur gültig, soweit sie zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. Diese Bestimmungen enthalten keine Ermächtigung, wegen bloßer Belästigungen einen Verwaltungsakt zu erlassen, (Preuß. OVG 95, 141 [143]). Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, wäre die Behörde aber selbst dann, wenn eine Polizeigefahr gegeben wäre, nicht unbedingt zu einem Einschreiten verpflichtet. Vielmehr steht das "Ob" und das "Wie" des Einschreitens in ihrem Ermessen. Nur in besonders schweren Gefahrenfällen kann ihre Ermessensfreiheit, so weit eingeschränkt sein, daß ihr die rechtmäßige Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine andere Wahl läßt, als einzuschreiten und dabei eine bestimmte Maßnahme zu treffen (Drews/Wacke, a.a.O. S. 159 ff.; Ule/Rasch, a.a.O., § 14 Rdnrn. 59 ff.; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, ESVGH 18, 223 [VGH Baden-Württemberg 16.05.2018 - 12 S 1666/17] [228]).
Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch die Tatsacheninstanz wäre daher entbehrlich gewesen, wenn es nach Ansicht des Berufungsgerichts unter Zugrundelegung des vom Kläger selbst vorgetragenen Sachverhalts kein Ermessensfehler wäre, daß die Behörde den Erlaß eines Verwaltungsaktes an den Beigeladenen zu 1) etwa deshalb ablehnt, weil der Kläger unmittelbar gegen den Verursacher der Immissionen auf dem Zivilrechtsweg vorgehen könnte und daher zu seinem wirksamen Schutz der Erlaß eines Verwaltungsaktes an seinen Nachbarn nicht erforderlich ist (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juni 1960, DVBl. 1960, 648 f.; OVG Münster, Urteil vom 21. Mai 1968, DÖV 1968, 697 [698]; W. Martens, JuS 1962, 245 [251]; Buschlinger, DÖV 1965, 374 [378]; Menger/Erichsen, VerwArch. 57 [1966], S. 175 [184]; König, BayVBl. 1969, 45 [48]; Wiethaup, Lärmbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. S. 86).
Das Berufungsgericht hielt eine Beweisaufnahme über die Art, Stärke und Häufigkeit der durch die Fleischereiwerkstatt des Beigeladenen zu 1) verursachten Immissionen für erheblich. Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Gericht sich auf die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen beschränkt hat. Es mag zwar zutreffen, daß noch mehr Zeugen in Betracht gekommen wären. Die Auswahl der Zeugen stand im Ermessen des Tatsachengerichts, das nicht verletzt worden ist. Seine Verfahrensweise kann auch nicht insofern beanstandet werden, als es außer dem Sachverhalt bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 1963 die Vorkommnisse bis zur Berufungsverhandlung am 14. Juli 1967 erforschte. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß es nur Zeugen vernommen und kein anderes Beweismittel verwertet hat. Wegen ihrer recht unbestimmten Aussagen und für einen Zeitraum von fünf Jahren verhältnismäßig wenigen Wahrnehmungen könnte die Vernehmung der Zeugen keine ausreichende Entscheidungsgrundlage sein. Zur richtigen Beurteilung der Frage, ob vom Betrieb des Beigeladenen zu 1) eine Gefahr oder nur eine Belästigung ausgeht, hätte es vielmehr auch einer Ortsbesichtigung bedurft. Durch die Einnahme eines Augenscheins während des Betriebs der Fleischereiwerkstätte hätte das Gericht - unter Umständen unter Heranziehung eines Teils der Zeugen - nicht nur selbst Feststellungen bezüglich der Intensität der Immissionen treffen, sondern insbesondere auch die Aussagen der Zeugen zuverlässiger würdigen können. Es hätte sich dabei auch besser beurteilen lassen, ob der Zeuge R. wirklich - wie das Berufungsgericht meint - dem Auftrag seiner Behörde "nur recht unzureichend entsprochen hat", weil er seine Wahrnehmungen fast ausnahmslos auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1), nicht auf dem des Klägers gemacht hat. Der Umstand, daß der Beklagte die Einnahme eines Augenscheins in der Berufungsverhandlung nicht Beantragt hat, ist unerheblich. Gemäß §§ 86 Abs. 1, 125 Abs. 1 VwGO hatte das Berufungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es war an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Die Entscheidung über eine Ortsbesichtigung stand zwar ebenso wie die Auswahl der Zeugen in seinem tatrichterlichen Ermessen. Ihre Unterlassung stellt aber einen Verfahrensmangel dar, weil in Anbetracht des gesamten Sachverhalts sich dem Gericht die Notwendigkeit hätte aufdrängen müssen, die Vernehmung der Zeugen durch eine Ortsbesichtigung zu ergänzen. Diese Unterlassung bedeutet einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz.
2.
Rechtsgrundlage für das vom Kläger beantragte Einschreiten der Ordnungsbehörde gegen den Beigeladenen zu 1) wegen Lärmbelästigung sind nach der bindenden Entscheidung der Vorinstanz die §§ 1 bis 3 der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms vom 2. September 1966 (GVBl. S. 1389) - LärmV -. Gemäß § 1 LärmV hat jeder sich so zu verhalten, daß ändere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gestört werden, die geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden. Nach § 2. Abs. 1 und 2 LärmV ist in der Zeit von 22 bis 7 Uhr die Verursachung von Geräuschen, die die Nachtruhe stören, verboten; dieses Verbot gilt jedoch nicht für Betriebe, bei denen Arbeiten zur Nachtzeit üblich sind. Gemäß § 3 LärmV hat bei der Benutzung oder dem, Betrieb von Kraftfahrzeugen jeder den Umständen nach, vermeidbare Lärm zu unterbleiben. Insbesondere ist es verboten, Motoren unnötig laufen zu lassen, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen und Fahrzeuge unnötig laut zu be- oder entladen.
In dem angefochtenen Urteil wird festgestellt, durch den Betrieb des Beigeladenen zu 1) würden "Lärmstörungen erheblicher Art" verursacht. Dies wird wie folgt begründet: Der Beigeladene zu 1) habe "selbst zugegeben, daß er mit seinen Leuten unterschiedlich je nach der Jahreszeit morgens zwischen 4.30 und 5.30 Uhr sein Kraftfahrzeug mit den zum Verkauf auf den Wochenmärkten bestimmten Fleischwaren belädt und alsdann das Grundstück verläßt." "Jedenfalls" spreche "allein schon die allgemeine Lebenserfahrung für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, daß bei derartigen Gelegenheiten durch Laufenlassen des Motors, Zuschlagen der Klappen zu den Laderäumen des Fahrzeugs sowie der Autotüren, durch das Aufladen von Behältnissen, laute Unterhaltung zwischen den Beteiligten und Rangieren des Fahrzeugs erhebliche Geräusche entstehen, die die Anwohner aus dem Schlaf reißen können." Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die für eine Verurteilung des Beklagten erförderliche Tatsachenfeststellung durch seinen Hinweis auf eine allgemeine Lebenserfahrung ersetzt hat. Dies ist deshalb nicht möglich, weil § 1 LärmV nicht schlechthin Störungen durch Geräusche verbietet, sondern nur solche, die nach den Umständen vermeidbar sind. Auch die Machte ruhe ist durch die Lärmschutzverordnung nicht absolut geschützt. Wenn der Betrieb des Beigeladenen zu 1) zu den Betrieben gehört, bei denen Arbeiten in der Zeit vor 7 Uhr üblich sind, gilt für ihn nicht das Verbot des § 2 Abs. 1 LärmV. Auch die Benutzung von Kraftfahrzeugen vor 7 Uhr auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1) ist durch § 3 LärmV nicht schlechthin verboten. Der Beigeladene zu 1) darf nur nicht Motoren "unnötig laufen ... lassen", Türen "übermäßig laut ... schließen" und Fahrzeuge "unnötig laut" be- oder entladen. Die Entscheidung des Rechtsstreits kann daher nicht auf Feststellungen gestützt werden, aus denen sich, ergibt, daß die Nachtruhe des Klägers und der anderen Bewohner des Nachbargrundstücks gestört werde. Das Berufungsgericht hätte vielmehr der Klage nur stattgeben dürfen, wenn es festgestellt hätte, daß der Beigeladene zu 1) durch die Ausübung seines Gewerbes den §§ 1 bis 3 LärmV zuwiderhandelt. Das angefochtene Urteil enthält indessen keine solchen Feststellungen.
3.
Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat zwar gemäß § 144 Abs. 6 VwGO seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß das Berufungsgericht unbedingt eine Beweisaufnahme durchführen müßte. Sollte seine erneute Prüfung ergeben, daß es aus rechtlichen Gründen auf die im ersten Urteil für erheblich angesehenen Tatsachen nicht (mehr) ankomme, würde § 144 Abs. 6 VwGO nicht verletzt werden, wenn über die Berufung ohne eine Beweisaufnahme entschieden würde.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Dr. Heinrich
Dr. Pakuscher
Dörffler