Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1967, Az.: BVerwG VI C 68/67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 68/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 15.09.1965 - AZ: VG Nr. I 242/65
Fundstellen
- BVerwGE 28, 345 - 353
- AS 28, 345
- DÖD 1968, 154
- DÖV 1968, 657-659 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1968, 302 (red. Leitsatz)
- JuS 1968, 431
- KirchE 9, 306
- MDR 1968, 694-695 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1345-1347 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- RiA 1968, 157
- ZBR 1968, 180
- ZevKR 14, 158
- ZevKR 14, 132
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. September 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war seit 1941 Wehrmachtdekan. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft trat er 1946 als Pfarrer in die Dienste der beklagten Landeskirche. Er ist seit 1947 Dekan des Kirchenkreises F... und erhält seit dem 1. Januar 1962 Dienstbezüge nach einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 des staatlichen Besoldungsrechts (Hessisches Besoldungsgesetz). Als ehemaliger Reichsbeamter erhält er seit 1961 Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Hierauf wurden ihm bis zur Vollendung seines 62. Lebensjahres im Jahre 1963 seine Pfarrbezüge im Rahmen der Ruhensregelung des § 35 Abs. 4 G 131 angerechnet. Seit 1. März 1963 bezieht er ein Ruhegehalt (Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -, Ruhegehaltsatz: 66 v. H.) nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in Höhe von zuletzt (1965) monatlich 1 453,16 DM und daneben Dienstbezüge von der Beklagten in voller Höhe, nämlich 1 919 DM.
Durch Bescheid vom 29. Dezember 1964 kündigte die Beklagte dem Kläger an, sie werde ab 1. Februar 1965 zur Vermeidung weiterer Überzahlungen die Versorgungsbezüge auf seine Dienstbezüge anrechnen. Da der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung die Berechnungsunterlagen für sein Ruhegehalt nicht vorgelegt hatte, ging die Beklagte im Wege der Schätzung von einem Betrag von 1 400 DM aus und rechnete hiervon vorläufig monatlich 700 DM an. Der Kläger erhält somit von der Beklagten seit dem 1. Februar 1965 nur noch Bezüge in Höhe von 1 219 DM (Stand: 26. April 1965) statt früher 1 919 DM. Die Summe der monatlichen Einkünfte beträgt also 1 219 DM + 1 453,16 DM = 2 672,16 DM monatlich brutto.
Den gegen den Bescheid vom 29. Dezember 1964 eingelegten Widerspruch des Klägers vom 13. Januar 1965 wies der Bischof der Beklagten durch Bescheid vom 8. März 1965 unter Hinweis auf § 28 des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck (Pfarrbesoldungsgesetz - PfarrBesG -) vom 27. Februar 1962 (KABl. S. 23) zurück.
Die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag,
die Bescheide der Beklagten vom 29. Dezember 1964 und vom 8. März 1965 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen,
hat das Verwaltungsgericht in Kassel durch Urteil vom 15. September 1965 abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Verwaltungsrechtsweg sei auf Grund des § 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Pfarrer (Pfarrergesetz - PfarrerG -) vom 2. Dezember 1955 (KABl. S. 49) in Verbindung mit § 135 Satz 2, § 126 BRRG gegeben. Das Vorverfahren sei ordnungsmäßig durchgeführt worden.
Die Kürzung der Dienstbezüge entspreche dem § 28 PfarrBesG, der nicht verfassungswidrig sei. Zwar sei dem Staat eine gerichtliche Kontrolle innerkirchlicher Angelegenheiten einschließlich des kirchlichen Ämterrechts verwehrt. Wenn aber der staatliche Rechtsweg durch Kirchengesetz für vermögensrechtliche Ansprüche der kirchlichen Amtsträger eröffnet sei, dann seien die Gerichte auch befugt, nachzuprüfen, ob das kirchliche Gesetz das Klagebegehren rechtfertige. Dabei könne auch untersucht werden, ob dieses Gesetz einen bisher bestehenden Anspruch nach den sowohl das kirchliche als auch das staatliche Recht beherrschenden Maßstäben, d. h. nach dem "für alle geltenden Gesetz" (Art. 137 Abs. 3 WRV, Art. 140 GG), nicht mehr gewähren dürfe.
Der in § 19 PfarrerG auf Grund der beamtenrechtsähnlichen Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses gewährte Anspruch des Pfarrers auf "angemessenen Unterhalt für sich und seine Familie, insbesondere auf Besoldung und Versorgung nach Maßgabe der kirchlichen Ordnungen", werde durch die Pflicht zur Kürzung der laufenden Dienstbezüge bei einem gleichzeitigen Bezug von Ruhegehalt aus einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht berührt. Der aus der Alimentationspflicht sich ergebende Grundsatz der ungekürzten Gewährung der Dienst- oder Versorgungsbezüge werde Rechtens durchbrochen, wenn ein Beamter aus öffentlichen Kassen doppelte Bezüge erhalte. Die Ruhensvorschriften der §§ 158, 160 BBG, §§ 83, 85 BRRG und die entsprechenden Regelungen der Länderbeamtengesetze wollten verhindern, daß ein Beamter aus allgemeinen Steuermitteln doppelt besoldet werde.
Die Ruhensregelungen der Beklagten und anderer Landeskirchen beruhten auf der Ausklammerung des kirchlichen Dienstes durch den staatlichen Gesetzgeber in dessen seit 1957 geltenden Vorschriften über das Ruhen von Versorgungsbezügen (§ 158 Abs. 5 BBG, § 83 Abs. 2 BRRG). Der Gedanke der Verhinderung der Doppelversorgung gelte auch für das Verhältnis zwischen staatlichen und kirchlichen Bezügen (arg. § 158 Abs. 5 BBG a. F., § 119 BRRG), weil die Kirchenbediensteten ebenfalls aus (Kirchen-)Steuermitteln der Allgemeinheit besoldet würden, die Beklagte gemäß Art. 5 des Vertrages des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen (Hessischen Kirchenvertrages) vom 18. Februar 1960 (GVBl. S. 54) staatliche Zuschüsse insbesondere für die Pfarrbesoldung erhalte und demnach eine entsprechende Verantwortung für die Verwendung der Staatsleistungen trage.
Die Kirche sei nicht verpflichtet, - wie der Staat gemäß § 169 BBG, § 91 BRRG - im Falle eines Zusammentreffens nur die Versorgungs-, nicht aber die Dienstbezüge zu kürzen. Das nur für Staatsbeamte bestehende Verbot solle verhindern, daß Dienstherren sich billige Arbeitskräfte beschafften und daß Versorgungsberechtigte zu anderen Stellenbewerbern sozusagen in unlauteren Wettbewerb träten. Es handele sich, zumal § 169 BBG nur für den öffentlichen Dienst im Sinne des § 158 Abs. 5 BBG gelte, dabei nicht um einen elementaren, auch für die Kirchen verbindlichen Grundsatz des Berufsbeamtentums. Es unterliege vielmehr der Autonomie der Kirchen, für ihren Bereich eine entsprechende Regelung zu treffen oder nicht zu treffen.
§ 28 PfarrBesG ermögliche keine so erhebliche Kürzung der Dienstbezüge, daß dem Pfarrer kein angemessener Unterhalt mehr verbleibe. Infolge der Anrechnungsfreigrenze erhalte der Kläger neben seinem staatlichen Ruhegehalt noch fast zwei Drittel seiner kirchlichen Dienstbezüge.
§ 28 PfarrBesG verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche. Die Vorschrift lasse die staatlichen Versorgungsbezüge unberührt. Staatlicher und kirchlicher Dienst könnten nach der heutigen staatskirchenrechtlichen Auffassung (partnerschaftliche Zuordnung) nicht streng getrennt betrachtet werden. Dies ergebe sich u. a. aus § 116 Abs. 1 Nr. 1 b BBG, § 7 Abs. 3 Nr. 4 BBesG und der bis 1957 geltenden Einbeziehung des kirchlichen Dienstes in die staatliche Ruhensregelung.
Art. 14 GG als ein "für alle geltendes Gesetz" im Sinne der Art. 137 Abs. 3 WRV, 140 GG und Schutzvorschrift für die vermögensrechtlichen Ansprüche kirchlicher Amtsträger werde durch § 28 PfarrBesG nicht verletzt, weil die Substanz des Alimentationsanspruchs nicht berührt werde. Ein angemessener Unterhalt bleibe gewährleistet. Die generelle Kürzung erstrecke sich nicht auf einen begrenzten, bei Erlaß der Vorschrift vorhandenen Personenkreis, etwa nur auf unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallende Bedienstete. Vielmehr seien auch künftige Tatbestände erfaßt, weil z. B. im staatlichen Dienst stehende Theologen später in den kirchlichen Dienst treten könnten. § 28 PfarrBesG entziehe nicht rückwirkend bereits entstandene vermögensrechtliche Ansprüche, sondern lege nur die Höhe der in Zukunft zu gewährenden Besoldung fest.
Von einer Verletzung des Art. 3 GG könne deshalb keine Rede sein, weil entsprechende Ruhensvorschriften in den meisten Landeskirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft seien. Die Ruhegehaltsberechtigung der früher im öffentlichen Dienst tätig gewesenen Pfarrer gestatte eine Differenzierung ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber demjenigen der nicht versorgungsberechtigten Geistlichen.
§ 28 PfarrBesG sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes angreifbar. Ein zu schützendes Vertrauen oder gar ein Besitzstand des Klägers, die eine Kürzung der Dienstbezüge verbieten würden, lägen nicht vor. Der Kläger habe aus dem im Jahre 1962 erlassenen Pfarrbesoldungsgesetz die Verminderung seiner Dienstbezüge nach Wegfall der Kürzung des staatlichen Ruhegehalts (1963) ersehen können. Er habe sich daher nicht auf den Genuß doppelter Bezüge in voller Höhe einrichten können.
Die nur vorläufige Anrechnung der Versorgungs- auf die Dienstbezüge sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei zu dieser Maßnahme gezwungen, weil der Kläger ihr trotz mehrfacher Aufforderung die Unterlagen über die Berechnung seines Ruhegehalts nicht eingereicht habe. Nur durch eine vorläufige Anrechnung könne die Beklagte Überzahlungen vermeiden. Durch die vorläufige Einbehaltung ohne Erschöpfung der Freigrenze sei dem Kläger zudem kein ungerechtfertigter Nachteil erwachsen.
Gegen dieses ihm am 24. September 1965 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Oktober 1965 mit Zustimmung der Beklagten die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er verfolgt sein Klagebegehren weiter und bittet hilfsweise um Zurückverweisung der Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 144 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der Art. 3, 14, 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV, sowie des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes, daß der Dienstherr den Alimentationsanspruch selbst zu erfüllen habe und nicht auf anderweitiges Einkommen verweisen könne.
Zur Begründung führt die Revision im wesentlichen aus:
Die Kürzung der Dienstbezüge im Wege der Anrechnung staatlicher Versorgung durch § 28 PfarrBesG verstoße gegen das in Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV verankerte, durch Art. 136, 137 Abs. 2 WRV, Art. 4 und 33 GG ergänzte politische Prinzip der uneingeschränkten Trennung zwischen Kirche und Staat. Diesen Grundsatz, ein "für alle geltendes Gesetz", müsse die Beklagte im Rahmen ihrer autonomen Satzungsgewalt respektieren. Kirchlicher Gehalts- und staatlicher Versorgungsanspruch erwüchsen bei jedem von beiden Dienstherren jeweils selbständig. Es handele sich nicht um zwei Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der als Einheit geltenden Staatsverwaltung, was Voraussetzung der Anrechnung wäre. Folgerichtig gelte die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden in §§ 160, 158 Abs. 5 BBG, § 7 BBesG, § 83 Abs. 2 BRRG, 172 Abs. 5 HBG nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst. Durch § 119 BRRG sei es dem Landesgesetzgeber nicht freigestellt, den kirchlichen Dienst in die Ruhensvorschriften einzubeziehen.
Der Gedanke einer Vermeidung von Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln treffe nicht zu, weil Kirchensteuern keine Steuern der Allgemeinheit, sondern Beiträge der Kirchenmitglieder zur Erhaltung ihrer Religionsgemeinschaft seien. Staatszuschüsse könnten die Alimentationspflicht des kirchlichen Dienstherrn nicht mindern, weil sie auf einer besonderen historisch gewordenen Verpflichtung des Staates beruhten.
Das Verbot der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf Dienstbezüge (§ 169 BBG, § 91 BRRG) sei ein auch für die Kirche verbindlicher, durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Wenn schon derselbe Dienstherr Versorgungsbezüge nicht auf Dienstbezüge anrechnen dürfe, so dürfe ein Dienstherr mit Versorgungsbezügen, die ein anderer Dienstherr zu leisten habe, gegenüber Dienstbezügen, zu deren Zahlung er selbst verpflichtet sei, erst recht nicht derart verfahren.
§ 28 PfarrBesG verstoße auch gegen Art. 14 GG, ein ebenfalls "für alle geltendes Gesetz". Aus dem Zusammenhang mit § 54 PfarrBesG ergebe sich die verfassungswidrige Situation, daß die Beklagte das staatliche auf das kirchliche Ruhegehalt in voller Höhe anrechne. Hier und bei der Anrechnung zur Hälfte in § 28 PfarrBesG entziehe sich die Beklagte in erheblichem Maße ihren eigenen, selbst zu erfüllenden Verpflichtungen und schmälere den Kläger in seinen wohlerworbenen Rechten ganz erheblich.
Ferner verletze § 28 PfarrBesG den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der staatliche Versorgungsanspruch sei dem Grunde nach schon vor 1945 entstanden und durch das Gesetz zu Art. 131 GG bestätigt worden. Der Kläger habe auf die Gewährung des staatlichen Ruhegehalts mit Vollendung des 62. Lebensjahres vertraut und sich - u. a. auch in bezug auf Vermögensdispositionen - entsprechend eingerichtet.
Da andere Landeskirchen keine dem § 28 PfarrBesG entsprechende Regelung getroffen hätten, sei gleichzeitig Art. 3 GG verletzt.
Die Beklagte, die um Zurückweisung der Revision bittet, verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus:
Staatliche und kirchliche Hoheitsgewalt seien gleichgeordnet. Das kirchliche Ämterrecht einschließlich des Besoldungsrechts falle unter die originäre Rechtsgewalt der Kirchen. Die Regelung des § 28 PfarrBesG sei kraft kirchlicher Autonomie von den staatlichen Gerichten hinzunehmen. Auf diesem innerkirchlichen, nicht in den staatlichen Bereich hineinreichenden Gebiet gebe es keine Bindung an das "für alle geltende Gesetz", also auch nicht an das Grundgesetz. Das kirchliche Recht sei irrevisibel. Aus den §§ 158 Abs. 5 BBG a. F., 119 BRRG folge mittelbar das Nichtbestehen eines Gebotes uneingeschränkter Trennung von Staat und Kirche. Die Gleichstellung beider Dienstarten werde bestätigt durch Art. 1 Abs. 4 des Hessischen Kirchenvertrages und der §§ 7 Abs. 3 Nr. 4 BBesG, 116 Abs. 1 Nr. 1 b BBG. Ein Verbot der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf Dienstbezüge gehöre nicht zu den "für alle geltenden Gesetzen" und sei auch - abgesehen von der Nichtanwendbarkeit des Art. 33 Abs. 5 GG im kirchlichen Bereich - kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Den Grundgedanken, eine Doppelbelastung der öffentlichen Hand zu vermeiden, könne sich auch die Kirche zunutze machen. Der Alimentationsanspruch richte sich nicht gegen einen "konkreten" Dienstherrn. Der standesgemäße Unterhalt des Kirchenbeamten könne aus öffentlichen Mitteln im weitesten Sinne sichergestellt werden.
Der Oberbundesanwalt macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen und trägt zusätzlich vor: Die §§ 169 BBG und 91 BRRG müsse man in Zusammenhang mit den jeweiligen Ruhensvorschriften sehen. § 169 BBG, der auf § 158 Abs. 5 BBG verweise, gelte nicht für den Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Nur bei den den Ruhensvorschriften unterliegenden Beamten sei das Verbot der "umgekehrten" Anrechnung der Versorgungsbezüge auf die Dienstbezüge sinnvoll. Der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche hindere die Kirche nicht, ihrerseits einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln durch § 28 PfarrBesG vorzubeugen. Sobald sie in solchen vermögensrechtlichen Angelegenheiten ihrer Bediensteten mit ihren Maßnahmen über den innerkirchlichen Bereich hinaus auf den staatlich-gesellschaftlichen Bereich ausstrahle, greife auch ihr gegenüber der in Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutz des Staates durch. Die Kirche habe bei ihren materiellen Regelungen, die die allgemeine Rechtssphäre beträfen, die in diesem Bereich geltenden Grundsätze zu beachten. Insoweit habe sich auch die Beklagte gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV an die "für alle geltenden Gesetze" gehalten.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Dem Kläger steht für sein Klagebegehren staatlicher Gerichtsschutz zu, und zwar ist für seine Klage aus dem kirchlichen Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Er ist jedenfalls nach § 20 Abs. 1 des Pfarrergesetzes der Beklagten (PfarrerG) und § 135 Satz 2, § 126 Abs. 1 BRRG gegeben.
§ 20 Abs. 1 PfarrerG verweist die Pfarrer der Beklagten bei vermögensrechtlichen Ansprüchen, insbesondere denen auf Zahlung der Dienstbezüge, auf den Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten. § 135 BRRG sieht eine solche kirchengesetzliche Zuweisung vor. Der nach § 135 Satz 2 anwendbare § 126 Abs. 1 BRRG begründet den Verwaltungsrechtsweg.
Dem steht nicht entgegen, daß § 135 BRRG erst nach der hier anwendbaren kirchengesetzlichen Zuweisungsbestimmung erlassen worden ist. Die Beklagte hat diese Zuweisung solcher Streitsachen an die staatliche Gerichtsbarkeit nach Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes kirchengesetzlich beibehalten; unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Zuweisung auch im Rahmen der staatlichen Neuregelung weitergelten soll.
Der Verwaltungsrechtsweg ist hier auch nicht etwa deshalb verwehrt, weil die Beklagte die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten, insbesondere ihrer Seelsorger, nicht durchweg dem staatlichen Beamtenrecht entsprechend kirchengesetzlich geregelt hat. Der VI. Senat geht mit der Rechtsprechung des II. Senats (vgl. BVerwGE 25, 226) davon aus, daß die Kirchen in ihrer verfassungsrechtlich anerkannten Eigenständigkeit (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV) und in Ausübung originärer öffentlicher Kirchengewalt zu Recht beanspruchen, im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts ihr öffentliches Dienstrecht selbst zu regeln, und zwar auch das Besoldungsrecht der kirchlichen Bediensteten nach ihren eigenen kirchlichen Vorstellungen. Der gleiche Ausgangspunkt findet in der Konzeption des § 135 BRRG sichtbaren Ausdruck. Danach ist es Sache der Kirche, eigene Kirchengerichtsbarkeit zu schaffen, es steht ihr aber auch frei, die Rechtswegregelung des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären. Sie kann die Rechtsverhältnisse ihrer Kirchenbediensteten nach eigenen Vorstellungen regeln, sie kann aber auch dem staatlichen Beamtenrecht entsprechendes Kirchenbeamtenrecht schaffen. Das Kirchenbeamtenrecht der Beklagten stimmt zwar weitgehend mit dem staatlichen Beamtenrecht überein. Gerade aber die umstrittene kirchengesetzliche Anrechnungsbestimmung des § 28 des Pfarrbesoldungsgesetzes (PfarrBesG) entspricht nicht der staatlichen beamtenrechtlichen Anrechnungsregelung (vgl. einerseits § 158 BBG, andererseits § 169 BBG). Die Kongruenz des Beamtenrechts ist indessen kein notwendiges Korrelat der Inanspruchnahme des staatlichen Rechtsweges (a. A. Maurer in JZ 1967 S. 408 [409]). § 135 BRRG nimmt ausdrücklich die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften vom Geltungsbereich des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts aus. Der Staat überläßt es diesen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger dem Rahmengesetz entsprechend zu regeln und den staatlichen Gerichtsschutz in Anspruch zu nehmen, also die staatlichen Vorschriften nicht nur entweder im ganzen oder gar nicht zu übernehmen, sondern auch einige von ihnen für anwendbar zu erklären und andere abweichend zu fassen. Die Kirchen können folglich auch staatlichen Gerichtsschutz kirchengesetzlich in Anspruch nehmen, ohne daß sie gezwungen wären, zuvor dem staatlichen Beamtenrecht entsprechendes kirchliches Beamtenrecht zu schaffen. Der staatliche Gerichtsschutz kann deshalb nicht mit der Begründung verweigert werden, daß die Beklagte vom allgemeinen staatlichen Beamtenrecht abweichendes Kirchenbeamtenrecht erlassen hat. Staatliche Gerichte sind im übrigen auch sonst gezwungen, autonomes Recht öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und auch vom dispositiven Recht abweichendes Recht ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen und über dem staatlichen Recht widersprechende Gesetze zu befinden (dazu Vischer in JZ 1967 S. 597 [598]).
Da hier somit nach übereinstimmender kirchengesetzlicher und staatsgesetzlicher Regelung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, kommt es in diesem Falle nicht entscheidend auf die umstrittene, höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte Frage an, ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zukomme, weil die Kirche in diesem Bereich öffentliche Gewalt im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung ausübe.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr hier angewandtes kirchliches Beamtenrecht auch revisionsgerichtlich überprüfbar. Zwar gehört das allgemeine Kirchenrecht nicht dem Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO an (BVerwGE 19, 252 [258]). Jedoch ergibt sich die Revisibilität des Pfarrbesoldungsgesetzes aus § 127 Nr. 2 BRRG in Verbindung mit § 135 Satz 2 BRRG und § 191 Abs. 2 VwGO.
§ 135 BRRG sieht die Möglichkeit vor, daß den Beamten und Seelsorgern der Religionsgesellschaften der gleiche Rechtsschutz wie den staatlichen Beamten zuteil wird. Er erklärt Kapitel II Abschnitt II des Beamtenrechtsrahmengesetzes für anwendbar, also auch § 127 BRRG. Diese Regelung ist indessen nur sinnvoll, wenn auch die Anwendung des kirchlichen Beamtenrechts in gleicher Weise wie im staatlichen Bereich das Beamtenrecht nachprüfbar ist. Die Beklagte beruft sich für ihren gegenteiligen Standpunkt zu Unrecht auf das Urteil des II. Senats vom 27. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 226). In dieser Entscheidung ist die Revisibilität im Hinblick auf § 127 Nr. 2 BRRG ausdrücklich offengelassen.
Die umstrittene Anrechnungsverfügung der Beklagten wird kirchengesetzlich durch § 28 PfarrBesG gedeckt. Insoweit besteht auch unter den Beteiligten kein Streit. Die allein entscheidungserhebliche strittige Frage, ob diese kirchengesetzliche Ruhensregelung höherrangiges Recht verletzt, hat das Verwaltungsgericht mit Recht verneint.
Die Anrechnung eines Teils des staatlichen Ruhegehalts auf die kirchlichen Dienstbezüge nach § 28 PfarrBesG ist nicht etwa - wie der Kläger meint - deswegen rechtswidrig, weil das staatliche Beamtenrecht eine solche Anrechnung nicht zuläßt oder eine solche kirchengesetzliche Ruhensregelung im Widerspruch zum staatlichen Beamtenrecht steht oder im staatlichen Beamtenrecht geltende allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze verletzt. Die Rechtsgültigkeit der kirchlichen Regelung und die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung der Beklagten hängen nicht von der Übereinstimmung der kirchenrechtlichen Bestimmungen mit entsprechenden Normen des staatlichen Beamtenrechts ab. Die staatlichen beamtenrechtlichen Regelungen und Grundsätze geben keinen Maßstab dafür ab, weil sie nicht höherrangig sind und nicht zu dem für alle geltenden Gesetz im Sinne des durch den Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporierten Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Verfassung gehören, falls solche Gesetze überhaupt im Bereich des kirchlichen Ämter- und Dienstrechts gelten oder Schranken darstellen sollten (vgl. dazu BVerfGE 18, 385).
Das kirchliche Amtsrecht einschließlich zumindest des Dienstrechts der Geistlichen gehört wesensgemäß zum Selbstbestimmungsbereich, zum Sachbereich, d. h. zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche in dem Sinne, daß sie materiell dem alleinigen Aufgabenbereich der Kirche und damit ohne Mitwirkung und Aufsicht des Staates ihrer Regelungsbefugnis unterfallen. Damit ist nichts darüber gesagt, daß im Einzelfall solche Eigenregelungen der Kirche die ihnen wesensmäßigen Grenzen der Beschränkung auf den inneren Bereich überschreiten können (externe Wirkung), indem sie sich in dem staatlich-gesellschaftlichen Bereich auswirken, also im weltlichen Bereich, in der Sphäre der staatlichen Gewalt, in der das staatliche Ordnungsrecht gilt und entgegenstehende kirchliche Regelungen keine Wirkungskraft entfalten können und deshalb rechtlich unbeachtlich sind. Darauf näher einzugehen, erübrigt sich, weil die strittige kirchengesetzliche Ruhensregelung die staatlichen Versorgungsbezüge des Klägers nicht berührt. Die Frage, ob die Kirche bei einer solchen eigengesetzlichen Regelung von der Bindung an das für alle geltende Gesetz in jedem Falle freigestellt ist oder nur unter der Voraussetzung, daß solche eigengesetzlichen Bestimmungen in den Bereich der staatlichen öffentlichen Gewalt hineinreichen, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht bedeutsam, weil die staatlichen Beamtengesetze keine für alle geltenden Gesetze im Sinne der Verfassungsbestimmung darstellen. Im übrigen wäre es wenig sinnvoll, der Kirche einerseits originäre Regelungsbefugnis auf dem Gebiete des kirchlichen öffentlichen Dienstes verfassungsrechtlich einzuräumen, andererseits aber, wenn die Kirche in ihrer Autonomie von dieser Gesetzgebungsmöglichkeit Gebrauch macht, solchen kirchenrechtlichen Regelungen die Rechtsgültigkeit zu versagen, soweit sie staatlichen beamtenrechtlichen Regelungen widersprechen oder auch nur anders gestaltet sind. Das träfe nur zu, wenn das kirchliche Besoldungsrecht staatliches Besoldungsrecht im kirchlichen Gewande wäre. Abgesehen davon nehmen auch die Beamtengesetze von Baden-Württemberg (§ 175 Abs. 5), Bremen (§ 148 Abs. 5) und Niedersachsen (§ 179 Abs. 1, § 188 Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 [Niedere.GVBl. S. 159]) befugtermaßen (vgl. § 119 BRRG) die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Gegensatz zur bundesbeamtenrechtlichen Regelung des § 158 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BBG, § 83 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BRRG nicht von der Ruhensregelung bei Körperschaften des öffentlichen Rechts aus. Erst recht kann dann eine Landeskirche wie die Beklagte kraft ihrer verfassungsrechtlichen Stellung das beim Staat erdiente Ruhegehalt eines Geistlichen auf seine kirchlichen Bezüge anrechnen.
Letztlich ist diese Anrechnung durch die Beklagte auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie - wie der Kläger meint - grundgesetzwidrig sei.
Grundgesetzwidrigkeit der Kürzungsbestimmung des § 28 PfarrBesG setzte voraus, daß der Kirchengesetzgeber bei der Besoldungsregelung an das Grundgesetz, insbesondere an die Grundrechte gebunden ist. Eine solche Bindung ist umstritten. Die Frage gehört zu dem komplexen Meinungsstreit über das Grundverhältnis von Staat und Kirche, über die Schranken des Geltungsbereichs des für alle geltenden Gesetzes im Sinne des in das Grundgesetz inkorporierten Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Kirchen im Rahmen ihrer Selbstbestimmung als nicht an das für alle geltende Gesetz gebunden an; es räumt staatlichen Gerichten nur das Recht ein, innerkirchliche Maßnahmen mit unmittelbaren Rechtswirkungen im staatlichen Zuständigkeitsbereich auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen (BVerfGE 18, 1385). Die Frage, ob die Selbstbestimmung der Kirchen auch im Verhältnis zu ihren Dienern und Gläubigen durch die Grundrechte eingeschränkt ist oder zumindest durch sie die kircheneigene Autonomie beeinflußt wird, hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang noch nicht entschieden (Stein im Juristen-Jahrbuch Bd. 8 S. 120 ff [134]). Der Senat neigt zu der Auffassung, daß die vom Staat als "staatsunabhängig" anerkannte kirchliche öffentliche Gewalt jedenfalls an staatsunabhängige Grundrechte gebunden ist, soweit diese jedem öffentlichen Recht vorgegeben, somit im Kernbereich von jeder weltlichen Regelung zu respektieren sind. Der Senat hält es indessen nicht für geraten und für verfrüht, angesichts des noch nicht ausgetragenen Meinungsstreites sich hier vorgreifend festzulegen, zumal nach seiner Auffassung der grundrechtlich verbürgte Freiheitsbereich des Klägers durch die Anrechnungsverfügung der Beklagten unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt verletzt wird.
Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG scheidet von vornherein aus, weil dieser Artikel im Bereich des kirchlichen Dienstes keine Anwendung findet (vgl. Maunz-Dürig, GG, Art. 33 RdNr. 45 mit weiteren Nachweisen).
Auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG ist nicht gegeben. Die Beklagte wollte durch die Anrechnungsregelung des § 28 PfarrBesG eine Doppelalimentierung verhindern, wobei insbesondere an die Fälle des Zusammentreffens von kirchlichen Dienstbezügen und staatlichen Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gedacht war (vgl. hierzu Vizepräsident Füllkrug in der 3. öffentlichen Sitzung vom 27. Februar 1962 anläßlich der Zweiten Lesung des Pfarrbesoldungsgesetzes [Entwurf § 26], Verhandlungen der 2. außerordentlichen Tagung der 3. Landessynode der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck, 1962, S. 56). Dieses Ziel sollte nach dem Vorbild der staatlichen Ruhensregelungen (vgl. §§ 158, 160 BBG) erreicht werden. Die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts haben die Verfassungsmäßigkeit solcher Ruhensregelungen in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß der Beamte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie mindestens teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1 [4]; 25, 291 [294]; vgl. ferner Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285]).
Auch bei der Rechtfertigung des § 28 PfarrBesG ist dem Grundgedanken, eine doppelte Belastung der aus einer Quelle fließenden öffentlichen Mittel zu vermeiden, entscheidende Bedeutung bei zumessen. Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 - (Buchholz BVerwG 232, § 160 BBG Nr. 6 = ZBR 1967 S. 56) ausgeführt hat, ist die Anwendung einer von dem Ziel einer Vermeidung der Doppelbelastung öffentlicher Mittel geprägten Regelung dann sinnvoll, wenn der vom Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes erfaßte Einzelfall in einem Bereich angesiedelt ist, der "zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegt dergestalt, daß ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch 'möglich' ist." Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben. In einem zu § 17 des Berliner Landesbesoldungsgesetzes vom 2. April 1958 (GVBl. S. 314) ergangenen Urteil vom 2. Mai 1967 - BVerwG II C 2.67 - hat der II. Senat bereits eine zumindest teilweise wirtschaftliche und finanzielle Verbindung zwischen Staat und Kirche im Sinne der den Ruhensregelungen zugrunde liegenden Grundvorstellung u. a. im Hinblick auf die aus allgemeinen Steuermitteln an die Kirchen fließenden staatlichen Zuschüsse bejaht. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Auch der von der Revision angeführte Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche, der im übrigen im geltenden Verfassungsrecht nicht strikt durchgeführt ist, hindert nicht Wechselbeziehungen zwischen Staat und Kirche, wie sie etwa bei der Berücksichtigung des kirchlichen Dienstes als ruhegehaltfähiger Dienstzeit (vgl. § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BBG) oder der Dienstherrengleichstellung bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 BBG) bestehen. Der hier vorausgesetzte "Verbund" zwischen Staat und Kirche rechtfertigt es auch, beide Einkommen des Klägers zusammen als Alimentation zu betrachten. Insofern wird auch nicht der in § 19 PfarrerG garantierte Anspruch des Klägers auf angemessenen Unterhalt für sich und seine Familie gefährdet. Die Kürzung seiner Dienstbezüge um monatlich 700 DM berührt nicht den - allenfalls durch Art. 14 GG - geschützten Kernbestand seiner von Staat und Kirche bezogenen Einkünfte, die insoweit nach den dargelegten Erwägungen nicht isoliert, sondern als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden müssen.
Der Kläger kann schließlich auch kein "wohlerworbenes Recht" auf "doppelte Versorgung" auf Grund der geschichtlichen Entwicklung der Sonderstellung der Militärpfarrer geltend machen. Die bis zum Ende der Monarchie traditionell von Staat und Kirche unabhängig voneinander gewährte Versorgung dieser Geistlichen wurde durch Art. 2 Nr. IV der Neunten Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 18. Juni 1923 (RGBl. I S. 385) aufgehoben. Von der in diesem Gesetz angeordneten Einbeziehung des Kirchendienstes in den öffentlichen Dienst nahm Art. 2 § 2 Nr. VIII (b) des Gesetzes über Einstellung des Personalabbaues und Änderung der Personalabbauverordnung vom 4. August 1925 (RGBl. I S. 181) nur die vor dem 1. Juli 1923 in den Ruhestand getretenen, im Zivilkirchendienst wiederbeschäftigten ehemaligen Militär- und Marinepfarrer aus. Auf dieses erst durch Kapitel XII §§ 73 und 74 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) beseitigte Privileg der "doppelten Versorgung" kann sich der Kläger nicht berufen, weil er ausweislich der Versorgungsakten erst im Jahre 1935 Standortpfarrer wurde.
Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes letztlich kann die Revision keinen Erfolg haben, weil Versorgungsbezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt späterer Anwendung von Ruhensvorschriften stehen (BVerwGE 25, 291).
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG müßte schon deshalb ausscheiden, weil angesichts des Fehlens einer Rechtseinheit innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland das Eigenleben einer einzelnen Landeskirche es verbietet, insoweit Vergleiche zu anderen Landeskirchen zu ziehen.
Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier