Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1967, Az.: BVerwG VII B 103.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 103.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 15629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.04.1964 - AZ: 66 IV 61
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG
- § 6 Abs. 2 Schankerlaubnissteuersatzung der Stadt München vom 12. August 1959
Fundstellen
- DGStZ 1968, 121
- KStZ 1968, 59
- VerwRspr 19, 733 - 736
In der Verwaltungsstreitsache hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger Trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 94.525 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Die Beteiligten streiten in erster Linie über die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, die Schankerlaubnissteuer auf das Doppelte zu erhöhen, wenn der Steuerpflichtige bereits eine andere Gast- oder Schankwirtschaft im Bundesgebiet betreibt oder betreiben läßt. Eine solche Erhöhung sieht § 6 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Schankerlaubnissteuer in der Landeshauptstadt München (Schankerlaubnissteuersatzung) vom 12. August 1959 vor:
§ 6
Steuererhöhungen
(1) ...
(2) Die Steuer nach den §§ 5 und 6 Abs. 1 erhöht sich ferner auf das Doppelte, wenn der Steuerpflichtige bereits eine andere Gast- oder Schankwirtschaft im Bundesgebiet betreibt oder betreiben läßt. Die Erhöhung tritt nur bis zu dem Betrag ein, der für die bisherigen Betriebe zusammen im Zeitpunkt des Entstehens der neuen Steuerschuld nach den §§ 5 und 6 festzusetzen wäre. Sie unterbleibt, wenn zwei Unternehmen weniger als zwölf Monate nebeneinander betrieben werden.
(3) ...
Diese Vorschrift geht zurück auf die Muster Satzung, die auf Grund des Art. 6 Abs. 3 des bayerischen Gemeindeabgabengesetzes vom 20. Juli 1938 (Bayer. GVBl. S. 225) von den bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen erlassen worden war (vgl. Anlage 3 der Bekanntmachung zur Durchführung des Gemeindeabgabengesetzes vom 20. Juli 1938 [Bayer. GVBl. S. 230, 246]).
2.
Der Kläger erhielt am 23. September 1959 eine Schankerlaubnis für die Fortführung und Ausdehnung der Großgaststätte "M." in München. Hierfür zog ihn die Beklagte durch einen Schankerlaubnissteuerbescheid vom 3. Mai 1960 zu einer Schankerlaubnissteuer von 94.525 DM heran. Die Steuer ist gemäß § 4 der Satzung nach dem nachhaltig erzielbaren Jahrespachtertrag berechnet. Die so errechnete Steuer wurde dann wegen weiterer Betriebe des Klägers in Kassel, Köln und Hannover gemäß § 6 Abs. 2 auf das Doppelte erhöht und ergab eine Steuerschuld von 189.050 DM. Auf diesen Betrag rechnete die Beklagte die von der Ehefrau des Klägers auf Grund unanfechtbaren Bescheids vom 12. Mai 1959 gezahlte Schankerlaubnissteuer von 94.525 DM an.
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Im Berufungsurteil ist zur Begründung ausgeführt:
Die Satzung sei ordnungsgemäß zustandegekommen und bekannt gemacht worden. Für den angefochtenen Bescheid sei die spätere Aufhebung der Steuersatzung ohne Bedeutung.
Art. 6 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 des Gemeindeabgabengesetzes sowie Art. 23 der Gemeinde Ordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952 (Bayer. GVBl. S. 19) stellten ausreichende Rechtsgrundlagen für den Erlaß der Satzung dar.
Die Erhebung einer Schankerlaubnissteuer verstoße weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 12 GG. Eine Berechnung nach dem nachhaltig erzielbaren Jahrespachtertrag sei möglich.
Auch die Verdoppelung der Steuer nach § 6 Abs. 2 der Satzung sei nicht zu beanstanden. Sie führe nicht zu einem Steuerbetrag, der sich auf die Freiheit der Berufswahl in relevanter Weise auswirken könne, und berühre den Steuertatbestand und die wirtschaftliche Auswirkung der Steuer nicht. Die Leistungskraft eines Steuerpflichtigen könne bei der Festsetzung der Steuerhöhe auch bei Verkehr steuern berücksichtigt werden.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil und führt zur Begründung seiner Beschwerde aus:
Die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites liege in der klärungsbedürftigen Frage, ob eine gemeindliche Steuersatzung ohne landesgesetzliche Ermächtigung berechtigt sei, eine Steuer zu begründen, die infolge der Ausweitung des Bemessungsmaßstabes auf ein außergemeindliches Objekt in § 6 Abs. 2 der Satzung nicht den Charakter einer Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis (Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG) besitze.
Die Bemessung der Steuer nach dem Jahrespachtertrag verletze Art. 12 GG; es könne nur der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Unangemessen sei in jedem Falle die Hinzurechnung eines außergemeindlichen Betriebes.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
1.
Die Angriffe der Beschwerde gegen die Berechnung der Schankerlaubnissteuer "nach dem nachhaltig erzielbaren Jahrespachtertrag" (§ 4 der Steuersatzung) können nicht zu einer Zulassung der Revision führen, weil sich hierbei keine neuen, klärungsbedürftigen Rechtsfragen ergeben.
Die Zulässigkeit einer Schankerlaubnissteuer auch nach Wegfall der Bedürfnisprüfung bei der Erteilung der Schankerlaubnis haben der Senat (BVerwGE 6, 50) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]) festgestellt. In den entschiedenen Fällen wurde die Steuer nach dem Anlage- und Betriebskapital sowie dem Jahresertrag (BVerfG) oder nach dem Gewerbeertrag, hilfsweise nach der Betriebsfläche und dem Betriebskapital (BVerwG) berechnet. Das Bundesverwaltungsgericht führte aber bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1557 - BVerwG VII C 57.57 - (DVBl. 1958, 280 = KStZ 1958, 67 = DtGemStZ 1958, 123) aus, daß die Gemeinden in der Wahl der Grundlage für die Bemessung der Schankerlaubnissteuer weitgehende Freiheit haben und keinerlei übergeordnete Rechtsvorschriften bestehen, die die Wahl der Steuerbemessungsgrundlage einengen. In der gleichen Entscheidung wird es auch gebilligt, daß an die Stelle eines unnatürlich niedrigen tatsächlichen Gewerbeertrags ein fiktiver, aber normaler Gewerbeertrag tritt. Die Grundsätze dieser Entscheidungen lassen auch den nachhaltig erzielbaren Jahrespachtertrag als geeignete Bemessungsgrundlage erscheinen. Auch in ihm drückt sich Umfang und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes aus (vgl. auch BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [194], wo der Jahrespachtertrag als Maßstab genannt wird).
2.
Auch das Vorbringen der Beschwerde zu Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Die hier aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt; das Berufungsgericht ging zutreffend von dieser Rechtsprechung aus.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 161; Urteil von 6. Dezember 1957 - BVerwG VII C 54.57 - [KStZ 1958, 65]; Urteil vom 6. Dezember 1957 - BVerwG VII C 57.57 - [a.a.O]; Urteil vom 14. August 1959 - BVerwG VII C 230.57 - [Buchholz, BVerwG, 401.67 Nr. 3 = KStZ 1959, 228 = DtGemStZ 1960, 42]) ist die Schankerlaubnissteuer eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Mit diesem Rechtscharakter der Steuer steht § 6 Abs. 2 der Satzung nicht in Widerspruch.
Zu Recht geht das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 1963 (BVerfGE 16, 306) aus. Danach sind Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Bereich der Gemeindesteuern nur solche Steuern, "die an örtliche Gegebenheiten, vor allen an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang, im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können" (BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] [327]). Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei der Schankerlaubnissteuer der Beklagten um eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellte. Der Steuertatbestand, die Erlangung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft, wird im Gebiet der beklagten Gemeinde verwirklicht. Die unmittelbare Wirkung der Steuer erschöpft sich im Gemeindegebiet, weil sie nur zur Belastung des im Gemeindegebiet liegenden Betriebs führt. Die in § 6 Abs. 2 der Satzung vorgesehene Verdoppelung berührt weder den Steuertatbestand noch die wirtschaftliche Auswirkung der Steuer in räumlicher Hinsicht.
Selbst wenn die Schankerlaubnissteuer der Beklagten wegen des § 6 Abs. 2 nicht mehr zu den Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis zu rechnen wäre, bliebe die Beklagte zum Erlaß der Steuerordnung befugt. Die Schankerlaubnissteuer wäre dann nämlich jenen Steuern zuzurechnen, für die dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [195]). Der Bund hat jedoch von seiner Gesetzgebungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht, so daß eine Regelung durch den Landesgesetzgeber möglich ist. Der Landesgesetzgeber konnte demnach die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise zur Erhebung einer Schankerlaubnissteuer ermächtigen. Die in der Beschwerde angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, daß das bayerische Gemeindeabgabengesetz und die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern die Beklagte zum Erlaß der Schankerlaubnissteuersatzung vom 12. August 1959 ermächtigen, ist - weil Landesrecht betreffend - revisionsgerichtlich nicht nachzuprüfen.
Die Rechtssache erhält eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht durch die Frage, ob die Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer in § 6 Abs. 2 der Satzung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Eine hinreichende Rechtfertigung für diese Regelung ergibt sich vielmehr noch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, so daß die Revision auch zur Klärung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen nicht zugelassen werden muß.
Der Gesetzgeber ist an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [202]; 6, 55 [70]). Gegen diesen Grundsatz verstößt die Steuersatzung der Beklagten in § 6 Abs. 2 nicht: denn es bestehen vernünftige, aus der Natur der Sache sich ergebende Gründe, die eine solche Regelung zulassen. Die in § 6 Abs. 2 der Satzung vorgesehene Erhöhung der Schankerlaubnissteuer berücksichtigt sachgerecht die erhöhte Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen infolge einer bereits von ihm betriebenen Gast- oder Schankwirtschaft und findet ihre Rechtfertigung aus den allgemeinen, für die Erhebung einer Schankerlaubnissteuer auch nach Wegfall der Bedürfnisprüfung bestehenden Gründen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [190, 203]) hielt es für zulässig, die Allgemeinheit durch eine besondere, einmalige Steuer an dem Nutzen zu beteiligen, den Wirte aus dem Alkoholkonsum der Bevölkerung ziehen können, und wies dabei darauf hin, daß dem Interesse des Wirts an möglichst großem Alkoholkonsum nicht unerhebliche gesundheitspolitische, sozialpolitische und volkswirtschaftliche Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Dieser Gesichtspunkt läßt es zu, die Steuer für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer zweiten Gaststätte danach zu bemessen, in welchen Umfange der Steuerpflichtige jetzt insgesamt Nutzen aus dem Alkoholverbrauch ziehen kann, und so die größere Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Diese die Vorschrift rechtfertigende Motivation hat der Gesetzgeber auch folgerichtig durchgeführt (vgl. BVerfGE 19, 101 [116]). Er sah allein die Tatsache eines Zweitbetriebes nicht als ausreichend für die Erhöhung der Steuer an, sondern regelte in § 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Satzung auch Fälle, in denen ein Schluß auf einen größeren Nutzen am Alkoholkonsum und eine dadurch bedingte größere Leistungsfähigkeit nicht gerechtfertigt ist. Die beiden Unternehmen müssen mindestens zwölf Monate nebeneinander betrieben werden; ist das erste Unternehmen kleiner als das zweite, so führt § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung zu einer angemessenen Beschränkung der Erhöhung.
4.
Aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwGE 22, 66 [72]) lassen sich Bedenken gegen § 6 Abs. 2 der Satzung der Beklagten nicht herleiten. Das Berufungsgericht verneinte in tatsächlicher Hinsicht, daß die Höhe der Steuer auch im Falle des Klägers geeignet wäre, die Berufswahl entscheidend zu beeinflussen. Auch eine Wirkung der Steuer als Erdrosselungssteuer wird sich danach bei dem Steuersatz des § 6 Abs. 2 der Satzung nicht feststellen lassen.
Da die Beschwerde des Klägers keinen Erfolg hat, muß der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 94.525 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Zehner
Fischer