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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1967, Az.: BVerwG IV C 53.65

Errichtung von Bunkern auf enteignetem Grundstück; Begutachtung weniger gravierender Eingriffsmöglichkeiten; Landbeschaffung zwecks Erfüllung des Verteidigungsauftrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV C 53.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 03.04.1963 - AZ: II A 222/61

Fundstellen

  • BVerwGE 28, 260 - 263
  • AG 1928, 260
  • DVBl 1968, 956
  • DÖV 1969, 115 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1968, 520 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 AKG setzt fortbestehenden Besitz voraus.

  2. 2.

    Der Enteignungszweck kann durch eine Belastung des Grundstücks im Sinne von § 12 Abs. 2 LPG nur dann "erreicht" werden, wem die Belastung gegenüber der EigentumsentZiehung als Mittel zur Erfüllung des Enteignungszwecks erstens gleichwertig geeignet und zweitens dem Enteignungsberechtigten zumutbar ist (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung; zuletztUrteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 -).

  3. 3.

    Bei Grundstücken, auf denen Luftschutzbunker errichtet werden sollen oder bereits errichtet worden sind, scheidet grundsätzlich die Möglichkeit aus, den Enteignungsberechtigten anstatt einer Eigentumsentziehung auf die Bestellung eines Erbbaurechts zu verweisen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1967
durch
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther, Dr. Sendler und Dörffler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision und die Anschlußrevision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt ... vom 3. April 1963 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu je einem Drittel der Klägerin und den Beigeladenen auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei Luftschutzbunkern, die 1940 unter Inanspruchnahme nach den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes auf dem Grundstück G. Straße 23 bis 27 in B. errichtet worden sind. Dieses Grundstück gehört der Beigeladenen zu 1); der Beigeladene zu 2) hat es gepachtet und betreibt dort eine Tankstelle sowie ein Garagenunternehmen. Die Klägerin beabsichtigt, die Bunker weiterhin für Zwecke des Luftschutzes zu verwenden. Aus diesem Grunde sollen die Bunker mit erheblichem Kostenaufwand hergerichtet und ausgebaut werden. Um diese Maßnahmen sicherzustellen, nahm die Klägerin mit dem verstorbenen Ehemann der Beigeladenen zu 1) Verhandlungen über den freihändigen Erwerb der Grundflächen auf. Nachdem diese Verhandlungen gescheitert waren, rief sie unter Hinweis auf § 22 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) - AKG - die Beklagte als Enteignungsbehörde an. Sie beantragte, der Beigeladenen zu 1) im Wege der Enteignung das Eigentum an den mit den Bunkern bebauten Flächen sowie einiger Flächen in der unmittelbaren Umgebung der Bunker zu entziehen. Ferner bat sie um Bestellung von Grunddienstbarkeiten mit den Inhalt a) vorhandene Fundament-, Dach- und Traufenüberstände haben zu dürfen, b) die vorhandenen oder für die künftige Bunkerverwendung notwendig werdenden Versorgungs-, Kanalisations- und sonstigen Leitungen haben, betreiben und unterhalten sowie zu diesem Zweck das dienende Grundstück benutzen zu dürfen, c) das dienende Grundstück überwegen und überfahren zu dürfen. Die Beklagte entsprach diesem Antrag nur zum Teil. Sie entschied, daß anstatt einer Entziehung des Eigentums zugunsten der Klägerin ein auf 50 Jahre befristetes Erbbaurecht zu bestellen sei. Ferner wurden die Dienstbarkeiten nach der Fassung, die der Enteignungsbeschluß im Widerspruchsverfahren erhalten hat, als beschränkt persönliche Dienstbarkeiten vorgesehen und inhaltlich in den Anträgen zu b) und c) wie folgt eingeschränkt: Das im Hinblick auf die Leitungen zu begründende Recht soll sich nur auf die vorhandenen Wasser-, Entwässerungs-, Strom- und Telefonleitungen beziehen. Ferner soll sich die Benutzung des dienenden Grundstücks (b) sowie das Überwegen und Überfahren (c) in einem Rahmen halten, der gewährleistet, daß der auf dem dienenden Grundstück unterhaltene Gewerbebetrieb nicht mehr als erforderlich beeinträchtigt wird.

2

Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben und im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes vorgetragen: Mit der Bestellung eines Erbbaurechtes lasse sich der Enteignungszweck nicht erreichen. Der ihm zugrunde liegende Bedarf bestehe auf unbeschränkte Dauer. Dies folge aus der zeitlich nicht begrenzten Verteidigungsnotwendigkeit, aus der langen (auf etwa 200 Jahre zu veranschlagenden) Haltbarkeit der Bunker und vor allem daraus, daß der Gesetzgeber im Ersten Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1696) den Schutz der Zivilbevölkerung durch Öffentliche Luftschutzbunker zu einer Daneraufgabe der Gemeinden erklärt habe. Unter diesen Umständen sei kein Raum für Erwägungen darüber, ob Luftschutzbunker auch bei einer fortschreitenden Entwicklung der Waffentechnik hinreichend geeignet seien, den Schutz der Zivilbevölkerung zu gewährleisten. Im übrigen bestehe nach dem gegenwärtigen Stande der Erfahrungen kein Anlaß, dies zu bezweifeln. Die Verweisung auf ein Erbbaurecht könne ihr, der Klägerin auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden. Die beabsichtigten Investitionen - 500.000 bis 800.000 DM für jeden Bunker - seien nur vertretbar, wenn eine Eigentumsübertragung erfolge. Das ergebe sich bereits aus anerkannten Grundsätzen des Haushaltsrechts. Schließlich sei das Institut des Erbbaurechts für Fälle der vorliegenden Art weder geschaffen noch geeignet. Seinem Sinn entspreche allein die Errichtung solcher Bauwerke, denen ein Verkehrswert zukomme und deren nutzbringende Verwendung auch dem Eigentümer in einer dem Erbbauberechtigten vergleichbaren Weise möglich sei. Daß § 22 Abs. 2 Nr. 6 AKG einen Anspruch auf "Rückenteignung" nach Zweckfortfall (vgl. § 57 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 [BGBl. I S. 134] - LBG -) ausschließe, lasse sich dem Enteignungsantrag ebenfalls nicht entgegensetzen. Diese Regelung könne nicht dazu führen, an die Zulässigkeit einer Eigentumsentziehung erhöhte Anforderungen zu stellen. Dabei komme noch hinzu, daß mit der Errichtung der Bunker "das Grundstück erheblich verändert" worden sei und deshalb auch bei einer Anwendung des § 57 LBG ein Anspruch auf Rückenteignung nicht bestünde. Die vorgesehene Beschränkung der Dienstbarkeiten lasse sich mit den Erfordernissen des Luftschutzes nicht vereinbaren. Um jedoch insoweit (und auch im Hinblick auf die Frage der Rückenteignung) alle Bedenken auszuräumen, werde das Enteignungsbegehren nunmehr hilfsweise auch unmittelbar auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes gestützt.

3

Die Beklagte ist diesem Vorbringen in Übereinstimmung mit den Beigeladenan wie folgt entgegengetreten: Die Vergangenheit lehre, daß die Verwendung und Verwendbarkeit von Bunkerbauten für Zwecke des Luftschutzes durchaus vorübergehenden Charakter habe. Jedenfalls habe die Klägerin nicht nachweisen können, daß die Bunker für die von ihr behauptete Dauer von 200 Jahren verwendbar seien. Angesichts dieser Ungewißheiten müsse die Bestellung eines Erbbaurechtes für ausreichend gehalten werden. Diese Lösung sei wirtschaftlich nicht unzumutbar. Das Institut des Erbbaurechtes weise in Richtung auf die mit ihm verbundene Bebauung keine gegenständliche Beschränkung auf. Nach anerkannter Auffassung könnten auch Brücken, Geleise und Leitungsmasten auf Grund eines Erbbaurechtes errichtet werden. Für eine Beschränkung auf die Bestellung eines Erbbaurechtes spreche auch der in § 22 AKG vorgesehene Ausschluß der Rückenteignung. Der Inhalt der Dienstbarkeiten habe nicht über die vorhandenen Versorgungsleitungen erstreckt werden dürfen, weil sich anderenfalls eine unvertretbare Belastung des Beigeladenen zu 2) ergebe.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und sich in der Begründung dieser Entscheidung dem Standpunkt der Beklagten angeschlossen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als sich der Antrag auf die Entziehung des Eigentums an den mit den Bunkern bebauten Flächen sowie - in diesem Punkt hinter dem Antrag zurückbleibend - an einem Teil der die Bunker umgebenden Flächen richtet. Diese Entscheidung beruht auf Erwägungen, die sich im wesentlichen mit dem von der Klägerin vertretenen Rechtsstandpunkt decken. Andererseits hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des angefochtenen Enteignungsbeschlusses den weitergehenden Verpflichtungsantrag der Klägerin (Enteignung weiterer Flächen der Umgebung und Dienstbarkeiten) in vollem Umfange abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Ein Enteignungsverfahren nach § 22 AKG könne sich nur auf solche Grundstücke oder Grundstücksteile erstrecken, die die öffentliche Hand in Besitz genommen und noch in Besitz habe. Dies treffe nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nur für einen Teil der vom Antrag betroffenen Flächen zu. Der andere Teil sei jedenfalls gegenwärtig nicht mehr im Besitz der Klägerin. Wann und auf welche Weise sie den Besitz verloren habe, spiele für die Anwendbarkeit des § 22 AKG keine Rolle. Aus den gleichen Erwägungen müsse auch die Bestellung von Dienstbarkeiten ausscheiden. Die Klägerin habe die von den Dienstbarkeiten betroffenen Grundstücksteile nicht in Besitz. Insoweit gehe es allein um Benutzungsrechte. Auch im Hinblick auf das Recht zum Überwegen und Überfahren des Grundstücks habe die Augenscheinseinnahme nichts für einen Besitz oder Mitbesitz der Klägerin ergeben. Daß die Klägerin ihr Enteignungsbegehren nachträglich hilfsweise unmittelbar auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgasetzes gestützt habe, sei unbeachtlich. Die Enteignung unmittelbar nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes unterscheide sich in ihren Voraussetzungen, im Verfahren und in den Rechtsfolgen von der Enteignung nach Maßgabe des § 22 AKG. Infolgedessen müsse sich die Klägerin daran festhalten lassen, daß sie sich für ihren Enteignungsantrag im Verwaltungsverfahren einzig auf § 22 AKG berufen habe. Die vom Verwaltungsgericht abweichende teilweise Aufhebung des Enteignungsbeschlusses scheitere auch nicht daran, daß diese Entscheidung - in sich betrachtet - für die Klägerin als Berufungsführerin nachteilig sei. Die Klägerin habe die Aufhebung des ergangenen Bescheides ohne Einschränkungen beantragt und daran auch nach einem Hinweis auf die dem Urteil später zugrunde gelegte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts festgehalten.

5

Die Beigeladenen haben gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts die im Urteil zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie machen darüber hinaus geltend: Die Bestellung eines Erbbaurechtes bewirke eine hinreichende Sicherstellung des Enteignungszweckes. Angesichts der Ungewißheit aller Prognosen über die künftige Entwicklung der Waffentechnik müsse grundsätzlich den schutzwürdigen Belangen des Eigentümers der Vorrang gegeben werden. Dann komme jedoch nur die Bewilligung des weniger belastenden Erbbaurechtes in Betracht. Wenn die jetzt vorgesehene Zeit von 50 Jahren dem Enteignungszweck wirklich nicht genüge, müsse die Klägerin nach Ablauf dieser Zeit erneut die Bestellung eines Erbbaurechtes im Wege der Enteignung betreiben. Das Oberverwaltungsgericht habe ferner zu Unrecht einen Teil der die Bunker umgebenden Flächen in seinen Verpflichtungsantrag einbezogen. Die Klägerin habe auch an diesen Flächen keinen Besitz, sondern höchstens - was nicht ausreichend sei - Mitbesitz.

6

Die Beigeladenen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Berufung stattgegeben worden ist, und die Berufung der Klägerin im vollen Umfange zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie wiederholt ebenfalls ihr bisheriges Vorbringen und weist noch daraufhin, daß ein Enteignungsverfahren auf Grund von § 22 AKG nach dem Sinn dieser Vorschrift stets darauf gerichtet sein müsse, eine endgültige Regelung zu treffen. Soweit von den Beigeladenen der Besitz an den vom Verpflichtungsantrag, erfaßten Flächen in der Umgehung der Bunker angezweifelt werde, handele es sich um einen unwesentlichen Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Im übrigen sei auch Mitbesitz für eine Enteignung nach § 22 AKG ausreichend.

9

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. November 1963 Anschlußrevision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Berufung in vollem Umfange stattzugeben. Sie führt zur. Begründung aus: Das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß § 22 AKG das Fortbestehen des Besitzes verlange. Auch wenn man dies aber annehme, komme es jedenfalls auf die Besitzlage zur Zeit der Einleitung des Enteignungsverfahrens an. Diese habe jedoch durch eine Augenscheinseinnahme im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden können. Fehlerhaft sei ferner, daß das Berufungsgericht allein auf den sichtbaren Besitz abgestellt habe. Das gehe insbesondere deshalb fehl, weil für die Anwendung des § 22 AKG auch der mittelbare Besitz ausreiche. Daß sie, die Klägerin, mittelbare Besitzerin sei, stehe jedoch außer Frage. Die Beigeladenen könnten ihren unmittelbaren Besitz nur durch verbotene Eigenmacht erlangt haben und seien deshalb Schuldner eines - für die Besitzmittlung ausreichenden - Kondiktionsanspruches. In diesem Zusammenhange sei dem Berufungsgericht auch ein Verfahrensfehler unterlaufen. Mit Rücksicht auf das Ausreichen auch eines mittelbaren Besitzes habe die Besitzlage einer weitergehenden Aufklärung bedurft (§ 86 Abs. 1 VwGO). Was für die beanspruchten Flächen zutreffe, gelte ebenfalls für die Versorgungsleitungen. Sie seien Zubehör der Bunker; infolgedessen erstrecke sich der an den Bunkern bestehende Besitz im Zweifel auch auf sie. In der Frage der Zuwegung habe das Berufungsgericht zu Unrecht allein auf den tatsächlichen Zustand abgestellt. Da den Bunkern eine unmittelbare Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehle, stehe ihr, der Klägerin, mindestens ein Notwegrecht zu. Auch dabei handele es sich nicht um Rechts-, sondern um Sachbesitz, so daß insoweit ebenfalls ein Besitztatbestand im Sinne des § 22 AKG gegeben sei.

10

Endlich gehe die Ansicht des Berufungsgerichts fehl, daß die Möglichkeit einer Eigentumsentziehung unmittelbar auf Grund dar Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes unberücksichtigt zu bleiben habe. Der Antrag, durch den das Enteignungsverfahren eingeleitet worden sei, erstrecke sich bei sinngerechter Auslegung auch auf diese Möglichkeit. Selbst wenn dies außer Betracht bleibe, könne eine unmittelbare Anwendung des Landbeschaffungsgesetzes nicht ausgeschlossen werden, weil die Enteignung nach diesem Gesetz in allen wesentlichen Punkten der Enteignung nach § 22 AKG entspreche.

11

Die Beigeladenen haben beantragt,

die Anschlußrevision zurückzuweisen.

12

Sie sind mit dem Berufungsgericht der Meinung, daß eine unmittelbare Heranziehung der Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes an den Unterschieden der beiden Verfahrensarten scheitern muß. Den Ausführungen zur Besitzlage treten sie mit dem Hinweis entgegen, daß nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme an den streitigen Flächen Eigenbesitz der Beigeladenen bestehe. Damit entfalle die Möglichkeit eines Besitzmittlungsverhaltnisses.

13

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

14

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

15

II.

Revision und Anschlußrevision können keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

16

Das Berufungsgericht hat mit Recht festgestellt, daß die Entziehung des Eigentums an den mit den Bunkern bebauten Flächen (einschließlich der im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Flächen in der Umgebung der Bunker) durch § 22 Abs. 2 AKG in Verbindung mit den §§ 10 ff. LBG gedeckt wird. Die von den Beigeladenen vertretene Ansicht, daß sich die Klägerin mit der Bestellung eines Erbbaurechtes begnügen müsse, ist unzutreffend. Das ergibt sich aus § 12 Abs. 2 LBG. Der von der Klägerin mit dem Enteignungsantrag verfolgte Zweck kann durch die Bestellung nur eines Erbbaurechtes nicht erreicht werden.

17

Ob ein Enteignungszweck im Sinne des § 12 Abs. 2 LBG "durch eine Belastung des Grundstücks ... erreicht werden kann", hängt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von zwei Voraussetzungen ab: Die Belastung genießt im Verhältnis zur Entziehung nur dann einen Vorrang, wenn sie als Mittel zur Erfüllung des Enteignungszwecks erstens gleichwertig geeignet und zweitens dem Enteignungsberechtigten zumutbar ist (vgl.Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - in MDR 1967, 241 [242] mit weiteren Nachweisen). Bei der hier gegebenen Sachlage fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, und zwar im wesentlichen aus zwei Gründen.

18

a)

Das Erbbaurecht stellt sich nach seinem Wesen als ein Recht "auf Zeit" dar. Dementsprechend ist die Bestellung eines Erbbaurechtes der Eigentumsentziehung grundsätzlich dann nicht gleichwertig, wenn ein Zweck verfolgt wird, der - in dieser Form und an dieser Stelle - auf lange und völlig unabsehbare Dauer besteht. Daß dies in vorliegenden Falle zutrifft, muß mit den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils bejaht werden. Ob und gegebenenfalls in welcher Beziehung die weitere technische Entwicklung den Schutzzweck von Bunkerbauten gefährden könnte, ist eine Frage, die sich aus der Natur der Sache einer verläßlichen Beantwortung entzieht. Angesichts dieser Ungewißheiten hängt es letztlich von einer politischen Entscheidung ab, ob es sich bei dem Bau neuer und der Unterhaltung bereits vorhandener Bunker um eine auf Dauer bestehende Aufgabe handelt oder nicht. Diese politische Entscheidung ist mit dem Erlaß des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1696) gefallen und seither durch das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1232) noch einmal nachdrücklich bestätigt worden. Durch den Erlaß dieser Regelungen hat der Gesetzgeber den Bau und die Unterhaltung von Bunkern zu einer auf unbestimmt Dauer bestehenden öffentlichen Aufgabe erklärt. Das läßt für Erwägungen zur Ungewißheit der weiteren technischen Entwicklung keinen Raum. Ist aber diese Entscheidung des Gesetzgebers der Beurteilung zugrunde zu legen, dann steht fest, daß die Errichtung und Unterhaltung von Bunkern gegenwärtig einem auf lange und völlig unabsehbare Dauer gegebenen Bedarf entspricht. Die weitere, unmittelbar damit an sich noch nicht beantwortete Frage, ob der Bedarf gerade "in dieser Form und an dieser Stelle" erfüllt werden muß, ist bei der Sicherung und Unterhaltung bereits bestehender Bunkerbauten aus der Natur der Sache gegenstandslos.

19

b)

Die Klägerin macht unter anderem geltend, daß das Institut des Erbbaurechts für Fälle der hier zu beurteilenden Art weder geschaffen noch geeignet sei. Seinem Sinn entspreche vielmehr allein die Errichtung solcher Bauwerke, denen ein Verkehrswert zukomme und deren nutzbringende Verwendung auch dem Eigentümer in einer dem Erbbauberechtigten vergleichbaren Weise möglich sei. Diesem Vorbringen läßt sich nach Überzeugung des Senats eine grundsätzliche Berechtigung nicht absprechen. Der Klägerin muß in der Tat zugegeben werden, daß das Institut des Erbbaurechtes idealtypisch auf die Ausführung von Baulichkeiten zugeschnitten ist, die sich nicht kraft ihrer Zweckbestimmung in einer den Bunkern vergleichbaren Weise dem allgemeinen Rechtsverkehr entziehen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß nach anerkannter Auffassung auch Brücken, Leitungsmasten, Träger von Seilbahnen, Kanäle, Grabdenkmäler u.a.m. auf Grund von Erbbaurechten errichtet werden können (vgl. Palandt-Danckelmann, BGB, 27. Aufl. 1968, § 1 ErbbRVO Anm. 1 b, Soergel-Siebert, BGB, 9. Aufl. 1960, § 1 ErbbRVO Anm. 7). Denn diese Tatsache erklärt sich vornehmlich daraus, daß das Erbbaurecht nach seiner Stellung im Privatrecht von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit beeinflußt wird. Darauf bezogen, fehlt es an einem überzeugenden Grund, das Erbbaurecht gegenständlich auf Bauwerke zu beschränken, die als solche dem Sinn dieses Instituts entsprechen.

20

Das ist jedoch eine Einsicht, auf die es im Rahmen der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 LBG nicht ankommt. In der für ihn erheblichen Frage der "gleichwertigen Eignung" kann nicht allein die (privatrechtliche) Zulässigkeit, sondern muß darüber hinaus berücksichtigt werden, ob das in Betracht kommende Bauwerk im Verhältnis zum Erbbaurecht als Institut noch hinreichend sinngerecht ist. Das trifft bei Bunkerbauten grundsätzlich nicht zu. Sicherlich können derartige Bauten, wie die Entwicklung nach dem letzten Weltkrieg zeigt, auch für andere Zwecke nutzbar gemacht werden. Eine solche Zweckänderung steht jedoch zur eigentlichen Punktion und der für ihre Sicherstellung erforderlichen Aufwendungen in einem krassen Mißverhältnis. Ihre Möglichkeit vermag deshalb nichts daran zu ändern, daß sich Bunkerbauten dem Sind des Erbbaurechtes grundsätzlich in einer Weise entziehen, die die Bestellung eines solchen Rechts mindestens für den Regelfall als eine gleichwertig geeignete Lösung ausscheiden läßt.

21

Nach alledem sind im vorliegenden Falle die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 12 Abs. 2 LBG nicht erfüllt. Dementsprechend rechtfertigt sich die von der Klägerin begehrte Eigestumsentziehung. Dafür ist auch unerheblich, daß § 22 Abs. 2 Nr. 6 AKG den in § 57 Abs. 1 LBG vorgesehenen Rückenteignungs-Anspruch ausschließt. Das gilt jedenfalls deshalb, weil mit der Errichtung der Bunker das Grundstück erheblich verändert worden ist und infolgedessen auch im Falle der Anwendbarkeit des § 57 LBG ein Rückenteignungs-Anspruch nicht bestünde (vgl. § 57 Abs. 3 LBG). Soweit sich die Beigeladenen schließlich gegen die im angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen zur Besitzlage Wenden, handelt es sich um unbeachtliche Einwendungen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO).

22

Die Anschlußrevision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht in dem mit der Anschlußrevision angefochtenen Teil nicht auf einem Verfahrensfehler und entspricht auch in der Sache selbst der Rechtslage.

23

Die Klägerin will einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und 3 VwGO darin sehen, daß dar Berufungsgericht die Frage eines mittelbaren Besitzes der Klägerin nicht vertieft hat. Dieser Vorwurf ist ungerechtfertigt. Das Berufungsgericht hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, auf die es insoweit allein ankommt, keinen Anlaß, der Möglichkeit eines mittelbaren Besitzes weiter nachzugehen, als es dies getan hat. Die Klägerin stützt ihren mittelbaren Besitz auf einen vermeintlichen Kondiktionsanspruch, der sich aus einer Besitzverschaffung durch verbotene Eigenmacht ergeben soll. Die Erheblichkeit dieser Behauptung hat das Berufungsgericht aus Rechtsgründen mit der Annahme ausgeschlossen, daß die Klägerin auch im Falle verbotener Eigenmacht nicht mehr Anspruchsschuldner im Sinne des § 22 Abs. 1 AKG wäre. Auf dem Boden dieser Rechtsauffassung entfällt jedoch zwangsläufig auch die Erheblichkeit des von der Klägerin aus der verbotenen Eigenmacht abgeleiteten unmittelbaren Besitzes.

24

Die Anschlußrevision wirft dem Berufungsgericht ferner vor, entgegen der allenfalls erheblichen Besitzlage zur Zeit der Antragstellung (Oktober 1961) die Besitzlage zur Zeit der Augenscheinseinnahme im April 1963 festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt zu haben. Auch das ist als Rüge einer Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO zu werten. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht konnte bei der hier gegebenen Sachlage von einer Übereinstimmung der Besitzverhältnisse im Oktober 1961 und April 1963 ausgehen. Die Klägerin selbst hat zu keiner Zeit irgend etwas vorgetragen, was auf eine Änderung der Verhältnisse in der Zeit zwischen 1961 und 1963 schließen lassen könnte. Dazu hätte sie aber Anlaß gehabt, nachdem durch den Beweisbeschluß vom 12. März 1963 hinreichend offengelegt war, was das Berufungsgericht für klärungsbedürftig hielt.

25

In der Sache selbst hat das Berufungsgericht seine Beurteilung mit Recht allein auf § 22 AKG abgestellt. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes scheidet aus. Die Klägerin hat ihren Enteignungsantragvom 15. Juli 1959 ausdrücklich auf das Allgemeine, Kriegsfolgengesetz gestützt. Dementsprechend ist auch - für die Klägerin erkennbar - das Verwaltungsverfahren einzig nach Maßgabe dieser Regelung durchgeführt worden. Das schließt aus, nachträglich im Verwaltungsstreitverfahren unmittelbar auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes zurückzugreifen. Anders läge es nur, wenn zwischen diesen Vorschriften auf der einen und dem § 22 AKG auf der anderen Seite keine erheblichen Unterschiede bestünden. Davon kann indessen keine Rede sein. Im Rahmen des § 22 AKG ist der gesamte erste Teil des Landbeschaffungsgesetz, (Anhörung nach § 1 Abs. 2, freihändiger Erwerb nach § 2, Belehrungspflicht nach § 3 usw.) und sind darüber hinaus wesentliche Vorschriften des zweiten Teiles (insbesondere § 11) nicht anwendbar. Das wirkt sich in einer Verschiedenheit sowohl der Enteignungsvoraussetzungen als auch des Enteignungsverfahrens aus.

26

Die weiteren Folgerungen des Berufungsgerichts beruhen maßgeblich auf der Annahme, daß eine Enteignung nach § 11 Abs. 1 AKG nur zulässig ist, wenn und soweit der durch die seinerzeitige Inanspruchnahme begründete Besitztatbestand noch fortbesteht. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin gehen fehl. § 22 Abs. 1 AKG nimmt mit dem Worte "Anspruchsschuldner" die in § 19 Abs. 1 Satz 1 AKG getroffene Regelung auf. § 19 AKG seiner seits behandelt eine der in den §§ 4 ff. AKG vorgesehenen Ausnahmen, nach denen entgegen der Grundregel des § 1 Abs. 1 AKG bestimmte Ansprüche zu erfüllen sind. Er betrifft die Ansprüche aus dinglichen Rechten und beginnt mit dem Satz: "Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum ... an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen". Diese Regelung der Herausgabepflicht setzt voraus, daß der Besitz des Anspruchsschuldners noch fortbesteht. Da jedoch § 22 Abs. 1 AKG an diese Herausgabepflicht anknüpft und überhaupt nur die Funktion hat, die an sich nach § 19 gebotene Herausgabe durch eine Enteignung abzuwenden, setz auch seine Anwendung den fortbestehenden Besitz des Anspruchsschuldners voraus.

27

Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage Feststellungen über die Besitzverhältnisse getroffen und für einen Teil der die Bunker umgebenden Flächen, im Hinblick auf die Versorgungsleitung sowie im Hinblick auf die Zuwegung den nach § 22 Abs. 1 AKG erforderlichen Besitz der Klägerin verneint. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lassen diese Ausführungen ebenfalls für eine Verletzung von Bundesrecht nichts erkennen.

28

Die Klägerin tritt der Begründung des angefochtenen Urteils in erster Linie mit der Ansicht entgegen, daß sie die fraglichen Flächen zumindest im mittelbaren Besitz habe und bereits damit § 22 Abs. 1 AKG genügt sei. Diese Ansicht erweist sich als unzutreffend. Die Klägerin geht zu Unrecht davon aus, daß für die Anwendung des § 22 Abs. 1 AKG mittelbarer Besitz in jedem Falle ausreicht. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang zwischen den §§ 22 und 19 AKG. Nach diesem Sinnzusammenhang kommt es darauf an, ob das Bestehen nur eines mittelbaren Besitzes auf das in § 19 AKG vorausgesetzte Anspruchsverhältnis von Einfluß ist. Daran fehlt es, wenn sich die Sache im unmittelbaren Besitz eines Dritten befindet. Anders liegt es jedoch, wenn das Besitzmittlungsverhältnis gerade zum Anspruchsgläubiger besteht. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob in einem solchen Falle die Anwendung des § 22 Abs. 1 AKG stets auszuscheiden hat. Bei Besitzmittlungsverhältnissen der in § 868 BGB ausdrücklich genannten Art könnte sich daran immerhin noch zweifeln lassen. Auf ein derartiges Besitzmittlungsverhältnis kann sich jedoch die Klägerin nicht berufen. Die von ihr entrichtete Nutzungsentschädigung läßt evtl. den Schluß auf ein Recht zum Besitz, nicht aber auf einen mittelbaren Besitz zu. Unter diesen Umständen könnte ein Besitzmittlungsverhältnis allenfalls daraus hervorgehen, daß sich nach Darstellung der Klägerin die Beigeladene zu 1) (bzw. ihr Rechtsvorgänger) den unmittelbaren Besitz im Wege verbotener Eigenmacht verschafft hat und deshalb nach den §§ 812 ff. BGB herausgabepflichtig ist. Ob das zur Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne des § 868 BGB ausreicht, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn mit einem solchen Besitzmittlungsverhältnis ließe sich jedenfalls die Anwendung des § 22 Abs. 1 AKG nicht rechtfertigen. Seine Anwendung hängt, wie dargelegt, vom Bestehen des Herausgabeanspruches nach § 19 AKG ab. Einen solchen Herausgabeanspruch der Beigeladenen zu 1) gegen die Klägerin aber damit und nur damit begründen zu wollen, daß der Klägerin ihrerseits gegen die Beigeladene zu 1) ein Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht, widerspräche dem Sinn des § 19 AKG.

29

Im Hinblick auf die Versorgungsleitungen soll sich nach Ansicht der Klägerin ein Besitztatbestand im Sinne des § 22 Abs. 1 AKG daraus ergeben, daß diese Leitungen Zubehör der Bunker sind und sich deshalb der Besitz an den Bunkern im Zweifel auf sie erstreckt. Dieses Vorbringen verkennt, daß die Besitzlage an den Versorgungsleitungen nicht entscheidungserheblich ist. Der Enteignungsantrag bezieht sich nicht auf die vorhandenen Versorgungsleitungen, sondern auf das Recht, sie auf dem Grundstück "haben, betreiben und unterhalten zu dürfen". In Richtung auf dieses Benutzungsrecht läßt sich jedoch ein Besitztatbestand nicht daraus herleiten, daß die Versorgungsleitungen selbst Zubehör der Bunker sein mögen. Ebensowenig kann schließlich in bezug auf die Zuwegung ein Sachbesitz damit begründet werden, daß die Klägerin ein Notwegrecht nach den §§ 917 f BGB für sich in Anspruch nimmt. Dieser Versuch muß schon daran scheitern, daß die Klägerin gegenwärtig nur Eigentümerin der Bunker, nicht aber Eigentümerin des Grundstückes oder eines Grundstückteiles ist und ihr infolgedessen derzeit ein Notwegrecht nicht zusteht.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler
Dörffler