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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1967, Az.: BVerwG IV C 19.66

Abgrenzung zwischen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und Außenbereich; Größe einer Splittersiedlung; Lage einer Splittersiedlung; Begriff der Splittersiedlung; Vereinbarkeit der Entstehung einer Splittersiedlung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eines Gemeindegebiets; Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV C 19.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 06.07.1965 - AZ: III 689/64

Fundstelle

  • BBauBl 1968, 305

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juli 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Tatbestand

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I.

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in den äußeren Bereichen der beklagten Gemeinde. Die Grundstücke liegen zwischen der B.straße, einer voll ausgebauten, mit Wasser, Kanalisation und Strom versehenen Ortsstraße, und dem etwa 130 m parallel in ansteigender Lage zu dieser Straße verlaufenden A.weg. Diesem Weg zugeordnet stehen in westlicher Richtung lediglich einige wenige genehmigte Gebäude. Das letzte Gebäude (M.) ist in der Luftlinie etwa 180 m von den vom Kläger zur Bebauung vorgesehenen Grundstücken entfernt. Südostwärts von letzteren befindet sich noch ein genehmigtes Wohnhaus. Auf dem Grundbesitz des Klägers steht bereits ein genehmigtes, der Bergstraße zugeordnetes Wohnhaus (Mö.). Der Kläger will nunmehr seine dem A.weg zugeordneten Grundstücke bebauen. Er ist der Meinung, sein Vorhaben liege innerhalb einer im Zusammenhang bestehenden Bebauung, jedenfalls schließe es sich an eine solche unmittelbar an. Auch wenn das von ihm in Aussicht genommene Baugrundstück dem Außenbereich zugeordnet würde, hätte er Anspruch auf die von ihm erstrebte Baugenehmigung, weil ihrer Erteilung öffentliche Belange mit Rücksicht auf die genehmigte bauliche Nutzung der Umgebung nicht entgegenstünden. Die Baugenehmigungsbehörden verneinten die Baumöglichkeit. Das Verwaltungsgericht hob ihre ablehnenden Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte, die Bauanfrage des Klägers unter Beachtung der - ihm günstigen - Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Auf die Berufung der Beklagten hob der Verwaltungsgerichtshof das Urteil auf und wies die Klage ab. Beide Vorinstanzen nahmen Augenschein. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus:

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Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke lägen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Die Stadtbauordnung der Beklagten enthalte zwar einen sogenannten Bauordnungsplan. Dieser Plan regle aber lediglich die Einteilung des Stadtgebiets in Bauklassen und genüge damit nicht den für einen verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan) erforderlichen Mindestfestsetzungen im Sinne von § 30 BBauG in Verbindung mit § 173 Abs. 3 BBauG. Auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liege das Baugrundstück des Klägers nicht. Soweit am A.weg, dem das Baugrundstück zugeordnet sei, ein in sich geschlossener Bebauungskomplex bestehe, ende er an der Bergseite bei dem Wohnhaus M. und nicht bei dem von ihm räumlich getrennten Wohnhaus Mö.. Die Augenscheinseinnahme habe ergeben, daß in Richtung auf das Wohnhaus Mö. nach den festgestellten topographischen Gegebenheiten nicht nur die Grundstücke des Klägers, sondern auch zwei weitere westlich davon gelegene Grundstücke bebaut werde könnten. Von einer Baulücke im Sinne des § 34 BBauG könne angesichts des großen unbebauten Zwischenraums zwischen den Grundstücken des Klägers und dem Wohnhaus M. nicht mehr gesprochen werden, um so mehr als nach dem eingenommenen Augenschein der Eindruck der räumlichen Zusammengehörigkeit hier nicht mehr erhalten geblieben sei.

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Damit sei das Vorhaben des Klägers als - nicht privilegiertes - Vorhaben im Außenbereich an Hand von § 35 Abs. 2 und 3 BBauG zu beurteilen. Seine Genehmigung würde öffentliche Belange beeinträchtigen. Bisher bestehe mit dem Wohnhaus Mö. lediglich ein einzelner "Splitter" an der Talseite des Auweges. Ebenso wie der Kläger sich im Vordergrund auf das Vorhaben Mönch berufe, könnten sich im Falle der Genehmigung seines Vorhabens jedenfalls zwei weitere Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Auweg aus nach den Geländeverhältnissen ohne besondere Schwierigkeiten bebaut werden könnten, auf diesen Vorgang mit der Folge berufen, daß voraussichtlich eine aus insgesamt vier Wohnhäusern bestehende Splittersiedlung geschaffen würde. Eine solche sei aber mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht vereinbar. Die Behörde handle im Einklang mit dem Gesetz, wenn sie - möglicherweise unter Aufgabe einer früheren Verwaltungspraxis - die weitere Zersiedlung der Landschaft ihres Außenbereichs durch nicht bevorrechtigte Vorhaben verhindere.

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Unter diesen Umständen sei nicht mehr abschließend zu prüfen, ob für das klägerische Vorhaben eine ausreichende Erschließung sichergestellt sei. Auch dies erscheine fraglich.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat auf die Beschwerde des Klägers unter Hervorkehrung der rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Splittersiedlung vorliege, zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die dem Kläger günstige Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen. Der Kläger rügt Verkennung der §§ 34 und 35 Abs. 2 und 3 BBauG und mangelnde Aufklärung des Sachverhalts. Er halte zunächst daran fest, daß das von ihm in Aussicht genommene Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Es handle sich gerade unter Bewertung der eine volle geschlossene Bebauung behindernden topographischen Gegebenheiten um eine zwischen den bebauten Grundstücken M. und Mö. gelegene reine Baulücke. Bedenken hinsichtlich der Erschließung bestünden um so weniger, als er alle rechtlichen Vorkehrungen dahin getroffen habe, sich an die volle Erschließung von der B.straße her anzuschließen. Im übrigen seien die vom angefochtenen Urteil hinsichtlich der Erschließung vom A.weg hervorgekehrten Bedenken - jedenfalls nach erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts, die bisher unterlassen worden sei - nicht gerechtfertigt. Selbst wenn aber sein Grundstück rechtlich dem Außenbereich zuzuordnen wäre, stünde auch dies der von ihm geplanten Bebauung nicht entgegen. Bei den topographischen Gegebenheiten, die weiteren Baugesuchen entgegenstehen würden, sei nach keiner Richtung die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten. Dann könne ihm aber nicht der Anschluß an die genehmigten Bauten Mö. und M. versagt bleiben. Die Beklagte werde früher oder später nicht darum herumkommen, das Gebiet um den A.weg zu verplanen, nachdem sie bereits mehrfach Bauten in der Umgebung seines Baugrundstücks genehmigt habe. In diese Planung würde sich sein Vorhaben ohne weiteres einpassen lassen. Entfalle aber der gegen ihn hervorgekehrte Hinderungsgrund der Entstehung einer Splittersiedlung, habe er einen Rechtsanspruch auf Genehmigung seines Vorhabens, denn ungeachtet der vom angefochtenen Urteil hervorgekehrten Zweifel sei die Erschließung voll gewährleistet.

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Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, im wesentlichen unter Berufung auf die eingehenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und seine richtige Auslegung der §§ 34 und 35 BBauG.

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Der Oberbundesanwalt äußert Bedenken gegen die Bejahung einer Splittersiedlung im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die nahen Beziehungen des in Aussicht genommenen Grundstücks mit der in der Umgebung vorhandenen Bebauung.

Entscheidungsgründe

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II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

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1)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteil (§ 34 BBauG):

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Die Angriffe der Revision gegen die Versagung der Zuordnung des Baugrund Stücks unter die Regelung des § 34 BBauG sind nicht begründet. Eine zusammenhängende Bebauung des auf der Talseite des A.weges vorhandenen Geländes von dem Grundstück M. über das Grundstück des Klägers hinweg zum Grundstück Mö. ist nicht festzustellen. Das angefochtene Urteil hat nicht verkannt, daß die rechtliche Anerkennung einer zusammenhängenden Bebauung nicht voraussetzt, daß es sich um eine lückenlose Bebauung handelt. Dies folgt schon aus der Erkenntnis, daß bei einer so engen Auslegung kein Anwendungsbereich für § 34 a.a.O. mehr übrig bleiben würde. Bei richtiger Auslegung der vorgenannten Vorschrift ist deshalb die Frage zu entscheiden, von welcher Größe und welcher Beschaffenheit vorhandene Baulücken sein dürfen, ohne daß durch sie der Bebauungszusammenhang unterbrochen ist. Abschließende grundsätzliche Erkenntnisse darüber lassen sich bei der Verschiedenheit der Verhältnisse des zu beurteilenden Einzelfalls nicht gewinnen. Entscheidend muß bleiben, ob trotz der vorhandenen Unterbrechung der Bebauung der Eindruck des Bauzusammenhangs, der Geschlossenheit erhalten bleibt. Dies hängt in erster Linie von der Beschaffenheit des zwischen einer bestehenden zusammenhängenden Bebauung gelegenen unbebauten Geländes ab. Freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung schon nach der Verkehrsauffassung einer Bebauung entzogen sind, werden deshalb auch bei einer den Abmaßen nach größeren Ausdehnung der Unterbrechung einen Bauzusammenhang im Sinne von § 34 BBauG nicht notwendig unterbrechen. Andere wird es sich dann verhalten, wenn ein Gelände zur Beurteilung steht, das einer Bebauung faktisch - nach den topographischen Gegebenheiten - nicht entzogen ist; hier werden schon kleinere Lücken geeignet sein, den Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 a.a.O. auszuschließen. Von diesen allenfalls rechtsgrundsätzlich möglichen, bei der Beurteilung des zu entscheidenden Einzelfalls vorgegebenen Erkenntnissen zeigt die rechtliche Bewertung des Vorhabens des Klägers im angefochtenen Urteil keine entscheidungserhebliche Abweichung. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht etwa lediglich aus den von ihm festgehaltenen räumlichen Ausmaßen der Unterbrechung des Bauzusammenhangs das Baugrundstück des Klägers in den vorhandenen Bauzusammenhang nicht einbezogen, sondern genaue Feststellungen über die hier gegebenen topographischen Verhältnisse getroffen. Dabei hat er im Einklang mit Lebenserfahrung und Denkgesetzen in Auseinandersetzung mit den Behauptungen des Klägers folgerichtig zunächst geprüft, ob und in welchem Umfange in der Umgebung des Grundstücks des Klägers Grundflächen vorhanden sind, die sich mehr oder weniger der Bebauung entziehen. Im wesentlichen liegen nach den getroffenen Feststellungen derartige Grundstücke östlich des bebauten Grundstücks Mö., das - auch nach der Auffassung des Klägers - den äußerst möglichen Abschluß der im Zusammenhang stehenden Bebauung bildet. Dieses Gelände gibt danach für die Entscheidung, wie weit die im Zusammenhang stehende Bebauung reicht, nichts her. Entscheidungserheblich bleiben die Erkenntnisse über die Grundstücke, die zwischen dem letzten im unteren - flacheren - Teil des talseitigen Auweggeländes vorhandenen Wohnhaus über die vom Kläger für die Bebauung in Aussicht genommene Grundfläche von Westen her zu dem Wohnbau Mö. führen. Nach den in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen, die die Revision nicht zu erschüttern vermag, ist hier nicht etwa nur in den vorgesehenen Grundstücken des Klägers eine - insoweit verhältnismäßig geringfügige - "Baulücke" vorhanden, vielmehr sind jedenfalls mindestens zwei Umgebungsgrundstück in diesem engeren Beträchtungszusammenhang topographisch gesehen bebaubar. Die Feststellungen ergeben im einzelnen, daß entlang dieser Grundstücke die talseitige Böschung des Auweges wesentlich flacher verläuft, so daß Zufahrten zu diesem Weg hergestellt werden könnten. Auch der für Stützmauern erforderlich werdende Aufwand würde sich in tragfähigen Grenzen halten. Gerade durch diese Feststellungen erscheint die rechtliche Erkenntnis, daß der Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BBauG zwischen den vorstehend herausgestellten Häusern unterbrochen ist und deshalb das Grundstück des Klägers nicht in einen Bebauungszusammenhang nach § 34 a.a.O. eingezogen werden kann, nach den Verhältnissen des Einzelfalls gerechtfertigt. Damit kann sich der Kläger auf die - für ihn günstigere - rechtliche Beurteilung seines Vorhabens nach der vorgenannten Vorschrift nicht berufen.

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2)

Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BBauG:

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Anschließend hat das angefochtene Urteil deshalb folgerichtig geprüft, ob dem Kläger auf der rechtlichen Grundlage des § 35 BBauG ein Anspruch auf Genehmigung der von ihm angestrebten Bebauung im Außenbereich der Beklagten zusteht. Seine entscheidungserhebliche Folgerung, daß die Zulassung des streitigen Vorhabens die Entstehung einer. Splittersiedlung befürchten läßt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat vermag die vom Oberbundesanwalt vorgetragene Auffassung, daß eine Splittersiedlung nur dann vorliegen könne, wenn die in Rede stehende Besiedlung von einem ausgewiesenen Baugebiet oder einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil einer Gemeinde räumlich deutlich getrennt ist, nicht zu teilen. Zwar hat bereits der früher mit der Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Baurechts zuständige I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 19, 82 rechtsgrundsätzlich ausgesprochen, daß bei der Anwendung des § 35 BBauG die Lage eines Grundstücks in unmittelbarem Anschluß an den Geltungsbereich eines Bebauungsplans "nicht gänzlich außer Betracht bleiben" dürfe. Ähnliche Erwägungen werden auch, bei der rechtlichen Beurteilung von Sachverhalten naheliegen, in denen ein unmittelbarer Anschluß an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil festzustellen ist. Auch der erkennende Senat hat sich in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - zu dieser Auffassung bekannt, dabei jedoch herausgestellt, daß im Vergleich zu einem Vorhaben, das inmitten der freien Flur ausgeführt werden soll, die Anlehnung an einen bereits beplanten [oder im Zusammenhang bebauten] Bereich nicht zu der Auslegung führen darf, daß ein Vorhaben im Außenbereich in der Nähe einer vorhandenen Bebauung ganz allgemein günstiger beurteilt oder gar regelmäßig genehmigt werden muß. Vielmehr besteht gerade bei verplanten oder im Zusammenhang bebauten Gebieten sehr häufig ein beachtliches städtebauliches Interesse, ihre "Ausuferung" zu verhindern. Dieses Gebot der organischen Siedlungsweise kann auch in solchen Fällen nach den gegebenen Umständen des Einzelfalls für die Unzulässigkeit eines Vorhabens im benachbarten Außenbereich ausschlaggebend sein. Grundsätzlich wird auch die Anlehnung eines Vorhabens im Außenbereich an einen beplanten oder schon bebauten Bereich nur dann geeignet sein, entgegenstehende Bedenken hinsichtlich der Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das Vorhaben auszuschließen, wenn das für die Bebauung vorgesehene Grundstück bei tatsächlicher Betrachtung, also unter Bewertung der topographischen Gegebenheiten und der Verkehrsauffassung sich für eine Bebauung anbietet, die zu der bereits vorhandenen (bzw. geplanten) Bebauung in einer durchaus organischen Beziehung steht. Gerade diese Voraussetzung hat aber das angefochtene Urteil hier an Hand der Ergebnisse des Augenscheins und der Lagepläne ausgeschlossen. Sie haben die Auffassung des Klägers, sein Vorhaben werde ein Einzelfall bleiben und müsse als Ausfüllung einer "Baulücke" mit dem Ergebnis bewertet werden, daß keine Berufungen weiterer Bauwilliger rechtlich möglich seien, widerlegt. Daraus rechtfertigt sich aber die Folgerung des angefochtenen Urteils, daß ausgehend von dem mit Ausführung des Vorhabens Mönch geschaffenen Ansatz einer Splittersiedlung nicht nur das Vorhaben des Klägers, sondern auch weitere, nach der Lebenserfahrung zu erwartende, nicht abweisbare Vorhaben eine Verstärkung und Verfestigung der öffentlichen Belange beeinträchtigenden Zersiedlung des Außenbereichs auslösen würden, der, solange er nicht verplant ist, nach der gesetzlichen Regelung des § 35 BBauG grundsätzlich von einer Bebauung und - in verstärktem Maße - von einer nicht privilegierten Bebauung freibleiben soll. In diesem Zusammenhang gewinnt schließlich auch der Einweis der Beklagten darauf, daß § 2 Abs. 9 BBauG Ansprüche von Bauwilligen auf Aufstellung von Bauleitplänen ausschließt, an Bedeutung. Insoweit trägt die Beklagte - im Grundsatz zutreffend - vor, daß es grundsätzlich ihrer pflichtmäßigen Entschließung vorbehalten ist, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfange sie die Bebauung ihres Gebiets durch Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne) unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauungsmöglichkeiten und der ihr für die Sicherung einer verbindlichen Bauleitplanung zur Verfügung stehenden Mittel rechtsverbindlich gestatten will. Soweit der Kläger - möglicherweise auch der Oberbundesanwalt - sich zu der Auffassung bekennen sollten, daß von einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 BBauG nur dann gesprochen werden kann, wenn die Entstehung einer größeren Anzahl von Bauten im Außenbereich zu erwarten steht, befindet sich diese Auffassung im Gegensatz zu dem grundsätzlichen Bekenntnis des erkennenden Senats BVerwGE 25, 161. In dieser Entscheidung ist zwar offengelassen, ob bereits die erstmalige Ausführung eines einzelnen Bauvorhabens rechtlich die Entstehung einer Splittersiedlung zur unmittelbaren Folge haben kann. Der Senat bekennt sich aber a.a.O. dazu, daß grundsätzlich auch eine kleine Zahl von Bauten im Außentereich unter den Begriff der Splittersiedlung fallen kann. Da nach den getroffenen Feststellungen unter Einbeziehung des bereits bestehenden Vorhabens Mönch und des klägerischen Vorhabens jedenfalls noch zwei weitere Vorhaben in der Umgebung des in Aussicht genommenen Baugrundstücks des Klägers denkbar sind und bei Bewilligung seines Vorhabens nicht verhindert werden können, sind damit auch von Zahl und Umfang der durch das Vorhaben des Klägers ausgelösten Bebauung her gesehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme der Entstehung einer Splittersiedlung nicht zu erheben.

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3)

Erschließung:

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Soweit die Revision gegen die vom angefochtenen Urteil bekannten Bedenken hinsichtlich einer nicht zureichenden Erschließung und in diesem Zusammenhang gegen die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen Rügen mangelnder Sachaufklärung vorträgt, verkennt sie, daß es sich hier nicht um entscheidungserhebliche Ausführungen und Feststellungen handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat - von seinem vorstehend bestätigten Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - hier keine abschließenden Feststellungen und Erkenntnisse getroffen. Auch wenn seine Bedenken hinsichtlich einer genügenden Erschließung vom Auweg her rechtlich unbegründet wären oder auf einer mangelhaften Erforschung und Feststellung des Sachverhalts beruhen sollten, sind sie nicht entscheidungserheblich; sein Urteil rechtfertigt sich vielmehr bereits auf Grund seiner zur Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das Vorhaben im Hinblick auf die Entstehung einer Splittersiedlung getroffenen Feststellungen und angestellten Überlegungen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Klein
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Oswald
Dr. Weyreuther
Clauß
Dr. Sendler