Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1967, Az.: BVerwG II C 62.67
Anspruch eines Beamten auf Beihilfen in Krankheitsfällen; Erhöhung des regelmäßigen Bemessungssatzes der Beihilfe; Verhältnis der Beihilfe zum freiwilligen Versicherungsschutz des Beamten; Ausschluss des Anspruchs auf Beihilfe eines Beamten bei Aufwendungen für eine von der freiwilligen Versicherung des Beamten generell ausgeschlossenen Krankheit; Beihilfe für die stationäre Krankenhausbehandlung wegen einer Gemütskrankheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 62.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 02.02.1965 - AZ: II A 75/62
Rechtsgrundlagen
- Nr. 12 Abs. 1 BhV v. 17.3.1959
- Nr. 12 Abs. 2 BhV v. 17.3.1959
Fundstellen
- BVerwGE 28, 174 - 178
- DVBl 1968, 476
- DÖV 1969, 220 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der regelmäßige Bemessungssatz der Beihilfe (Nr. 12 Abs. 1 BhV) erhöht sich nicht gemäß Nr. 12 Abs. 2 BhV, wenn es um die Aufwendungen für eine Krankheit geht, die generell vom Versicherungsschutz des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen sind, bei dem der Beamte freiwillig versichert ist (im Anschluß an BVerwGE 17, 204).
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. Februar 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Beamter im niedersächsischen Polizeidienst. Am 2. Februar 1960 beantragte er Gewährung von Beihilfe aus Anlaß der stationären Krankenhausbehandlung seiner Ehefrau wegen einer Gemütskrankheit. Gemäß § 16 Buchst. c Satz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der "Landeskrankenhilfe V.V.a.G.", bei der der Kläger mit seiner Ehefrau und seiner Tochter gegen Zahlung eines Monatsbeitrags von 32,85 DM versichert war, besteht bei Geistes- und Gemütskrankheiten Leistungsausschluß. Der Kläger beantragte unter Hinweis hierauf, die Beihilfe gemäß Nr. 12 Abs. 2 der Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 (GMBl. S. 168) - BhV - um 20 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen zu erhöhen. Der Beklagte erkannte Aufwendungen in Höhe von 767,- DM als beihilfefähig an und bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 16. Februar 1960 die Regelbeihilfe (Nr. 12 Abs. 1 BhV) in Höhe von 60 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen, lehnte aber die Erhöhung der Beihilfe um 20 v.H. (Nr. 12 Abs. 2 BhV) - auch durch Widerspruchsbescheid vom 16. März 1962 - mit der Begründung ab, Nr. 12 Abs. 2 BhV gelte nur für Krankheiten, die nicht allgemein, sondern individuell - für den betreffenden Versicherten - von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen seien.
Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Braunschweig durch Urteil vom 21. Juni 1962 die Bescheide vom 16. Februar 1960 und vom 16. März 1962 aufgehoben, soweit sie dem Kläger die Erhöhung der Beihilfe gemäß Nr. 12 Abs. 2 BhV versagten, und den Beklagten verpflichtet, die dem Kläger durch den Bescheid vom 16. Februar 1960 gewährte Regelbeihilfe nach Maßgabe der Nr. 12 Abs. 2 BhV zu erhöhen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 2. Februar 1965 das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Nr. 12 Abs. 2 BhV erfasse nicht den vorliegenden Fall, in dem die Versicherungsbedingungen allgemein für Gemütskrankheiten Versicherungsschutz nicht vorsehen. Der Begriff des "Leistungsausschlusses" in den Beihilfevorschriften sei dem Versicherungsvertragsrecht entnommen. Er gehe auf § 15 der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung" und auf § 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zurück. Die zuletzt, genannte Vorschrift betreffe Fälle, in denen die Leistungspflicht des Versicherers an sich vorgesehen, aber aus besonderen Gründen ausgeschlossen sei. Die Regelung des § 15 der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" gestalte diese Vorschrift näher aus. Sie schließe den Versicherungsschutz bei Krankheiten, Anomalien und körperlichen Fehlern aus, die vor Beginn des Versicherungsverhältnisses oder vor dem Ende der Wartezeit bestanden (Nr. 1), sowie bei Krankheiten, Unfällen und Verletzungen, die auf aktive Teilnahme an inneren Unruhen, Kampfhandlungen, auf Kriege oder Wettkämpfe, auf Vorsatz oder auf den mißbräuchlichen Genuß von Rauschgiften zurückzuführen sind (Nr. 4). Gemeinsam sei diesen Ausschlußgründen, daß der Versicherer bei solchen Krankheiten usw. an sich Versicherungsschutz zu gewähren habe, aber hiervon aus besonderen Gründen befreit werde. Demgegenüber stelle eine vertragliche Bestimmung, nach der für generell bestimmte. Krankheiten von vornherein kein Versicherungsschutz vorgesehen sei, begrifflich etwas anderes dar; die Gefahrengemeinschaft der Versicherten sei hier nicht gebildet worden, um für Krankheiten dieser Art vorzusorgen. Deshalb gelte Nr. 12 Abs. 2 BhV nur bei echtem Leistungsausschluß in dem zuerst erörterten Sinne des Versicherungsvertragsrechts. In dieser Auffassung sehe sich das Berufungsgericht durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1963 - BVerwG VIII C 86.63 - (ZBR 1964 S. 220) bestätigt.
Der Runderlaß des Niedersächsischen Finanzministers vom 13. Oktober 1960 (NdsMBl. 1960 S. 725) bestimme nichts Abweichendes, sondern setze ausdrücklich voraus, daß nach den allgemeinen oder tariflichen Bedingungen der Krankenkasse des Beamten Versicherungsschutz für bestimmte Krankheiten möglich sei.
Der Kläger könne sich auch nicht auf Nr. 12 Abs. 2 a BhV berufen, weil diese Vorschrift - die bestimmt, daß sich bei stationärer Unterbringung in einer Krankenanstalt der nach § 12 Abs. 1 BhV zustehende Bemessungssatz um 10 v.H. erhöht - erst mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in Kraft getreten sei und nur für Aufwendungen gelte, die erstmals nach dem 31. Dezember 1963 geltend gemacht wurden. -
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die gemäß § 193 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 1. März 1963 (GVBl. S. 95) zugelassene Revision, mit der sinngemäß beantragt wird,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. Juni 1962 zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts durch falsche Auslegung der Nr. 12 Abs. 2 BhV.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision bleibt erfolglos.
Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juli 1960 (GVBl. S. 145) gelten für niedersächsische Beamte die Beihilfevorschriften des Bundes vom 17. März 1959 (GMBl. S. 168) - BhV -. Nr. 12 Abs. 2 BhV, von deren Auslegung die Entscheidung abhängt, lautet:
"Sind freiwillig Versicherte trotz ausreichender Versicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen oder sind die Leistungen eingestellt worden, so erhöht sich der nach Absatz 1 zustehende Satz für Aufwendungen in diesen Fällen um 20 vom Hundert."
Der Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht eindeutig. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht auf andere Auslegungshilfen zurückgegriffen. Dabei hat es einen Vergleich mit Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts anstellen dürfen, die in einem gewissen Sachzusammenhang mit Nr. 12 Abs. 2 BhV stehen und sich ebenfalls mit dem Rechtsbegriff des "Leistungsausschlusses" befassen. Ob die Folgerungen zwingend sind, die das Berufungsgericht aus diesem Vergleich gezogen hat und gegen die sich die Revision wendet, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Denn es ergibt sich aus dem System und den Grundgedanken der Beihilfevorschriften vom 17. März 1959, daß das Berufungsgericht Nr. 12 Abs. 2 BhV im Ergebnis richtig ausgelegt hat.
Der früher mit Streitigkeiten aus dem Gebiet des Beihilfenrechts befaßte VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinen Urteilen vom 28. November 1963 - BVerwG VIII C 218.63 - (BVerwGE 17, 204 [205 f.]) und BVerwG VIII C 140.63 - (Buchholz BVerwG 238.91, Nr. 12 Abs. 2 BhV Nr. 3) auf Grund von Erwägungen, die auf das System und den Sinn der Beihilferegelung abstellen, Nr. 12 Abs. 2 BhV ebenso wie das Berufungsgericht ausgelegt. Dieser Auslegung schließt der erkennende Senat - ebenso wie übrigens der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. Mai 1967 - BVerwG VI C 18.67 - sich an, und zwar, im wesentlichen übereinstimmend mit den Ausführungen des VIII. Senats, auf Grund folgender Überlegungen:
Die Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 beruhen auf der Erwägung, daß den Beamten für Krankheitsfälle eine angemessene Selbstvorsorge durch den freiwilligen Abschluß einer Krankenversicherung zugemutet werden kann, daß es Versicherungsmöglichkeiten für alle in Betracht kommenden nicht ganz ungewöhnlichen Krankheitsfälle zu regelmäßig zumutbaren Bedingungen gibt und daß deshalb die Beihilfe des Dienstherrn nur ergänzend den Teil der durch Krankheit verursachten Aufwendungen annähernd zu decken braucht, den eine den Beamten zumutbare Versicherung regelmäßig nicht deckt. Demgemäß sieht Nr. 12 Abs. 1 BhV den regelmäßigen Bemessungssatz von 50 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen vor, bis zu 70 v.H. erhöht um 5 v.H. für jeden berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen. Diese in aller Regel geltende Bemessung bleibt unbeeinflußt davon, ob der Beamte einer Krankenversicherung angehört und von dieser im einzelnen Krankheitsfall höhere, geringere oder keine Erstattungsleistungen erhält. Die Beihilfevorschriften überlassen dem Beamten die eigenverantwortliche Entscheidung darüber, in welchem Umfange, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen will, ob er sich mit hohen Beiträgen einen möglichst viele Risiken umfassenden Versicherungsschutz mit hohen Erstattungsbeträgen verschaffen will oder ob er sich gegen Zahlung niedrigerer Beiträge mit einem geringeren Versicherungsschutz begnügt, der gewisse in Betracht kommende Risiken von vornherein nicht miterfaßt. Die Beihilfevorschriften lassen also bei der Bestimmung des allgemeinen Bemessungssatzes in Nr. 12 Abs. 1 BhV unberücksichtigt und nehmen in Kauf, daß der von den Beamten gewählte Versicherungsschutz bezüglich der Höhe der Erstattungsleistungen und bezüglich des Umfanges der versicherten Risiken sehr unterschiedlich sein kann. Diese generelle Nichtberücksichtigung der Unterschiede in den Leistungen der Krankenversicherungen ist wirtschaftlich gerechtfertigt, weil der Beamte umfassenden Versicherungsschutz und hohe Versicherungsleistungen in aller Regel mit hohen eigenen Beiträgen erkauft und bei geringerem Versicherungsschutz regelmäßig auch nur geringere Beiträge zu leisten hat. Zudem fördert diese Regelung das. Bewußtsein der Eigenverantwortung und vereinfacht zugleich in vertretbarer Weise die mit der Beihilfengewährung verbundene Verwaltungsarbeit.
Von dem dargelegten Grundsatz der Beihilfevorschriften, daß die Art der freiwilligen Krankenversicherung des Beamten und Umfang und Höhe ihrer Leistungen für die Bemessung der Beihilfe unberücksichtigt bleiben, bestimmt Nr. 12 Abs. 2 BhV eine Ausnahme. Diese Bestimmung ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen und kann sinnvollerweise nur für solche Sachverhalte gelten, die nicht schon ihrem Wesen nach durch den dargelegten Grundsatz erfaßt werden. Sie gilt deshalb nicht für einen solchen Ausschluß von Versicherungsleistungen, den die Versicherungsbedingungen der von dem Beamten gewählten Krankenversicherung generell vorsehen, den er deshalb bei Abschluß des Versicherungsvertrages vorhersah und - regelmäßig unter Abwägung gegen seine entsprechend geringere Beitragspflicht - in Kauf nahm. Denn die Auswahl der Versicherungsbedingungen und, davon abhängig, der zu erwartenden Versicherungsleistungen nach Umfang und Höhe ist der typische Sachverhalt, der die Höhe der Beihilfe nicht beeinflußt. Nr. 12 Abs. 2 BhV gilt deshalb nur für einen solchen Ausschluß der Versicherungsleistungen, der unabhängig von der generellen Art des Versicherungsvertrages und den generellen Versicherungsbedingungen in besonderer, individueller Weise eintritt und den Beamten nicht nach Maßgabe, sondern gerade abweichend von der von ihm getroffenen Vorsorge trifft.
Aus diesen Überlegungen folgt, daß der in Nr. 12 Abs. 1 BhV bestimmte regelmäßige Bemessungssatz auch für solche Fälle gilt, in denen die Krankenversicherung deshalb keine Leistungen erbringt, weil die betreffende Krankheit nach den Versicherungsbedingungen von vornherein generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Die Ausnahmebestimmung der Nr. 12 Abs. 2 BhV betrifft deshalb nicht die Fälle eines solchen generellen Leistungsausschlusses, sondern - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nur die Fälle, in denen ein generell mitversichertes Krankheitsrisiko aus besonderen individuellen Gründen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Hiernach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 153 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer