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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1963, Az.: BVerwG VIII C 86/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 86/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 16.02.1961 - AZ: Bf. II 80/60

Fundstellen

  • DöD 1965, 13
  • ZBR 1964, 220

Amtlicher Leitsatz

Der Ausschluß der Erstattung von Aufwendungen während der Wartezeit führt nicht zu einer Erhöhung des regelmäßigen Bemessungssatzes der Beihilfe wegen Ausschlusses von den Versicherungsleistungen für bestimmte Krankheiten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Dem Kläger sind durch zahnärztliche Behandlung im Oktober 1959 Aufwendungen entstanden, für die er von seiner Krankenkasse keine Leistungen erhielt, weil die zwölfmonatige Wartezeit noch nicht abgelaufen war. Die Beklagte gewährte ihm eine Beihilfe in Höhe von 50 v.H. der Aufwendungen und lehnte seinen Antrag ab, ihm eine um 20 v.H. höhere Beihilfe zu gewähren. Das Verwaltungsgericht entsprach seinem Klageantrag und verpflichtete die Beklagte, die Beihilfe zu den genannten Aufwendungen um 20 v.H. zu erhöhen. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:

2

Die Erhöhung des regelmäßigen Bemessungssatzes der Beihilfe um 20 v.H. setze voraus, daß der freiwillig Versicherte trotz ausreichender Versicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen sei. Der Leistungsausschluß während der Wartezeit sei jedoch kein Ausschluß für bestimmte Krankheiten; denn er ergebe sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für jedermann und für jede während der Wartezeit auftretende Erkrankung, welcher Art sie auch sei. Einen zur Erhöhung der Beihilfe im Ermessensweg berechtigenden besonderen Ausnahmefall habe der Kläger weder dargetan, noch gebe der Sachverhalt Anlaß, in eine Nachprüfung dieser Frage einzutreten.

3

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt die Verletzung des § 12 Abs. 2 der Hamburgischen Beihilfeverordnung und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

4

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

5

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Der Kläger kann eine Erhöhung des regelmäßigen Bemessungssatzes der Beihilfe um 20 v.H. nicht mit der Begründung verlangen, daß seine Krankenkasse die entsprechenden Aufwendungen nicht erstattet habe, weil die Wartezeit noch nicht abgelaufen sei.

8

Der Beihilfeanspruch des Klägers beurteilt sich nach der auf Grund des § 24 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1958 (GVBl. S. 277), jetzt § 21 des Gesetzes in der Fassung vom 6. August 1963 (GVBl. S. 147), ergangenen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - HbgBeihVO - vom 16. Juni 1959 (GVBl. S. 89).

9

Nach § 12 Abs. 2 HbgBeihVO erhöht sich der regelmäßige Bemessungssatz der Beihilfe um 20 v.H., wenn ein freiwillig Versicherter trotz ausreichender Versicherung für bestimmte Erkrankungen von den Leistungen ausgeschlossen ist oder wenn die Leistungen eingestellt worden sind. Diese Regelung kann nicht auf Fälle ausgedehnt werden, in denen das Versicherungsunternehmen auf Grund seiner allgemeinen Bedingungen während der vereinbarten Wartezeit entstandene Aufwendungen nicht erstattet. Das ergeben die folgenden Erwägungen:

10

Die Beihilfeverordnung geht davon aus, daß den Beamten eine Selbstvorsorge gegenüber den Wechselfällen des Lebens durch freiwillige Versicherung in einer Krankenkasse als eigene Leistung zugemutet werden kann und daß die Hilfe des Dienstherrn nur ergänzend einzugreifen hat (vgl. BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [69] zu den insoweit gleichen Beihilfevorschriften des Bundes vom 17. März 1959 [BAnz. Nr. 54 S. 1]). Sie bestimmt deshalb, daß nur der Teil der Aufwendungen durch Beihilfen gedeckt werden soll, der auch hei Abschluß einer zumutbaren Krankenversicherung nicht von dem Versicherungsunternehmen übernommen würde. Diesen Umfang der ergänzenden Hilfe des Dienstherrn legt sie jedoch nicht danach fest, welche Leistungen das Versicherungsunternehmen im jeweiligen einzelnen Krankheitsfalle erbringen würde. Er ist vielmehr nach der Höhe der Leistungen bemessen, die eine ausreichende Versicherung für den Durchschnitt aller Krankheitsfälle erwarten läßt, wobei notwendig in Rechnung gestellt werden mußte, daß gewisse Aufwendungen allgemein nicht erstattet werden. Das erweist die Tatsache, daß der regelmäßige Bemessungssatz für alle Aufwendungen gleichmäßig 50 bis 70 v.H. (je nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen) beträgt, obwohl die Versicherungsunternehmen die Aufwendungen für die einzelnen Krankheitsfälle je nach der Art der Erkrankung und der Behandlung in verschiedener Höhe erstatten und für bestimmte Aufwendungen, etwa wegen des besonders hohen subjektiven Risikos (z.B. bei Heilkuren) nur geringfügige oder gar keine Leistungen erbringen oder nur freiwillige Zuschüsse gewähren. Nur wenn der Beamte trotz ausreichender Versicherung auch diese im Durchschnitt zu erwartende Versicherungsleistung nicht erlangen kann, weil er wegen besonderer, in seiner Person liegender Gründe ausnahmsweise von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen ist, versagt die der Bemessung der Beihilfe zugrunde liegende Regel, daß sich eigene Vorsorge und die Hilfe des Dienstherrn gegenseitig zu ergänzen haben; denn hier kann er die der eigenen Vorsorge überlassene Quote nicht erreichen.

11

Hieraus folgt, daß ein Ausschluß von den Leistungen für bestimmte Krankheiten im Sinne des § 12 Abs. 2 HbgBeihVO nur anzunehmen ist, wenn ein Versicherungsunternehmen wegen des besonderen Risikos, das der Gesundheitszustand des zu Versichernden in sich birgt, eine oder mehrere bestimmte Krankheiten von der Deckung ausnimmt, obwohl es für Erkrankungen derselben Art grundsätzlich und regelmäßig Leistungen erbringt. Das sind insbesondere die Fälle des individuellen Ausschlusses bei sogenannten "mitgebrachten leiden". Dem Ausschluß der Leistungen für mitgebrachte Leiden ist die Versagung der Leistungen während der Wartezeit nicht gleichzustellen. Das allgemein eingeführte System der Wartezeiten, das der Eingrenzung und Minderung des subjektiven Risikos dient (Pinke, Handwörterbuch des Versicherungswesens, II Sp. 2480), war bei der Schaffung der Beihilfeverordnung bekannt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, daß dieser für jedermann geltende Ausschluß der Erstattungen während der Dauer der Wartezeit bei der Festlegung des regelmäßigen Bemessungssatzes der Beihilfe mit in Rechnung gestellt wurde. Überdies setzt die Wortfassung des § 12 Abs. 2 HbgBeihVO den Leistungsausschluß für bestimmte Krankheiten voraus, während für die Dauer der Wartezeit jegliche Erstattung schlechthin ausgeschlossen ist.

12

Die Beihilferegelung, die auf den Durchschnitt der den Beihilfeberechtigten in Krankheitsfällen treffenden Belastungen ausgerichtet ist und eine Beihilfe in Höhe von 50 v.H. zu den beihilfefähigen Aufwendungen gewährt, ist mit der Fürsorgepflicht vereinbar; für besondere Ausnahmefälle ist in § 12 Abs. 3 HbgBeihVO die Möglichkeit einer Erhöhung der Beihilfe vorgesehen. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergeben nichts dafür, daß beim Kläger ein derartiger Ausnahmefall vorliegt.

13

Die Revision war deshalb in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberbundesanwalts zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 66 DM festgesetzt.