Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1967, Az.: BVerwG VI C 26.67
Beamtenrecht; Rückforderung überzahlter Dienstbezüge; "Saldierung" für den zu regelnden Zeitraum tatsächlich gezahlter und rechtlich zustehender Dienstbezüge (im Anschluss an BVerwGE 21, 119 und BVerwG II C 102.62)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 26.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 11.01.1963 - AZ: 164 III 62
Rechtsgrundlage
- Art. 94 Abs. 2 BayBG (1960)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war am 1. April 1957, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG - vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101), Lehrer (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 4 b 4 - alt -) im Dienste des Beklagten. Durch Urkunde vom 26. November 1958 wurde er zum Oberlehrer befördert und mit Wirkung vom 1. September 1958 an in eine Planstelle der BesGr. A 10 a (neu) eingewiesen. Im Hinblick auf die bevorstehende Besoldungsneuregelung wurden dem Kläger von der Regierungshauptkasse Bayreuth auf Grund der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (FMBek.) vom 29. Januar 1958 (StAnz. Nr. 5) vom März 1958 an rückwirkend ab 1. April 1957 Dienstbezüge im Vorgriff auf die zu erwartende gesetzliche Regelung gewährt. Mit Bescheid vom 16. Januar 1959 setzte die Regierung von Oberfranken die Dienstbezüge des Klägers aus Anlaß der Überleitung in das Bayerische Besoldungsgesetz ab 1. April 1957 fest und erließ die entsprechende Auszahlungsanordnung. Der Kläger wurde dabei jeweils mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Januar 1931 ab 1. April 1957 in die BesGr. A 10 (Lehrer) und ab 1. September 1958 in die BesGr. A 10 a (Oberlehrer) übergeleitet. Der Ortszuschlag wurde in der BesGr. A 10 nach Ortsklasse B Tarifklasse III Stufe 4, in der BesGr. A 10 a nach Ortsklasse B Tarifklasse II Stufe 4 festgesetzt. Die Regierungshauptkasse hatte ihren Vorschußzahlungen für die Zeit ab 1. April 1957 einen Ortszuschlag nach Ortsklasse B Tarifklasse III Stufe 5 zugrunde gelegt. Daraus ergab sich für die Zeit vom 1. April 1957 bis 31. August 1958 eine Überzahlung von 208 DM. Andererseits waren dem Kläger ab 1. September 1958 bis zur Zahlung der mit Bescheid vom 16. Januar 1959 festgesetzten Dienstbezüge 419 DM zuwenig ausgezahlt worden. In Ausgleichung der beiden Beträge zahlte die Regierungshauptkasse Bayreuth nur einen Betrag von 211 DM nach und informierte den Kläger mit Schreiben vom 4. März 1959 entsprechend. Auf die Gegenvorstellungen des Klägers in seinem Schreiben vom 13. März 1959 teilte ihm die Regierungshauptkasse mit Schreiben vom 21. März 1959 mit, daß mit den Dienstbezügen für April 1959 (nach Einbehaltung der Überzahlung) nur eine Nachzahlung von 211 DM ausgezahlt werden könne.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1959 legte der Kläger bei der Regierung von Oberfranken Widerspruch ein mit dem Antrag, "die ab April 1959 einbehaltenen Dienstbezüge in Höhe von 208 DM zurückzuzahlen". Die Regierung wies den Widerspruch nach Einholung einer Weisung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus mit Bescheid vom 11. August 1960 zurück mit der Begründung, es habe sich um die Zahlung von Überleitungsbezügen gehandelt, die vorschußweise und unter dem Vorbehalt der Verrechnung mit den neu festzusetzenden Bezügen erfolgt sei. Eine Überzahlung sei überhaupt nicht entstanden, da auf Grund der Neufestsetzung der Dienstbezüge noch eine Nachzahlung geleistet worden sei. Auf die Höhe der einzelnen Gehaltsbestandteile komme es dabei nicht an. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage scheide eine Abstandnahme von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen aus.
Die hiergegen mit Schriftsatz vom 26. August 1960 erhobene Klage, mit der der Kläger beantragt hatte, den Beklagten unter Aufhebung der "Rückforderungsverfügung der Regierungshauptkasne Bayreuth vom 21. März 1959" und des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1960 zu verpflichten, die einbehaltenen Bezüge in Höhe von 208 DM "zurückzuzahlen", nahm der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 1960 wieder zurück, nachdem das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hatte, es erscheine zweifelhaft, ob die Regierung zum Erlaß des Widerspruchsbescheides zuständig gewesen sei. Gleichzeitig beantragte der Kläger bei der Regierung von Oberfranken, die Regierungshauptkasse anzuweisen, den einbehaltenen Betrag von 208 DM auszuzahlen. Die Regierung wies diesen Antrag mit Schreiben vom 22. März 1961 zurück und führte dazu im wesentlichen aus: Die Kassenanweisung über die zustehenden Bezüge sei bereits ergangen. Die Regierung habe auch keinen Rückforderungsbescheid erlassen. In Fällen, in denen die Regierungshauptkasse wegen eigenen Versehens eine Rückforderung durchführe, sei die Regierung nicht zuständig. Es bliebe dem Kläger unbenommen, sich an die Finanzmittelstelle Ansbach zu wenden, der die Regierungshauptkasse gemäß § 2 der Verordnung vom 10. Oktober 1955 (BayBS III S. 591) angegliedert sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung mit Bescheid vom 21. Dezember 1961 zurück mit der Begründung: Falls die Regierung überhaupt zur Entscheidung über den Widerspruch gegen Maßnahmen der Regierungshauptkasse zuständig sei, sei das Vorverfahren für die Erhebung der Leistungsklage bereits durchgeführt und abgeschlossen. Für ein neuerliches Vorverfahren bestehe im Hinblick auf den unanfechtbar gewordenen Widerspruchsbescheid vom 11. August 1960 kein Rechtsschutzbedürfnis. Da neue Gesichtspunkte nicht vorgetragen seien, sei die Regierung nicht in der Lage, den Verwaltungsrechtsweg nochmals zu eröffnen.
Die hiergegen am 16. Januar 1962 erhobene Klage, mit der der Kläger begehrte,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 1961 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1961 zu verurteilen, die einbehaltenen Dienstbezüge in Höhe von 208 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit herauszugeben,
wies das Verwaltungsgericht Bayreuth durch Urteil vom 5. September 1962 ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Berufungsurteil vom 11. Januar 1963 ist im wesentlichen wie folgt begründet.
Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß dem Kläger ab März 1958 für die Zeit ab 1. April 1957 bis März 1959 vorschußweise Dienstbezüge nach der zu erwartenden Besoldungsneuregelung auf Grund allgemeiner Ermächtigung durch die Regierungshauptkasse Bayreuth ohne Vorliegen eines Festsetzungsbescheides gezahlt worden seien und daß die dem Kläger nach dem neuen Besoldungsgesetz ab 1. April 1957 als Lehrer und Oberlehrer zustehenden Dienstbezüge erst mit dem Bescheid der Regierung vom 16. Januar 1959 festgesetzt worden seien. In der zum Festsetzungsbescheid ergangenen Auszahlungsanordnung, die dem Kläger mit diesem zugestellt worden sei, sei die Regierungshauptkasse angewiesen worden, bereits ausgezahlte Bezüge anzurechnen. Für diese Anordnung und für eine Rückforderung und Einziehung überzahlter Bezüge sei die Regierung als Festsetzungsbehörde zuständig. Wenn die Regierungshauptkasse auf Anordnung der Regierung oder von sich aus die Anrechnung bereits ausgezahlter oder auch überzahlter Bezüge vorgenommen habe, so habe sich der Kläger an die Regierung zu wenden gehabt, die auch über den Widerspruch zu entscheiden gehabt habe. Der insoweit abweichenden Ansicht, des Erstgerichts könne nicht gefolgt werden. Der von der hiernach zuständigen Regierung erlassene Widerspruchsbescheid vom 11. August 1960 sei durch die Zurücknahme der zunächst vom Kläger fristgerecht erhobenen Klage unanfechtbar geworden. Im Zeitpunkt der erneuten Klageerhebung sei seit der Zustellung des Widerspruchsbescheides (17. August 1960) mehr als ein Jahr verstrichen gewesen, so daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheide, weil die Erhebung der Klage und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen seien (§ 60 Abs. 3 VwGO).
Der Kläger habe mit seiner erneuten Klage auch nicht den Widerspruchsbescheid vom 11. August 1960 angefochten, sondern die Bescheide vom 22. März und vom 21. Dezember 1961, mit denen es die Regierung abgelehnt habe, in eine nochmalige Sachprüfung einzutreten. Der Kläger verkenne, daß in beamtenrechtlichen Streitigkeiten selbst einer Leistungsklage, solle sie zulässig sein, ein Widerspruchsverfahren vorauszugehen habe (§ 126 Abs. 3 BRRG). Auch die Leistungsklage sei daher nur zulässig, wenn sie innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO erhoben werde. Da sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe, habe die Behörde eine erneute Sachprüfung nicht vornehmen müssen. Die Klage habe daher schon aus diesen Gründen keinen Erfolg haben können.
Abgesehen davon sei sie auch materiell-rechtlich unbegründet. Die für die Zeit vom 1. April 1957 bis einschließlich März 1959 vorschußweise auf die zu erwartende Besoldungsneuregelung geleisteten Zahlungen beruhten auf keinem Festsetzungsbescheid (Verwaltungsakt). Es sei weder ein den Kläger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen noch ein Rückforderungsbescheid erlassen worden, noch seien Dienstbezüge einbehalten worden. Der Kläger habe auch keine Zuvielzahlung für den genannten Zeitraum erhalten; ihm hätte vielmehr auf Grund des Festsetzungsbescheides vom 16. Januar 1959 noch ein Nachzahlungsanspruch von 211 DM auf die vorschußweise geleisteten Zahlungen zugestanden. Weil für den ganzen Zeitraum Gehaltszahlungen nur vorschußweise geleistet worden seien, habe die Regierungshauptkasse die bis zur Auszahlung der festgesetzten Bezüge geleisteten Vorschüsse auf die dem Kläger für die gleiche Zeit nach dem Festsetzungsbescheid zustehenden Bezüge anrechnen können. Es sei gleichgültig, ob die Vorschüsse in der genannten Zeit für einzelne Monate (1. April 1957 bis 31. August 1958) etwas höher und für andere Monate (ab 1. September 1958) etwas niedriger gewesen seien als die hierfür später festgesetzten Dienstbezüge. Zu keiner Zeit seien die monatlich gewährten Vorschüsse unter den Monatsbezügen gelegen, die dem Kläger nach den vor der Besoldungsneuregelung erlassenen Gehaltsfestsetzungen zugestanden hätten. Wenn dem Kläger über diese Festsetzungsbescheide hinaus höhere Bezüge vorschußweise ausgezahlt worden seien, so sei das in seinem Interesse geschehen. Nun noch zu verlangen, daß diese Vorschüsse nicht voll auf die ihm endgültig zustehenden festgesetzten Bezüge angerechnet würden, erscheine unverständlich. Da weder eine Rückforderung noch eine Einbehaltung, noch eine Zuviel Zahlung von Dienstbezügen in Frage stehe, gehe die Berufung des Klägers auf Art. 94 Abs. 2 BayBG fehl.
Gegen das am 29. Januar 1963 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Februar 1963 die zugelassene Revision eingelegt, sie am 26. März 1963 begründet und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die von den Dienstbezügen für April 1959 einbehaltene Zuvielzahlung in Höhe von 208 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen seit 16. Januar 1962 herauszugeben.
Die Revision rügt die Nichtanwendung des § 76 VwGO und des Art. 94 Abs. 2 BayBG und trägt dazu im wesentlichen vor:
Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]) sei die Neuregelung des Rechtsweges durch § 126 BRRG so zu verstehen, daß sie dem Beamten mehr Schutz gewähre als früher die ordentliche Gerichtsbarkeit. Die Vorschaltung eines Verwaltungsaktes, der nur in außerordentlich kurzer Frist angefochten werden könne, könne aber eine Rechtsverfolgung erheblich erschweren, wenn nicht gar vereiteln, wie der vorliegende Fall zeige. Im ordentlichen Rechtsweg hätte der Beamte für einmalige Dienstbezüge die dreijährige Erlöschensfrist des Art. 125 Abs. 1 BayAGBGB und für regelmäßig wiederkehrende Dienstbezüge die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB zur Seite. Bei der auf die Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1960 gestützten Entscheidung habe das Berufungsgericht nicht geprüft, ob besondere Verhältnisse vorgelegen hätten, die gemäß § 76 VwGO die Klageerhebung noch nach Ablauf eines Jahres ermöglicht hätten. Solche besonderen Verhältnisse hätten hier vorgelegen. Die Ursache dafür, daß der Widerspruchsbescheid vom 11. August 1960 unanfechtbar geworden sei, liege in dem Streit über die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerspruch. Abgesehen davon habe die Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides keine materiell-rechtliche Wirkung. Die materielle soziale Gerechtigkeit habe Vorrang vor der Rechtssicherheit. Hiernach und nach den gesamten Umständen des Falles sei die Ablehnung einer Sachentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1961 ermessensfehlerhaft.
Die Zuvielzahlung von 208 DM in der Märzzahlung 1958 habe mit einer Vorschußzahlung nichts zu tun. Sie sei im Vollzug der FMBek. vom 29. Januar 1958 entstanden. Diese Bekanntmachung habe keine Vorschußzahlungen mehr angeordnet, sondern schon die Überleitung in das neue Besoldungsrecht, bis zur Verkündung des Besoldungsgesetzes allerdings mit Ermächtigung des Bayerischen Landtags noch auf Grund eines Gesetzentwurfes, dessen Dienstbezüge mit denen des Besoldungsgesetzes völlig übereingestimmt hätten, der also schon die endgültigen Dienstbezüge enthalten habe, so daß keine Vorschußzahlungen mit der verschärften Haftung der §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB mehr hätten entstehen können. Jedenfalls sei dem Kläger die Märzzahlung 1958 nicht als Vorschußzahlung erkennbar gewesen, was Voraussetzung gewesen wäre, um dem Kläger die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung zu versagen (BVerwGE 13, 248). Von der Höhe der ihm ab 1. April 1957 als Lehrer (BesGr. A 10) zustehenden Bezüge habe der Kläger erstmals durch die Festsetzung vom 16. Januar 1959 und die Auszahlungsanordnung von demselben Tage Kenntnis erlangt. Die Aufrechnung des durch Kassenversehen entstandenen Rückzahlungsanspruchs gegen den Anspruch auf die Dienstbezüge für April 1959 sei rechtswidrig, weil die Abwicklung des Rückzahlungsanspruchs Art. 94 Abs. 2 BayBG unterliege. Hiernach sei die Rückzahlung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert sei und den Mangel des rechtlichen Grundes der Zuvielzahlung weder gekannt habe noch habe kennen müssen. Als der Kläger das Schreiben der Regierungshauptkasse vom 4. März 1959 erhalten habe, sei er nicht mehr bereichert gewesen; er habe vielmehr die Zuvielzahlung ohne Mehrung seines Vermögens und ohne Minderung seiner Verbindlichkeiten unter Vermeidung unnötiger Ausgaben im Rahmen seiner angemessenen Lebensführung schon verbraucht gehabt.
Sollte sich die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe der einbehaltenen Zuvielzahlung nicht aus Art. 94 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBG ergeben, so müsse aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen werden (Art. 94 Abs. 2 Satz 3 BayBG).
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Offenbleiben kann dabei, ob es sich hier um eine (allgemeine) Leistungsklage oder um eine Verpflichtungsklage handelt. Denn gemäß § 126 Abs. 3 BRRG gelten in beamtenrechtlichen Streitigkeiten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung auch für die Leistungsklage. Das hatte nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung zur Folge, daß die gerichtliche Geltendmachung des behaupteten Anspruchs erst nach Durchführung des Vorverfahrens und gemäß § 74 Abs. 1 VwGO unbeschadet seines materiell-rechtlichen Bestehens oder Nichtbestehens nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides möglich war. Die Vorschrift des § 76 VwGO, auf die die Revision sich berufen zu können glaubt, ist hier schon deshalb ohne Bedeutung, weil sie nur für die Fälle des § 75 VwGO, also bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Widerspruch oder Vornahmeantrag gilt, nicht aber im Rahmen des § 74 VwGO. Einer näheren Erörterung dieser sowie der weiteren von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen - vor allem auch zur Verpflichtung des Beklagten, wegen der besonderen Umstände des Falles eine neue Sachentscheidung zu erlassen - bedarf es jedoch nicht, weil nach der im Ergebnis zutreffenden Hilfsbegründung des Berufungsurteils das Begehren des Klägers jedenfalls auch materiell-rechtlich nicht begründet ist.
Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß der Kläger im März 1958 auf Grund der FMBek. vom 29. Januar 1958 vorschußweise auf die zu erwartende Besoldungsneuregelung (und unter Anrechnung bereits früher geleisteter Vorschußzahlungen) eine Nachzahlung erhielt in Höhe des Unterschiedes zwischen den ab 1. April 1957 tatsächlich gezahlten Dienstbezügen und den nach dem bevorstehenden Besoldungsgesetz, das rückwirkend zum 1. April 1957 in Kraft treten sollte, zustehenden Dienstbezügen als Lehrer der BesGr. A 10 dieses Gesetzes. Außerdem erhielt der Kläger ab März 1958 monatlich die Bezüge ausgezahlt, die sich für ihn als Lehrer der BesGr. A 10 des neuen Besolderungsgesetzes ergaben. Diese Bezüge wurden bis einschließlich März 1959, d.h. bis zum Vollzug des Festsetzungsbescheides vom 16. Januar 1959, gezahlt, also auch nach der Beförderung des Klägers zum Oberlehrer und seiner Einweisung in eine Planstelle der BesGr. A 10 a mit Wirkung ab 1. September 1958. Der Berechnung der Nachzahlung im März 1958 für die Zeit ab 1. April 1957 und der laufenden Zahlungen vom März 1958 bis einschließlich März 1959 hat die Regierungshauptkasse Bayreuth irrtümlich den Ortszuschlag der 5. Stufe der Tarifklasse III des neuen Besoldungsgesetzes zugrunde gelegt anstelle der 4. Stufe. Dadurch hat der Kläger rein rechnerisch für die Zeit vom 1. April 1957 bis einschließlich August 1958 208 DM mehr erhalten, als ihm unstreitig nach dem neuen Besoldungsrecht zustand. Vom 1. September 1958 bis einschließlich März 1959 hat der Kläger 419 DM weniger ausgezahlt erhalten, als ihm für diesen Zeitraum als Oberlehrer der BesGr. A 10 a gebührte. Anläßlich des Vollzugs des Bescheides vom 16. Januar 1959, mit dem der Kläger in das neue Besoldungsrecht übergeleitet wurde und die ihm nach diesem Recht ab 1. April 1957 zustehenden Bezüge festgesetzt wurden, hat die Regierungshauptkasse die eben genannte rechnerische Zuvielzahlung (208 DM) mit der Minderzahlung (419 DM) verrechnet, so daß der Kläger für die Zeit vom 1. April 1957 bis einschließlich März 1959 nur eine Nachzahlung von 211 DM erhielt.
Damit steht fest, daß der Kläger für den genannten Zeitraum insgesamt die Dienstbezüge erhalten hat, die ihm nach dem rückwirkend zum 1. April 1957 in Kraft getretenen Besoldungsgesetz und dem die hiernach gegebenen Ansprüche gemäß Art. 4 BayBesG konkretisierenden Festsetzungsbescheid vom 16. Januar 1959 zustanden. Das wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. Sie macht vielmehr geltend, daß die tatsächliche Zuvielzahlung für die Zeit vom 1. April 1957 bis einschließlich August 1958 nicht ohne weiteres mit der tatsächlichen Minderzahlung vom 1. September 1958 bis einschließlich März 1959 hätte verrechnet werden dürfen. Die Abwicklung der Zuvielzahlung in dem zuerst genannten Zeitraum beurteile sich nach Art. 94 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBG; die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Rückforderung seien aus den in der Revisionsbegründung dargelegten Gründen nicht gegeben; obwohl der Kläger die ihm vom 1. April 1957 bis einschließlich März 1959 besoldungsrechtlich zustehenden Dienstbezüge tatsächlich erhalten habe, sei unter diesen Umständen die von der Regierungshauptkasse durchgeführte "Aufrechnung" gegen die Dienstbezüge für April 1959 rechtswidrig gewesen und habe der Kläger deshalb noch Bezüge in Höhe von 208 DM zu beanspruchen.
Die Revision kann damit keinen Erfolg haben.
Offensichtlich irrig ist die Ansicht der Revision, der Beklagte habe den "Rückforderungsanspruch" in Höhe von 208, DM gegen den Anspruch des Klägers auf Dienstbezüge für den Monat April 1959 im Sinne der §§ 387 ff. BGB aufgerechnet. Der Kläger hat diese Dienstbezüge ungeschmälert erhalten. Die 208 DM wurden lediglich auf die rechnerische Minderzahlung ab 1. September 1958 (419 DM) angerechnet, so daß für den gesamten Zeitraum vom 1. April 1957 bis einschließlich März 1959 nur noch eine Nachzahlung von 211 DM verblieb, die mit den vollen Dienstbezügen für April 1959 ausgezahlt worden ist.
Das Berufungsgericht ist rechsfehlerfrei davon ausgegangen, daß es sich bei dieser Anrechnung nicht um eine Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge handelt, sondern lediglich um eine kassentechnische Saldierung der vom 1. April 1957 bis einschließlich März 1959 tatsächlich gezahlten Bezüge mit den für diesen Zeitraum rechtlich zustehenden und mit dem Bescheid vom 16. Januar 1959 festgesetzten Bezügen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach Art. 94 Abs. 2 BayBG - der an die Stelle der gleichlautenden Vorschrift des Art. 38 Abs. 3 BayBesG getreten ist (vgl. Art. 217 BayBG) - zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 6. April 1965 - BVerwG II C 102.62 - [DÖD 1965 S. 155] und BVerwGE 21, 119). Sie vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle unterscheiden sich von dem vorliegenden zwar insoweit, als sich dort nach dem ursprünglichen Recht zuviel gezahlte Bezüge und auf Grund späterer rückwirkender Rechtsänderung für denselben Zeitraum rechtlich zustehende Bezüge gegenüberstanden, wobei die geleisteten Zahlungen jeweils hinter den nach der Rechtsänderung für diesen Zeitraum zustehenden Zahlungen zurückblieben. Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Zeit vom 1. April 1957 bis einschließlich August 1958 mehr erhalten, als ihm nach dem rückwirkend zum 1. April 1957 in Kraft getretenen Besoldungsgesetz vom 14. Juni 1958 für diesen Zeitraum zustand, während er ab 1. September 1958 bis einschließlich März 1959 weniger erhalten hat, als ihm nach dem Besoldungsgesetz gebührte. Gleichwohl kann die Rechtslage hier nicht anders beurteilt werden.
Entscheidender Ausgangspunkt ist dabei, daß es sich bei den Zahlungen ab April 1957 bis einschließlich März 1959, jedenfalls soweit sie die auf Grund des früheren Besoldungsrechts festgesetzten Dienstbezüge überstiegen, nicht um die Zahlung der auf Grund des neuen Besoldungsrechts zustehenden und durch Festsetzungsbescheid gemäß Art. 4 BayBesG konkretisierten Dienstbezüge gehandelt hat, sondern um im Vorgriff auf die Besoldungsneuregelung tatsächlich geleistete Zahlungen. Die rechtliche Grundlage für diese Zahlungen wurde erst - rückwirkend - durch die Verkündung des neuen Besoldungsgesetzes geschaffen, und die dadurch begründeten Ansprüche wurden erst durch den Festsetzungsbescheid vom 16. Januar 1959 im Sinne des Art. 4 BayBesG konkretisiert.
Hieraus ergibt sich zunächst, daß die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Schutz des Vertrauens auf fehlerhafte begünstigende Verwaltungsakte hier nicht zur Anwendung kommen können. Das gilt uneingeschränkt auch für die ab März 1958 geleisteten Zahlungen. Denn auch diese auf Grund der FMBek. vom 29. Januar 1958 ausgezahlten Bezüge beruhten nicht auf einem begünstigenden Verwaltungsakt. Insbesondere lag in dieser Bekanntmachung und deren Vollzug entgegen der Ansicht der Revision rechtlich noch keine Überleitung in das neue Besoldungsrecht. Eine solche scheidet schon deshalb aus, weil damals das neue Besoldungsgesetz überhaupt noch nicht erlassen war. Zudem stellen eine Anordnung, wie sie in der genannten Bekanntmachung getroffen worden ist, und deren tatsächlicher Vollzug durch Auszahlung der Bezüge keine abschließende hoheitliche Regelung des Einzelfalles (Verwaltungsakt) dar. Im übrigen ergibt sich der rein tatsächliche und auf die zu erwartende gesetzliche Regelung und den danach zu erlassenden Festsetzungsbescheid vorgreifende Charakter dieser Zahlungen eindeutig aus der Bekanntmachung selbst, die anordnet, daß die Bezüge "ab 1. April 1957 vorschußweise nach dem Entwurf eines Bayerischen Besoldungsgesetzes gezahlt werden".
Aus dieser Sachlage folgt weiter, daß eine endgültige rechtliche Regelung erst noch, und zwar nach der Verkündung des neuen Besoldungsgesetzes, zu treffen war. Das gilt auch für die Zeit nach der. Verkündung des Besoldungsgesetzes. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger zwar bereits einen Rechtsanspruch auf die ihm nach dem neuen Besoldungsrecht zustehenden höheren Bezüge, so daß es sich bei den nach diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen an sich nicht mehr um Vorgriffe auf das neue Besoldungsgesetz gehandelt hat. Unbeschadet dessen ist jedoch durch Art. 4 Abs. 1 BayBesG eine Konkretisierung (Regelung) durch einen Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) der zuständigen Behörde vorgeschrieben, die hier erst durch den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 16. Januar 1959 getroffen worden ist. Die ab Verkündung des neuen Besoldungsgesetzes gewährten Bezüge stellen sich demnach als rein tatsächliche Zahlungen im Vorgriff auf diese Regelung dar. Durch den Bescheid vom 16. Januar 1959 waren somit zu regeln und sind auch geregelt worden die dem Kläger für die gesamte Zeit ab dem Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes (1. April 1957), also einschließlich der Zeit nach der Verkündung dieses Gesetzes, zustehenden Dienstbezüge (vgl. dazu auch das bereits genannte Urteil vom 6. April 1965). Gleichzeitig ergibt sich daraus, daß es für die Beurteilung der Frage, ob eine Überzahlung vorliegt, deren Abwicklung (Rückforderung) sich nach Art. 94 Abs. 2 BayBG regelt, auf die für den gesamten regelungsbedürftigen und geregelten Zeitraum tatsächlich (insgesamt) geleisteten Zahlungen und die für diesen Zeitraum (insgesamt) nach der auf Grund des Gesetzes getroffenen Regelung (Festsetzung) zustehenden Dienstbezüge ankommt. Nur wenn die in dem gesamten Zeitraum geleisteten Zahlungen die für diesen Zeitraum nach dem Festsetzungsbescheid zustehenden Dienstbezüge übersteigen, liegt eine Überzahlung vor, die der Beamte nach Maßgabe des Art. 94 Abs. 2 BayBG herauszugeben hat. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn der Kläger hat in der Zeit vom 1. April 1957 bis zum Vollzug des Festsetzungsbescheides vom 16. Januar 1959 insgesamt weniger erhalten, als ihm für diesen Zeitraum rechtlich zustand. Er mußte daher nicht einen Teil der empfangenen Bezüge herausgeben, sondern hat vielmehr eine Nachzahlung in Höhe von 211 DM erhalten. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rückforderungsregelung in Art. 94 Abs. 2 BayBG. Dazu hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in bezug auf die inhaltsgleiche Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG in BVerwGE 21, 119 [125, 126] [BVerwG 13.05.1965 - BVerwG II C 122.62] ausgeführt:
"Der Begriff 'zuviel gezahlt' in § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG entspricht sinngemäß dem Begriff 'ohne rechtlichen Grund' in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für seine Auslegung gilt deshalb entsprechend der für das Bereicherungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 812 ff. BGB) geltende Grundgedanke, daß ein billiger Ausgleich dort geschaffen werden soll, wo ein Vermögenserwerb mit den Anforderungen materieller Gerechtigkeit nicht in Übereinstimmung steht, und daß deshalb für dieses Rechtsgebiet in besonderem Maße die Grundsätze von Treu und Glauben zu berücksichtigen sind (vgl. RGZ 147, 280 [285]; BGHZ 36, 232 [235]; Reichsgerichtsrätekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 10. Aufl. 1953, Vorbem. 1 Abs. 2 vor § 812; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 24. Aufl. 1965, Einf. vor § 812, Bem. 1). Dies wirkt sich für und gegen den Leistenden ebenso wie für und gegen den Empfänger aus. Nach diesem Grundgedanken ist eine Leistung dann nicht 'ohne rechtlichen Grund' erbracht, wenn sich erweist, daß zwar der von dem Leistenden ursprünglich angenommene Rechtsgrund nicht vorliegt, daß aber die Leistung durch einen anderen Rechtsgrund gerechtfertigt war oder rückwirkend gerechtfertigt wird. So erlangt z.B. nicht ohne Rechtsgrund, wer auf Grund eines nichtigen Vertrages erhält, was er aus einem anderen, gültigen Verpflichtungsgrund erlangen kann (vgl. Reichsgericht , Urteil vom 6. November 1928 - VII 233/28 - [Das Recht 1929 Nr. 751]; Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Aufl. 1962, Anm. 112 zu § 812). Ebenso hat ein Versorgungsberechtigter nicht 'zuviel' Ruhegehalt im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG empfangen, wenn sich eine Versorgungs-Mehrzahlung, hervorgerufen durch unrichtige Anwendung der Ruhensvorschriften, auf Grund einer rückwirkenden Änderung des Versorgungsrechts als im Ergebnis gerechtfertigt erweist. Dies gilt um so mehr, als die beamtenrechtliche Versorgung - ähnlich wie die, Besoldung (vgl. Urteil des Senats vom 6. April 1965 - BVerwG II C 102.62 -) - eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit mit der Folge bildet, daß ihr 'Rechtsgrund' die Versorgungspflicht des Dienstherrn, nicht aber jede einzelne Vorschrift des Versorgungsrechts ist. Deshalb macht hier die Beklagte mit Recht gegen den Kläger keine 'Rückforderung' im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG mit der Folge geltend, daß dieser die empfangenen Bezüge in Höhe der ruhenden Beträge zurückzahlen müßte; sie mindert lediglich den dem Kläger auf Grund der Gesetzesänderung zustehenden Nachzahlungsbetrag um die Zahlungen, die der Kläger über das ihm vor der Gesetzesänderung zustehende Maß hinaus bereits erhielt."
Diese Erwägungen müssen in besonderem Maße für Fälle der vorliegenden Art gelten, in denen der Dienstherr ausschließlich im Interesse der Beamten Vorleistungen auf eine künftige Gesetzesänderung und der danach zu treffenden Regelung (Festsetzung) erbringt, wobei eine Gesamtabrechnung der tatsächlich gezahlten und rechtlich zustehenden Bezüge zwangsläufig erst nach Festsetzung der Dienstbezüge auf Grund des neuen Gesetzes vorgenommen werden kann.
Da somit hier keine Überzahlung vorliegt und der Kläger empfangene Leistungen nicht herausgeben mußte, mit der Folge, daß Art. 94 Abs. 2 BayBG nicht, anwendbar ist, kommt auch eine Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung, auf die Art. 94 Abs. 2 Satz 1 BayBG verweist, nicht in Betracht. Das Vorbringen der Revision, der Kläger sei um die bis einschließlich August 1958 "zuviel" erhaltenen Bezüge nicht mehr bereichert, und er habe auch, den Mangel des rechtlichen Grundes dieser Zahlung weder erkannt noch kennen müssen, ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung. Ebensowenig kann sich der Kläger auf die von ihm angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung zuviel gezahlter Vorschußzahlungen berufen. Denn diese hat nur für die Frage der verschärften Haftung (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG, §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB) im Rahmen einer Überzahlung und Rückforderung im Sinne des Art. 94 Abs. 2 BayBG Bedeutung. Desgleichen ist Art. 94 Abs. 2 Satz 3 BayBG unanwendbar. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, unter welchen Gesichtspunkten es als billig erscheinen sollte, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1957 bis März 1959 Bezüge nachzuzahlen, die ihm für diesen Zeitraum rechtlich nicht zustehen.
Es war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 208 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier