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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.1967, Az.: BVerwG II B 46.67

Irrevisibilität kommunalrechtlicher Formvorschriften auch im Falle der Anwendung auf Beamtenverhältnisse im Anschluss an BVerwGE 13, 303; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG II B 46.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 04.04.1967 - AZ: OS I 23/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Oktober 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Weber-Lortsch und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Entgegen der Meinung des Beigeladenen ist die Beschwerde zulässig. Zur Zulässigkeit einer auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gestützten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt es - abgesehen von der Einhaltung der vorgeschriebenen Frist -, daß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Frage, ob den Darlegungen der Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung zu entnehmen ist oder ob dies nicht der Fall ist - etwa deshalb, weil die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage dem irrevisiblen Recht zuzurechnen ist -, stellt sich nicht bei Prüfung der Zulässigkeit, sondern bei Prüfung der Begründetheit der Beschwerde.

2

Die Beschwerde ist aber unbegründet.

3

Eine Klärung der Rechtsstellung des beamteten Chefarztes über die Darlegungen hinaus, die bereits in dem zwischen den Parteien ergangenen, die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisenden Urteil des Senats vom 7. Dezember 1965 - BVerwG II C 95.63 - enthalten sind, wäre im Revisionsverfahren entgegen der Meinung der Beschwerde nicht zu erwarten.

4

Im Urteil vom 7. Dezember 1965 hat der Senat klargestellt, daß sich die Anstellungsbedingungen des Klägers als beamteter Chefarzt unter der Voraussetzung, daß das anzuwendende Gemeinderecht insoweit nicht zwingend die Schriftform vorschreibe, auch aus mündlichen Abreden oder aus der Natur der Sache ergeben können. In der hieraus gewonnenen zutreffenden Erkenntnis, daß es auf mündliche Abreden oder die "Natur der Sache" nur bei Fehlen einer Formvorschrift ankommen könne, hat daher das Berufungsgericht zu Recht zunächst geprüft, ob das Gemeinderecht eine bei der Vereinbarung der Anstellungsbedingungen von den Parteien zu beachtende Formvorschrift enthält.

5

An die Darlegung im Berufungsurteil, daß die vom Kläger geltend gemachten Anstellungsbedingungen nur bei Einhaltung der in § 36 Abs. 2 der Groß-Hessischen-Gemeindeordnung vom 21. Dezember 1945 (GVBl. 1946 S. 1) - GrHGO - vorgesehenen Form (Schriftform und handschriftliche Unterschrift des Bürgermeisters unter der Amtsbezeichnung) verbindlich zugesichert sein könnten, wäre das Revisionsgericht gebunden.

6

Denn diese Vorschriften gehören weder dem Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO noch dem "Landesrecht" im Sinne des § 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1753) - BRRG - an. Schon zu § 127 Abs. 2 BRRG in der ursprünglichen Fassung dieses Gesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß die erweiterte Prüfungszuständigkeit des Revisionsgerichts bei Klagen im Sinne des § 126 BRRG sich ausschließlich auf Vorschriften des Beamten rechts bezieht und daß die Vorschrift einer kommunalen Amtsordnung, nach der Verpflichtungserklärungen der Ämter einer bestimmten Form bedürfen, nicht dem Beamtenrecht, sondern dem Kommunalrecht zugehören (BVerwGE 13, 303). Entsprechendes hat für die im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht angewendeten Formvorschriften des § 36 Abs. 2 GrHGO zu gelten. Die Rechtslage hat sich nicht etwa durch die erwähnte Neufassung des § 127 BRRG zugunsten des Klägers geändert; denn die Ersetzung des Begriffs "Rechtsnorm" durch den Begriff "Landesrecht" kann allenfalls zu einer Einschränkung, jedenfalls nicht zu einer Erweiterung der Prüfungszuständigkeit des Revisionsgerichts geführt haben.

7

Die Fragen, ob die Berufung des Dienstherrn auf die Formbedürftigkeit einer Verpflichtungserklärung gegen Treu und Glauben oder gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstößt, gehören zwar dem revisiblen Recht an, sind aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beantworten und entbehren daher der grundsätzlichen Bedeutung.

8

An die Darlegungen im Berufungsurteil, daß sich aus den schriftlichen Anstellungsbedingungen die vom Kläger geltend gemachte qualifizierte Rechtsstellung nicht ergebe, wäre das Revisionsgericht gebunden, weil es sich insoweit um tatsächliche und daher nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren verbindliche Feststellungen handelt. Eine grundsätzliche Rechts frage ist insoweit nicht ersichtlich, zumal ein Verstoß gegen die in diesem Zusammenhang beachtlichen Denkgesetze und Auslegungsgrundsätze (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 1959 - BVerwG VIII C 71.59 - [MDR 1960 S. 76]) dem Berufungsgericht nicht unterlaufen ist.

9

Zu Unrecht versucht die Beschwerde die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache ferner mit dem Hinweis darzulegen, einer grundsätzlichen Klärung bedürfe auch die Frage, "ob es sich bei der Behandlung von Privatpatienten tatsächlich um eine Nebentätigkeit im Sinne der Nebentätigkeitsverordnung handelt". Wie sich aus den weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift entnehmen läßt, versteht die Beschwerde in diesem Zusammenhang unter der "Behandlung von Privatpatienten" sowohl die Behandlung der stationär in das Krankenhaus aufgenommenen Patienten der I., II. und Zwischenklasse durch den Kläger als auch dessen Sprechstunden- und Konsiliarpraxis. Dazu ist vorab klarzustellen, daß die Behandlung der stationär in das Krankenhaus aufgenommenen Patienten der I., II. und Zwischenklasse nach den tatsächlichen Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 4. April 1967 - ebenso wie bereits in dessen Urteil vom 17. September 1963, von dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil des Senats vom 7. Dezember 1965 auszugehen hatte - zu den dem Kläger hauptamtlich obliegenden Dienstpflichten gehört. Die Frage nach dem Vorliegen einer Nebentätigkeit könnte sich schon deshalb also allenfalls in bezug auf die Konsiliar- und Sprechstundentätigkeit des Klägers stellen. Insoweit hat der Senat im Urteil vom 7. Dezember 1965 aber bereits dargelegt, daß die Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit sich grundsätzlich als frei widerrufliche Erlaubnis zur Ausübung einer Nebentätigkeit darstelle und - ausnahmsweise - etwas anderes nur dann gelten könne, wenn die Einkünfte des Klägers aus dieser Tätigkeit als zusätzliche Vergütung für seine hauptamtliche Tätigkeit gedacht waren. Das Vorliegen dieser Ausnahme hat das Berufungsgericht teils aus tatsächlichen Gründen, teils in Anwendung irrevisiblen Organisationsrechts mit Verbindlichkeit für das Revisionsgericht verneint. Ob dienstliche Gründe den Widerruf oder die Einschränkung der sich demgemäß als schlichte Erlaubnis zur Ausübung einer Nebentätigkeit erweisenden Erlaubnis zur Ausübung der Konsiliar- und Sprechstundenpraxis rechtfertigten, ist eine Frage des Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde angeführten weiteren Fragen wären hiernach bei Durchführung des Revisionsverfahrens nicht zu entscheiden.

10

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Es besteht kein Anlaß, dem Kläger oder der Staatskasse gem. § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Weber-Lortsch
Dr. Idel