Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1967, Az.: BVerwG II WD 24.67
Disziplinarische Konsequenzen der Trunkenheitsfahrt eines Soldaten der Bundeswehr; Tadelfreie Führung und gute dienstliche Leistungen als hierbei nicht zu berücksichtigende Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 24.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG F - 02.03.1967
Rechtsgrundlagen
- § 70 WDO
- § 327 StPO
Der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 20. September 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Brachvogel, ... Oberfeldwebel Fischer, ... als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Regierungsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Truppendienstgerichts F vom 2. März 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der ... in Breslau geborene Beschuldigte, dessen Vater seit 1944 in Rumänien vermißt ist, besuchte von 1937 bis 1944 die Volksschule in Breslau, wurde im Januar 1945 mit seiner Mutter und seinen sechs Geschwistern nach Leipzig evakuiert, kehrte jedoch mit seinen Familienangehörigen vor Ende des Krieges nach Breslau zurück und wurde im März 1946 von den Polen aus Breslau vertrieben. Seine Familie siedelte sich in Vechta (Oldenburg) an. Bis Ostern 1947 besuchte der Beschuldigte dann noch die Volksschule in Vechta.
Anschließend war er als Bauhilfsarbeiter, Bergarbeiter unter Tage und nach Umschulung im Terrazzogewerbe tätig. In dem letzten Berufe hat er eine abgeschlossene Lehre durchgemacht. Am 15.6.1956 trat er auf Grund freiwilliger Bewerbung in die Bundeswehr ein, wurde am 7.8.1956 zum Kanonier ernannt, am 14.1.1957 zum Gefreiten, am 31. 10.1957 zum Unteroffizier, am 28.3.1959 zum Stabsunteroffizier, am 4.8.1960 zum Feldwebel, am 7.8.1963 zum Oberfeldwebel und am 16.6.1965 zum Hauptfeldwebel befördert.
Er ist Berufssoldat. Die Urkunde über die Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten ist ihm am 23.10. 1961 ausgehändigt worden.
Er ist im wesentlichen als Gruppenführer, Ausbilder und seit sieben Jahren als Batteriefeldwebel eingesetzt worden. Er wird als verantwortungsbewußter, schwungvoller, ehrgeiziger, mitreißender, geistig reger Soldat, der über gewandte Umgangsformen verfüge und ein anständiges Wesen zeige, gekennzeichnet.
Seine dienstlichen Leistungen werden durchweg mit "voll befriedigend" bewertet.
Disziplinar ist er unbestraft.
Außer der im sachgleichen Strafverfahren gegen ihn am 13.12.1966 verhängten Geldstrafe von 700 DM ist er gerichtlich durch Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 4.3. 1953 - Ds 115/52 - wegen fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der Straßenverkehrsordnung und Fahrens ohne Führerschein zu insgesamt 60 DM Geldstrafe, hilfsweise zu zwölf Tagen Gefängnis, verurteilt worden.
Er ist seit dem 22.12.1956 verheiratet und hat einen am 29.7.1958 geborenen Sohn und eine am 31.1.1961 geborene Tochter.
Die Dienstbezüge des Beschuldigten berechnen sich bei einem Bedoldungsdienstalter vom 1.4.1952 nach der Besoldungsgruppe A 8, Dienstaltersstufe 8, und betragen zur Zeit monatlich etwa 1.055 DM netto. Nächster Aufrückungstermin ist der 1.4.1968.
Seine Miete für eine bundesgeförderte Wohnung beträgt monatlich 188 DM einschließlich Heizung.
II
In dem vom Kommandeur der ... Luftwaffendivision ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren ist dem Beschuldigten mit Anschuldigungsschrift vom 10.2. 1967 folgendes zur Last gelegt,
er sei am 31.8.1966 gegen 18.30 Uhr in Uniform von der L.-Kaserne aus mit seinem Personenkraftwagen durch die Straßen B. in Sichtung seiner Wohnung gefahren, obwohl er durch vorangegangenen Alkoholgenuß fahruntüchtig gewesen sei.
Sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit habe 1,6 Promille betragen.
In dem sachgleichen Strafverfahren wurde der Beschuldigte durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 13.12.1966 - 98 CB 531/66 - wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 700 DM, hilfsweise zu 20 Tagen Gefängnis, verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr für drei Monate auferlegt. Dem Beschuldigten ist nachgelassen worden, die Geldstrafe in 14 Raten von monatlich 50 DM zu bezahlen.
Das Truppendienstgericht hielt den Beschuldigten im Zeitpunkte der Tat bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille für unbedingt fahruntüchtig und verurteilte ihn durch Urteil vom 2.3.1967 wegen eines Dienstvergehens
zu 14 Tagen Arrest und setzte die Vollstreckung dieser Strafe auf fünf Monate zur Bewährung aus.
Die Feststellungen des Truppendienstgerichts zur Tat- und Schuldfrage ergeben sich aus folgenden Ausführungen des angefochtenen Urteils:
"Im August 1966 wurden in Oldenburg die Divisionsmeisterschaften im Sport der .... Luftwaffendivision ausgetragen. Die Volleyballmannschaft der Batterie, der der Beschuldigte angehört, wurde dabei Divisionsmeister. Außerdem schnitten auch andere Teilnehmer der Batterie günstig ab. Dies meldeten die teilnehmenden Soldaten dem Batteriechef am 31. August 1966 nach der Rückkehr aus Oldenburg. Sie baten um die Genehmigung, aus diesem Anlaß einen kleinen Umtrunk machen zu dürfen. Der Zeuge Hauptmann Ne. erteilte die Erlaubnis dazu.
Von 16.00 Uhr dieses Tages bis etwa 18.00 Uhr wurde in der Unterkunft B.-V. gefeiert. Der Beschuldigte nahm daran teil. Er löste die Feier auf, als er meinte, daß es genug sei. Der Beschuldigte selbst trank etwa fünf kleine Flaschen Bier. Mittags hatte er nichts gegessen.
Anschließend begab er sich auf sein Dienstzimmer, bearbeitete noch die Eingänge und fuhr dann mit seinem Privatkraftwagen nach Hause. Er war in Uniform. Er fühlte sich nach seiner Einlassung fahrtüchtig. Er hatte zunächst erwogen, sich mit einem Dienstkraftwagen nach Hause fahren zu lassen, verwarf diese Überlegung jedoch, weil er sich fahrtüchtig fühlte. Er hätte sich auch von einem Kameraden mitnehmen lassen können, was er jedoch ebenfalls aus obiger Erwägung heraus nicht tat. Schließlich verwarf er auch die Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu fahren.
Aus der Kaserne wurde bei der zuständigen Polizeidienststelle angerufen und dieser mitgeteilt, daß der Batteriefeldwebel nach Alkoholgenuß noch Auto fahre.
Nach etwa 7 km langer Fahrt wurde der Beschuldigte gegen 18.25 Uhr auf dem O.deich in Höhe B. Straße in Richtung stadteinwärts fahrend in Bremen von einer Polizeistreife gestellt.
Die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten im Zeitpunkt dieses Vorfalls betrug nach dem Gutachten des Staatlichen Hygiene-Instituts B. vom 1. September 1966 1,6 g Promille.
Der Beschuldigte ist ein guter Soldat, der seinen Dienst mit überdurchschnittlichen Ergebnissen versieht. Nach diesem hier zur Anschuldigung stehenden Vorfall entschied der Regimentskommandeur, daß der Beschuldigte als Batteriefeldwebel nicht abgelöst werde. In der Batterie hat er an Ansehen nicht verloren.
Der Beschuldigte hat ein Dienstvergehen begangen. Er hat seine sich aus den §§ 7, 10 Abs. 1, 17 Abs. 2 SG ergebenden Pflichten verletzt. Denn die Pflicht zu treuem Dienen erfordert auch von dem Soldaten die gewissenhafte Befolgung der für alle Bürger des Landes geltenden Gesetze, besonders der Vorschriften, die dem Schütze des Bürgers vor Gefahren an Leben, Gesundheit und Eigentum dienen. Von einem Batteriefeldwebel erwartet man vor allen Dingen ein gutes Beispiel an Pflichterfüllung und soldatischer Haltung, da er derjenige ist, der neben dem Disziplinarvorgesetzten die jungen Soldaten zu Ordnung und Disziplin erziehen soll. Ein Hauptfeldwebel gefährdet das Ansehen der Bundeswehr, wenn er - in Uniform gar - als Trunkenheitsfahrer festgestellt wird.
Der Beschuldigte war unbedingt fahruntüchtig. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 g Promille hatte er die von Wissenschaft und Rechtsprechung erkannte Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit erheblich überschritten. Gegen die Annahme unbedingter Fahruntüchtigkeit spricht nicht etwa der Umstand, daß der Beschuldigte keinen Unfall verursacht und auch sonst nicht durch ungewöhnliche Fahrweise aufgefallen ist. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß auch ein unbedingt fahruntüchtiger Autofahrer streckenweise scheinbar normal reagieren und unauffällig fahren kann. Der Zeitpunkt der Fehlreaktion kann nicht von vornherein bestimmt werden, Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß ein unbedingt fahruntüchtiger Autofahrer generell in seiner Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, daß er eine Gefahr für Dritte und für sich selbst bildet.
Der Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt. Er hat zwar Erwägungen darüber angestellt, ob er noch fahrtüchtig war, er hat aber diese Prüfung nicht mit der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt vorgenommen. Bei der von ihm vor der Fahrt genossenen Alkoholmenge in Verbindung damit, daß er mittags nichts gegessen hatte, hätte sich ihm bei gehöriger Anspannung seiner geistigen Fähigkeiten der Schluß aufdrängen müssen, daß seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war, er daher nicht mehr ein Kraftfahrzeug führen durfte."
In seinen Strafzumessungsgründen ging das Truppendienstgericht davon aus, daß Trunkenheit am Steuer als schwere Pflichtverletzung zu werten sei und in aller Regel eine Laufbahnstrafe erfordere. Es hielt indessen einen Ausnahmefall für gegeben. Den Ausnahmetatbestand sah es darin, daß der Beschuldigte ein guter und pflichttreuer Soldat sei, seine Tat eingestanden und bereut und vor der Tat ernste Erwägungen über seine Fahrtüchtigkeit angestellt habe.
Gegen dieses, dem Wehrdisziplinaranwalt am 4.4.1967 zugestellte Urteil hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt am 14.4.1967, also rechtzeitig, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats erstrebt er die Verhängung einer Laufbahnstrafe. Die Gefahr der Trunkenheit am Steuer liege gerade darin, daß der jeweilige Kraftfahrer nach Alkoholgenuß seine Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr überschätze.
III
1.
Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).
2.
Da die Berufung sowohl ausdrücklich als auch nach dem Inhalt ihrer Begründung auf das Strafmaß beschränkt ist, sind die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Dienstvergehen für den Senat bindend.
Er hat nurmehr darüber zu befinden, welche Strafe angemessen ist (§ 70 WDO, § 327 StPO).
3.
Die Berufung erwies sich als unbegründet.
Der Senat ist zwar dem Ergebnis, nicht aber der Begründung des Truppendienstgerichts beigetreten.
Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist darin beizupflichten, daß Trunkenheit am Steuer von der Rechtsprechung stets als erhebliches Dienstvergehen gewertet und in der Regel mit einer Laufbahnstrafe geahndet worden ist (BDH 4, 162; 5,198). Es ist ferner zutreffend, daß im Gegensatz zu der Auffassung des Truppendienstgerichts weder tadelfreie Führung noch gute dienstliche Leistungen geeignet sind, bei Trunkenheit am Steuer wegen der damit verbundenen erheblichen Ansehensschädigung und der großen Versuchung, nach Alkoholgenuß das Steuer im Straßenverkehr zu führen, von einer Laufbahnstrafe abzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 25.3.1965 - II (I) WD 133/64 -).
Wenn der Senat gleichwohl die Berufung zurückgewiesen hat, so waren hierfür folgende Überlegungen maßgebend:
Die Verurteilung zu 700 DM Geldstrafe, zahlbar bis Februar 1968 in 14 Raten von je 50 DM, stellt für den Beschuldigten ein empfindliches Strafübel dar. Er wird 14 Monate lang durch eine für ihn fühlbare geldliche Einbuße an seine Verfehlung erinnert. Dadurch ist ein nicht unerheblicher Teil des Zwecks des Disziplinarverfahrens - Erziehung zu einem disziplingemäßen Verhalten - vorweggenommen. Die beantragte Gehaltskürzung würde sich fast vollständig als Verdoppelung der Geldstrafe auswirken. Überdies verhängen die Strafgerichte bei Verfehlungen der vorliegenden Art eine kurzfristige Gefängnisstrafe. Die Geldstrafe von 700 DM wirkt sich in diesem Falle jedenfalls - gemessen an Vergleichsfällen - wie die sonst zu verhängende Gehaltskürzung aus. Es war daher sinnvoll, daß das Truppendienstgericht als Disziplinarstrafe das verhängt hat, was sonst die Strafgerichte zu verhängen pflegen, so daß der Beschuldigte im Vergleich zu anderen Tätern mit vergleichbaren Verfehlungen im Endergebnis die gleiche und damit gerechte Strafe erhalten hat.
Ein schwerwiegenderer disziplinarer Eingriff, wie ihn das Truppendienstgericht schon vorgenommen hat, erschien demnach nicht geboten.
Die Berufung mußte somit zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen beruht auf entsprechender Anwendung des § 111 Abs. 1, § 113 Abs. 1 und auf § 112 Abs. 2 Satz 2 WDO.
gez. Lippold
gez. Dr. Jager
gez. Brachvogel
gez. Fischer