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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1967, Az.: BVerwG VI B 49.66

Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Beamtenrechtliche Nebenfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung; Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI B 49.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 13.10.1966 - AZ: I R 6/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1966 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, weil der in der Beschwerdeschrift allein geltend gemachte Zulassungsgrund, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht vorliegt.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie grundsätzliche Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. BVerwGE 13, 90 [92] und u.a. Beschluß vom 20. Oktober 1961 - BVerwG VI B 5.61 -). In einen Revisionsverfahren wären in der vorliegenden Sache entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Rechtsfragen zu klären, ob durch Amnestiegesetze die beamtenrechtlichen Nebenfolgen beseitigt werden, die eine strafrechtliche Verurteilung gemäß § 53 DBG bewirkt hatte, und ob diese Wirkung der saarländischen Rechtsanordnung zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 4. Juli 1947 (Amtsbl. S. 271) sowie dem saarländischen Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 10. Januar 1948 (Amtsbl. S. 142) zukommt. Es bedarf keiner Erörterung, ob diese Fragen als entscheidungserheblich und grundsätzlich rechtzeitig dargelegt worden sind (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), und auch keiner Entscheidung, ob sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung geben könnten, obwohl das Bundesverwaltungsgericht gleichartige Fragen zwar nicht für die genannte saarländische Rechtsanordnung und das genannte saarländische Gesetz, wohl aber für ähnliche Vorschriften vergleichbarer Wiedergutmachungs- und Straffrsiheitsgesetze bereits geklärt hat (vgl. BVerwGE 4, 287 sowie Urteile vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 165.58 - [DÖV 1961 S. 64] und - BVerwG VI C 326.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 62 G 131 Nr. 14]). Der dort näher begründeten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht für die genannten saarländischen Rechtsvorschriften der in der Sache des Klägers ergangene Beschluß des Bundesdisziplinarhofs vom 7. Juni 1960 - I D 21/60 -. Auf diese Fragen kommt es hier jedoch nicht entscheidend an. Denn das Urteil des Berufungsgerichts in der vorliegenden Sache beruht darauf, daß die Frage, ob der Kläger Rechne nach dem Gesetz zu Art. 131 GG hat, durch die Bescheide vom 25. Juni und 17. Oktober 1960 unanfechtbar mit der Begründung verneint worden sei, der Kläger sei vor dem 8. Mai 1945 gemäß § 53 DBG aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, daran habe das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren, das mit der Einstellung des Strafverfahrens geendet habe, nichts geändert, sowie darauf, daß sich die Sach- und Rechtslage in bezug auf den Streitgegenstand durch den eine erneute Wiederaufnahme des Strafverfahrens ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 14. September 1962 und den die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluß ablehnenden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1963 nicht geändert habe. Das Berufungsurteil geht also davon aus, daß der Bürger bei Änderung der Sach- oder Rechtslage trotz Unanfechtbarkeit eines früheren Bescheides einen Anspruch auf erneute sachliche Prüfung und Entscheidung der Behörde hat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] und 19, 153), diese Frage bedürfte also deiner weiteren Klärung durch das Revisionsgericht. Ob die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Saarbrücken und des Bundesverfassungsgerichts eine entscheidungserhebliche Änderung der den Bescheiden vom 25. Juni und 17. Oktober 1960 zugrunde gelegten Sach- oder Rechtslage bedeuten, ist nur für den vorliegender. Fall und nach dessen besonderen Umständen zu entscheiden, also nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

3

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.100 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier