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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1967, Az.: BVerwG IV B 68/67

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Bau eines Wochenendhauses ohne Baugenehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 68/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 12785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 17.11.1966 - AZ: VI OVG A 108/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. November 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat auf einem in seinem Eigentum stehenden, etwa 1 Morgen großen, im Außenbereich der Gemeinde Boffzen (Weserbergland) liegenden Grundstück ohne Baugenehmigung ein Wochenendhaus mit einer Grundfläche von 8 x 8 m erstellt. Nach Entdeckung der Bauarbeiten ordnete der Beklagte ihre sofortige Stillegung unter Androhung von Zwangsgeld bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung am und setzte durch zwei folgende Verfügungen je ein Zwangsgeld in Höhe von 150 DM fest, das der Kläger auch bezahlte. Der Kläger stellte dessen ungeachtet in der Folgezeit das ohne Genehmigung begonnene Wochenendhaus fertig. Es ist in der Art eines Blockhauses errichtet, mit braun getönten Rundhölzern verkleidet und enthält einen großen Wohnraum mit ölbeheiztem Kamin, zwei kleine Schlafräume sowie einen Toiletten- und Duschraum. Für die Räume ist elektrische Beleuchtung vorhanden. Ein Küchenraum befindet sich in dem etwa 16 qm großen, vom Wohnraum aus durch eine Treppe erreichbaren Keller. Gegen eine im Juni 1964 vom Beklagten erlassene Abbruchsverfügung unter Zwangsgeldandrohung erhob der Kläger Widerspruch; anschließend beantragte er Ende Oktober 1964 die Erteilung einer Baugenehmigung für das von ihm durchgeführte Vorhaben. Mit seiner Klage gegen die ablehnenden Behördenentscheidungen mit dem Antrag, die vorgenannten Verfügungen aufzuheben und den Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten, hatte der Kläger weder beim Verwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. In den Gründen des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts ist ausgeführt, das Vorhaben - eindeutig ein voll eingerichtetes Wochenendhaus - liege im Außenbereich, der im Flächennutzungsplan der Gemeinde weder als allgemeines Baugebiet noch als Wochenendhausgebiet dargestellt, sondern zur landwirtschaftlich genutzten Fläche erklärt worden sei. Die beigeladene Gemeinde, die den Beklagten davon unterrichtet habe, daß der Gemeinderat die Fertigstellung und Inbetriebnahme des Bauwerks des Klägers nicht hinnehmen wolle, habe im gerichtlichen Überprüfungsverfahren bekundet, daß nach ihrem planerischen Willen der Flächennutzungsplan auch in Zukunft jedenfalls hinsichtlich des Außenbereichsgebiets, in dem das Vorhaben stehe, nicht geändert werde.

2

Rechtlich sei das Vorhaben als - im Außenbereich grundsätzlich nicht statthaftes - Wochenendwohnvorhaben zu beurteilen. Es beeinträchtige öffentliche Belange. Zwar sei in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks bereits ein Haus errichtet. Es sei aber aus den Behördenakten ersichtlich, daß eine Beseitigung auch dieses baurechtswidrig errichteten Hauses beabsichtigt sei. Ein weiteres Vorhaben, auf das sich der Kläger beziehe, sei nach dem vorgelegten Plan und den im Verfahren abgegebenen Erläuterungen in einem Baugebiet belegen. Eine nähere baurechtliche Prüfung habe der Beklagte auch wegen der in weiterer Entfernung vom klägerischen Grundstück im Zusammenhang mit einem rechtmäßig vorhandenen Haus errichteten Reithalle zugesagt. Im übrigen sei insoweit zu bemerken, daß rechtswidrige Genehmigungen einem neuen Bauwerber keinen Anspruch geben würden, daß ihm gegenüber die Behörde eine etwaige vorhergegangene Fehlentscheidung wiederhole.

3

Bei Belassung und Genehmigung des Vorhabens entstehe die Gefahr einer Splittersiedlung. Es sei zu erwarten, daß bei Genehmigung an der gleichen Stelle ähnliche Bauten nicht aufgehalten werden könnten. Nach der Lage der Grundstücke und der Grundstücksaufteilung im hier zu prüfenden Außenbereich biete sich die Umgebung weiteren Wochenendhausinteressenten geradezu an, die bei Berufung auf Duldung und Genehmigung des klägerischen Vorhabens nicht abgewiesen werden könnten. Bisher sei das streitige Gelände noch im wesentlichen landwirtschaftlich genutzt. Das Eindringen von Wochenendhäusern in das Gebiet würde diese natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, die im ganzen bisher im Gesamtbild erhalten geblieben sei, selbst wenn einige wenige Parzellen nicht mehr oder zur Zeit nicht landwirtschaftlich genutzt würden. Auch wenn dem Kläger eingeräumt werden möge, daß er (nach der Schilderung seiner Lebensschicksale und seiner anstrengenden Berufsarbeit) besonders erholungsbedürftig sei, wäre dies gleichermaßen einer Vielzahl von Staatsbürgern zuzubilligen, die damit schließlich den gleichen Anspruch erheben könnten. Gerade wegen der Gefahr der Berufungen auch auf solche Umstände müsse der Kläger im Außenbereich wie andere Baulustige auf dort nicht zugelassene, öffentliche Belange beeinträchtigende Bauwünsche verzichten. Im vorliegenden Falle sei im übrigen der Kläger selbst an der Fehlinvestierung erheblicher Mittel durch die Ausführung seines Vorhabens schuld, denn er sei rechtzeitig durch eindeutige behördliche Verfügungen vor der Vollendung seines Vorhabens gewarnt worden.

4

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits seien grundsätzliche Rechtsfragen dahin, unter welchen Umständen Wochenendhäuser im Außenbereich rechtlich zulässig seien, zu klären. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob lediglich auf Grund des Vorhandenseins eines Flächennutzungsplans und auf Grund der Erklärung der Gemeinde, der Plan werde (einschlägig) nicht geändert werden, bereits von einem (rechtlich beachtlich) planerischen Willen der Gemeinde gesprochen werden könne. Es komme hinzu, daß bereits mehrfach eine Bebauung in den Außenbereich des Landkreises eingedrungen sei. Unter diesen Umständen sei auch die Frage, ob der Kläger nicht doch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend machen könne, rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig.

5

Rechtsfehlerhaft - und insoweit in Abweichung von einer bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - habe schließlich das angefochtene Urteil ausgesprochen, daß bei Zulassung des Vorhabens des Klägers öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BBauG dadurch beeinträchtigt sein könnten, daß die Ausführung und Benutzung weiterer Bauvorhaben zu unwirtschaftlichen Aufwendungen der Gemeinde führen würde.

6

Die Beschwerde ist nicht begründet.

7

Rechtsgrundsätzliche Bedeutung:

8

Ob und unter welchen Umständen ein Bauherr einen Anspruch auf Baugenehmigung von Wochenendbauvorhaben im Außenbereich hat, ist, soweit die Entscheidung nicht letzten Endes von den vielfältigen Verhältnissen des Einzelfalles abhängt, durch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt. Das angefochtene Urteil steht in seinen entscheidungserheblichen Ausführungen auf dem Boden dieser Rechtsprechung. Nicht verkannt hat es zunächst, daß dem Bauwerber ein Rechtsanspruch auf Zulassung auch nicht bevorrechtigter Vorhaben im Außenbereich zusteht, soweit ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Bei der Überprüfung, ob und nach welcher Richtung ein Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt, kommt den im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen der Gemeinde eine besondere Bedeutung zu (Urteil vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - [BVerwGE 18, 247]). Sie gehören zu den öffentlichen Belanger, welche die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit eines nicht bevorrechtigten Vorhabens im Außenbereich zu berücksichtigen hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere rechtsgrundsätzlich ausgesprochen, daß die Entscheidung einer kleinen Gemeinde darüber, ob sie durch Aufstellung eines Bauleitplans auf ihrem Gebiet den Bau einer Wochenendhaussiedlung für die Stadtbevölkerung zulassen oder im Außenbereich ihren ländlichen Charakter wahren will, eine im Rahmen der Planungsbefugnis der Gemeinde liegende legitime Entscheidung ist, die - genügend konkretisiert im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebracht - von der Baugenehmigungsbehörde als öffentlicher Belang zu achten und zu berücksichtigen ist. Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 unter Bestätigung und Fortentwicklung dieses rechtsgrundsätzlichen Bekenntnisses ausgesprochen, daß Flächennutzungspläne ihre Aussagekraft bei der Ermittlung von öffentlichen Belangen im Sinne von § 35 BBauG bei der Entscheidung über Einzelbauvorhaben im Außenbereich grundsätzlich insoweit und insolange behalten, als

  1. a)

    die örtlichen Gegebenheiten (natürliche Beschaffenheit des Geländes, soziale Struktur usw.) nicht von vornherein der Verwirklichung dieser planerischen Vorstellungen entgegenstehen oder

  2. b)

    die Entwicklung des Baugeschehens nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplans unter Förderung und Duldung durch Baugenehmigungsbehörde oder Gemeinde dessen Darstellungen in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwiderläuft, daß die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist.

9

Nach den getroffenen - insoweit von der Beschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen des angefochtenen Urteils liegen Umstände, die nach diesem rechtsgrundsätzlichen Bekenntnis gegebenenfalls die Aussagekraft des Flächennutzungsplans der beteiligten Gemeinde abschwächen oder gar beseitigen könnten, hier offensichtlich nicht vor. Dabei konnte das angefochtene Urteil etwaige Hinweise des Klägers auf die Entwicklung des Außenbereichs in anderen Gemeinden des beklagten Landkreises zu Recht außer Betracht lassen. Zu beurteilen war hier lediglich das Gebiet der beigeladenen Gemeinde hinsichtlich der Aussagen des Flächennutzungsplans über den vom Kläger in Anspruch genommenen Außenbereich. Hier ergeben die Feststellungen, daß dieser Außenbereich von verschwindenden Ausnahmen abgesehen vom Eindringen reiner Wohn- und Wochenendhausbauten freigeblieben ist, weiter, daß es sich um eine in landschaftlich hervorragender Umgebung belegene, im wesentlichen ländlich gebliebene Gemeinde handelt, deren Außenbereich nach Herkommen für landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist und dessen landwirtschaftlicher Charakter - von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen - erhalten geblieben ist. Die Feststellungen ergeben weiter, daß die Baugenehmigungsbehörde entschlossen ist, die vereinzelten - möglicherweise außenbereichsfremden - Bauvorhaben zu überprüfen und gegen sie mit den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ebenfalls einzuschreiten. Bei den getroffenen Feststellungen können sich auch hinsichtlich der Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes keine grundsätzlich klärungsfähigen Fragen ergeben. Eindeutig aus der gesetzlichen Ordnung ergibt sich, daß sich kein Bürger mit dem Erfolg der Durchsetzung eines dem Recht zuwiderlaufenden Bauvorhabens darauf berufen kann, daß in der Umgebung des von ihm gewählten Standorts vereinzelte Vorhaben entstanden sind, die ebenfalls mit dem materiellen Baurecht nicht in Einklang stehen. Rechtsgrundsätzlich geklärt ist, soweit die Baugenehmigungsbehörde Beseitigungsmaßnahmen gegen materiell rechtswidrige Bauwerke durchführt, auch daß von ihr nicht verlangt werden kann, auch gegen andere Mißbräuche vor dem Einschreiten gegen einen einzelnen Bürger oder gleichzeitig mit ihm vorzugehen. Ob insoweit anderes gelten kann, wenn eine Baugenehmigungsbehörde oder eine mit Planungshoheit ausgestattete Gemeinde durch mangelnde Handhabung ihrer Befugnisse eine Mehrzahl von baurechtswidrigen Tatbeständen in ihrem Bereich zugelassen hat, steht im vorliegenden Falle nach den getroffenen Feststellungen deshalb nicht zur Entscheidung, weil nach ihnen von einer solchen Entwicklung nicht die Rede sein kann. Die Baugenehmigungsbehörde und die Gemeinde haben vielmehr bisher - von ganz vereinzelten Ausnahmen abgesehen - das Baugeschehen in ihrem Bereich völlig in der Hand behalten. Die gerade im Anschluß an diese Feststellungen gezogenen Folgerungen des angefochtenen Urteils, daß bei einer Genehmigung oder Duldung des Vorhabens des Klägers nunmehr eine nicht mehr wiedergutzumachende Zersiedlung des Außenbereichs folgen würde, stehen im vollen Einklang mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen und entsprechen im materiellrechtlichen Ausgangspunkt feststehender Rechtsprechung.

10

An sich begründet erweist sich lediglich die Rüge des Klägers gegenüber den Ausführungen im angefochtenen Urteil dahin, daß das Vorhaben des Klägers auch nach der Richtung öffentliche Belange beeinträchtigen würde, weil im Lauf des Entstehens weiterer Wochenendhausbauten nach Genehmigung und Duldung des klägerischen Einzelvorhabens für die Gemeinde unzumutbare Erschließungskosten entstehen würden. Es trifft zu, daß das vom Kläger herangezogene Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, zu dem sich auch der erkennende Senat bekannt hat, es rechtlich mißbilligt hat, daß in die Prüfung, ob ein Vorhaben unzumutbare Erschließungsmaßnahmen nach sich zieht, solche Maßnahmen und Ausgaben einbezogen werden, die erst durch die Ausführung nachfolgender weiterer Vorhaben entstehen würden. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist vielmehr die Prüfung darauf beschränkt, welche Erschließungsmaßnahmen das zu beurteilende Einzelvorhaben unmittelbar zur Folge hat. Aus den abschließenden Darlegungen des angefochtenen Urteils zu dieser Frage ergibt sich aber, daß die hier gegenüber der feststehenden Rechtsprechung vorgenommene abweichende rechtliche Beurteilung nicht entscheidungserheblich für den vorliegenden Fall geworden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr - angesichts der vorstehenden Ausführungen in Einklang mit der grundsätzlichen Rechtsprechung - festgestellt, daß schon die vor der Erörterung des öffentlichen Belangs der Vermeidung unwirtschaftlicher Erschließungsaufwendungen "angeführten" (d.h. geprüften, festgestellten und rechtlich bewerteten) anderweitigen öffentlichen Belange einen Rechtsanspruch des Klägers auf Genehmigung und Duldung seines Vorhabens zwingend ausschließen. Damit sind aber eindeutig die lediglich am Schluß mit dem ausdrücklichen Bemerken, es handle sich um keine endgültige rechtliche Bewertung, hervorgekehrten Erwägungen hinsichtlich der Gefahr unwirtschaftlicher Erschließungsaufwendungen als Folgeerscheinungen nicht mehr entscheidungserheblich geworden.

11

Unter diesen Umständen hat aber das angefochtene Urteil die Zulassung der Revision zu Recht versagt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther