Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.08.1967, Az.: BVerwG IV B 70.66
Ausgestaltung eines Geräteraums als Aufenthaltsraum; Dienen einer baulichen Anlage zum Zweck einer Weidewirtschaft; Begriff des "Dienens" landwirtschaftlichen Zwecken
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.08.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 70.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 15215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 21.01.1966 - AZ: II R 34/65
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Januar 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die beklagte Baugenehmigungsbehörde erteilte dem Kläger durch Bescheid vom September 1962 auf seinen Antrag Baugenehmigung zur Errichtung eines Viehunterstandes im Außenbereich einer in ihrer Zuständigkeit belegenen Gemeinde mit der Auflage der Beseitigung des Unterstandes im Falle der Zweckentfremdung. Die Baugenehmigung beschränkt sich entsprechend den Anträgen des Klägers und den von ihm vorgelegten Bauunterlagen auf einen etwa 5 × 5 m großen, einseitig offenen Viehunterstand und einen etwa 3 × 5 m großen Geräteraum.
Bei einem Kontrollgang im August 1963 stellte der Beklagte fest, daß der Kläger abweichund von Antrag und Genehmigung den vorgesehenen Geräteraum als Aufenthaltsraum ausgestaltet, die bauliche Anlage teilweise unterkellert, den Kellerraum als Bad, Toilette und Abstellraum ausgebaut sowie eine große Aussichtsterrasse aus Stahlbeton errichtet hatte. Die zuständige Behörde ordnete darauf die Einstellung weiterer Bauarbeiten an.
Im November 1963 reichte der Kläger neue dem Bauvorhaben in der ausgeführten Form entsprechende Pläne mit dem Antrag auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung ein. Sie wurde von der Baugenehmigungsbehörde unter Bestätigung durch die Widerspruchsbehörde abgelehnt. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers blieben in beiden verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsinstanzen ohne Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts führt aus: Die Erteilung der Baugenehmigung sei zu Recht versagt worden. Der Kläger habe im Widerspruchsverfahren entgegen den Tatsachen geltend gemacht, er habe das Gebäude im Rahmen der erteilten Baugenehmigung absolut genau gemäß den eingereichten Plänen und ihrer Genehmigung erstellt und teile das Bestreben der Behörden, die Errichtung von sogenannten Lustbauten mit allen Mitteln zu verhindern. Er betreibe zwar eine Sommerweidewirtschaft auf einem 11,4 ha großen zusammenhängenden Grundbesitz mit einem Viehbestand von 15 bis 18 Rindern, die sich ohne Zufütterung fettgrasen. Ob es sich bei diesem Betrieb im Hinblick auf die Größe der genutzten Fläche und die Art. und Intensität ihrer Nutzung um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG handle, könne abschließend unentschieden bleiben. Jedenfalls sei - im Einklang mit BVerwGE 19, 75 - rechtlich zu verneinen, daß das Vorhaben des Klägers nach seinem Umfang und seiner äußeren Gestaltung einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Dies ergebe sich zunächst daraus, daß das Gebäude weitab vom Ort weithin sichtbar in einem von jeder Bebauung freien Hanggebiet in unmittelbarer Nähe eines Waldes errichtet sei, während die übrigen - möglicherweise landwirtschaftlich genutzten - Grundstücke unterhalb des Bauwerks lägen. Die unverhältnismäßig hohe Baukosten bedingende Hanglage sei typisch für Bauten zu Erholungszwecken, insbesondere Wochenendhäuser. Anlagen für Weidevieh seien nach der Verkehrsübung nicht oder nicht am Rande einer Weidefläche, sondern möglichst zentral zu den einzelnen Koppeln angelegt. Gegen die Zuordnung zum Dienst in einem evtl. landwirtschaftlichen Betrieb spreche auch die aufwendige innere und äußere Ausgestaltung des Gebäudes. Es handle sich um einen Massivbau von nicht unerheblicher Grundfläche, der in einen Viehunterstand und einen mit Tür, Fenstern und Waschbecken mit Plattenbelag versehenen Raum, der unterkellert sei, abgeteilt sei und zusätzlich einen etwa 20 qm großen Betonbalkon mit schmiedeeisernem Geländer enthalte. Die sanitären Einrichtungen seien aufwendig in Platten ausgeführt. Folglich sei das Vorhaben des Klägers von der Baugenehmigungsbehörde zu Recht als bauliche Anlage, die dem behaupteten Zweck einer Weidewirtschaft jedenfalls nicht überwiegend diene, angesehen worden. Auch nach der äußeren Gestaltung und nicht nur nach der Größe und Ausstattung des Wohnteils trage das Vorhaben alle Merkmale eines zu Erholungszwecken bestimmten Wochenendhauses in Verbindung mit dem landschaftlich hervorgehobenen bisher baufreien Außenbereich. Seine Zweckbestimmung habe sich zugunsten des Erholungszwecks dahin verschoben, daß dieser jedenfalls in hohem Maße dominiere. Diese Bewertung sei durch die Vorgeschichte des streitigen Vorhabens noch zusätzlich belegt. Der Kläger habe seinen ursprünglichen - deshalb auch erfolgreichen - Bauantrag auf die Errichtung eines Rindviehunterstands in Holzkonstruktion in einfachster Bauweise beschränkt. Er habe unter ausdrücklicher Auflage der Beseitigung des Gebäudes im Fall der Zweckentfremdung im Rahmen seines Antrages Bauerlaubnis erhalten und dann sofort unerlaubt ein in der baulichen Ausgestaltung ganz anderes Gebäude errichtet. Dies sei ein für Schwarzbauten von Wochenendhäusern typisches Verhalten. In diesem Zusammenhang komme auch dem Umstand, daß der Kläger im Überprüfungsverfahren - durch die Beweisaufnahme widerlegt - vorgetragen habe, sein Sohn studiere Ländwirtschaft, ihm solle mit dem Vorhaben später eine Existenz verschafft werden, Bedeutung zu. Auch die Berufung auf die angelegten Baumbepflanzungen, den Fischteich und eine beabsichtigte Bienenzucht sei angesichts der vorstehend festgestellten Tatsachen rechtlich nicht erheblich. Aus den Gesamtumständen verfestige sich vielmehr der Eindruck, daß der Kläger in erster Linie eine möglichst vielseitige Freizeitgestaltung auf seinem Grundbesitz unter Benutzung des Gebäudes plane. So, wie es ausgeführt sei, stehe ihm insbesondere der öffentliche Belang der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft entgegen, in deren vorhandene Ordnung und Nutzung es als Fremdkörper eingedrungen sei.
Gegen die Versagung der Zulassung der Revision gegen dieses Urteil wendet sich die Beschwerde des Klägers. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der weiteren Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen und bezweifelt die Richtigkeit und Gründlichkeit der vom angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung:
Materiellrechtlich beruht das angefochtene Urteil entscheidungserheblich auf der Rechtsfrage, unter welchen Umständen ein Bauvorhaben als ein einem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Vorhaben anerkannt werden kann. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt, daß er einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BBauG ist aber nach der sich insoweit unmittelbar aus dem Gesetz eindeutig ergebenden gesetzlichen Regelung von vornherein nur dann zugelassen, wenn es dem ihm zugeordneten landwirtschaftlichen Betrieb dient. Bei der Vielzahl der Verhältnisse des Einzelfalls ist hier eine rechtsgrundsätzliche Klärung aller Einzelerfordernisse, die vorliegen müssen, schlechterdings nicht möglich. Soweit der Begriff "dienen" rechtsgrundsätzlich klargestellt werden kann, ist dies in der auch vom angefochtenen Urteil mehrfach herangezogenen grundsätzlichen Entscheidung BVerwGE 19, 75 ff. abschließend geschehen. Diese Entscheidung des früher mit der Auslegung des Bundesbaugesetzes befaßten I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der erkennende Senat in einer Reihe von Entscheidungen zu eigen gemacht. Sie ist neuerdingsim Urteil vom 13. Januar 1967 - BVerwG IV C 47.65 - dahin ergänzt worden, daß die Zuordnung eines Vorhabens zu einem privilegierten Betrieb sich wesentlich gerade danach beurteilt, ob es den ortsüblichen Verhältnissen entspricht und damit nach der Verkehrssitte und der Verkehrsansehauung geeignet ist, dem ihm im Einzelfall zugeordneten landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen. Von diesen rechtsgrundsätzlichen Erkenntnissen ist das angefochtene Urteil - wie seine sorgfältige und eingehende Prüfung erkennen läßt - in allen wesentlichen Erwägungen ausgegangen. Es hat insbesondere der rechtsgrundsätzlichen Erkenntnis der vorgenannten Entscheidungen Rechnung getragen, daß es entscheidend darauf ankommt, ob nach Sachlage mit dem Betrieb oder der Betriebsweise nur oder hauptsächlich der Zweck verfolgt wird, im Außenbereich einen für die Befriedigung von Wohnbedürfnissen geeigneten und bestimmten Bau zu errichten, und daß in diesen Fällen den Vorhaben die vom Gesetz zwingend geforderte dienende Funktion für den Betrieb abzuerkennen ist. Die ungewöhnlich eingehenden Tatbestandsfeststellungen und Begründungsausführungen lassen weder einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung noch Unvereinbarkeit mit Erfahrungssätzen und Denkgesetzen erkennen. Im Einklang mit der vorstehenden Grundsatzentscheidung steht insbesondere die besonders sorgfältige Bewertung sowohl der Inneneinrichtung des verhältnismäßig großen Vorhabens wie seiner aufwendigen und insbesondere hinsichtlich der Terrasse - von vornherein offensichtlich - anderen Zwecken dienenden Außengestaltung.
Verfahrensrügen:
Soweit das Beschwerdevorbringen darzulegen versucht, daß das angefochtene Urteil den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt habe, ist dieses Vorbringen durch die ungewöhnlich sorgfältige Auseinandersetzung mit allen irgendwie entscheidungserheblichen Einzelheiten im angefochtenen Urteil widerlegt. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang insbesondere, daß das Oberverwaltungsgericht auch das Verhalten des Klägers im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren im Blickpunkt auf die Entscheidung, ob das Vorhaben des Klägers im Vordergrund tatsächlich seiner landwirtschaftlichen Betätigung dient, herangezogen und bewertet hat und dabei zum Schluß gekommen ist, daß unter Berücksichtigung des von der späteren Ausführung eindeutig abweichenden ersten genehmigten Bauantrags des Klägers sein Verhalten - bereits in diesem Verfahren - als ein für Schwarzbauten von Wochenendhäusern typisches Verhalten beurteilt werden muß. Es hat diese seine Erkenntnisse auch durch Einzelheiten aus dem verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren, insbesondere aus dem widerlegten Vorbringen über die landwirtschaftliche Ausbildung und die später geplante landwirtschaftliche Betätigung seines Sohnes für bestätigt angesehen und ihnen für die Beurteilung der hier gegebenen Verhältnisse des Einzelfalls neben anderen zu Recht entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Auch aus den gegenüber der Beurteilung der materiellen Bauaufwendungen des Klägers und der mangelnden Berücksichtigung der Umpflanzung und der übrigen Anlagen des Grundstücks des Klägers im angefochtenen Urteil von der Beschwerde herausgestellten Rügen ergibt sich kein verfahrensfehlerhaftes Verhalten des Oberverwaltungsgerichts.
Nach alledem bleibt das angefochtene Urteil richtig, ohne daß sich dabei über die bisher bestehende rechtsgrundsätzliche Klärung hinaus weitere rechtsgrundsätzliche Prägen ergeben und ohne daß gegen das im vorliegenden Fall besonders sorgfältige Überprüfungsverfahren des Oberverwaltungsgerichts zulässige oder gar begründete Rügen von Verfahrensmängeln ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Klein
Dr. Sendler