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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1967, Az.: BVerwG I WB 21/67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1967
Aktenzeichen
BVerwG I WB 21/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 20. Juli 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Schallmayer,..., Oberleutnant Baehr, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Die Nichteröffnung der Beurteilung vom 13. August 1965 ist rechtswidrig.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller gehörte der Bundeswehr vom 1.10.1957 bis zum 30.9.1965 als Zeitsoldat an. Er erstrebte die Übernahme als Berufssoldat. Dieser Umwandlung seines Dienstverhältnisses war zunächst nicht stattgegeben worden, weil er wegen eines Verkehrsdeliktes am 12.11.1962 zu drei Monaten Gefängnis und am 30.4.1963 durch das Truppendienstgericht A zur Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zehntel auf die Dauer von acht Monaten verurteilt worden war. Auf entsprechenden Antrag hin wurde seine Dienstzeit, um ihm Gelegenheit zur Bewährung zu geben, sodann bis zum 30.9.1965 verlängert. Obwohl in der Beurteilung vom 24.6.1965 seine Gesamtleistung als voll befriedigend bewertet und seine Übernahme als Berufsoffizier vorgeschlagen wurde, nahm Generalmajor Dr. Stangl in seiner Eigenschaft als Kommandeur der ... Luftwaffendivision am 13.8.1965 auf entsprechende Anfrage gegenüber dem Bundesminister der Verteidigung zu der Übernahme des Antragstellers als Berufsoffizier wie folgt Stellung:

"Im Zusammenhang mit der Frage der Übernahme des Offiziers zum Berufssoldaten habe ich mit Oberleutnant Fischer ein Personalgespräch geführt. Auf Grund dieses Gesprächs und in Verbindung mit meinen bisherigen Eindrücken über die Person von Oberleutnant F. bin ich der Überzeugung, daß eine Übernahme zum Berufssoldaten zur Zeit noch nicht befürwortet werden kann.

Ich habe dem Offizier vorgeschlagen, sich zunächst um ein weiteres Jahr weiterzuverpflichten, damit nach etwa einem halben Jahr endgültig festgestellt werden kann, ob er zum Berufssoldaten geeignet ist.

Oberleutnant F. wird innerhalb der nächsten 14 Tage melden, ob er mit der vorgeschlagenen Dienstzeitverlängerung einverstanden ist, oder ob er zum vorgesehenen Ablauf seiner Dienstzeit am 30.9.1965 ausscheiden will."

2

Da der Antragsteller hiermit nicht einverstanden war, schied er mit dem Ablauf des 30.9.1965 aus der Bundeswehr aus. Er beschwerte sich jedoch zuvor beim Bundesminister der Verteidigung darüber, daß ihm die von der Beurteilung vom 24.6.1965 abweichende Stellungnahme Generalmajor Dr. St. vom 13.8.1965, die der Personalabteilung seit dem 17.8.1965 vorgelegen habe, nicht eröffnet worden sei, und stellte mit Schriftsatz vom 29.10.1965 Untätigkeitsantrag beim Wehrdienstsenat. Diesen wies der Zweite Wehrdienstsenatmit Beschluß vom 22.8.1966 - II WB 36/65 - als unzulässig zurück, da jedenfalls dem Minister keine Pflicht gegenüber dem Antragsteller obgelegen habe, ihm diese Beurteilung zu eröffnen, und die Pflicht, den beurteilenden Vorgesetzten zur Eröffnung anzuhalten, dem Soldaten kein Recht auf die Feststellung gebe, daß ein Vorgesetzter es bei anderen Soldaten an der Dienstaufsicht habe fehlen lassen.

3

Unabhängig davon wies der Kommandierende General der Luftwaffengruppe Süd, an den der Bundesminister der Verteidigung die Beschwerde zuständigkeitshalber weitergegeben hatte, diese mit Bescheid vom 9.11.1966 zurück. Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung mit Bescheid vom 16.2.1967 gleichermaßen zurück. Er hielt das Rechtsmittel für verspätet und vertrat im übrigen auf Grund seiner gemäß § 12 Abs. 3 WBO durchgeführten Sachaufklärung den Standpunkt, daß dem Antragsteller der Inhalt der von ihm als Beurteilung gewerteten Stellungnahme vom 13.8.1965 bereits in dem vorangehenden Personalgespräch vom 11.8.1965 voll bekannt geworden sei, so daß es einer zusätzlichen nachträglichen Eröffnung nicht bedurft hätte.

4

Gegen diesen Bescheid richtet sich der erneut an den Wehrdienstsenat gerichtete Antrag des Antragstellers vom 4.3.1967, mit dem er sich in seinem Schriftsatz vom 30.5.1967 zufolge dagegen wendet, daß ihm die Beurteilung vom 13.8.1965 nach ihrer Erstellung nicht durch Generalmajor Dr. St. eröffnet worden sei.

5

Der Antragsteller weist zur Begründung seines Rechtsmittels darauf hin, daß ihm damit die Möglichkeit genommen worden sei, eine Gegendarstellung zu den Akten zu bringen. Die Kritik Generalmajor Dr. St.s an seiner Dienstausübung sei im wesentlichen auf einen Truppenbesuch aus dem Jahre 1965 zurückzuführen. Da bei diesem Besuch unter anderem ungerechtfertigte Beanstandungen vorgebracht worden seien, habe er begründete Aussicht gehabt, sich mit einer Gegendarstellung Gehör zu verschaffen. Hierfür sei es sehen mit Rücksicht auf das mangelnde Erinnerungsvermögen der Zeugen nunmehr zu spät.

6

Der Antragsteller beantragt, die Beurteilung vom 13.8.1965 für ungültig zu erklärum, und begründet sein Interesse daran mit dem Wunsch, nach Beseitigung dieser Beurteilung zur Bundeswehr zurückzukehren.

7

Der Bundesminister der Verteidigung bittet den Antrag zurückzuweisen. Er hat sich zwar inzwischen davon überzeugt, daß die weitere Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden ist, weil seinerzeit übersehen wurde, daß der letzte Tag der Beschwerdefrist ein Samstag war. Er hält die Beschwerde indessen gleichwohl für unbegründet, weil nicht zutreffe, daß Generalmajor Dr. St., wie vom Antragsteller behauptet, am Schluß des Personalgesprächs zum Ausdruck gebracht habe, daß er sich seine Stellungnahme noch überlegen wolle. Abgesehen davon könne die Entscheidung Dr. St.s, die Übernahme als Berufssoldat abzulehnen, nicht auf dem Umwege eines Angriffs gegen vermeintliche Formfehler geändert werden. Bestand und Inhalt einer Beurteilung wurden durch eine Gegendarstellung nicht berührt.

8

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

9

II

Der Antrag ist teilweise begründet.

10

Nach dem Inhalt des Schriftsatzes vom 30.5.1967 wendet sich der Antragsteller in erster Linie dagegen, daß ihm die Stellungnahme des Generalmajors Dr. St. vom 13.8.1965 nicht nachträglich eröffnet worden ist.

11

Dieser Teil des Antrages ist gerechtfertigt. Dadurch, daß Generalmajor Dr. St. seine Stellungnahme vom 13.8.1965 dem Antragsteller nicht förmlich nachträglich eröffnet hat, ist dieser in seinen Rechten aus § 29 Abs. 2 SG verletzt.

12

Die Stellungnahme des Generalmajors Dr. St. vom 13.8.1965 muß in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung als Beurteilung im Sinne des § 29 Abs. 2 SG angesehen werden. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Bundesminister der Verteidigung die Stellungnahme von Dr. St. als dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers erbeten hatte, weil die Beurteilung vom 24.6.1965 - die als Grundlage für die Entscheidung über den Antrag auf Übernahme des Antragstellers als Berufsoffizier dienen sollte - lediglich durch den Chef des Stabes in seiner Eigenschaft als Stellvertreter abgezeichnet worden war, ohne daß dieser sich zu der Frage der Übernahme selbst geäußert hatte. Die eingeholte Stelungnahme Dr. St.s vom 13.6.1965 zu dieser Frage ist daher von der Beurteilung vom 24.6.1965 nicht zu trennen. Darauf, daß das Beurteilungsverfahren an sich mit der Eröffnung abgeschlossen war, kommt es in diesem Falle nicht an. Die Äußerung eines Disziplinarvorgesetzten über einen Untergebenen verliert trotz räumlicher und zeitlicher Trennung von der früheren förmlichen Beurteilung jedenfalls dann ihren rechtlichen Zusammenhang mit dieser nicht, wenn sie ausdrücklich als Ergänzung für einen wesentlichen Punkt angefordert wird, zu dem der Vertreter eine ausreichende Stellungnahme nicht abgegeben hat.

13

Die Stellungnahme Dr. St.s verneinte die Eignung des Antragstellers zur Übernahme als Berufsoffizier zu diesem Zeitpunkt und wich insoweit von der Beurteilung des nächsten Vorgesetzten ab. Sie mußte dem Antragsteller daher gemäß § 29 Abs. 2 SG in Verbindung mit Nr. VII, 2. C b der "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldaten der Bundeswehr" vom 16.9.1959 (VMBl 645) eröffnet werden.

14

Diese Eröffnung konnte durch das vorangehende Personalgespräch nicht ersetzt werden. Dem Antragsteller ist zwar gelegentlich dieses Gesprächs bekanntgegeben worden, daß seine Eignung zum Berufsoffizier zur Zeit nicht bejaht werde. Das Wesen der Eröffnung verlangt jedoch, die Beurteilung dem Soldaten in der Weise zur Kenntnis zu bringen, daß er sie insgesamt vor Augen hat, daß er sie kraft seines Rechts auf Einsichtnahme in die Personalakten auch zu späterem Zeitpunkt in vollem Umfange lesen kann und daß er die ihm angreifbar erscheinenden Punkte in geeigneter Form in einer Gegenvorstellung zu widerlegen vermag. Gerade letzteres wird ihm bei einer nur mündlichen, überdies vor schriftlicher Erstellung der Beurteilung ergehenden Eröffnung nahezu unmöglich gemacht. Die Beurteilungsbestimmungen gehen demgemäß jedenfalls bis zum Stabsoffizier ausnahmslos von der schriftlichen Fixierung der Beurteilung nach Maßgabe eines Beurteilungsbogens aus und verlangen insbesondere auch, daß der Beurteilte die Eröffnung zu bescheinigen hat. Diese Bestimmungen sind nicht ohne Grund erlassen; sie sollen klare Verhältnisse schaffen und kraft ihrer Formenstrenge Manipulationen aller Art von vorneherein ausschließen.

15

Wenn das an sich abgeschlossene Beurteilungsverfahren somit durch die an die nächsten Disziplinarvorgesetzten gerichtete Aufforderung des Bundesministers der Verteidigung, eine eigene Stellungnahme zur Frage der Eignung des Antragstellers zum Berufsoffizier nachzureichen, gewissermaßen neu eröffnet wurde, war es der Strenge der Beurteilungsbestimmungen entsprechend auch erforderlich, die ergänzende Stellungnahme dem Antragsteller nach ihrer schriftlichen Fixierung zu eröffnen und die Eröffnung durch ihn bescheinigen zu lassen. Da dies nicht geschehen ist und dem Antragsteller denkbarerweise aus dieser Unterlassung Schaden entstanden sein kann, war die Rechtswidrigkeit der Nichteröffnung festzustellen.

16

Zu einer Aufhebung auch der Zusatzbeurteilung vom 13.8.1965 selbst reicht die vom Antragsteller gerügte Handlungsweise allerdings nicht aus. Der Bundesminister der Verteidigung hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, daß die Gegenvorstellung Bestand und Inhalt der Beurteilung nicht berührt. Der weitergehende Antrag war daher zurückzuweisen.

Scherübl
Dr. Krönig
Mühlenfeld
Schallmayer
Baehr