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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1966, Az.: BVerwG II WB 36/65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.08.1966
Aktenzeichen
BVerwG II WB 36/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 22. August 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller, seit dem 27.1.1962 Oberleutnant, gehörte vom 1.10.1957 bis 30.9.1965 der Bundeswehr als Soldat auf Zeit an.

2

In einer Eingabe vom 23.9.1965 an den Bundesminister der Verteidigung hat er vorgetragen, er habe aus einer Mitteilung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 16.9.1965 erfahren, daß der Kommandeur der ... Luftwaffendivision als sein höherer Disziplinarvorgesetzter zu der Beurteilung des Antragstellers vom 24.6.1965 abweichend Stellung genommen habe und daß diese Stellungnahme der Personalabteilung seit dem 17.8.1965 vorliege.

3

Diese Stellungnahme sei ihm nicht eröffnet worden.

4

Er beschwere sich über die Unterlassung sowohl der Personalabteilung, wie seines Divisionskommandeurs.

5

Unter dem 29.10.1965 wandte sich der Antragsteller an den Senat mit dem Anträge, über diese Beschwerde zu entscheiden und festzustellen, weshalb seine Beschwerde bislang nicht bearbeitet worden sei.

6

Der Bundesminister der Verteidigung nahm unter dem 15.11.1965 zu dieser Eingabe wie folgt Stellung:

7

Der Vorgesetzte, der gegebenenfalls die Eröffnung hätte vornehmen müssen, sei der Kommandeur der .... Luftwaffendivision gewesen, daher sei der Kommandierende General der Luftwaffengruppe Süd zur Entscheidung über die Beschwerde berufen. Diesem habe er die Beschwerde des Antragstellers am 26.10.1965 zur zuständigen Entschließung zugeleitet.

8

Auf Anfrage hat der Antragsteller erklärt, er bestehe auf einer Entscheidung des Senats.

9

II.

Der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats ist unzulässig.

10

1)

Der Antragsteller rügt eine nach seiner Auffassung pflichtwidrige Unterlassung der Personalabteilung. Damit rügt er ein Verhalten des Bundesministers der Verteidigung, denn diesem ist das Handeln oder Unterlassen des in seinem Auftrage handelnden Ministeriums zuzurechnen.

11

Zur Entscheidung darüber, ob der Bundesminister der Verteidigung es pflichtwidrig unterlassen habe, einem beurteilten Soldaten dessen Beurteilung zu eröffnen, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstsenaten nur gegeben, wenn dem Minister gerade gegenüber dem Antragsteller die Pflicht obgelegen hätte, ihm diese Beurteilung zu eröffnen. Das ist indessen nicht der Fall. Der Minister ist nicht selbst der beurteilende Vorgesetzte gewesen; er hat die Äußerung des Kommandeurs der ... Luftwaffendivision, die nach den-Angaben des Antragstellers die eröffnungspflichtige Beurteilung, darstellen soll, lediglich in seiner Eigenschaft als personalbearbeitende Dienststelle zu den Personalakten erhalten.

12

Nach § 29 Abs. 3 SG ist dem Soldaten eine Beurteilung in allen Punkten zu eröffnen, die seine Laufbahn, seine Beförderung oder sein Dienstverhältnis beeinflussen. Diese Bestimmung verpflichtet aber, nicht die höheren Vorgesetzten, sondern nur den beurteilenden Vorgesetzten dem Soldaten gegenüber zur Eröffnung, ebenso wie § 29 Abs. 1 SG nur den beurteilenden. Vorgesetzten dazu, verpflichtet, den Soldaten zu Behauptungen abträglicher Art vor Verwertung in einer Beurteilung zu hören. Der beurteilende Vorgesetzte ist dem Beurteilten für die Eröffnung verantwortlich. Gegen ihn kann sich der Soldat wenden, wenn er meint, daß ihm die Beurteilung zu Unrecht vorenthalten werde.

13

Das Ergebnis, daß die Pflicht zur Eröffnung der Beurteilung nur den beurteilenden Vorgesetzten trifft, rechtfertigt sich auch aus der Erwägung, daß gerade in seiner Hand die Eröffnung der Beurteilung ein gewichtiges Erziehungsmittel ist und daß eine Gegenvorstellung, die der Beurteilte erheben darf, ihren Zweck erst dann richtig erfüllt, wenn sie zusammen mit der Beurteilung den höheren Vorgesetzten auf dem Dienstweg vorgelegt wird, so daß diese sie bei einer etwaigen Stellungnahme würdigen können.

14

Die Feststellung, daß es der beurteilende Vorgesetzte allein ist, der dem Soldaten gegenüber zur Eröffnung verpflichtet ist, bedeutet allerdings nicht, daß höhere Vorgesetzte untätig bleiben dürfen, wenn sie erkennen, daß die Beurteilung dem Beurteilten nicht eröffnet wurde. Sie sind vielmehr auf Grund ihrer Pflicht zur Dienstaufsicht gehalten, den Mangel abzustellen. Die Pflicht, ihre Dienstaufsicht auszuüben und einen Untergebenen zu pflichtgemäßer Eröffnung der Beurteilung anzuhalten, ist aber keine Pflicht, die dem höheren Vorgesetzten gegenüber dem beurteilten Soldaten obliegt. Kein Soldat kann eine gerichtliche Entscheidung darüber verlangen, daß ein Vorgesetzter es bei anderen Soldaten an der Dienstaufsicht habe fehlen lassen.

15

2)

Das Begehren des Antragstellers zu klaren, warum seine Beschwerde nicht in der Frist bearbeitet wurde, die die WBO vorsieht, ist unzulässig. Abgesehen davon, daß der Bundesminister der Verteidigung zu Recht die Beschwerde, die sich gegen den Kommandeur der ... Luftwaffendivision als den verantwortlichen beurteilenden Vorgesetzten richtete, an den Kommandierenden General der Luftwaffengruppe Süd zuständigkeitshalber abgegeben hatte, ist es nicht Aufgabe der Wehrdienstgerichte, bei einer sogenannten Untätigkeitsbeschwerde die Untätigkeit selbst zu rügen. Die Untätigkeit, nämlich die Verzögerung einer Entscheidung ohne zureichenden Grund, gibt dem Beschwerdeführer nur das Recht, die Entscheidung in der Sache selbst vom Wehrdienstsenat zu verlangen, wenn der Minister zu einer sachlichen Entscheidung berufen gewesen wäre. Das war hier nicht der Fall.

16

3)

Der Senat hat in der Besetzung von drei richterlichen Mitgliedern entschieden, da es sich um die verfahrensrechtliche Vortrage der Zulässigkeit des Antrages handelt. Er hat sich dabei an die in demBeschluß vom 23.1.1958 - WB 7/57 - in BDH 4, 172 angestellten Erwägungen gehalten.

Dr. Scherer
Lippold
Dr. Jager