Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1967, Az.: BVerwG III C 39.66
Vertreibungsschäden an einem Erbhof; Anerbe oder gesetzlicher Erbe als unmittelbar Geschädigter; Feststellung von Vertreibungsschäden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 39.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 12.01.1966 - AZ: 4 K 1072/64
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 27, 197 - 201
- AS 27, 177
- Fachber. 1968, 120
- IFLA 1968, 13
- MDR 1967, 1038 (amtl. Leitsatz)
- Mtbl.BAA 1967, 632
- RLA 1968, 14
- ZLA 1967, 311
Amtlicher Leitsatz
Unmittelbar Geschädigter wegen des vertreibungsbedingten Verlustes eines Erbhofes ist der Anerbe nach dem Reichserbhofgesetz, wenn der Erbfall vor dem 8. Mai 1945 eingetreten ist. Bei späteren Erbfällen sind unmittelbar Geschädigte die nach bürgerlichem Recht zur Erbfolge berufenen Personen (Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 4, 350 und 18, 17).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 12. Januar 1966 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beigeladene zu 1) die Schadensfeststellung wegen des Verlustes von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, das seinem am 23. November 1944 in ... (Kreis Deutsch-Krone) gestorbenen Vater, dem Bauern, Kaufmann und Gastwirt Paul S., gehört hatte und ein Erbhof im Sinne des Reichserbhofgesetzes war, mit der Begründung als unmittelbar Geschädigter beanspruchen könne, er sei Anerbe geworden. Das Ausgleichsamt bejahte diese Frage und stellte den Schaden zugunsten des Beigeladenen zu 1) durch rechtsbeständig gewordenen Teilbescheid vom 17. März 1960 fest. Dieser Teilbescheid wurde den Schwestern des Beigeladenen zu 1), den beiden Klägerinnen sowie den Beigeladenen zu 2) und 3), nicht bekannt gegeben. Nachdem das Ausgleichsamt durch einen gemäß § 31 Abs. 2 FG erlassenen Bescheid vom 25. Oktober 1963 den am Betriebsvermögen entstandenen Schaden zugunsten der Klägerinnen und der Beigeladenen festgestellt und im Zusammenhang damit den Teilbescheid vom 17. März 1960 zugunsten des Beigeladenen zu 1) durch "ersten Änderungs-Gesamtbescheid" vom 25. Oktober 1963 geändert hatte, machten die Klägerinnen erfolglos mit der Beschwerde geltend, daß der Beigeladene zu 1) bei der Schadensfeststellung zu Unrecht als Anerbe behandelt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat entsprechend dem Antrag der Klägerinnen den Bescheid vom 25. Oktober 1963 und den ersten Änderungs-Gesamtbescheid vom gleichen Tage sowie den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 27. August 1964 aufgehoben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die Erbfolge hinsichtlich des ehemaligen Erbhofes sei nicht nach den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes, sondern nach denen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen. § 19 RErbhG, nach dem der Erbhof kraft Gesetzes ungeteilt auf den Anerben übergehe, sei hier nicht anwendbar. Das Reichserbhofgesetz sei durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 20. Februar 1947 aufgehoben worden, und zwar mit der Maßgabe, daß es auch auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht geregelten Nachlässe anzuwenden sei. Als nicht geregelt gelte der Nachlaß, wenn bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die in Art. XII Abs. 2 Satz 3 bestimmte Frist von drei Jahren zur Erhebung einer die Erbfolge nach dem Reichserbhofgesetz in Frage stellende Klage nicht verstrichen sei. Das Kontrollratsgesetz sei am 20. April 1947 in Kraft getreten. Alle Erbfälle, die - wie im vorliegenden Falle - nach dem 20. April 1944 eingetreten seien, könnten somit mangels Ablauf der dreijährigen Frist als nicht geregelt gelten. Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 sei auch auf die unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete und mithin im vorliegenden Falle anwendbar. Daß der Beigeladene zu 1) gemäß Art. II Kontrollratsgesetz Nr. 45 nach den vor dem 1. Januar 1933 geltenden, durch das Erbhofrecht außer Kraft gesetzten Anerbengesetzen alleiniger Erbe geworden wäre, sei nicht ersichtlich. Die Klägerinnen hätten auch, unwidersprochen vorgetragen, daß in ihrer verlorenen Heimat frühere Anerbengesetze nicht bestanden hätten. Daher bedürfte es keiner Entscheidung, ob der Beigeladene zu 1) bauernfähig gewesen und welche Rechtsfolge daraus zu ziehen sei, daß er durch seine seit 1943 währende Kriegsgefangenschaft gehindert gewesen sei, den väterlichen Hof als Erbe tatsächlich in Besitz zu nehmen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beteiligten mit dem Antrag,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts und meint, das Kontrollratsgesetz habe auf Vertreibungsgebiete weder unmittelbar noch mittelbar Geltung erlangt (Hinweis auf Kammergericht, Beschluß vom 9. April 1964 [Recht der Landwirtschaft 1964 S. 151]). Zumindest sei es auf Erbfälle, die vor dem 8. Mai 1945 eingetreten seien, nicht anwendbar.
Die Klägerinnen halten das angefochtene Urteil für zutreffend; sie sind, ohne einen formellen Antrag gestellt zu haben, den Rechtsausführungen der Beteiligten entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er meint, die Aufhebung des Reichserbhofgesetzes durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 habe außerhalb des Geltungsbereiches des Kontrollratsgesetzes keine Wirkung. Sei ein Erbfall vor der Abtrennung der unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete eingetreten, so sei Erbhofrecht anwendbar.
Der Beklagte ist nicht durch einen Prozeßvertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der vertreibungsbedingte Verlust eines zu einem Erbhof gehörenden land- und forstwirschaftlichen Vermögens grundsätzlich nicht von einem Vertriebenen als unmittelbar Geschädigten mit der Berufung auf seine Anerbeneigenschaft geltend gemacht werden, wenn der Erbfall erst nach dem Zusammenbruch des Reiches (Kapitulation vom 8. Mai 1945) eingetreten ist (Urteile vom 21. März 1957 - BVerwG III C 88.56 - [BVerwGE 4, 350] und vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 11.60 -). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß in den Vertreibungsgebieten die Anwendung des Reichserbhofgesetzes nach Einstellung der Kriegshandlungen durch die Macht der tatsächlichen Verhältnisse unmöglich geworden sei. Das Reichserbhofgesetz sei, so hat der erkennende Senat in Fortführung dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 18. Januar 1964 - BVerwG III C 11.60 - [BVerwGE 18, 17] dargelegt, vornehmlich im Interesse der Erhaltung bäuerlichen Besitzes geschaffen worden. Dieser Zweck sei unter der Herrschaft der Vertreibungsmächte nicht mehr erreichbar gewesen. Das Reichserbhofgesetz habe damit seinen Sinn verloren und könne für den Bereich des Lastenausgleichsrechts nicht als fortbestehend mit der Wirkung angesehen werden, daß dem Anerben oder seinen Erben das ehemalige Erbhofvermogen zuzurechnen sei. In diesen Fällen könne hinsichtlich der Erbfolge keine andere Regelung als jene in Betracht kommen, die im übrigen Teil des Deutschen Reiches Geltung erlangt habe. Diese Regelung enthalte das Kontrollratsgesetz Nr. 45, das deshalb insoweit auch für die Vertreibungsgebiete anwendbar sei, in denen früher das Reichserbhofgesetz gegolten habe.
Demgegenüber hat der Senat in seinen Urteilen vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 58.64 und 59.64 - keinen Zweifel daran gelassen, daß das Kontrollratsgesetz Nr. 45 nicht in bezug auf Erbfälle anwendbar ist, die lange "vor der Besetzung" eingetreten sind. Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 hat weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn in Rechte eingreifen wollen, die nach den im Zeitpunkt des Erbfalles bestehenden deutschen Vorschriften bereits gesichert waren.
Den angeführten Urteilen vom 23. Juni 1966 lag ein Erbfall zugrunde, der im Jahre 1934 eingetreten war. Der vorliegende Fall zeigt insoweit eine Besonderheit, als der Erbfall kurze Zeit vor der tatsächlichen Besetzung des Gebietes durch sowjetische Truppen eingetreten ist, nämlich am 23. November 1944. Auch auf diesen Fall ist jedoch das Reichserbhofgesetz anzuwenden. Dieses Gesetz hatte im Zeitpunkt des Erbfalles noch volle Verbindlichkeit; insbesondere war seine Durchsetzbarkeit nicht aufgehoben durch die Macht der tatsächlichen Verhältnisse. Daß Art. XII Abs. 2 Kontrollratsgesetz Nr. 45 das Reichserbhofrecht auf Erbfälle, die seit dem 24. April 1944 eingetreten sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen für anwendbar erklärt hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 war gerichtet auf Regelungen von Rechtsverhältnissen an im Machtbereich des Kontrollrats - also in den vier Besatzungzonen und in Berlin - gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und hatte die Entscheidung über die Rechtsverhältnisse grundsätzlich deutschen Stellen vorbehalten; deren Entscheidung war nur herbeizuführen, sofern der Nachlaß nicht bereits geregelt war (Art. XII Abs. 2). Bei nichtgeregeltem Nachlaß sollten also deutsche Stellen in bezug auf im Geltungsbereich des Gesetzes gelegene Grundstücke nicht mehr das durch den nationalsozialistischen Staat gesetzte Reichserbhofrecht anwenden. Die Rechtsnachfolge in dieses Vermögen sollte sich entweder nach dem vor 1933 maßgeblichen Recht (Art. II) oder nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Art. III) richten.
Die auf diesen Erwägungen beruhende Regelung des Art. XII Abs. 2 Kontrollratsgesetz Nr. 45 über geregelte und nichtgeregelte Nachlässe ist auf Erbfälle in den Vertreibungsgebieten nicht entsprechend anwendbar. Eine rechtsgestaltende oder rechtsklärende Funktion in bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den in diesem Gebiet liegenden Grundstücken hatten deutsche Stellen nicht mehr. Das Lastenausgleichsrecht knüpft ausschließlich an die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Schädigung an (§ 229 Abs. 2 LAG). Die durch das Eigentum begründete Verfügungsmacht an den von der Vertreibung betroffenen Wirtschaftsgütern wird durch die Vertreibungsmaßnahme derjenigen Person deutscher Staatszugehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit entzogen, der sie nach dem Recht im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen oder ihrer eigenen Vertreibung zustand. Dieser Person soll gemäß § 229 Abs. 2 LAG der Lastenausgleich zustehen. Auf die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Vertreibung, nicht aber auf eine spätere Gestaltung der Rechtslage durch Änderung oder Aufhebung gesetzlicher Vorschriften, kommt es mithin bei der Beurteilung der Frage an, wer unmittelbar Geschädigter im Sinne des Gesetzes und damit antragsberechtigt gemäß § 9 FG für den entstandenen Vertreibungsschaden ist. Demgemäß können Vorschriften, durch die vor der Vertreibung Rechte begründet worden sind, für den Bereich des Lastenausgleichsrechts grundsätzlich nicht außer acht gelassen werden. Nach den damals geltenden Vorschriften ist vielmehr unter Berücksichtigung von Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 vom 20. September 1945 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland vom 29. Oktober 1945 S. 6), dessen Fortgeltung gemäß Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 in der Fassung vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 405) unberührt geblieben ist, zu prüfen, wer Inhaber des Rechts gewesen ist. Mithin bleiben auf Erbfälle, die in den Vertreibungsgebieten vor dem Zusammenbruch des Reiches eingetreten sind, die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes, soweit deren Anwendung nicht dem Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 widerspricht, anwendbar (so im Ergebnis auch Kammergericht, Beschluß vom 9. April 1964 [Recht der Landwirtschaft 1964, 151]).
Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten bleiben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch verwehrt. Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Standpunkt zu Recht - die Frage unentschieden gelassen, ob der Beigeladene zu 1) aus den von den Klägerinnen angeführten Gründen von der Erbfolge als Anerbe nach den Vorschriften des Reichserbhofgesetzes ausgeschlossen war. Die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen wird das Verwaltungsgericht zu treffen und demgemäß seine Entscheidung unter Berücksichtigung von BVerwG III C 58.64 und BVerwG III C 59.64 zu fällen haben. Kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beigeladene zu 1) nicht Anerbe geworden ist, so steht einer Entscheidung zugunsten der Klägerinnen die Rechtsbeständigkeit des Teilbescheides vom 17. März 1960 nicht entgegen. Dieser Bescheid und die dazu getroffenen Feststellungen sind für die Klägerinnen rechtlich unerheblich. Der Bescheid ist lediglich gegenüber dem Beigeladenen zu 1) ergangen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke