Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1967, Az.: BVerwG IV C 153.65
Unterhaltung einer Stromleitung ; Bebauung von Grundstücken ; Zulässigkeit einer Zwangsbelastung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 153.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.11.1964 - AZ: 89 VI 62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl. 1968, 99
- DVBl 1968, 405
- DÖV 1967, 726 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 19, 438 - 443
- VerwRspr. 19, 438
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 11 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnergG) ist mit Ausnahme der Satzteile "endgültig" und "soweit sie nicht in einem Verwaltungsstreitverfahren ergeht" geltendes Recht; die durch ihn begründeten Entscheidungsbefugnisse stehen den Energieaufsichtsbehörden der Länder zu.
- 2.
Die in § 11 Abs. 2 EnergG enthaltene Verweisung auf das landesrechtliehe "Verfahren" schließt die Anwendbarkeit auch der materiellrechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit einer Enteignung ein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1967 in München
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 1964 werden zurückgewiesen.
Das beklagte Land und die Beigeladene zu 1) haben jeder die Kosten ihrer Revision zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3) sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer - die Kläger zu 1) und 2), 3) und 4) sowie 7) und 8) jeweils als Miteigentümer - von fünf benachbarten Grundstücken am Westrande der sogenannten R.siedlung in K.. Sie haben diese vormals landwirtschaftlich genutzten Grundstücke etwa 1950 erworben und mit Einfamilienhäusern bebaut; lediglich das Grundstück der Kläger zu 3) und 4) ist unbebaut. Die R.siedlung wird auf ihrer Westseite durch den R.bach begrenzt. Auf der gegenüberliegenden Seite schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an, die im Eigentum der Beigeladenen zu 2) und 3) stehen. Über die Grundstücke der Kläger führt seit etwa 1925 eine in nordsüdlicher Richtung verlaufende Hochspannungsleitung der Beigeladenen zu 1), die bis 1962 mit einer Spannung von 60 kV betrieben wurde. Für die Unterhaltung dieser Leitung bestand zunächst weder ein öffentlich-rechtlicher noch ein dinglich-privatrechtlicher Titel. Die Kläger richteten sich jedoch bei der Bebauung ihrer Grundstücke auf den vorhandenen Zustand tatsächlich ein, so daß die Leitung durch eine deutlich erkennbare Schneise führt.
Die Beigeladene zu 1) plante seit etwa 1955, die vorhandene 60 kV-Leitung durch eine 110 kV-Leitung zu ersetzen. Der Verlauf der neuen Leitung war Gegenstand eines 1956 eingeleiteten Raumordnungsverfahrens. Dieses Verfahren schloß am 31. Juli 1957 mit einem Gutachten der Landesplanungsstelle ab, das sich für die Beibehaltung der bisherigen Trasse aussprach. Nach Erteilung der Baugenehmigung begann die Beigeladene zu 1) im Frühjahr 1958 mit den zur Umstellung erforderlichen Arbeiten. Diese Arbeiten bestanden im wesentlichen darin, die vorhandenen Spannungsträger durch höhere und stärkere Maste mit entsprechend größeren Ausladungen zu ersetzen und mit neuen Drähten zu bespannen. Da die Beigeladene zu 1) versäumt hatte, die Vornahme dieser Arbeiten mit den Eigentümern der davon betroffenen Grundstücke abzustimmen, kam es in der Folgezeit zu Schwierigkeiten und in diesem Zusammenhange zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die die Fortführung der Arbeiten untersagt wurde. Die nunmehr von der Beigeladenen zu 1) mit den Eigentümern aufgenommenen Verhandlungen blieben bei den Klägern ohne Erfolg. Daraufhin beantragte die Beigeladene zu 1) im November 1959 beim Landratsamt Dachau, gegen die Kläger Zwangsbelastungsverfahren einzuleiten. Im Rahmen dieser Verfahren erließ das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr als Energieaufsichtsbehörde am 28. Dezember 1961 eine auf § 11 Abs. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (EnergG) gestützte Entschließung, mit der die Zulässigkeit der Zwangsbelastung festgestellt, gemäß Art. 13 des bayerischen Gesetzes über die Enteignung aus Gründen des Gemeinwohls vom 1. August 1933 (BayBS I, 207 - GEG) Weisung zur Anwendung des Verfahrens nach dem Art. 6 ff. GEG erteilt und das Landratsamt Dachau als die für das Verfahren zuständige Behörde bestimmt wurde. Diese Entschließung leitete die Regierung von Oberbayern mit einem Schreiben vom 10. Januar 1962 an das Lahdratsamt Dachau weiter. Am 8. März 1962 erließ das Landratsamt Dachau fünf Bescheide, durch die die Kläger verpflichtet wurden, in die Belastung ihrer Grundstücke mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen zu 1) einzuwilligen. Der hiergegen von den Klägern erhobene Widerspruch wurde im Juni 1962 zurückgewiesen. Mit Bescheiden vom 30. Juli 1962 verfügte daraufhin das Landratsamt Dachau die vorläufige Besitzeinweisung der Beigeladenen zu 1) und erklärte darüber hinaus durch einen weiteren Bescheid vom 6. August 1962 die - inzwischen von den Klägern zu 1) bis 4) angefochtene - Baugenehmigung für sofort vollziehbar. Auf der Grundlage dieser Bescheide führte die Beigeladene zu 1) 1962 die begonnenen Arbeiten zu Ende und nahm die Umstellung auf die Betriebsspannung von 110 kV vor.
Die Kläger haben gegen die Bescheide vom 8. März 1962 Anfechtungsklage erhoben. Sie haben im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes vorgetragen: Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr habe mit dem Erlaß der Entschließung vom 28. Dezember 1961 seine Zuständigkeit überschritten. Dieser Mangel führe zur Fehlerhaftigkeit auch der angefochtenen Bescheide. Die Duldung der neuen Leitung könne ihnen nicht zugemutet werden. Von dieser Leitung gehe eine erhebliche Gefahr aus. Das gelte um so mehr, als die Beigeladene zu 1) beim Bau der Leitung die einschlägigen Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten habe. Die neue Leitung beschränke ferner die weitere Bebaubarkeit der Grundstücke. Dies gehe aus der am 10. Oktober 1960 erfolgten Baulinienfestsetzung hervor. Das Grundstück der Kläger zu 3) und 4) sei durch die neue Leitung überhaupt unbebaubar geworden. Außerdem verunstalte die Leitung das Landschaftsbild. Alle diese Nachteile seien ohne weiteres vermeidbar. Die Beigeladene zu 1) könne die Trasse weiter nach Westen verlegen. Für die dann betroffenen landwirtschaftlich genutzten Grundstück der Beigeladenen zu 2) und 3) sei die Belastung in jeder Beziehung ungleich geringer. Auch die Zweckmäßigkeit spreche für diese Losung. Bei einer Verlegung nach Westen sei die Leitung kürzer, billiger und besser gewinkelt.
Da sie über landwirtschaftlich genutztes Gebiet führe, könne sie zudem niedriger gehalten werden. Alles dies habe das Landratsamt Dachau vor dem Erlaß der Bescheide nur unzureichend ermittelt. Es habe sogar zu prüfen unterlassen, ob die Beigeladenen zu 2) und 3) nicht überhaupt bereit seien, die Verlegung der Leitung hinzunehmen.
Das beklagte Land hat im wesentlichen folgendes entgegnet: Die Ministerialentschließung vom 28. Dezember 1961 werde, durch § 11 EnergG gedeckt. Darauf komme es jedoch entscheidend nicht an. Wenn die Befugnisse nach § 11 Abs. 2 EnergG nicht dem Ministerium zustünden, sei die Regelung von der Regierung von Oberbayern zu treffen gewesen. Die Regierung habe sich jedoch mit der Weiterleitung der Ministerialentschließung deren Inhalt zu eigen gemacht. Die von der neuen Leitung ausgehende Belastung der Kläger sei weder erheblich noch unzumutbar. Zwischen der alten und der neuen Leitung bestehe kein entscheidender Unterschied. Da die Kläger die alte Leitung jehrelang unbeanstandet geduldet hätten, fehle es an einem triftigen Grund, die neue Leitung jetzt aus der Siedlung herauszunehmen. Auch die Unbebaubarkeit des Grundstucks der Kläger zu 3) und 4) sei eine Folge nicht erst der neuen, sondern schon der alten Leitung.
Die Beigeladene zu 1) ist den Ausführungen des Beklagten beigetreten. Sie hat ergänzend geltend gemacht: Die Verlegung der neuen Leitung entspreche dem Ergebnis des Raumordnungsverfahrens, in dem sich seinerzeit, alle Beteiligten für die Beibehaltung der bisherigen Trasse ausgesprochen hätten. Im Verhältnis zu den Klägern sei vor allem entscheidend, daß die alte Leitung seit Jahrzehnten bestanden habe. Diese Leitung hätten die Kläger beim Erwerb der Grundstücke bewußt in Kauf genommen. Im Vergleich zu dieser alten Leitung bedeute jedoch der durch den Umbau geschaffene Zustand keine Verschlechterung, sondern im Gegenteil eine Verbesserung.
Soweit durch die Änderung weitere Bau- und Nutzungsbeschränkungen eingetreten seien, werde dafür Entschädigung geleistet werden. Die von den Klägern angestrebte Verlegung der Leitung sei technisch jedenfalls nicht günstiger als die bestehende Trasse.
Das Berufungsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme, in der es unter anderem die Beigeladenen zu 2) und 3) als Zeugen vernommen hat, diese Beigeladenen am Verfahren beteiligt. Der Beigeladene zu 3) hat ausgeführt: Er sei nicht bereit, die Verlegung der Leitung auf das Gelände westlich des Reschenbaches zu dulden. Eine solche Verlegung führe notwendig zu einer wesentlichen Wertminderung des Bodens. Außerdem bedeute ein Hochspannungsmast stets eine erhebliche Arbeitsbehinderung. Der Beigeladene zu 2) hat sich als Verfahrensbeteiligter nicht geäußert. Er hat jedoch als Zeuge ausgesagt, daß er sich einer Verlegung der Leitung nicht widersetzen wolle, wenn im Vorwege die Frage der Entschädigung geklärt werde.
Das Verwaltungsgericht München hat durch Urteil vom 2. Oktober 1962 die Klagen abgewiesen. Es hat angenommen, daß die beiden in Betracht kommenden Trassen im Ergebnis etwa gleichwertig seien und unter dieser Voraussetzung in der Beibehaltung der bisherigen Trasse ein Ermessensfehler nicht gesehen werden könne.
Das Berufungsgericht hat dagegen durch Urteil vom 19. November 1964 den Klagen stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Diese Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr sei nicht berechtigt gewesen, die Weisung nach § 13 GEG zu erteilen. Diese Entscheidung falle vielmehr in die Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern. Der insoweit vorliegende Mangel wirkte sich jedoch im Ergebnis nicht aus. Denn die Regierung von Oberbayern habe mit der Weiterleitung der Weisung deren Inhalt in ihren eigenen Willen aufgenommen. Das reiche aus.
Die angefochtenen Bescheide seien aber aus sachlichen Gründen rechtswidrig. Nach § 11 Abs. 2 EnergG bestimme sich die Zulässigkeit einer Enteignung in ihren Einzelheiten nach dem jeweiligen Landesrecht. Maßgebend sei dementsprechend Art. I des Gesetzes, die Zwangsabtretung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke betreffend vom 17. November 1837 (BayBS I, 204 - ZAG). Nach, dieser Vorschrift dürfe im Wege der Enteignung eine Dienstbarkeit nur dann begründet werden, wenn diese Belastung "zur zweckmäßigsten Verwirklichung" des jeweiligen Unternehmens "notwendig sei". Ob dies zutreffe, unterliege der gerichtlichen Nachprüfung und sei bei der hier gegebenen Sachlage zu verneinen. Das beklagte Land habe angesichts der möglichen Verlegung der Leitung auf das landwirtschaftlich genutzte Gelände westlich des Reschenbachs nicht an der Trasse der alten Leitung festhalten dürfen. Die damit den Klägern zugemuteten Belastungen gingen weit über das hinaus, was im Falle der Verlegung die Beigeladenen zu 2) und 3) an Nachteilen treffe. Der Hinweis darauf, daß schon bisher die Belastung durch die alte Leitung bestanden habe, greife nicht durch, weil der Bestand dieser Leitung rechtlich nicht gesichert gewesen sei. Zudem gehe aber die Veränderung der Leitung erheblich über das hinaus, was an Belastung bereits von der bisherigen Leitung ausgegangen sei. Wenn man das Tatbestandsmerkmal der "zweckmäßigsten Verwirklichung" nicht für einen unbestimmten Rechtsbegriff halten wolle, unterliege jedenfalls die Ermessensausübung des Landratsamtes einer Nachprüfung. Dann müsse man jedoch aus den gleichen Gründen zu dem Ergebnis gelangen, daß die Entscheidung für die Beibehaltung der alten Trasse rechtswidrig sei. Dabei komme noch hinzu, daß das Landratsamt den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt, habe. Eine Abwägung zwischen den beiden möglichen Trassenführungen sei unterblieben. Das Landratsamt habe vielmehr die Möglichkeit einer Verlegung ohne weiteres mit der Unterstellung beiseite geschoben, daß dadurch eine Belastung der Beigeladenen zu 2) und 3) eintrete und dies auf deren Widerstand treffen werde. Das könne jedoch schon deshalb nicht überzeugen, weil das Recht der Kläger, sich gegen eine Belastung ihrer Grundstücke zu wehren, jedenfalls nicht schlechter als das entsprechende Recht der Beigeladenen zu 2) und 3) sei.
Das beklagte Land und die Beigeladene zu 1) haben gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Das beklagte Land macht zur Begründung geltend: Das Berufungsgericht habe seiner Beurteilung zu Unrecht Art. I ZAG zugrunde gelegt. Diese Vorschrift sei nicht anwendbar, weil § 11 EnergG die Veraussetzungen, unter denen eine Enteignung erfolgen dürfe, abschließend regele. Bei der demnach gebotenen Anwendung des § 11 EnergG komme es jedoch einzig darauf an, ob die beantragte Trassenführung die Enteignung erforderlich mache. Dabei sei allerdings auch zu prüfen, ob der Zweck auf andere, weniger schwer in die Rechte des einzelnen eingreifende Weise erreicht werden könne. Über die damit der Nachprüfung gezogene Grenze sei das Berufungsgericht jedoch weit hinausgegangen. Das Berufungsgericht habe Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt, deren Würdigung ausschließlich dem Ermessen der Verwaltungsbehörden unterstellt sei. Darüber hinaus könne auch nicht überzeugen, was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhange über das Verhältnis der beiden Lösungen zueinander ausgeführt habe. In diesen Ausführungen sei vor allem übersehen, daß die Beibehaltung der alten Trasse dem Ausgang des Raumordnungsverfahrens entspreche.
Die Beigeladene zu 1) hat sich diesem Vorbringen angeschlossen. Sie hat ergänzend vorgetragen: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß § 11 Abs. 2 EnergG keine Ermächtigung der Energieaufsichtsbehörde enthalte. In der Sache selbst seien die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts im vollen Umfange revisibel, und zwar auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht die landesrechtlichen Vorschriften des Enteignungsrechts für anwendbar halten wolle. Denn dieses Enteignungsverfahren werde jedenfalls durch die bundesgesetzliche Vorschrift des § 11 EnergG gelenkt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts könne schon deshalb nicht richtig sein, weil sie im Ergebnis die Aufrechterhaltung der Hochspannungsleitung überhaupt in Frage stellt. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß sie, die Beigeladene, mit Rücksicht auf das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens praktisch gar keine Möglichkeit habe, die Leitung anders als unter Ausnutzung der alten Trasse zu verlegen. Auch aber unmittelbar der Sache nach sei unverständlich, daß sich das Berufungsgericht mit dem Ergebnis des Raumordnungsverfahrens in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Der Sinn des Raumordnungsverfahrens liege gerade darin, die Interessen aller Beteiligten zu koordinieren und zugleich für die Entscheidung die Sachkunde aller dieser Stellen nutzbar, zu machen. Deshalb gehe es nicht an, daß sich das Berufungsgericht im Vertrauen auf seine vermeintliche Sachkunde kurzerhand über die einhellige Meinung aller Beteiligten des Raumordnungsverfahrens hinweggesetzt habe. Das werde durch § 11 EnergG nicht gedeckt und verletze zudem § 114 VwGO. Art. I ZAG sei überdies gar nicht anwendbar. § 11 Abs. 2 EnergG verweise einzig auf die Verfahrensvorschriften des Landesrechts. Außerdem sei die Frage der "zweckmäßigsten Verwirklichung" eines Vorhabens ihrem Wesen nach der gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Das habe das Berufungsgericht im Grunde auch selbst erkannt, wenn es seine Ansicht hilfsweise als angebliche Kontrolle einer Ermessensentscheidung darstelle. Gerade darin werde deutlich, daß das Berufungsgericht in Wahrheit eine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der beteiligten Verwaltungsbehörden gesetzt habe. Die dem zugrunde gelegte Abwägung leide schließlich auch daran, daß nach der Ansicht des Bürgermeisters der Gemeinde Ka. das gegenwärtig nach landwirtschaftlich genutzte Gelände westlich des R.baches - in freilich noch unbestimmter Zeit - ebenfalls einer Bebauung zugeführt werden müsse. Damit laufe die angefochtene Entscheidung darauf hinaus, daß die Hochspannungsleitung aus einer Siedlung in eine andere verlegt werden solle. Das jedoch habe offensichtlich keinen Sinn.
Das beklagte Land und die Beigeladene zu 1) beantragen übereinstimmend, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revisionen. Sie machen geltend: Das Urteil des Berufungsgerichts beruhe in allen wesentlichen Punkten auf der Anwendung von Landesrecht und sei dementsprechend irrevisibel. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung sei zudem vollauf überzeugend. Auf das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens komme es nicht an. Der Ausgang dieses Verfahrens begründe keinerlei Bindung. Weder sei die Beigeladene zu 1) verpflichtet, sich an den gutachtlichen Vorschlag vom 31. Juli 1957 zu halten, noch werde durch das Raumordnungsverfahren die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung vorweggenommen. Die Frage der "zweckmäßigsten Verwirklichung" des Vorhabens sei ein eindeutiges Tatbestandsmerkmal des hier anwendbaren Art. I ZAG; deshalb unterliege ihre Beurteilung auch uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Würdigung. Der Hinweis der Beigeladenen zu 1) auf die Möglichkeit, daß künftig auch das Gelände westlich des Reschenbaches bebaut werden solle, gehe fehl. Diese Möglichkeit sei jedenfalls gegenwärtig und auf absehbare Zeit nicht aktuell.
Die Beigeladenen zu 2) und 3) haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. Der Oberbundesanwalt hat sich nicht am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revisionen müssen erfolglos bleiben. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
1.
Nach § 11 Abs. 2 EnergG gelten für das energierechtliche Enteignungsverfahren die Landesgesetze. Das bayerische Recht enthält derartige Verfahrensvorschriften einmal in den Art. XIII ff. ZAG und zum anderen in den Art. 6 ff. GEG. Die angefochtenen Bescheide beruhen auf einer Anwendung der Verfahrensregelungen des zuletzt genannten Gesetzes, obgleich das Vorhaben, dem die Enteignung dienen soll, unter Art. I Buchst. A Nr. 16 ZAG fällt. Die Zulässigkeit dieser Handhabung hängt von Art. 13 GEG ab, der unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung der Art. 6 ff. GEG in Fällen ermöglicht, die an sich nach dem Zwangsabtretungsgesetz zu beurteilen sind. Die sich daraus ergebende Frage geht dahin, ob die Regierung von Oberbayern nach Art. 13 Satz 2 GEG zuständig war, die Weisung zur Eröffnung des Enteignungsverfahrens zu erteilen, und gegebenenfalls, ob sie diese Weisung mit ihrem Schreiben vom 10. Januar 1962 fehlerfrei erteilt hat. Das erstere kann deshalb zweifelhaft sein, weil auch § 11 Abs. 2 EnergG eine insoweit einschlägige Regelung enthält, nämlich für bestimmte (die Weisung nach Art. 13 Satz 2 GEG umfassende) Entscheidungen die Zuständigkeit des vormaligen Reichswirtschaftsministers begründet.
Die Kläger sind der Meinung, daß das Bayerische Ministerium für Wirtschaft und Verkehr aus § 11 Abs. 2 EnergG keine (Weisungs-)Befugnisse ableiten könne, das Ministerium dementsprechend mit der Entschließung vom 28. Dezember 1961 seine Zuständigkeit überschritten habe und das Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 10. Januar 1962 eine hinreichende Weisung nach Art. 13 Satz 2 GEG nicht beinhalte. Das Berufungsgericht hat sich dieser Ansicht in ihrem ersten Teil angeschlossen, gleichwohl aber eine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide deshalb verneint, weil es das Schreiben vom 10. Januar 1962 als Weisung für ausreichend gehalten hat. Die damit aufgeworfene Frage unterliegt revisionsgerichtlicher Nachprüfung, soweit ihre Beantwortung von der Auslegung des § 11 Abs. 2 EnergG abhängt. Diese Vorschrift ist nach Art. 125 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 11 GG Bundesrecht geworden.
Der erkennende Senat ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der Meinung, daß die Weisung nach Art. 13 Satz 2 GEG fehlerfrei erfolgt ist. Er vermag dem Berufungsgericht jedoch nicht darin zu folgen, daß sich dies erst aus dem Schreiben der Regierung vom 10. Januar 1962 und nicht aus der Ministerialentschließung vom 28. Dezember 1961 ergeben soll. Im Gegensatz zum Berufungsgericht ist festzustellen, daß die in Frage stehenden Befugnisse nach § 11 Abs. 2 EnergG dem Ministerium zustehen, das gemäß Art. 129 Abs. 1 Satz 1 GG als die nunmehr zuständige Behörde an die Stelle des vormaligen Reichswirtschaftsministers getreten ist. Die in § 11 Abs. 2 enthaltene Maßgabe ist unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Rechtslage so zu lesen, "daß die [endgültige] Entscheidung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten, und über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung [soweit sie nicht in einem Verwaltungsstreitverfahren ergeht], die zuständigen Energieaufsichtsbehörden der Länder treffen".
Die in Klammern gesetzten Teile der Vorschrift sind außer Kraft getreten. Das ergibt sich im Hinblick auf das Wort "endgültig" aus § 22 Abs. 2 des vormaligen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946. Dieser Zusatz hatte nach der Überzeugung des Senats - ähnlich wie zahlreiche andere Vorschriften aus der Zeit nach 1933 - den Sinn, die verwaltungsgerichtliche Anfechtung der Entscheidung auszuschließen. Dem Berufungsgericht mag dabei durchaus eingeräumt werden, daß allein der Wortlaut - "endgültige Entscheidung" anstatt "Entscheidung endgültig" - auch eine andere Auslegung zuließe. Diese andere Auslegung muß jedoch deshalb ausscheiden, weil bei ihr § 11 Abs. 2 EnergG kaum vollziehbar (gewesen) wäre. Würde nämlich in dem Worte "endgültig" der Hinweis auf einen Instanzenzug gesehen, ließe § 11 Abs. 2 EnergG völlig offen, in welchen Instanzenzug diese "endgültige" Entscheidung des Ministers gehören und welche andere Behörde seine durch § 11 Abs. 2 EnergG begründete Zuständigkeit verdrängen soll.
Was zum anderen den Satzteil "soweit sie nicht in einem Verwaltungsstreitverfahren ergeht" anlangt, ist diese Einschränkung dadurch gegenstandslos geworden, daß nach, geltendem Recht die in Frage stehenden Entscheidungen in keinem Falle mehr "in einem Verwaltungsstreitverfahren" ergehen. Diese Einschränkung nimmt nicht, wie etwa Eiser-Riederer, Energiewirtschaftsrecht, § 11 EnergG Anm. 5 b meinen, auf die Anfechtbarkeit im Verwaltungsstreitverfahren Bezug. Sie erfaßte vielmehr diejenigen Fälle, in denen für die Entscheidung über die Enteignung als solche (von vornherein) eine gerichtliche Instanz eingesetzt war, wie dies beispielsweise in Preußen für das Beschlußverfahren der Bezirksausschüsse zutraf (vgl. die §§ 56 Abs. 1 Buchst. b des Preußischen Enteignungsgesetzes von 1874 und 115 ff., 150 Abs. 1, 151 Abs. 2 des Zuständigkeitsgesetzes von 1883).
Nach alledem ist festzustellen, daß § 11 Abs. 2 EnergG mit den angegebenen Einschränkungen unverändert gültig ist, im Umfange seiner Geltung die Zuständigkeit der Energieaufsichtsbehörden begründet und aus diesem Grunde die Ministerialentschließung vom 28. Dezember 1961 keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
2.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht ausschlaggebend auf der Annahme, daß die fragliche Belastung der Grundstücke der Kläger ungerechtfertigt, nämlich die "Belastung des angesprochenen Eigentums zur zweckmäßigsten Verwirklichung" des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) nicht "notwendig sei" (Art. I Buchst. Aa ZAG). Gegen diese Annahme ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.
a)
Das Berufungsgericht hat zu Recht das Zwangsabtretungsgesetz auch insoweit angewendet, als dieses Gesetz über Verfahrensvorschriften hinaus materielle Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Enteignung aufstellt. Das folgt aus § 11 Abs. 2 EnergG. Die (bundesrechtliche) Anordnung, daß "für das Verfahren ... die Landesgesetze" gelten, betrifft über die Verfahrensvorschriften im engeren Sinne des Wortes hinaus auch das materielle Recht. Diese Auffassung liegt erkennbar bereits dem Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1959 - BVerwG I C 1.58 - zugrunde, in dem es (S. 9 f.) zu dieser Frage heißt: "§ 11 EnergG bringt das Landesrecht ausdrücklich zwar nur für das Verfahren durch seinen Absatz 2 zum Zuge. Es entscheidet sich aber in seinem Absatz 1 materiell nicht für eine bestimmte Intensität des enteignungsmäßigen Eingriffs, überläßt es also der Landesgesetzgebung, ob eine im Interesse der Energieversorgung vorzunehmende Enteignung stets zu einer Entziehung oder dauernden Beschränkung des Grundeigentums oder geeignetenfalls zu einer nur vorübergehenden Beschränkung führen soll." Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei, und zwar mit der Maßgabe, daß die Verweisung auf das landesrechtliche Verfahren auch - selbstverständlich im Rahmen der bundesrechtlichen Grundsätze über die Enteignung und namentlich im Rahmen des Art. 14 GG - die Verweisung auf das materielle Enteignungsrecht der Länder einschließt. Bereits das Wort "Verfahren" deutet keineswegs darauf hin, daß einzig an die Verfahrensvorschriften im engeren Sinne gedacht ist. Was für das Verfahren "gilt", d.h. wie zu verfahren ist, bestimmt sich ebenso nach den Verfahrensvorschriften wie nach dem materiellen Recht. Darüber hinaus spricht aber der Zusammenhang deutlich für die weitere Auslegung. Denn bei einer Beschränkung nur auf die Verfahrensvorschriften wäre § 11 Abs. 2 EnergG nicht zu entnehmen, welches materielle Recht Anwendung finden soll, wäre diese Regelung also "unvollständig" und müßte die dann bestehende Lücke erst durch eine entsprechende Anwendung anderer Regelungen - etwa durch einen Rückgriff auf das in § 11 Abs. 1 EnergG enthaltene Wert "erforderlich" - geschlossen werden. Daß diese "Unvollständigkeit" dem Sinn des § 11 Abs. 2 EnergG entspricht, läßt sich schwerlich annehmen. Im übrigen kommt noch hinzu, daß sich gerade im Enteignungsrecht das Verfahrensrecht und das materielle Recht weithin nur außerordentlich schwer brennen lassen. So kann beispielsweise bei Vorschriften, durch die bestimmte Einwendungen präkludiert werden (etwa § 34 Abs. 1 LBG), sehr zweifelhaft sein, ob sie dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht angehören.
b)
Ist demnach mit dem Berufungsgericht festzustellen, daß sich die Zulässigkeit der Enteignung auch in materieller Hinsicht nach der Regelung des Zwangsabtretungsgesetzes bestimmt, müssen die Revisionen daran scheitern, daß die entscheidungserheblichen Fragen nach irrevisiblem Landesrecht zu beantworten sind. Daß es sich bei dem Zwangsabtretungsgesetz um Landesrecht handelt, ist außer Zweifel. Daß andererseits seine Revisibilität auch nicht durch die bundesrechtlich begründete (§ 11 Abs. 2 EnergG) Anwendbarkeit herbeigeführt wird, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG IV C 48.65 - (DÖV 1966, 724) entschieden. Daran ist festzuhalten. Auf dieser Grundlage erweist sich das Verbringen der Revisionsführer als ungeeignet, die Entscheidung des Berufungsgerichts zu Fall zu bringen. Aus § 11 Abs. 2 EnergG läßt sich insoweit nichts entnehmen. Die in dieser Vorschrift enthaltene "Maßgabe" regelt nur die Zuständigkeit, ändert dagegen an der Anwendbarkeit des materiellen Landesrechts nichts. Ebenso geht der Hinweis auf § 114 VwGO fehl. Diese Vorschrift kann nicht verletzt sein, da sie voraussetzt, daß eine Ermessensausübung der Verwaltung zur Nachprüfung steht. Das trifft hier nicht zu. Nach der irrevisiblen Auslegung, die das Berufungsgericht Art. I Buchst. Aa ZAG gegeben hat, ist davon auszugehen, daß diese Vorschrift den zuständigen Behörden ein Ermessen nicht einräumt. Schließlich ist auch am Maßstabe des Bundesrechts gegen die vom Berufungsgericht vollzogene Interessenabwägung nichts einzuwenden. Der Vorwurf der Revisionskläger, daß das Gericht das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nicht gehörig berücksichtigt habe, überschreitet die Ebene des irrevisiblen Landesrechts ebenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Klein
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler