Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.06.1967, Az.: BVerwG III C 148.65
Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen; Entstehung eines Vertreibungsschadens an einem gekauften, aber noch nicht aufgelassenen Grundstück; Verlust eines gekauften und in Bewirtschaftung genommenen landwirtschaftlichen Gutes als Vertreibungsschaden; Entschädigung wegen des Verlustes eines Rechts aus Verfolgungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 148.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 01.09.1965 - AZ: VG 3 K 555/63
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 903 BGB
Fundstellen
- IFLA 1968, 108
- RLA 1968, 31
- RzW 1967, 526
- ZLA 1967, 298
Amtlicher Leitsatz
Der Verlust eines gekauften und in Bewirtschaftung genommenen landwirtschaftlichen Gutes, dessen Auflassung der Käufer beanspruchen konnte, kann zu einer Schadensfeststellung nach § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV führen, wenn dieses Recht aus Verfolgungsgründen entzogen wurde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. September 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger macht die Feststellung eines Verfolgungsschadens geltend.
Er ist der Sohn und Erbe des ... der nach der Machtübernahme des Nationalsozialismus seines Amtes als Landrat enthoben wurde, weil man ihn beschuldigte, Unregelmäßigkeiten im Amte begangen zu haben. ... wurde am 27. September 1933 wegen Amtsunterschlagung zu eineinhalb Jahren Gefängnis verurteilt und verlor sein öffentliches Amt und seine Bezüge. Er starb am 19. Januar 1936, nachdem er einen Teil der Haft verbüßt hatte.
Die Eltern des Klägers hatten durch Vertrag vom 2. Juli 1932 von der Nachlaßverwaltung Dr. Wuthe einen Teil des ehemaligen ... ... das ca. 118 ha groß war, zum Preis von 280 000 RM gekauft. Sie hatten dieses Gut übernommen und zur Bewirtschaftung einen Verwalter eingestellt.
Nach dem Tode des Vaters des Klägers machte der inzwischen verstorbene Ehemann der Beigeladenen, der Landwirt ... ... dem Kläger und seiner Mutter am 6. August 1936 zu Protokoll des Notars ... in ... das Angebot, das Gut mit allem darauf befindlichen lebenden und toten Inventar für rund 230 000 RM zu erwerben. Davon sollte ein Teil durch Übernahme eingetragener Hypotheken beglichen werden, ein Teil durch Befriedigung der Gläubiger, die wegen Forderungen in den Wutheschen Nachlaß die Zwangsversteigerung des Kaufgrundstückes betrieben. Der Rest sollte teils bar, teils in Raten gezahlt werden. Nach § 4 dieses Vertragsangebotes war vorgesehen, die Auflassung unmittelbar zwischen dem ... Nachlaß und dem Käufer vorzunehmen. Die Verkäufer sollten hierzu ihre durch den Kaufvertrag vom 2. Juli 1932 begründeten Ansprüche auf Auflassung gegen den ... Nachlaß an den Käufer abtreten. Dieses Kaufangebot nahmen der Kläger und seine Mutter an. Der Käufer ... wurde auf Grund einer unmittelbar von dem Nachlaßverwalter des Wutheschen Nachlasses erteilten Auflassung als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Kläger und seine Mutter hatten hierzu in einem Vergleich vom 18. August 1937 ihre Zustimmung gegeben. Diesen Vergleich hatten sie zur Bereinigung verschiedener Streitpunkte geschlossen, die nach Abschluß des Kaufvertrages mit Hübner aufgetreten waren.
Nach ihrer Vertreibung beantragten sowohl der Kläger als auch der Ehemann der Beigeladenen die Feststellung eines Vertreibungsschadens an dem Gute ... Das Ausgleichsamt der Beklagten stellte den Verlust dieses landwirtschaftlichen Vermögens durch Teilbescheid vom 2. April 1962 zugunsten der Beigeladenen als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe der Hälfte des Schadens fest und behielt sich die Feststellung zugunsten der übrigen noch zu ermittelnden Erben des Gerhard Hübner vor. Den Feststellungsantrag des Klägers, den er einmal in eigenem Namen, einmal als Erbe seiner inzwischen verstorbenen Mutter gestellt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. April 1962 ab.
Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 2. April 1962 und den Beschwerdebeschluß aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Verlust des ... ..., ..., als Vertreibungsschaden zu seinen Gunsten festzustellen.
Er hat geltend gemacht, ihm und seiner verstorbenen Mutter sei das Eigentum an diesem ... durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entzogen worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger mache einen Verfolgungsschaden geltend, der nur entschädigt werde, wenn er die Voraussetzungen des § 1 der 7. FeststellungsDV erfülle. Das sei jedoch nicht der Fall. Nach § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV sei Voraussetzung, daß dem Kläger Eigentum im Rechtssinne entzogen worden sei. Das sei nicht geschehen, weil der Kläger nicht Eigentümer des ... gewesen sei. Weder sein Vater noch seine Mutter noch er seien als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen. Das Eigentum sei unmittelbar von der Nachlaßverwaltung Dr. ... auf den Ehemann der Beigeladenen übertragen worden. Unerheblich sei es, ob der Kläger und seine Mutter wirtschaftliche Eigentümer des Rittergutes gewesen seien. Ein Verfolgungsschaden an wirtschaftlichem Eigentum werde nach § 1 der 7. FeststellungsDV nicht entschädigt.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 2. April 1962 und den Beschwerdebeschluß des Beschwerdeausschusses beim Regierungspräsidenten in Detmold vom 30. April 1963 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Verlust des Rittergutes Wenig-Nossen, Kreis Frankenstein, Schlesien, als Vertreibungsschaden zu seinen Gunsten festzustellen,
hilfsweise,
die Sache an das Verwaltungsgericht Minden zurückzuverweisen.
Er rügt die Verletzung des § 1 der 1. FeststellungsDV.
Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt,
die Revision zurückzuweisen, soweit mit ihr eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts begehrt wird.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und hält ohne Antragstellung das angefochtene Urteil für unzutreffend. Er ist der Auffassung, nach § 1 der 7. FeststellungsDV könne auch wirtschaftliches Eigentum entzogen worden sein und Gegenstand der Entschädigung bilden.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
§ 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV in dem Wortlaut der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) sieht als entzogen im Sinne dieser Verordnung die Vermögensgegenstände an, deren Eigentum der Eigentümer in der Verfolgungszeit unter anderem aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verloren hat. Die Beteiligten streiten über die Auslegung des in dieser Vorschrift gebrauchten Eigentumsbegriffes. Die von dem Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, der § 1 Abs. 1 a.a.O. berücksichtige nur das Eigentum im Sinne der §§ 903 ff. BGB, trifft nicht zu.
§ 359 Abs. 2 LAG und § 11 a Abs. 2 FG ermächtigen zu dem Erlaß einer Rechtsverordnung über die Feststellung von Schäden und Verlusten an Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind. Diese Ermächtigung ist bei der Auslegung der in ihrem Vollzug ergangenen 7. FeststellungsDV zu beachten. Sie bezweckte eine möglichst umfassende Einbeziehung der Verfolgten in den Lastenausgleich. Aus dieser Zielrichtung folgt, daß der dem bürgerlichen Recht entnommene, in dem § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV gebrauchte Begriff des Eigentums nicht auf die in den §§ 903 ff. BGB geregelte Rechtsstellung beschränkt werden darf. Er ist vielmehr im Hinblick auf den Kreis der möglichen Vermögensgegenstände auszulegen, an denen ein Verfolgungsschaden eintreten kann.
Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 der 7. FeststellungsDV kann jeder Vermögensgegenstand, der entzogen werden kann, zu einem Verfolgungsschaden im Sinne dieser Vorschrift führen. Das ergibt sich auch aus dem § 5 der Verordnung, der allgemein bei der Bestimmung der Rechtsstellung des Verfolgten von in dem Vertreibungsgebiet belegenem Vermögen spricht. Die fraglichen Verluste können somit nicht nur an beweglichen und unbeweglichen Sachen, sondern auch an Forderungen und Rechten entstehen, an denen es kein Eigentum im Sinne der §§ 903 ff. BGB gibt. Für die Anwendung des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV genügt es daher, daß der Geschädigte zu dem Kreis der Verfolgten zählt und einen Gegenstand als ihm eigen innehatte, der einen Vermögenswert darstellte und ihm als solcher entzogen wurde.
Diese auch von Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B, § 1 der 11. LeistungsDV-LA Anm. 1, vertretene Anerkennung des wirtschaftlichen Eigentums folgt aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - und BVerwGE 13, 63 zum Ausdruck gekommen ist. Demgegenüber lag dem Urteil vom 6. April 1961 - BVerwG III C 128.58 - ein anderer Sachverhalt zugrunde, so daß es der hier vertretenen Ansicht nicht im Wege steht (so auch BVerwGE 19, 300 [303]).
Die Eltern des Klägers hatten das verlorene Wirtschaftsgut gekauft, in Besitz genommen und bewirtschaften lassen. Sie waren ferner nach dem Kaufvertrag berechtigt, die Auflassung des landwirtschaftlichen Gutes von dem Veräußerer zu verlangen. Damit hatte sich der Verkäufer des Rittergutes mit bindender Wirkung entäußert. Unter diesen Umständen hatten die Eltern des Klägers eine Rechtsstellung erworben, zu deren Anerkennung als juristisches Eigentum lediglich die Vollziehung der Auflassung fehlte. Diese Rechtsstellung hatte einen wirtschaftlichen Wert, der einen Vermögensgegenstand im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV darstellt. Sie konnte im Wege des Erbganges auf den Kläger übergehen und durch Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der vorerwähnten Vorschrift entzogen werden.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht daher wegen der zu engen Auslegung des § 1 der 7. FeststellungsDV auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es war aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). In dem erneuten Verfahren wird das Verwaltungsgericht festzustellen und zu entscheiden haben, ob dem Kläger ein Vermögensgegenstand im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV aus Verfolgungsgründen entzogen worden ist.[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke