Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1967, Az.: BVerwG II C 42.67
Anrechnung von Vordienstzeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst auf eine Tätigkeit in der Laufbahngruppe des gehobenen Beamtendienstes; Besoldungsrecht der Beamten; Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters; Begriff der "gleichzubewertenden Tätigkeit"; Historische Auslegung des § 17 Abs. 4 Besoldungsgesetz (BesG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 42.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 18.09.1963 - AZ: 2 A 13/63
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 BBesG
- § 6 Abs. 3 LBesG 1953
- § 17 Abs. 4 LBesG 1953
- Nr. 87 Abs. 2 BV
Fundstelle
- ZBR 1967, 382
Amtlicher Leitsatz
Bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters ist eine frühere Angestelltentätigkeit im öffentlichen Dienst einer Tätigkeit in der Laufbahngruppe des gehobenen Beamtendienstes nicht nur dann "gleichzubewerten", wenn die tarifrechtliche Vergütungsgruppe des Bediensteten der Besoldung in einem Amt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes entsprach; es kommt vielmehr auf die Art der dem Bediensteten übertragenen Aufgaben und auf seine fachliche Qualifikation an (wie BVerwG VI C 79.60 und BVerwG VIII C 57.63 zu § 8 Abs. 1 BBesG).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. September 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
I.
Der im Jahre 1899 geborene Kläger war nach dem Besuch der Volksschule vom 26. Oktober 1914 bis zum 30. Juni 1937 - zuerst als Verwaltungslehrling und später als Angestellter - bei der Stadtverwaltung in V. beschäftigt. Er war zuletzt als Dauerangestellter in die Besoldungsgruppe A 6 der preußischen Besoldungsordnung, später A 7 a der Reichsbesoldungsordnung eingestuft. Während seiner Tätigkeit in Vallendar bestand er im Jahre 1926 die erste und im Jahre 1929 die zweite Verwaltungsprüfung. Er wurde am 1. Juli 1937 in den Dienst der Reichsfinanzverwaltung übernommen, am 1. Oktober 1937 zum Steuerinspektor ernannt und am 1. Juli 1950 zum Steueroberinspektor befördert.
Im Dezember 1960 beantragte der Kläger, sein Besoldungsdienstalter auf Grund der Vorschriften des Dritten Landesgesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 22. Juli 1953 (GVBl. RhPf. S. 81) - 3. BesÄndG - und der Besoldungsvorschriften in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Mai 1954 (GVBl. RhPf. S. 79) - BV - für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 1. April 1957 (Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Juli 1957) um die Zeit seiner Tätigkeit bei der Stadtverwaltung in Vallendar zu verbessern. Die Oberfinanzdirektion Koblenz rückte durch Bescheid vom 19. Juli 1961 sein Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBesO (Steueroberinspektor) für die Zeit vom 1. Januar 1953 an vom 1. Mai 1942 auf den 1. März 1942 vor. Seinen weitergehenden Antrag lehnte sie mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, daß er in Vallendar in eine der Laufbahn des gehobenen Dienstes vergleichbare Vergütungsgruppe eingestuft gewesen sei. Den Widerspruch des Klägers wies das Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau des beklagten Landes durch Bescheid vom 25. April 1962 als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht: Es sei unerheblich, daß er als Angestellter der Stadtverwaltung V. eine unterwertige Vergütung erhalten habe. Bedeutsam sei nur, daß er dort als Sachbearbeiter der Steuer-, Finanz- und Fürsorgeabteilung, mit zeitweise fünf ihm unterstellten Angestellten, die Arbeit eines Inspektors geleistet habe. Bezüglich der Anrechnung dieser Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter komme es für den Geltungsbereich des Dritten Besoldungsrechtsänderungsgesetzes - ebenso wie nach dem seit dem 1. April 1957 geltenden Recht - auf einen Vergleich der Tätigkeiten und nicht der Besoldungs- oder Vergütungsgruppen an. Der Kläger hat beantragt,
unter Änderung der Verfügung vom 19. Juli 1961 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1962 den Beklagten zu verpflichten, sein - des Klägers - Besoldungsdienstalter für die Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 28. Februar 1954 unter voller Anrechnung seiner Tätigkeit bei der Stadt- und Amtsverwaltung Vallendar neu festzusetzen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 15. Januar 1963 abgewiesen. Das Oberverwaltunsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 18. September 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Nach § 6 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) in der Fassung des Dritten Besoldungsrechtsänderungsgesetzes vom 22. Juli 1953 (GVBl. RhPf. S. 81) - LBesG 1953 - könne auf das Besoldungsdienstalter nur "die Zeit einer vollen gleichzubewertenden Tätigkeit im öffentlichen Dienst" angerechnet werden. Die Angestelltentätigkeit des Klägers in V. sei jedoch der Beamtentätigkeit im gehobenen Dienst nicht gleichzubewerten.
Der Wortlaut des § 17 Abs. 4 LBesG 1953 sei allerdings mehrdeutig; denn die Frage, ob eine Tätigkeit gleichzubewerten sei, könne nach verschiedenen Maßstäben - durch Gegenüberstellung entweder der Tätigkeitsmerkmale oder der besoldungs- oder vergütungsrechtlichen Eingruppierung - beantwortet werden. Beide Maßstäbe könnten aber nicht nebeneinander angewendet werden. Aus der Gesamtkonzeption des Besoldungsrechts ergebe sich, daß nur ein Vergleich der Beamtentätigkeit mit der vorangegangenen Beschäftigung im öffentlichen Dienst auf besoldungs- und vergütungsrechtlicher Grundlage der Bedeutung des § 17 Abs. 4 LBesG 1953 gerecht werde. Diese Vorschrift sei nämlich ausschließlich eine besoldungsrechtliche Vorschrift; deshalb entspreche es ihrem Rechtscharakter, sie an die im Besoldungsgesetz selbst enthaltenen Maßstäbe anzulehnen, zumal das Besoldungsrecht im ganzen zu formalisierender Betrachtung neige.
Die in § 17 Abs. 4 LBesG 1953 festgelegte Gleichbewertung sei deshalb an dem das gesamte Besoldungsrecht durchwirkenden hergebrachten Grundsatz der laufbahngerechten und amtgemäßen Besoldung auszurichten, nicht dagegen an dem im Arbeitsrecht vorherrschenden Begriff der Tätigkeitsmerkmale. Daß das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 7. November 1952 - 2 A 138/61 - (ZBR 1963 S. 91) für die Gleichbewertung im Rahmen des § 8 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1957 (GVBl. RhPf. S. 121) - LBesG 1957 - auf die Tätigkeitsmerkmale abgehoben habe, sei auf die Änderung des Gesetzeswortlauts zurückzuführen, mit der § 8 Abs. 1 LBesG 1957 von dem vorher geltenden besoldungsrechtlichen Vergleichsmaßstab abgerückt sei, der jedoch in der Neufassung der Vorschrift durch das Zweite Änderungsgesetz vom 19. Dezember 1962 (GVBl. RhPf. S. 3) nunmehr wieder seinen Niederschlag gefunden habe.
Diese Auslegung des § 17 Abs. 4 LBesG 1953 werde durch Nr. 87 Abs. 2 BV bestätigt. Diese Bestimmung stelle zwar zunächst nur klar, daß vorangegangene Beamtentätigkeiten nur dann gleichzubewerten seien, wenn sie in der gleichen oder einer höheren Laufbahngruppe zurückgelegt worden seien. Damit knüpfe aber die Bestimmung an einen laufbahngerechten und damit zugleich an einen besoldungsrechtlichen Maßstab an, wie er dem hergebrachten Grundsatz laufbahn- und amtgemäßer Besoldung entspreche. Nichts anderes gelte für die Dienstzeit eines Angestellten. Zwar spreche die zweite Alternative der Nr. 87 Abs. 2 BV davon, daß auch die "in einer gleich- oder höherzubewertenden Beschäftigung im privatrechtlichen Vertragsverhältnis" verbrachte Dienstzeit als gleichzubewertende Tätigkeit in Betracht komme. Aus dem Zusammenhang der Gesamtregelung der Nr. 87 Abs. 2 BV, insbesondere der inneren Verknüpfung beider Alternativen, ergebe sich jedoch, daß auch in den Fällen früherer Angestelltentätigkeit der Anknüpfungspunkt für die Gleichbewertung nur ein besoldungs- bzw. vergütungsrechtlicher Maßstab sein könne; eine andere Handhabung würde zu unbilligen und sachlich unvertretbaren Unterschieden führen, je nachdem, ob die Anrechnung einer vorangegangenen Beamten- oder einer Angestellten-Dienstzeit in Frage stehe.
Da der Kläger in Vallendar nur in eine der mittleren Beamtenlaufbahn vergleichbare Vergütungsgruppe eingereiht gewesen sei, könne mithin seine Angestelltendienstzeit in V. nicht auf sein Oberinspektoren-Besoldungsdienstalter angerechnet werden. -
Mit der gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Besoldungsdienstalter, das dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1953 bis zum 28. Februar 1954 zusteht, ist nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 LBesG 1953 zu berechnen. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 LBesG 1953 wird "die Zeit einer vollen gleichzubewertenden Tätigkeit im öffentlichen Dienst ... in vollem Umfang auf das Diätendienstalter angerechnet"; diese Anrechnung bewirkt mittelbar eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters. Den Rechtsbegriff der "gleichzubewertenden" Tätigkeit hat das Berufungsgericht zuungunsten des Klägers verkannt.
Der Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 LBesG 1953 gibt allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht eindeutig den Maßstab an, an dem die Gleichwertigkeit der früheren Tätigkeit zu messen ist. Immerhin spricht die Wortfassung "gleich zubewertende" nicht gerade überzeugend für die Ansicht, daß es nicht auf die Art der Tätigkeit, d.h. des Aufgabenbereiches, sondern allein auf die Einstufung in Besoldungs- oder Vergütungsgruppen ankomme; denn käme es nur auf diese Einstufung an, so wäre mit ihr bereits die Bewertung vorgenommen, es hätte dann bei der Wortfassung die Wahl des Wortes "glichbewertet" oder "gleichwertig" nähergelegen.
Der Wortlaut der - auf Grund des § 45 LBesG 1953 erlassenen - Ausführungsvorschrift Nr. 87 Abs. 2 BV (F. 1954) gibt ebenfalls nicht eindeutig den Bewertungsmaßstab an. Der erste Satz dieser Vorschrift lautet: "Als gleichzubewertende Tätigkeit im öffentlichen Dienst kommen Dienstzeiten als Beamter in der gleichen oder einer höheren Laufbahngruppe und ferner Dienstzeiten in Betracht, die nach Vollendung des 20. Lebensjahres im öffentlichen Dienst außerhalb des Beamtenverhältnisses in einer gleich- oder höher zubewertenden Beschäftigung im privatrechtlichen Vertragsverhältnis verbracht worden sind." Diese Wortfolge deutet, jedenfalls soweit sie die Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses betrifft, wiederum nicht auf die vergütungsrechtliche Einstufung als alleinigen Maßstab hin. Hätten die zustandigen Minister allein auf einen solchen Maßstab abstellen wollen, so hätte es für sie nahegelegen, bei der Fassung der Ausführungsvorschrift, die ja der Verwaltungspraxis die Anwendung der Gesetze erleichtern soll, dies unter Verwendung der eindeutigen Begriffe "Besoldungsgruppe" und "Vergütungsgruppe" deutlicher zu bestimmen.
In den Erläuterungswerken zum Besoldungsrecht der Jahre 1953 bis 1957 wird nicht ausschließlich - wenn auch in erster Linie - auf die Einstufung in eine Besoldungs- oder Vergütungsgruppe abgestellt; eine gleichzubewertende Tätigkeit soll danach - unabhängig von der Einstufung - auch dann gegeben sein, "wenn der Personenkreis, der diese Tätigkeit ausübt, regelmäßig den Nachwuchs für die Dienstlaufbahn stellt, in der die Einstellung als außerplanmäßiger Beamter erfolgt" (Ambrosius, Das Besoldungsrecht der Beamten, 6. Auflage 1956, S. 404 Anm. 28 zu § 17 BesG unter Bezugnahme auf ein Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 5. Januar 1954 [MinBlFin. S. 8]); der Beweis, z.B. durch Beschäftigungszeugnisse, wird zugelassen, daß der Bedienstete "entgegen seiner Bezahlung mit gleichzubewertenden Aufgaben betraut war" (Heyneck, Das neue Besoldungsrecht, 1953, S. 28 Nr. 44).
Wegen der bestehenden Auslegungsschwierigkeit bieten sich als Auslegungshilfen die Vorgeschichte und die Entstehungsgeschichte der Regelung an:
Für die Zeit vor dem 1. Januar 1953 galten für die Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter § 17 Abs. 4 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1943 (RGBl. I S. 189) und Nr. 87 Abs. 4 der Besoldungsvorschriften vom 12. März 1928 (RBB S. 33) in der Fassung des Erlasses vom 8. August 1943 (RBB S. 167). Nach § 17 Abs. 4 BesG wurde "die Zeit einer vollen Beschäftigung gegen Entlohnung im privatrechtlichen Vertragsverhältnis ... auf das Diätendienstalter angerechnet, sofern der Beamte mit Aussicht auf dauernde Verwendung ständig und hauptamtlich mit den Dienstverrichtungen eines Beamten betraut gewesen ist und die Beschäftigung in unmittelbarem Anschluß daran bei der gleichen Dienstlaufbahn zur Übernahme in das Beamtenverhältnis geführt hat". Dazu bestimmte Nr. 87 Abs. 4 BV: "Daß der Beschäftigte ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen eines Beamten betraut war, ist anzunehmen, wenn er überwiegend mit Arbeiten beschäftigt war, die sonst von Beamten seiner oder einer gleichwertigen Dienstlaufbahn verrichtet werden. Eine Laufbahn ist einer anderen gleichwertig, wenn sie derselben Laufbahngruppe angehört. Das Überwiegen geringer zu bewertender Dienstverrichtungen schließt die Anrechnung nach § 17 Abs. 4 aus ..." Nach dieser Regelung kam es auf die Gleichwertigkeit der früheren und der späteren Dienstlaufbahn an. Als Bewertungsmaßstab wurde aber nicht die frühere Einstufung in Besoldungs- oder Vergütungsgruppen angegeben vielmehr deuten die Ausdrücke "mit Dienstverrichtungen ... betraut", "mit Arbeiten beschäftigt" und "Überwiegen geringer zu bewertender Dienstverrichtungen" darauf hin, daß es auch auf die Art der Tätigkeit, den Aufgabenbereich, und nicht allein auf die besoldungs- und vergütungsrechtliche Einstufung ankam.
Hätte der Gesetzgeber im Jahre 1953 für die Anrechnung von Vordienstzeiten einen neuen, von dem bisherigen abweichenden Maßstab einführen wollen, so hätte es nahegelegen, dies in der neuen Regelung oder wenigstens in der amtlichen Begründung des neuen Gesetzentwurfs deutlich zum Ausdruck zu bringen. Daß dies in der Regelung selbst nicht geschehen ist, wurde bereits erörtert. Auch die Begründung der Bundesregierung zu § 17 Abs. 4 des Entwurfes eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 12. November 1952 (Bundestagsdrucksachen, 1. Wahlperiode, Drucksache Nr. 3847) besagt nichts über eine Änderung des Anrechnungsmaßstabes. Sie lautet: "Die Änderung besteht darin, daß die volle Anrechnung einer gleichzubewertenden Tätigkeit im Öffentlichen Dienst uneingeschränkt zugelassen wird, daß fortan die volle Anrechnung nicht mehr davon abhängig ist, daß der Beamte mit der Aussicht auf dauernde Verwendung ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen eines Beamten betraut gewesen ist und daß die Beschäftigung in unmittelbarem Anschluß (also ohne erhebliche Unterbrechung) bei der gleichen Dienstlaufbahn zur Übernahme in das Beamtenverhältnis geführt hat. Für die außerhalb des öffentlichen Dienstes in gleichzubewertender Beschäftigung verbrachten Zeiten verbleibt es bei der bisherigen Übung. Diese Zeiten werden zur Hälfte auf das Diätendienstalter angerechnet. ..." Diese Begründung zeigt, daß die Anrechnung von Vordienstzeiten erleichtert werden sollte; das spricht gegen die Annahme, daß gleichzeitig ein neuer, strengerer und schematischer Maßstab, nämlich ausschließlich der Maßstab der vergütungsrechtlichen Einstufung ohne Rücksicht auf die Art der wirklich geleisteten Tätigkeit, eingeführt werden sollte. Für eine solche Annahme spricht nichts in der amtlichen Begründung. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr außerdem noch, daß von "gleichzubewertender Beschäftigung" auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes die Rede ist; denn außerhalb des öffentlichen Dienstes gibt es regelmäßig keine tarifrechtlichen Vergütungsgruppen, die mit beantenrechtlichen Besoldungsgruppen oder Laufbahnen verglichen werden könnten.
Was soeben für die Vorgeschichte und die Entstehungsgeschichte des Bundesgesetzes vom 27. März 1953 (BGBl. I S. 81) ausgeführt worden ist, gilt auch für das Dritte Landesgesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 22. Juli 1953 (GVBl. RhPf. S. 81), weil dieses dem Bundesgesetz wörtlich nachgebildet worden ist. Hiernach liegt es näher, die "Gleichwertigkeit" der anzurechnenden Vortätigkeit nach der Art der Beschäftigung statt allein nach der vergütungsrechtlichen Einstufung zu bemessen, wenn auch diese Einstufung regelmäßig ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Art der Tätigkeit sein mag.
Diese Auslegung des § 17 Abs. 4 LBesG 1953 wird mittelbar durch die - weitere - Rechtsentwicklung seit dem Jahre 1957 bestätigt. Der Begriff der "gleichzubewertenden Tätigkeit" ist im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter auch in § 8 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG - und wörtlich übereinstimmend in § 8 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Juli 1957 (GVBl. RhPf. S. 121) - LBesG 1957 - zu finden: "Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 dürfen im gehobenen und höheren Dienst nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe mindestens gleichzubewerten sind." Die. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat klargestellt, daß bei der Bemessung der Gleichwertigkeit im Rahmen dieser Regelung nicht allein auf die besoldungs- oder vergütungsrechtliche Einstufung, sondern auch auf die Art der Aufgaben und auf die vom Dienstherrn anerkannte Qualifikation des Bediensteten während der Vortätigkeit abzustellen ist (vgl. Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1; ZBR 1963 S. 22]; vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [Buchholz BVerwG 235.1, Art. 6 BayBesG Nr. 1], vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 3.67 -). Eine annähernd gleiche Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu § 8 Abs. 1 LBesG 1957 in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 7. November 1962 - 2 A 138/61 - (ZBR 1963 S. 91) vortreten. Die in dem hier angefochtenen Urteil gegebene Begründung für den Unterschied zwischen den Bewertungsmaßstäben nach früherem und nach neuem Recht, daß nämlich die unterschiedliche Auslegung des § 17 Abs. 4 LBesG 1953 und des § 8 Abs. 1 LBesG 1957 auf eine Änderung des Gesetzeswortlauts zurückzuführen sei, überzeugt nicht. Denn zwischen den Wortfolgen "Zeiten einer vollen gleichzubewertenden Tätigkeit" (§ 17 Abs. 4 LBesG 1953) und "Tätigkeiten ..., die der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe mindestens gleichzubewerten sind," (§ 8 Abs. 1 LBesG 1957) ist, da in beiden Vorschriften auf die "Tätigkeit" und in keiner von ihnen auf die besoldungs- oder vergütungsrechtliche Einstufung abgestellt wird, ein inhaltlicher Unterschied nicht zu erkennen, der für die hier streitige Frage erheblich wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Gründen seines Urteils vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - (a.a.O.) allerdings auf den Unterschied zwischen Nr. 87 Abs. 2 der Besoldungsvorschriften in der Fassung vom 23. Dezember 1953 (BGBl. I S. 1588) einerseits und § 8 Abs. 1 BBesG sowie Nr. 1 (zu § 8 BBesG) der Verwaltungsvorschriften vom 9. März 1959 (GMBl. S. 154) andererseits hingewiesen. Die genannten Vorschriften unterscheiden sich in der Tat im Wortlaut voneinander, zumal Nr. 1 VV zu § 8 BBesG ausdrücklich den Nachweis zuläßt, "daß tatsächlich eine Tätigkeit wahrgenommen wurde, die höher zu bewerten war, als es in ihrer Einstufung zum Ausdruck kam". Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in dem Urteil vom 21. September 1962 keine Entscheidung über Inhalt und Bedeutung der Nr. 87 Abs. 2 BV (F. 1953) getroffen; es hat insbesondere nicht entschieden, daß es nach dieser Vorschrift allein auf die besoldungs- oder vergütungsrechtliche Einstufung angekommen sei, sondern es hat lediglich die Möglichkeit eines inhaltlichen Unterschiedes der früheren und der neuen Regelung offengelassen.
Der Vergleich der hier auszulegenden Regelung mit der vorhergehenden und besonders mit der späteren entsprechenden Regelung legt eine Auslegung des § 17 Abs. 4 LBesG 1953 nahe, die sich in die aufgezeigte Rechtsentwicklung einfügt, die Auslegung also, daß sich die Gleichwertigkeit nach der Art der früheren Tätigkeit und nicht allein nach deren besoldungs- oder vergütungsrechtlicher Einstufung bemißt.
Die neuere Gesetzesentwicklung (Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 19. Dezember 1962 [GVBl. RhPf, 1963 S. 3], Zweites Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1963 [BGBL. I S. 901]) bestätigt dies mittelbar. § 8 Abs. 1 LBesG 1957 und § 8 Abs. 1 BBesG in der Fassung der soeben genannten Änderungsgesetze sind nunmehr in die Abschnitte a und b aufgeteilt. Nach Abschnitt a sind bei der Feststellung des Besoldungsdienstalters "gleichzubewerten" in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 nur solche Tätigkeiten, die mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder "in einer dieser Besoldungsgruppe entsprechenden Vergütungsgruppe abgeleistet worden sind ...". Hier wird erstmalig eindeutig auf die besoldungs- und vergütungsrechtliche Einstufung abbestellt. Nach Abschnitt b sind jedoch - unabhängig von der Einstufung - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 auch solche Tätigkeiten gleichzubewerten, die von Beamten aus einer Einheitslaufbahn oder von Aufstiegsbeamten nach Ablegung der für die Anstellung in einer dieser Besoldungsgruppen oder für den Aufstieg vorgeschriebenen Prüfung abgeleistet worden sind. Hier wird also für die beiden praktisch wichtigsten Gruppen von Anwendungsfällen auf die Art der Tätigkeit und die Qualifikation und nicht allein auf die Einstufung abgestellt. Diese Neuregelung ist mit Wirkung vom 1. Juli 1962 bzw. vom 1. April 1963 - nicht etwa rückwirkend - in Kraft gesetzt worden; sie enthält nicht eine Klarstellung des schon vorher geltenden Rechts, sondern eine Rechtsänderung. Obwohl sie "die Auslegung des Begriffes der gleichzubewertenden Tätigkeit gegenüber dem bisherigen Recht wesentlich einschränkt" (so zutreffend Isensee-Distel, Die Dienstbezüge der Bundesbeamten, Richter und Soldaten, 1964, S. 325 Erl. B zu § 8 BBesG), stellt sie nicht schlechthin auf die besoldungs- und vergütungsrechtliche Einstufung ab, sondern im Abschnitt b unabhängig von der Einstufung auf die Art der Tätigkeit und die Qualifikation des Bediensteten. Die neue Regelung entspricht damit im wesentlichen den Anforderungen an die "Gleichvertigkeit", die die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in bezug auf das seit dem 1. April 1957 geltende Besoldungsrecht klargestellt hat. Es spricht nichts daür, daß die für die Zeit von 1953 bis 1957 geltende Regelung, in der die Worte "Besoldungsgruppe" und "Vergütungsgruppe" fehlen, strenger auf die besoldungs- und vergutungsrechtliche Einstufung als alleinigen Bewertungsmaßstab abgestellt hat als die seit 1962 bzw. 1963 geltende Regelung, die trotz ihres die bisherige Auslegung einschränkenden Inhalts nicht ausschließlich einen solchen Bewertungsmaßstab bestimmt.
Angesichts der dargelegten Rechtsentwicklung überzeugen die Erwägungen nicht, mit denen das Berufungsgericht in dem hier angefochtenen Urteil seine Auslegung des § 17 Abs. 4 LBesG 1953 begründet hat.
Es trifft nicht zu, daß die "Gesamtkonzeption des Besoldungsrechts" sowie der Rechtscharakter des § 17 Abs. 4 LBesG 1953 als einer "ausschließlich besoldungsrechtlichen Vorschrift" die Folgerung nahelegen, die Gleichwertigkeit der anzurechnenden Vortätigkeit mit dem Amt, für welches das Besoldungsdienstalter zu errechnen ist, könne allein an der früheren besoldungs- oder vergütungsrechtlichen Einstufung gemessen werden. Daß die Regelung über die Berechnung des Besoldungsdienstalters auch an Kriterien anknüpfen kann, die nicht im Besoldungsrecht selbst geregelt sind, daß sich insbesondere die "Gleichwertigkeit" der früheren Tätigkeit auch nach der Art der Tätigkeit (Aufgabenkreis, fachliche Qualifikation) des Bediensteten bestimmen kann, zeigt die seit dem 1. April 1957 geltende Regelung des § 8 Abs. 1 BBesG und des § 8 Abs. 1 LBesG 1957 in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung, und in der Klarstellung, die sie seit den Jahren 1962/63 durch die oben genannten Änderungsgesetze erfahren hat.
Es trifft auch nicht zu, daß sich aus der Anwendung der Nr. 87 Abs. 2 BV (F. 1954) eine ungerechte Ungleichbehandlung früherer Beamter und früherer Angestellter im öffentlichen Dienst ergebe, wenn nicht die Gleichwertigkeit der früheren Angtestelltentätigkeit allein nach deren vergütungsrechtlicher Einstufung beurteilt werde.:
Daß nach der ersten Alternative der Nr. 87 Abs. 2 BV als gleichzubewertende Tätigkeiten "Dienstzeiten als Beamter in der gleichen oder einer höheren Laufbahngruppe" in Betracht kommen, bedeutet in erster Linie, daß als Stufen der Wertigkeit nur die vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes unterschieden werden sollen. In welcher Laufbahngruppe ein Beamter seine Dienstzeit verbracht hat, richtet sich allerdings regelmäßig nach seinem damaligen Amt im statusrechtlichen Sinne. Daraus folgt aber nicht, daß sich die Bewertung nicht nach der Art der Tätigkeit (Funktion, Aufgabenkreis, Qualifikation) richtet; denn die Art der Tätigkeit eines Beamten wird regelmäßig durch das ihm übertragene Amt bestimmt. Soweit dies der Fall ist, kann als weiterer Maßstab die Besoldungsgruppe dienen, der das Amt zugewiesen war. Dieser - richtigerweise in § 17 Abs. 4 LBesG 1953 und in Nr. 87 Abs. 2 BV nicht erwähnte - Maßstab gilt aber nicht primär. Er gilt auch, nur in der Regel und nicht ausnahmslos. Ausnahmsweise kann nämlich die Art der Tätigkeit (Aufgabenkreis, Qualifikation) eines Beamten zu einer höheren Laufbahngruppe gehören als das ihm übertragene Amt im statusrechtlichen Sinne und die diesem Amt entsprechende Besoldungsgruppe. Unter welchen Voraussetzungen im einzelnen dies anzuerkennen ist, braucht hier nicht erörtert zu werden. Jedenfalls ist dem geltenden Beamten- und Besoldungsrecht der Gedanke nicht fremd, daß an die Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höheren als des durch Ernennung übertragenen Amtes für den Beamten günstige Rechtsfolgen geknüpft sein können (vgl. § 109 Abs. 2 [dritte Alternative] des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551]; § 21 Abs. 2 BBesG; vgl. a. das Urteil vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1]). Hiernach trifft die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, daß die erste - frühere Beamtendienstzeiten betreffende - Alternative der Nr. 87 Abs. 2 BV ausschließlich auf die frühere Besoldungsgruppe abstelle.
Deshalb besteht nicht aus Gründen der Gleichbehandlung die Notwendigkeit, bei Anwendung der zweiten - die Beschäftigung im privatrechtlichen Vertragsverhältnis betreffenden - Alternative der Nr. 87 Abs. 2 BV allein auf die frühere tarifrechtliche Einstufung in Vergütungsgruppen abzustellen. Ebenso wie bei Anwendung der ersten Alternative kommt es auch hier in erster Linie auf die Art der Tätigkeit (Aufgabenkreis, Qualifikation, gekennzeichnet als "Tätigkeitsmerkmale") an. Da den Tätigkeitsmerkmalen die Einstufung in die Vergütungsgruppen entsprechen soll und in der Regel auch entspricht, ist diese Einstufung regelmäßig ein brauchbares Kennzeichen für die Bewertung der anzurechnenden Vortätigkeit. Dies gilt aber - ebenso wie bei früherem Beamtendienst - dann nicht, wenn ausnahmsweise die Tätigkeit untervergütet und ihrer Art nach einer höheren Laufbahngruppe zuzurechnen war. Bei richtiger, der Rechtsentwicklung entsprechender Auslegung der Nr. 87 Abs. 2 BV kommt es deshalb nicht zu einer ungerechten Ungleichbehandlung des früheren Beamten und der früheren Angestellten oder Arbeiter im öffentlichen Dienst. Deshalb greift auch das in der Revisionserwiderung enthaltene Vorbringen nicht durch, das sich lediglich gegen eine Ungleichbehandlung früherer Beamter und früherer Angestellter wendet.
Da das Berufungsgericht hiernach den Inhalt des § 17 Abs. 4 LBesG 1953 verkannt und einen zu strengen Bewertungsmaßstab angelegt hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht nicht möglich. Denn es fehlen tatsächliche Feststellungen darüber, ob und inwieweit die Zeit der Angestelltentätigkeit des Klägers in Vallendar dem Dienst in der Laufbahngruppe des gehobenen Beamtendienstes gleichzubewerten ist; und tatsächliche Feststellungen kann das Revisionsgericht selbst nicht treffen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Bei diesen Feststellungen und bei der daraufhin zu treffenden Entscheidung wird das Berufungsgericht die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 BBesG erarbeitet hat, daß es nämlich nicht allein auf die vergütungsrechtliche Einstufung ankommt, sondern auf den Aufgabenkreis des Bediensteten sowie darauf, daß der Bedienstete während der Tätigkeit die besondere der Laufbahngruppe entsprechende fachliche Qualifikation aufwies und daß in seiner Betrauung mit dieser Tätigkeit zum Ausdruck kam, daß der Dienstherr diese besondere Qualifikation für gegeben hielt (vgl. Urteile vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - [a.a.O.], vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - [a.a.O.] und vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 3.67 -). In diesem Zusammenhang können die Angaben des Klägers über die Art seiner Tätigkeit und der Umstand, daß er im Jahre 1929 die zweite Verwaltungsprüfung abgelegt hat, von Bedeutung sein. Zur Nachholung der tatsächlichen Feststellungen muß die Sache an das Gericht der Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer