Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1967, Az.: BVerwG IV C 38.66
Abgrenzung zwischen unbeplantem Innenbereich und Außenbereich; Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich; Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch ein Vorhaben; Verbesserung der Agrarstruktur im Außenbereich; Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils; Begrenzung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch eine Gemeindegrenze; Zulässigkeit eines nicht privilegierten Vorhabens im Außenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 38.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.12.1965 - AZ: X A 609/64
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DWW 68, 109
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Mai 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer von zwei aneinandergrenzenden Grundstücken. Sein erstes Grundstück liegt auf der Gemarkung der Stadt B., das angrenzende Grundstück auf der Gemarkung der beklagten Stadt H. Beide Grundstücke bilden zusammen ein langgestrecktes Rechteck. Ihre gemeinsame Grenze ist gleichzeitig die Gemeindegrenze der vorgenannten Städte. Das auf B. Gebiet gelegene Grundstück des Klägers - und dessen Nachbargrundstücke - sind zusammenhängend bebaut, vom Kläger mit einem Wohnhaus und den für seinen Gewerbebetrieb erforderlichen Nebengebäuden und Lagerplätzen. Die auf der Gemarkung der beklagten Stadt befindliche Umgebung des Grundstücks des Klägers ist nicht als Baugebiet ausgewiesen und im wesentlichen unbebaut. Lediglich auf dem westlich angrenzenden Grundstück Hoffmann steht eine - nicht genehmigte - Hofüberdachung. Das anschließende Grundstück wird landwirtschaftlich genutzt, auf dem nächsten Grundstück steht ein als Hühnerfarm genehmigtes Gebäude, das aber auch zu Wohnzwecken benutzt wird. Darauf folgen drei Gärten und anschließend nördlich des Zugangsfeldweges für diese Grundstücke landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Der Kläger hat unter Dispenserteilung von der beklagten Stadt die Baugenehmigung für die Errichtung von vier Garagen unmittelbar an der Gemeindegrenze erhalten, u.a. mit folgender Dispensnebenbestimmung:
"Der freie Grundstücksteil auf Herner Gebiet darf nicht als Lagerplatz angelegt und benutzt werden. Dieser ist gärtnerisch zu pflegen und einzugrünen."
Da der Kläger dieser Forderung nicht nachkam, gab ihm die Beklagte auf, das Grundstück von jeder Lagerung zu räumen und wieder gärtnerischen Zwecken nutzbar zu machen.
In der Folgezeit richtete der Kläger eine Bauvoranfrage mit dem Ziel der Genehmigung, auf seinem im Gebiet der Beklagten liegenden Grundstück einen oder mehrere Schuppen zur Lagerung seiner Kohlen- und Baustoffvorräte zu errichten, an die beklagte Stadt. Diese lehnte unter Berufung auf die Lage des Grundstücks im Außenbereich und die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch das Vorhaben ab. Mit seiner Klage auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides und Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung hatte der Kläger weder beim Verwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Beide Instanzen führten eine Ortsbesichtigung durch. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts führt aus: Dem Verwaltungsgericht sei nicht dahin zu folgen, daß die Versagung der Baugenehmigung bereits durch die Berufung auf die Dispensnebenbestimmung im Bauschein von 1959 gerechtfertigt sei. Gegenüber einer solchen Bestimmung sei gegebenenfalls zu prüfen, ob das materielle Baurecht sich geändert habe. Wäre dies zu bejahen, könnte dem Kläger die Erfüllung eines Anspruchs auf die beantragte Bauerlaubnis, falls sie dem neuen Baurecht nicht zuwiderlaufe, nicht vorenthalten werden. Indessen sei sein Begehren auch nach neuem Baurecht nicht gerechtfertigt. Das für sein Bauvorhaben vorgesehene Grundstück liege außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Daran ändere nichts der Umstand, daß der im Zusammenhang bebaute Ortsteil der Nachbargemeinde B. bis zur Gemeindegrenze und damit bis zu dem vom Kläger für die erstrebte bauliche Nutzung ausersehenen Grundstück heranreiche. Das Baugrundstück liege auf dem Gebiet der Beklagten, müsse also bei der Entscheidung der Frage, ob es sich hier um nicht verplanten Innenbereich oder um Außenbereich handle, allein nach dem auf dem Gebiet der Beklagten gelegenen Baubestand beurteilt werden. Diese Bebauung sei aber sehr spärlich und könne schon wegen mangelnder Baudichte nicht zur Anerkennung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils [der Beklagten] führen. Seine Bebauungsmöglichkeit beurteile sich deshalb nach § 35 Abs. 2 und 3 BBauG. In der beispielhaften Aufzählung in Abs. 3 a.a.O. sei besondere Rücksicht auf Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur angeordnet; auch diese Belange gehörten deshalb zu den schutzwürdigen öffentlichen Belangen. Bei der rechtlichen Beurteilung des Baugrundstücks sei zu berücksichtigen, daß es sich um eine Gegend des Ruhrgebiets handle, die im hier zu prüfenden Außenbereich noch größere zusammenhängende unbebaute, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen aufweise. Dies habe die Ortsbesichtigung ergeben. Für eine geordnete städtebauliche Gliederung des vorgenannten sehr dicht besiedelten und stark industrialisierten Gebiets hätten Flächen, die von einer Bebauung frei seien und ausschließlich landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt würden, zwischen den im Zusammenhang bebauten Städten für die Bevölkerung große Bedeutung. Sie seien nicht nur dringend erforderliche Erholungsflächen, sondern hätten auch - von Bebauung unberührt - einen positiven Einfluß auf Klima, Reinerhaltung der Luft und Wasserhaushalt. Sie würden zudem das Zusammenwachsen der Städte und das Entstehen übergroßer und damit unüberschaubarer Siedlungsgebiete mit ihren zahlreichen Nachteilen für die Bevölkerung verhindern. Deshalb entspreche es einer guten städtebaulichen Ordnung, das hier fragliche Gebiet von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nachträglich die Revision mit der Begründung zugelassen, daß nach einem Zulassungsbeschluß des erkennenden Senats die Frage, ob der Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BBauG weitergehend bestimmbar sei, der grundsätzlichen Klärung bedürfe. Damit sei aber auch die Frage, welche Bedeutung die Gemeindegrenze für die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im entschiedenen Fall habe, grundsätzlicher Natur.
Der Kläger beantragt mit seiner Revision,
die klagabweisenden Urteile aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Er rügt Verkennung des Begriffs "im Zusammenhang bebauter Ortsteil". Für die Ermittlung eines solchen hinsichtlich der Bebauung nach § 34 BBauG privilegierten Gemeindegebiets sei es rechtlich nicht angängig, den Ortsgrenzen die im angefochtenen Urteil ihnen zugesprochene Bedeutung beizulegen. Die bis an die Gemeindegrenze heranreichende Bebauung der Nachbargemeinde B. müsse einheitlich mit der in der Grenzzone auf Seiten der Beklagten immerhin vorhandenen Bebauung gesehen werden. Insbesondere sei dies hier notwendig, wo der gesamte Grundbesitz des Klägers im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger auf der Gemarkung der Stadt B. gelegen gewesen sei. Die spätere Teilung der Grundstücke durch die Grenzziehung im Jahre 1928 könne rechtlich nicht von Bedeutung sein. Zu berücksichtigen sei hier auch, daß der Kläger von seinem auf Markung B. gelegenen Grundbesitz erhebliche Grundstücksteile für Straßen und Zwecke der letztgenannten Stadt habe abgeben müssen. Dadurch sei bei ihm hinsichtlich der ordnungsmäßigen Lagerung seiner Warenbestände ein Notstand eingetreten. Die in der behördlichen Ablehnung hervorgekehrten Erschließungsschwierigkeiten würden bestritten. Der Kläger erkläre ausdrücklich, daß er an eine Erschließung von Seiten der Beklagten keine Ansprüche stelle.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig und beantragt Zurückweisung der Revision. Ob die Behauptung des Klägers, auf Bochumer Gebiet bestehe bis zur Grenze eine im Zusammenhang bebaute Ortslage, richtig sei, könne dahinstehen, jedenfalls müsse die rechtliche Zuordnung eines Gebiets zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ihre Grenze an der Gemeindegrenze finden. Dies ergebe sich aus der im Bundesbaugesetz klar herausgestellten Planungshoheit der jeweiligen Gemeinde, die auch allein zu den Erschließungsleistungen auf ihrem Gebiet herangezogen werden könnte. Vorsorglich werde bestritten, daß der Kläger nach der auf B. Seite vorhandenen Bebauung unter Berufung auf § 34 BBauG einen Anspruch auf die von ihm erstrebte Baugenehmigung habe. Auch nach Bochumer Planungsrecht sei in diesem Gebiet ausschließlich die Erstellung von Wohnbauten, nicht aber die Erstellung von gewerblichen Bauten zulässig. Die Angriffe mit dem Ziel der Verneinung von öffentlichen Belangen im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BBauG seien unbegründet. Es sei eindeutig planungsrechtlich Außenbereich. Die südlich anschließenden Nachbargrundstücke auf dem Gebiet der Beklagten seien in die Landschaftsschutzkarte aufgenommen.
Der Oberbundesanwalt hält die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung, daß ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 35 BBauG stets an der Gemeindegrenze enden müsse, für rechtlich nicht begründet. Das Urteil beruhe auf einer unrichtigen Auslegung des letztgenannten Begriffs.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Die von der Revision herausgestellte Rechtsfrage, ob die politischen Grenzen von benachbarten Gemeinden auch bei der Prüfung der Frage, welches Gebiet ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil umfaßt, eine entscheidungserhebliche Rolle spielen, hat der erkennende Senat in seinem rechtsgrundsätzlichen Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - im Sinne der angefochtenen Entscheidung bejaht. Danach endet ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil einer Gemeinde an der Grenze der Nachbargemeinde. Ob sich im Bereich dieser Nachbargemeinde, also hier der Beklagten, ebenfalls ein bis zur Gemeindegrenze reichender im Zusammenhang bebauter Ortsteil gebildet hat, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Diese vom richtigen rechtsgrundsätzlichen Ausgangspunkt vorgenommene Prüfung im angefochtenen Urteil mit der abschließenden Erkenntnis, daß es sich hier um Gemeindeaußenbereich im Sinne des § 35 BBauG handelt und daß das vom Kläger geplante nichtprivilegierte Vorhaben auf seinem im Bereich der Beklagten belegenen Grundstück öffentliche Belange beeinträchtigen würde, hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Das Oberverwaltungsgericht hat an Hand eines von ihn durchgeführten Augenscheins festgestellt, daß das hier zu beurteilende Außenbereichsgebiet der Beklagten in dem sehr dicht besiedelten und stark industrialisierten Ruhrgebiet belegen ist. Es hat weiter festgestellt, daß es sich um ein - von geringen Ausnahmen abgesehen - bebauungsfreies und lediglich landwirtschaftlich genutztes Gebiet handelt. Seine Erkenntnis, daß für eine geordnete städtebauliche Gliederung des vorstehend beschriebenen Siedlungsgebiets Flächen, die von einer Bebauung frei sind und im wesentlichen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, zwischen den im Zusammenhang bebauten Städten für die Bevölkerung von großer Bedeutung sind, weil, sie nicht nur als dringend erforderliche Erholungsflächen dienen, sondern auch positiven Einfluß auf Klima, Reinerhaltung der Luft und Wasserhaushalt haben, rechtfertigt an Hand der über den Bebauungs- und Nutzungsstand des Gebiets vom angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen den daraus gezogenen Schluß, daß hier bei einem weiteren Eindringen der Bebauung in den bisher seiner ursprünglichen Zweckbestimmung im wesentlichen erhaltenen Außenbereich die vorgenannten öffentlichen Belange beeinträchtigt würden. Auch die weiteren für die Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der vom Kläger erstrebten Baugenehmigung im angefochtenen Urteil herausgestellten Gründe, daß das Zusammenwachsen von großen und dicht besiedelten Städten und das Entstehen übergroßer und unüberschaubarer Siedlungsgebiete ein durch § 35 BBauG geschützter Belang ist, der hier beeinträchtigt würde, und daß die gute städtebauliche Ordnung verlangt, hierfür geeignete in ihrem ursprünglichen Nutzungscharakter im wesentlichen bisher erhaltene Gebiete von jeglicher weiteren Bebauung freizuhalten - in ihrer tatsächlichen Grundlage von der Revision nicht begründet angegriffen - stehen in vollem Einklang mit der in § 35 BBauG niedergelegten Baubeschränkung im Außenbereich. Sie gewinnen im vorliegenden Falle noch weiteres Gewicht auf Grund der von der Revision nicht bestrittenen Tatsache, daß der Kläger unter Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten durch Erteilung einer Baugenehmigung für vier Garagen auf seinem Grundeigentum im Rahmen der Dispensgewährung größtmöglichste Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen erfahren hat. Gerade unter diesen Umständen erscheint die Versagung weiterer Baugenehmigungen an den Kläger durch die Baugenehmigungsbehörde der Beklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verpflichtung dieser Behörde, die schutzwürdigen privaten Belange des Bauwilligen gewissenhaft gegenüber den öffentlichen Belangen abzuwägen, gerechtfertigt.
Unter diesen Umständen war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Klein
Dr. Weyreuther zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten Külz
Dr. Sendler