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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1967, Az.: BVerwG V C 150.66

Gewährung von Ausbildungshilfe zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule; Erstreckung der konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf das Gebiet der öffentlichen Fürsorge; Begriff der "öffentlichen Fürsorge"; Beurteilung der Sperrwirkung eines Fürsorgegesetzes; Förderung des Schulbesuchs neben der unmittelbaren Berufsförderung; Zeitpunkt für die Beurteilung der Fähigkeiten und Leistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG V C 150.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.05.1966 - AZ: VIII A 1056/64

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 58 - 71
  • AS 27, 58
  • BayVBl 1967, 352
  • DVBl 1967, 825-829 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1968, 255-256 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 14, 327
  • JR 1967, 473
  • JZ 1967, 633-636 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDV 1967, 251
  • NJW 1968, 465-468 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozArb 1967, 491
  • SozSich 1968, RsprNr. 2213
  • VerwRspr 19, 109 - 115
  • ZfSH 1967, 324

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Nr. 7 GG gehört auch die Hilfe zum Besuch einer höheren Schule im Falle der wirtschaftlichen Bedürftigkeit.

  2. 2.

    Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zum Besuch einer höheren Schule kann nicht mit der Begründung versagt werden, der hilfesuchende Jugendliche habe bereits einen angemessenen Beruf.

  3. 3.

    Vor Inanspruchnahme der Ausbildungshilfe sind alle Möglichkeiten der Selbsthilfe zu erschöpfen. Unter besonderen Umständen kann als ausreichende Hilfe von dritter Seite auch ein Darlehn angesehen werden.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1967
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1940 geborene Kläger hat nach Besuch der Volksschule und Ausbildung die Gehilfenprüfung für den Lehrberuf als "Technischer Zeichner (Stahlbau)" mit gutem Ergebnis abgelegt, nach praktischer Tätigkeit seit dem 1. April 1960 das altsprachliche Aufbaugymnasium C. in B. D. besucht und dort die Hochschulreife erlangt.

2

Das Begehren des Klägers auf Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für den Besuch des Gymnasiums hatte im ersten und zweiten Rechtszuge Erfolg.

3

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1966 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Juni 1964 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

4

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

6

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, ist der Auffassung, daß Ausbildungshilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf zu gewähren sei. Der Kläger habe aber bereits vor dem Besuch der höheren Schule einen angemessenen Beruf gehabt.

7

II.

Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

1.

Nach § 31 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - ist Ausbildungshilfe auch zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule oder einer Fachschule zu gewähren. Diese Regelung widerspricht nicht dem Grundgesetz. Nach Art. 74 Nr. 7 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf das Gebiet der öffentlichen Fürsorge,öffentliche Fürsorge ist aber auch die Hilfe zum Besuch einer weiterführenden Schule im Falle der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Auszubildenden.

9

Der Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Grundgesetzes ist zu umschreiben einmal mit Blick auf die herkömmlichen Aufgaben deröffentlichen Fürsorge, zum anderen mit Blick auf das Wesen der Fürsorge im sozialen Rechtsstaat.

10

Bei der Betrachtung des herkömmlichen Umfangs deröffentlichen Fürsorge haben im vorliegenden Zusammenhang zwei Personengruppen auszuscheiden. Das sind einmal die Behinderten, bei denen die Ausbildung den Hilfeempfänger erst in den Stand versetzt, seinen Lebensunterhalt selbst zu beschaffen (dazu § 1 Abs. 2 und§ 3 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge - RGr. - und § 1 Abs. 2 BSHG). Dieser Personenkreis wird auch von dem Bundessozialhilfegesetz gesondert erfaßt (§ 40 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BSHG und § 50 Abs. 2 BSHG). Zum anderen sind hier die Personen zu nennen, bei denen Hilfe zum Abschluß einer bereits begonnenen Ausbildung gewährt wird, um einen nachhaltigen Erfolg der Hilfe und einen wirtschaftlich sinnvollen Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen (dazu §§ 2, 3 RGr. und§ 32 Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz BSHG).

11

Indessen hat sich die Fürsorge auch vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes und des Grundgesetzes nicht nur der Behinderten und derjenigen angenommen, bei denen der Abbruch einer bereits begonnenen Ausbildung zu unvertretbaren Ergebnissen geführt hätte. Vielmehr hat sie sich auch sonst der Ausbildung der Jugendlichen im Falle einer wirtschaftlichen Notlage zugewendet (allgemein dazu Ruppert in Zeitschrift für das Heimatwesen 1928, S. 902).

12

Bereits bei der Vorlage des Entwurfs eines Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes im Jahre 1921 ist die Erwerbsbefähigung bedürftiger Jugendlicher als eine Aufgabe der Armenpflege bezeichnet worden (dazu Reichstag, I. Wahlperiode, Aktenstück Nr. 1666, Allgemeine Begründung zu Abschnitt V des Entwurfs sowie Begründung zu§ 50). Freilich verstand man unter der Erwerbsbefähigung die Ausbildung in einer einfachen manuellen Tätigkeit (a.a.O., Begründung zu § 50). Weitergehende Vorschläge im Verlaufe der Beratungen hatten zunächst keinen Erfolg (dazu Reichstag, I. Wahlperiode, Aktenstück Nr. 3959 mit den Bemerkungen zu § 50 des Entwurfs sowie den Änderungsanträgen Nr. 31 Ziffer 6 Buchst. a und Nr. 115). Immerhin fand der Wunsch, die Ausbildungüber die Ausbildung zu einer einfachen manuellen Tätigkeit hinaus zu fördern, Ausdruck in der an die Reichsregierung erteilten Ermächtigung des § 49 Abs. 3 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt, die ursprünglich (in § 50 Abs. 3 des Entwurfs) gelautet hatte:

Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange Aufwendungen für die Erwerbsbefähigung übernommen werden ...

13

und in der endgültigen Fassung lautete:

Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange Aufwendungen für eine über die Erwerbsbefähigunghinausgehende Berufsvorbildungübernommen werden dürfen. ...

14

Auf das weitere rechtliche Schicksal der hier interessierenden Vorschriften des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt in der ursprünglichen Fassung braucht nicht eingegangen zu werden. Jedenfalls wird aus der Entstehungsgeschichte des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt erkennbar, daß die Förderung der Ausbildung über die bloße Befähigung zu einer manuellen Tätigkeit hinaus nicht als eine der öffentlichen Fürsorge wesensfremde Aufgabe angesehen worden ist. Infolgedessen kann auch die weitere Entwicklung auf dem Gebiete der Ausbildungsförderung nur als eine folgerichtige Ausformung des Bereichs der öffentlichen Fürsorge angesehen werden. Zwar läßt sich aus der Fürsorgepraxis trotz des weitergehende Förderung nicht ausschließenden Wortlauts des § 6 Buchst. d RGr in der vor 1933 geltenden Fassung und der Ermächtigung in § 35 RGr, nicht der Schluß herleiten, daß bereits unter dem zeitlichen Geltungsbereich der Weimarer Reichsverfassung - WeimRV - die Förderung des Besuchs der höheren Schule als eine Pflichtaufgabe oder übliche Aufgabe der Träger der öffentlichen Fürsorge angesehen worden ist (anders bei Kriegswaisen: BAH 73, 146 [163]). Immerhin hat jedoch bereits das Bundesamt für das Heimatwesen die Förderung in einem einfachen handwerksmäßigen Beruf als Aufgabe der Fürsorge anerkannt (BAH 73, 146; 74, 217; 75, 69; 77, 222; 79, 88; 83, 133; siehe dazu auch J., Fürsorgerecht, 3. Aufl., S. 149) und sich damit jedenfalls im Ergebnis von der Vorstellung gelöst, die Erwerbsbefähigung (und Ausbildung) sei lediglich in Beziehung zu setzen zu der Verpflichtung, den notwendigen Lebensbedarf sicherzustellen, wenn es auch bei der Unterstützung des Besuches weiterführender Schulen eine Fürsorgepflicht verneint hat (BAH 74, 200; 75, 213; vorsichtig bejahend jedoch offenbar für Haushaltsschule: BAH 77, 68; für Handelsschule: BAH 78, 105). Wieweit die Entscheidungspraxis des Bundesamtes von der seinerzeit herrschenden Finanznot der Fürsorgeträger mitbeeinflußt war, mag dabei auf sich beruhen.

15

Es stellt deshalb auch keinen Bruch mit dem herkömmlichen Fürsorgerecht, sondern lediglich eine Weiterentwicklung dar, wenn der Bundesgesetzgeber in dem Gesetz über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 967) die Verknüpfung von Erwerbsbefähigung und Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs gelockert und in den Vordergrund die Hilfe zur Erziehung, aber auch die Ausbildung für einen angemessenen Beruf (§ 6 Buchst. d und e RGr n.F.) gestellt hat (dazu auch§ 2 der Verordnung über die Hilfe zur Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung in der öffentlichen Fürsorge vom 20. Dezember 1956 - BGBl. I S. 1009).

16

Bei der Darstellung der Entwicklung des Fürsorgerechts auf dem Gebiete der Ausbildungsförderung soll nicht übersehen werden, daß nach der Weimarer Reichsverfassung die Gesetzgebungszuständigkeit auf dem Gebiete der öffentlichen Fürsorge (Art. 7 Nr. 5 und Nr. 7 WeimRV) ergänzt war durch den Auftrag an das Reich, Erziehungsbeihilfen bereitzustellen (Art. 146 Abs. 3 WeimRV; siehe dazu auch die Amtlichen Erläuterungen zu den Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 27. November 1931 [RABl. I S. 315] zu § 6 sowie BAH 74, 200; 75, 213), während das Grundgesetz die Begabtenförderung nicht ausdrücklich erwähnt. Indessen kommt diesem Umstand und der Tatsache, daß in einzelnen Landesverfassungen die Begabtenförderung ausdrücklich erwähnt ist (Übersicht in: Deutscher Bundestag, 5. Wahlperiode, Drucksache V/1580, S. 118 ff.), in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu. Mit den Mitteln der Fürsorge und der Sozialhilfe sollen in erster Linie die der Ausbildung entgegenstehenden wirtschaftlichen Hindernisse beseitigt werden. Wenn dabei Fürsorge und Sozialhilfe mittelbar auf das Gebiet der Bildungsförderung übergreifen, so ist doch zu bedenken, daß das Fürsorge- und Sozialhilferecht auch sonst in andere Gesetzgebungsbereicheübergreifen, weil sich Fürsorge und Sozialhilfe in erster Linie an der Frage orientieren müssen, welche Möglichkeiten zu eröffnen sind, um dem Menschen Schutz und Hilfe in allen den Notlagen zu geben, die seine Menschenwürde betreffen.

17

Die damit notwendig verbundenen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Gebietes der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Nr. 7 GG und bei der Beurteilung der Sperrwirkung eines Fürsorgegesetzes nach Art. 72 GG werden jedoch aufgewogen durch die Tatsache, daß das Fürsorgerecht von dem Grundsatz der Subsidiarität beherrscht ist. Der Landesgesetzgeber ist demnach bei Vorhandensein einer Sachkompetenz von einer Regelung auch durch ein bundesrechtliches Fürsorgegesetz solange nicht ausgeschlossen, als er an dem Prinzip des Vorrangs seiner Regelung und der durch sie gewährten Leistungen festhält.

18

Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung der Ausbildungshilfe im Rahmen eines fürsorgerechtlichen Gesetzes folgt aber auch aus dem Wesen der Fürsorge im sozialen Rechtsstaat.

19

Zwar kann aus der Verpflichtung des Staates zur aktiven Sozialgestaltung ( Art. 20, 28 GG) und seinem Auftrag, die Menschenwürde zu schützen ( Art. 1 Abs. 1 GG), nichts unmittelbar für die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 74 Nr. 7 GG entnommen werden. Denn die angeführten Staatszielbestimmungen richten sich sowohl an den Bundes- wie an den Landesgesetzgeber und lassen deshalb die Frage der Priorität der einzelnen Gesetzgeber unbeantwortet. Indessen kommt es hierauf im vorliegenden Zusammenhang letztlich nicht an.

20

Wenn die Bundesrepublik als ein sozialer Rechtsstaat verfaßt und dem Staat der Schutz der Menschenwürde anvertraut ist, so kann die Fürsorge nicht mehr als polizeiliche Armenpflege verstanden werden. Sie ist Teil der staatlichen Gewalt aufgegebenen aktiven Sozialgestaltung, und innerhalb dieser aktiven Sozialgestaltung hat der einzelne Hilfesuchende eine Subjektstellung.

21

Damit ist aber die Schwelle verlegt, bei deren Unterschreitung auch der Gesetzgeber für das Fürsorgerecht einzugreifen hat. Sie ist dann unterschritten, wenn der einzelne Hilfesuchende ohne das Eingreifen der staatlichen Gewalt in seiner Personenwürde Schaden nehmen würde. Freilich nimmt der einzelne nicht schon dann an seiner Personenwürde Schaden, wenn er in seiner beruflichen Entfaltung auf seine eigene Tatkraft verwiesen wird, im Gegenteil: Hat er einen Beruf, der seinen Lebensunterhalt sichert, so würde es dem dem Fürsorgerecht innewohnenden Gedanken des Vorrangs der Selbsthilfe widersprechen, wenn er nicht auf die Möglichkeit verwiesen würde, durch Anspannung seiner eigenen Kräfte den beruflichen Aufstieg zu suchen (dazu auch Urteil vom 26. Januar 1966 [BVerwGE 23, 149]). Gerade hierin finden Freiheit und Würde der Person deutlichen Ausdruck. Indessen ist die Lage des Jugendlichen eine andersartige. Er ist nicht nur wirtschaftlich, sondern in seiner ganzen Existenz auf die Hilfe seiner Umwelt angewiesen.

22

Bei ihm würde unter diesen Umständen die Personenwürde verletzt, wenn ihm nicht die Gelegenheit gegeben würde, den Start in das Berufsleben unter angemessenen Bedingungen anzutreten. Gerade die zahlreichen bundes- und landesrechtlichen Regelungen über die Ausbildungsförderung der Jugendlichen zeigen aber, daß es allgemein als unangemessen angesehen wird, den Jugendlichen in die Welt der Erwachsenen eintreten zu lassen, ohne ihm wenigstens durch Abnahme der wirtschaftlichen Nöte eine seinen Fähigkeiten angepaßte Ausbildungsmöglichkeit zu geben. Hier entspricht es demnach dem Wesen der Fürsorge als der Sorge für die Erhaltung der Personenwürde, die Ausbildung nicht nur unter dem Blickpunkt der wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts zu sehen, sondern darüber hinaus als faire Berufschance.

23

Hiernach geht die Regelung des Bundessozialhilfegesetzes über die Ausbildungshilfe nicht über den Bereich der Fürsorge hinaus.

24

2.

Die Ausbildungshilfe kann im vorliegenden Falle nicht mit der Begründung versagt werden, der Kläger habe bereits einen angemessenen Beruf erlernt.

25

Wie sich aus der den §§ 31 ff. BSHG vorangesetztenÜberschrift, aber auch aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 BSHG, der von der Ausbildungshilfe spricht, ergibt, kann nach dem Bundessozialhilfegesetz der Besuch einer höheren Schule nur dann gefördert werden, wenn der Schulbesuch der Vorbereitung auf einen Beruf dient und nicht bloß der Erfüllung eines allgemeinen Bildungswunsches. Indessen kommt es auf diese Frage im vorliegenden Falle nicht an; denn der Kläger hat die höhere Schule nicht allein deshalb besucht, um seine Bildung zu erweitern, und er hat sie auch nicht ohne die Absicht besucht, den Abschluß der höheren Schule, die Reifeprüfung zu erlangen.

26

Fraglich ist allein, ob der Besuch einer höheren Schule auch dann zu fördern ist, wenn der Hilfesuchende bereits einen angemessenen Beruf erlangt hat, und der Schulbesuch ihm die Möglichkeit eines Berufswechsels oder eines Aufstiegs im Beruf eröffnen soll. Indessen kommt diesem Umstand rechtlich keine Bedeutung zu.

27

§ 31 BSHG unterscheidet in den Absätzen 1 und 2 zwischen der Ausbildung für einen angemessenen Beruf und der Förderung zum Besuch einer Schule. Wie schon die Verweisung der beiden Hilfsmöglichkeiten in verschiedene Absätze, die Verwendung der K. "auch" im zweiten Absatz und die selbständige Normierung der Anspruchsvoraussetzungen in den beiden Absätzen erweist, steht die Förderung des Schulbesuchs selbständig neben der unmittelbaren Berufsförderung.

28

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch§ 32 BSHG. Auch hier wird bei der näheren Normierung der Anspruchsvoraussetzungen zwischen der Ausbildung für einen angemessenen Beruf und der Förderung des Schulbesuchs unterschieden. Insbesondere die abschließende Normierung des § 32 Abs. 3 und 4 BSHG läßt erkennen, daß es für die Förderung des Schulbesuchs - abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für das Eingreifen der Sozialhilfe, auf die unten einzugehen sein wird - allein auf das Alter sowie die Fähigkeiten und Leistungen des Hilfesuchenden ankommt.

29

Dieses aus dem Wortlaut und dem System des Gesetzes gewonnene Ergebnis wird durch die oben angestellten Überlegungen bestätigt. Soll den Jugendlichen mit der Ausbildungshilfe die Gelegenheit gegeben werden, unter angemessenen Bedingungen an den Start in die Welt der Erwachsenen zu gehen, so wäre es in der Tat verfehlt, den Hilfesuchenden danach zu fragen, ob er bereits einen Beruf erlernt hat. Schließlich würde aber auch ein anderes Vorgehen zu einer weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit dem Gleichheitssatz zu vereinbarenden unterschiedlichen Behandlung der Jugendlichen führen.

30

Nach dem Wortlaut der §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 3 BSHG hat der einzelne Hilfesuchende Anspruch auf Förderung des Schulbesuchs, und der Träger der Sozialhilfe kann ihn bei vorhandener Eignung nicht auf die Möglichkeit einer Berufsvorbildung außerhalb der Schule verweisen. Dies gilt sicher bei Jugendlichen ohne berufliche Ausbildung; denn dem Träger der Sozialhilfe ist insoweit in§§ 31 ff. BSHG kein Ermessen eingeräumt. Es muß dann aber grundsätzlich auch gelten, wenn der Jugendliche bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat; denn das Gesetz zählt in§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 3 BSHG das Nichtvorhandensein einer Berufsausbildung nicht zu den negativen Anspruchsvoraussetzungen. Darüber hinaus ist auch kein sachlich einleuchtender Grund für eine verschiedene Behandlung zu sehen. Bereits oben ist dargelegt, daß der Erwachsene, der einen Beruf hat, der seinen Lebensunterhalt sicherstellt, nicht in seiner Personenwürde verletzt wird, wenn ihm die staatliche Gemeinschaft nicht die wirtschaftlichen und peinlichen Lasten abnimmt, die mit einem Aufstieg im Beruf verbunden sind. Anders verhält es sich dagegen beim Jugendlichen. Ob er sogleich in eine höhere Schule eintritt oder zunächst nach dem Volksschulbesuch einen Beruf erlernt, hängt nicht allein von seinen eigenen Kräften ab. Seine familiäre und soziale Umgebung, das Verständnis der Umwelt, die Schwankungen im körperlichen und seelischen Reifungsprozeß und die fehlenden Beurteilungsmöglichkeiten lassen den Jugendlichen vielfach erst nach der Berufslehre erkennen, daß der Besuch der höheren Schule den Weg zu einer persönlich angemessen erscheinenden beruflichen Tätigkeit eröffnet. Ihn in diesem Falle auf die Tatsache zu verweisen, daß er bereits einen angemessenen Beruf erlernt habe, hieße deshalb, ihn auf Umstände verweisen, auf die er keinen Einfluß nehmen kann. Gerade das soll aber die Regelung über die Ausbildungshilfe verhindern, und dies ist der Grund dafür, daß bei dem Jugendlichen ohne Berufsausbildung die Förderung des Besuchs der höheren Schule nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, er könne auch ohne diesen Schulbesuch eine angemessene Berufsstellung erlangen.

31

Hiernach ist im Ergebnis mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die begehrte Ausbildungshilfe nicht mit der Begründung versagt werden kann, der Kläger habe bereits einen Beruf erlernt, der seinen Lebensunterhalt sichere.

32

Der Kläger erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen, deren Erfüllung die §§ 31 ff. BSHG für die Gewährung der Ausbildungshilfe verlangen.

33

In dem Berufungsurteil ist zwar nicht näher dazu Stellung genommen, wann die Fähigkeiten und Leistungen des Auszubildenden, erheblich über dem Durchschnitt liegen (§ 32 Abs. 3 BSHG). Indessen ist das Berufungsgericht von einem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt ausgegangen.

34

Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Fähigkeiten und Leistungen maßgebend ist, ergibt der Zusammenhang der Regelung. Die persönliche Qualifikation muß bei der Bewilligung und während der Zahlung der Hilfe zur Ausbildung vorliegen. Daß die Qualifikation auch während der Förderung vorliegen muß, folgt aus dem allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsatz, daß die Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung, sondern Hilfe in einer konkreten Notsituation ist (dazu Urteil vom 30. November 1966 - BVerwG V C 29.66 -). Das gilt nicht nur in wirtschaftlicher Beziehung, sondern auch mit Blick auf die persönlichen Qualifikationsmerkmale. Praktische Schwierigkeiten können insoweit nicht entstehen, weil das Gesetz auch ohne überdurchschnittliche Qualifikation eine Förderung dann zuläßt, wenn der Abbruch der Ausbildung eine besondere Härte bedeuten würde.

35

Im vorliegenden Falle kommt es deshalb zunächst darauf an, ob der Kläger zu Beginn der Schulausbildung erheblich über dem Durchschnitt liegende Qualifikationsmerkmale aufzuweisen hatte. Wer den Durchschnitt repräsentiert, mag dabei fraglich sein. Ist es die Mehrzahl der Schüler der Schule, die der Auszubildende besucht, oder ist es der durchschnittliche Schüler schlechthin? Indessen braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden. Zwar zielt das Gesetz auf eine Vereinheitlichung der Förderungsvoraussetzungen ab. Indessen muß es ausreichen, wenn der Ausbildungsbewerber jedenfalls den Durchschnitt seiner Mitschüler nach seinen Fähigkeiten und Leistungen erheblichüberragt, weil ein anderer Maßstab als der der jeweiligen Schule praktisch nicht anwendbar ist. Die Vereinheitlichung wird insoweit durch die Schulaufsicht gewährleistet. Nach dem jetzigen Notensystem wird man einen Schüler, der einen Notendurchschnitt von gut aufzuweisen hat, als einen erheblich über dem Durchschnitt stehenden Schüler ansehen können. Es ist deshalb zutreffend, wenn das Berufungsgericht aus der guten Note der Gehilfenprüfung und den guten und zum Teil sehr guten Leistungen auf der Berufs- und Berufsaufbauschule den Schluß gezogen hat, daß der Kläger in persönlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung erfüllt. Die Feststellungen zum Leistungsstand auf dem Gymnasium sind demgegenüber zwar nicht so eindeutig (überwiegend gute Leistungen);, sie können jedoch, soweit es auf den Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung ankommt, dahingestellt bleiben. Der Kläger ist nicht sichtlich schlechter in seinen Leistungen geworden.

36

Das Berufungsgericht hat sich dann weiter mit der Frage befaßt, ob das Institut, das der Kläger besucht hat, eine höhere Schule oder eine gleichgestellte Einrichtung sei. Hierbei ist es jedoch von einem unzutreffenden Begriff der höheren Schule ausgegangen. Der Begriff der höheren Schule ist im Bundessozialhilfegesetz als ein bundesrechtlicher gebraucht. Das würde zwar nicht ausschließen, daß das Bundesrecht auf das jeweilige Landesrecht verweist und dieses maßgebend sein läßt. Indessen kann das nach der Fassung des Gesetzes nicht angenommen werden. Zwar ist in § 32 Abs. 3 BSHG lediglich von der höheren Schule die Rede. Indessen ist hier wie auch in § 31 Abs. 2 BSHG klargestellt, welche Erfordernisse zu erfüllen sind.

37

Wenn nämlich in den beiden Vorschriften von Einrichtungen die Rede ist, deren Ausbildungsabschluß dem der höheren Schule gleichgestellt ist, so muß es sich bei diesen Einrichtungen um solche handeln, die zwar nicht zur Reifeprüfung führen, die aber einen Abschluß vermitteln, der der Reifeprüfung gleichwertig ist. Umgekehrt sind deshalb alle Schulen als höhere Schulen im Sinne der§§ 31 ff. BSHG anzusehen, an denen die Reifeprüfung abgelegt werden kann. Um eine solche Schule handelt es sich aber offenbar bei der vom Kläger besuchten; denn es heißt in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, der Kläger habe an der von ihm besuchten Schule die Hochschulreife erlangt.

38

3.

Gleichwohl hätte die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zurückgewiesen werden dürfen; denn es steht nicht fest, ob die Ausbildungshilfe aus anderen Gründen zu versagen ist.

39

Zwar mag nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden können, daß der Kläger selbst weder Einkommen noch Vermögen hat, mit dem er sich selbst helfen könnte, und daß auch leistungsfähige Angehörige im Sinne des § 28 BSHG nicht vorhanden sind. Indessen fehlt es auf jeden Fall an der näheren Feststellung, ob der Kläger nicht von dritter Seite Hilfe erhält und sie auch nicht erhalten kann.

40

Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält.

41

Der Kläger könnte sich aber dann selbst helfen, wenn er nach anderen Bestimmungen als denen des Bundessozialhilfegesetzes die Förderung seines Schulbesuchs erlangen könnte. Daß derartige Förderungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind oder daß der Kläger erfolglos versucht hätte, eine anderweitige Förderung zu erlangen, steht aber bisher nicht fest. Infolgedessen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

42

Dieses wird aufzuklären haben, ob und welche Förderungsmöglichkeiten für den Kläger vorhanden sind. Hierbei wird es auch § 2 Abs. 2 Satz 2 BSHG mit in Betracht zu ziehen haben, aus dem sich ergibt, daß auch eine Förderung, auf die kein Anspruch besteht, geeignet ist, die Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen, und daß der Kläger auch auf private Hilfe von dritter Seite verwiesen werden kann, sofern die Berücksichtigung dieser Hilfe für ihn keine besondere Härte bedeutet (§ 78 BSHG). Als Hilfe von dritter Seite kann dabei unter besonderen Umständen auch ein Darlehen angesehen werden.

43

Das Bundessozialhilfegesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob auch derjenige sich selbst helfen kann, der Mittel aus einem Darlehen in Anspruch nehmen kann. Ob die Möglichkeit der Verweisung auf ein Darlehen mittelbar aus den Vorschriften der §§ 30 Abs. 3, 34 und 89 BSHG entnommen werden könnte, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, weil keiner der dort genannten Fälle vorliegt.

44

Im allgemeinen wird die Verweisung auf die Möglichkeit einer Darlehnsaufnahme auszuscheiden haben; denn die Verweisung auf ein Darlehen beseitigt regelmäßig nicht eine vorhandene Hilfsbedürftigkeit, sondern verschleiert sie nur. Indessen kann dies nicht durchweg gelten. Der vermögenslose Gehaltsempfänger, der in einem festen Dienstverhältnis steht, ist nicht allein deshalb hilfsbedürftig, weil er gegen Ende des Monats sein Gehalt aufgebraucht hat, wenn er die Möglichkeit hat, einen Gehaltsvorschuß aufzunehmen und diesen in angemessenen Raten zurückzuzahlen. Ebensowenig kann ein Kaufmann als hilfsbedürftig angesehen werden, wenn er für absehbare Zeit illiquide ist, jedoch etwa mit Rücksicht auf noch nicht fällige Außenstände ohne Schwierigkeiten einen Bankkredit erhalten kann. Das Ergebnis der beiden Fälle läßt sich zwar nicht unmittelbar aus einer ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes entnehmen, insbesondere nicht aus den Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen. Indessen ergibt es sich aus dem allgemeinen Grundsatz, daß derjenige keine Sozialhilfe erhält, der sich selbst helfen kann. Sich selbst helfen kann aber auch derjenige, der die Möglichkeit der Aufnahme eines Kredits hat und den aufgenommenen Kredit in angemessener Zeit ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts abtragen kann. DieseÜberlegungen gewinnen besondere Bedeutung für die Ausbildungshilfe. Die Förderung der Ausbildung durch Darlehen ist außerhalb der Sozialhilfe vielfach üblich und beruht auf der Überlegung, daß die Hilfe in der Regel nur für einen überschaubaren Zeitraum vonnöten ist, zu einer Verbesserung der Einkommensaussichten führt und damit eine Art Vorfinanzierung darstellt, die erträglich ist, wenn die Rückzahlung in angemessenen Raten aus dem demnächstigen Berufseinkommen erfolgt. Überdies wird mit dieser Form der Ausbildungsförderung eine unbillige Benachteiligung derjenigen vermieden, die neben der Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um die Ausbildungsmittel zu beschaffen. Dieser Tatsache ist aber auch bei der Auslegung des Selbsthilfegebotes Rechnung zu tragen; denn das Selbsthilfegebot verweist den Hilfesuchenden auf alle vorhandenen Hilfsquellen, wenn deren Benutzung nicht dem Zweck der Sozialhilfe zuwiderläuft. Dem Zweck der Sozialhilfe zuwider läuft die Aufnahme eines Darlehens in den hier interessierenden Fällen dann, wenn die Bedingungen, unter denen das Darlehen aufgenommen wird, den Hilfesuchenden in seiner Ausbildung und der demnächstigen Berufstätigkeit unangemessen behindern und damit die im Gesetz verankerte Ausbildungschance verbauen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn die Rückzahlungsverpflichtungen so groß sind, daß der Hilfesuchende nicht unabhängig von der Sozialhilfe leben kann (§ 1 Abs. 2 Satz. 2 BSHG), sondern auch dann, wenn sie das demnächstige Berufseinkommen auf längere Zeit so schmälern, daß das Ziel der Ausbildungshilfe, dem Jugendlichen einen Anreiz zur Ausbildung seiner Fähigkeiten zu geben, gefährdet wird. So wird der Fall regelmäßig liegen, wenn der Jugendliche noch eine längere Schulzeit und ein mit nicht unerheblichen Kosten verbundenes Studium vor sich hat. Auf der anderen Seite würde die Auffassung, daß der Hilfesuchende in keinem Falle auf die Aufnahme eines Darlehens verwiesen werden kann, die Tatsache aus dem Auge lassen müssen, daß die Sozialhilfe nur ergänzende Funktion hat. Sie soll Lücken in dem System staatlicher und privater Hilfen schließen, diese Hilfen jedoch nicht verdrängen. Wird aber außerhalb der Sozialhilfe die Ausbildungsförderung durch Darlehen zu Recht als ein die Personenwürde des Hilfeempfängers nicht beeinträchtigendes Hilfsmittel angesehen, so kann die Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz an dieser Tatsache nicht vorübergehen, ohne das vorhandene System der verschiedenen Ausbildungshilfen empfindlich zu stören und die Sozialhilfe aus ihrer ergänzenden Funktion zu entlassen.

45

Schließlich wird das Berufungsgericht auch in Betracht zu ziehen haben, ob der Kläger sich nicht selbst durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Besuch eines Abendgymnasiums oder Inanspruchnahme einer sonstigen Fortbildungsmöglichkeit zu helfen imstande ist. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des Senats vom 26. August 1964 - BVerwG V C 26.63 - führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Das Urteil des Senats beschäftigt sich nämlich mit der Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz. Bei der Erziehungsbeihilfe ist aber entscheidend mit zu berücksichtigen, ob ohne den Tod des Ernährers die angestrebte Ausbildung hätte erreicht werden können. Mitentscheidend ist demnach neben den Wünschen des Auszubildenden die mutmaßliche Haltung des Ernährers zu dem Ausbildungswunsch der Waise (dazu Urteil vom 24. November 1965 [BVerwGE 22, 360]). Im Sozialhilferecht kommt es hingegen darauf an, ob die Wünsche des Hilfeempfängers nicht unangemessen sind (§ 3 Abs. 2 BSHG). Zu prüfen ist deshalb, wenn - wovon hier ausgegangen werden kann - der Wunsch des Hilfeempfängers nach Vorbereitung zu einem bestimmten Beruf als solcher nicht schon unangemessen ist, ob das angestrebte Berufsziel bei objektiver Abwägung aller Umstände nicht auch auf einem wirtschaftlich einfacheren Wege erreicht werden könnte, und ob der Unterschied in der finanziellen Belastung des Trägers der Fürsorge so groß ist, daß die entstehenden Mehrkosten unvertretbar sind. Hierbei wird das Berufungsgericht nicht wie in dem angefochtenen Urteil ohne nähere Beweiserhebung davon ausgehen können, daß der Kläger gesundheitlich lediglich imstande ist, die Reifeprüfung durch den Besuch der gewählten Internatsschule zu erlangen.

46

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Hering zugleich für den durch Urlaub an der Unterschrift gehinderten Bundesrichter Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen