Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1967, Az.: BVerwG VI C 18.67

Rechtliche Ausgestaltung einer Anerkennung der Beihilfefähigkeit; Beihilfenrechtliche Bewertung einer Psychoneurose und einer funktionellen Störung des Nervensystems durch eine nicht verarbeitete Konfliktsituation; Anforderungen an die Bemessung des Beihilfesatzes; Rechtliche Ausgestaltung der Leistungspflicht einer Versicherung; Versicherungsrechtliche Wirkungen des Verschweigens einer Krankheit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die Leistungspflicht der Versicherung; Rechtliche Abgrenzung der generellen Begrenzung des Versicherungsschutzes und des Ausschlusses bestimmter Risiken

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 18.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 20.07.1962 - AZ: 17 III 62

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 48 - 52
  • AS 27, 48
  • DÖD 1968, 34
  • NDBZ 1968, 14
  • RiA 1968, 14
  • ZBR 1967, 340

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen erhöhter Beihilfe nach Nr. 12 Abs. 2 BhV bei "mitgebrachten Leiden" (Fortentwicklung von BVerwGE 17, 204).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte Anfang 1961 bei der Regierung von Mittelfranken Beihilfe. Mit Bescheid vom 30. Januar 1961 lehnte es die Regierung ab, zu dem Honorar des praktischen Psychologen Dr. R. von 670 DM für Psychotherapie einer Kernneurose (Herzneurose) des Klägers eine Beihilfe zu gewähren. Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger Beihilfe nach einem Beihilfesatz von 90 v.H. begehrte (da "Krankheitsausschluß" vorliege), wurde von der Regierung mit Bescheid vom 15. März 1961 zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe die zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit erforderliche Untersuchung in der Nervenklinik der Universität Erlangen abgelehnt. Hiergegen beantragte der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren, den Beklagten zu verpflichten, eine weitere Beihilfe in Höhe von 603 DM zuzüglich 4 v.H. Prozeßzinsen vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu zahlen und die genannten Bescheide aufzuheben, soweit sie diesem Verpflichtungsantrag entgegenstehen.

2

Im April 1961 wurde die Untersuchung nachgeholt; sie ergab keinen Krankheitsbefund, wohl aber die Empfehlung einer psychotherapeutischen Behandlung wegen Psychoneurose und funktioneller Störungen des Nervensystems, hervorgerufen durch "nicht verarbeitete Konflikt-Situation". Auf Grund dieses Ergebnisses gewährte die Regierung die begehrte Beihilfe zu dem nach dem Familienstand des Klägers in Frage kommenden Satz von 70 v.H. - 469 DM - zuzüglich 4 v.H. Zinsen für die Zeit vom 12. April 1961 bis 22. Juni 1961; den erhöhten Beihilfesatz lehnte sie ab, da für die Art der Behandlung keine Leistungspflicht der Krankenkasse bestehe.

3

Nach Maßgabe der Zahlung erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Im übrigen - wegen des Beihilfesatzes - hielt der Kläger sein Begehren aufrecht. Er machte geltend, er sei auf Grund des mit dem Krankenversicherungsverein "Debeka" abgeschlossenen Versicherungsvertrages vom 8. Juni 1948 in Verbindung mit § 15 Ziff. 1 Buchst. a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Tarif H von der Leistungspflicht zu den Kosten der psychotherapeutischen Behandlungen ausgeschlossen worden, da er von der Herzneurose vor Beginn des Vertragsverhältnisses Kenntnis gehabt, sie aber nicht angezeigt habe. - Der genannte Versicherungsvertrag schließt ausdrücklich nur die Kriegsdienstbeschädigung des Klägers (Folgen der Handverletzung, Radialislähmung) aus und verweist im übrigen auf § 15 Ziff. 1 der genannten Bedingungen (Ausschluß der bei Vertragsschluß vorhandenen oder bekannten Krankheiten usw., soweit sie nicht im Aufnahmeantrag angezeigt und trotzdem nicht ausdrücklich im Versicherungsvertrag ausgeschlossen wurden, u.U. gegen Zahlung eines Risikozuschlages zu den Beiträgen).

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 134 DM zuzüglich jährlich 4 vom Hundert Zinsen seit 11. April 1961 begehrt. Die Berufung ist zurückgewiesen worden, im wesentlichen mit folgender Begründung:

5

Gegenstand des Rechtsstreits sei nur noch der Anspruch des Klägers auf Erhöhung des Beihilfesatzes um 20. v.H. gemäß Nr. 12 Abs. 2 der Beihilfevorschriften - BhV -. Nach dieser Vorschrift erhöhe sich dar nach Absatz 1 zustehende Beihilfesatz um 20. v.H., wenn freiwillig Versicherte trotz ausreichender Versicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen seien. Unter den hier verwendeten Begriff des Leistungsausschlusses fielen jedenfalls die in § 15 Ziff. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung bezeichneten Fälle. Danach sei Versicherungsschutz bei Krankheiten, Anomalien und körperlichen Fehlern ausgeschlossen, wenn diese - auch ohne Kenntnis das Versicherungsnehmers - vor Beginn des Versicherungsverhältnisses oder vor Beendigung der Wartezeit bestanden hätten oder wenn eine Krankheit usw. in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit solchen bereits vorhandenen Krankheiten usw. stehe. Für die Gewährung der höheren Beihilfe könne es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die von den Leistungen der Versicherung ausgeschlossene Krankheit in der Versicherungsurkunde des Versicherten namentlich aufgeführt oder ob diese Angabe zunächst unterblieben sei - etwa, weil dar Versicherte von dem Bestehen der Krankheit bei Vertragsabschluß selbst keine Kenntnis gehabt habe - und die Versicherungsgesellschaft erst später - nach Erlangung der Kenntnis - die Krankheit, für die ein Leistungsausschluß geltend gemacht werde, namentlich bezeichne. Wesentlich sei, daß der Ausschluß auf § 15 Ziff. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder einer entsprechenden Regelung der betreffenden Versicherungsgesellschaft beruhe.

6

Die Anwendung der Nr. 12 Abs. 2 BhV setze aber voraus, daß der Versicherte von den Leistungen der Versicherung ausgeschlossen sei. Liege eine bestimmte Krankheit generell außerhalb des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes, so entfielen Leistungen der Versicherung von vornherein, für einen Ausschluß der Versicherten sei kein Raum mehr. Der wesensmäßige Unterschied zwischen der generellen Begrenzung des Versicherungsschutzes durch den Ausschluß bestimmter Risiken und den Fällen, in denen aus besonderen Gründen die Leistungspflicht der Versicherung einem einzelnen Versicherungsnehmer gegenüber ausgeschlossen sei, liege darin, daß sich der mindere Versicherungsschutz in der Prämienhöhe auswirke und durch die Wahl eines anderen Versicherungsunternehmens vermieden werden könne, während der Ausschluß eines Versicherten von den Leistungen des Unternehmens für bestimmte Krankheiten keinen Einfluß auf die Höhe der Prämie habe und das spezielle Risiko, welches die dem Versicherungsnehmer anhaftende Erkrankung mit sich bringe, regelmäßig von keinem Versicherungsunternehmen übernommen werde, es sei denn für besonders hohe Zuschläge zur Versicherungsprämie.

7

Im vorliegenden Fall gewähre die Debeka zu den Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung Pflichtleistungen, wenn auch nur in beschränktem Umfang. Die Art der Behandlung der Psychoneurose des Klägers liege somit nicht völlig außerhalb des vertraglich gewährten Versicherungsschutzes. Es sei daher zu prüfen, ob die Leistungspflicht der Versicherung aus besonderen Gründen gegenüber dem Kläger ausgeschlossen gewesen sei.

8

Mit dem Leistungsausschluß im Sinne des § 15 Ziff. 1 der Allgemeinen Krankenversicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung befasse sich der § 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Debeka. Dessen Ziffer 1 lautet:

"Versicherungsschutz bei Krankheiten, Anomalien und körperlichen Fehlern (vgl. § 1) ist ausgeschlossen,

a)
wenn die Krankheit, die Anomalie, der körperliche Fehler vor Beginn des Versicherungsverhältnisses oder Beendigung der Wartezeit bereits behandelt wurde oder der Versicherungsnehmer oder der Versicherte von dem Vorhandensein Kenntnis hatte,

b)
wenn die Krankheit, die Anomalie, der körperliche Fehler mit den unter a) bezeichneten Krankheiten usw. in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang steht.

Dies gilt auch dann, wenn die Krankheit, die Anomalie, der körperliche Fehler nach Ablauf der Wartezeit noch nicht behoben ist.

Der Einwand der Leistungsfreiheit kann vom Verein nicht geltend gemacht werden bei solchen Krankheiten, Anomalien und körperlichen Fehlern nebst deren Folgen, die im Aufnahmeantrag angezeigt, jedoch nicht durch einen ausdrücklichen Vermerk im Versicherungsschein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen worden sind, oder für die gegen Zahlung eines Risikozuschlages zu den Beiträgen Versicherungsschutz befristet oder für dauernd besonders beurkundet wird."

9

Dem Kläger sei nach der Erklärung seines Bevollmächtigten bereits vor Beginn des Versicherungsverhältnisses bekannt gewesen, daß er an Herzneurose gelitten habe. Diese Neurose habe den Anlaß zur psychotherapeutischen Behandlung gegeben. Im Aufnahmeantrag habe der Kläger entgegen seiner auf § 16 des Verssicherungsvertragsgesetzes beruhenden Verpflichtung das Vorhandensein der Herzneurose nicht angezeigt. Wäre er seiner Anzeigepflicht nachgekommen, so hätte die Debeka bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages sich über den Ausschluß des Versicherungsschutzes für diese Krankheit schlüssig werden können und müssen. Hätte sie den Versicherungsschutz ausschließen wollen, so hätte sie dies durch Aufnahme eines entsprechenden Vermerks im Versicherungsschein tun müssen. Hätte sie dies unterlassen, so wäre sie zur Leistung verpflichtet gewesen. Außerdem hätte noch Versicherungsschutz gegen Zahlung eines Risikozuschlages vereinbart werden können.

10

Infolge des den versicherungsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Verhaltens des Klägers sei es somit zu einem Leistungsausschluß durch Vermerk im Versicherungsschein nicht gekommen. Nur der Leistungsausschluß in dieser Form hätte im vorliegenden Fall den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Debeka entsprochen, wenn sich der Kläger richtig verhalten hätte. Wenn nunmehr die Versicherungsgesellschaft, nachdem sie nachträglich von dem Vorhandensein der Herzneurose Kenntnis erlangt habe, unter Berufung auf § 15 Ziff. 1 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Leistung verweigere, so könne dieser Leistungsausschluß nicht dazu führen, daß dem Kläger die Vergünstigung des höheren Beihilfesatzes nach Nr. 12, Abs. 2 BhV zuteil werde, denn bei ordnungsmäßiger Erfüllung der Anzeigepflicht hätte für ihn offensichtlich die Möglichkeit bestanden, den Ausschluß des Versicherungsschutzes für die Herzneurose (Psychoneurose) zu vermeiden, sei es, daß die Debeka von sich aus überhaupt auf einen Ausschluß verzichtet, sei es, daß sie den Versicherungsschutz von der Zahlung eines für den Kläger tragbaren Risikozuschlages abhängig gemacht hätte. Als Leistungsausschluß im Sinne der Nr. 12 Abs. 2 BhV wäre hier nur der Ausschluß durch Vermerk im Versicherungsschein in Betracht gekommen; auch bei einem solchen vertraglichen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechenden Ausschluß wäre noch zu prüfen gewesen, ob der Ausschluß nicht durch Zählung eines zumutbaren Risikozuschlages hätte vermieden werden können. Es würde dem Sinn und Zweck der Nr. 12 Abs. 2 BhV widersprechen, die erhöhte Beihilfe auch dann zu gewähren, wenn der Beihilfeberechtigte es zu vertreten habe, daß ihm der Versicherungsschutz für eine bestimmte Krankheit versagt werde, obwohl er bei entsprechendem Verhalten ihn hätte vielleicht erlangen können, oder jedenfalls nicht feststehe, daß der Ausschluß des Versicherungsschutzes unvermeidbar gewesen wäre.

11

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, unter entsprechender Aufhebung der gegen ihn ergangenen Bescheide und Urteile den Beklagten zur Zahlung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 134 DM zuzüglich 4 v.H. Prozeßzinsen zu verurteilen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die erhöhte Beihilfe nach Nr. 12 Abs. 2 BhV sei auch dann zu zahlen, wenn der Beihilfeberechtigte den Ausschluß der Versicherungsleistung für eine bestimmte Krankheit zu vertreten habe. Zu Unrecht meine das Berufungsgericht, der Kläger könne deshalb keine höhere Beihilfe erhalten, weil er nicht versucht habe, den Leistungsausschluß durch Zahlung eines Risikozuschlages zum Versicherungsbeitrag zu verhindern, und weil es dem Sinn und Zweck der Nr. 12 Abs. 2 BhV widerspräche, die höhere Beihilfe zu gewähren, solange nicht die Unvermeidbarkeit des Ausschlusses von den Versicherungsleistungen feststehe. - In Wirklichkeit widerspreche gerade diese Ansicht dem Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften. Eine Versicherung sei ausreichend im Sinne der Nr. 12 Abs. 2 BhV, wenn sich aus den Versicherungsbedingungen ergebe oder offenkundig sei, daß die Versicherung in den üblichen Fällen stationärer und ambulanter Krankenbehandlung wesentlich zur Entlastung des Versicherten beitrage. Es genüge also, daß die Versicherung den Versicherten in den üblichen Fällen der Krankenbehandlung wesentlich entlaste, was hier bisher nicht bestritten worden sei. Zu Unrecht meine das Berufungsgericht, es sei Pflicht jedes versicherten Beihilfeberechtigten, alles zu tun, um den Ausschluß von Leistungen zu verhindern. Eine Verpflichtung, Vorerkrankungen anzuzeigen, bestehe weder gegenüber dem Dienstherrn noch der Versicherung gegenüber, zumal bei Unterlassung dieser Anzeige gemäß § 14 Abs. 2 (richtig offenbar: § 15 Ziff. 2) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Ablauf von fünf Versicherungsjahren Leistungsausschlüsse für nicht angezeigte Krankheiten entfielen. Selbst wenn der Kläger also vorsätzlich die Herzneurose vor Abschluß des Versicherungsvertrages nicht angezeigt hätte, so hätte dies Verhalten nicht den versicherungsrechtlichen Vorschriften widersprachen. - Als der Kläger - im Jahre 1948 - den Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, hätte er mit der Nichtanzeige unter der Herrschaft der damals maßgebenden Beihilfengrundsätze nach der allerdings irrigen Ansicht des Berufungsgerichts, nur erstattete Aufwendungen seien nach diesen Grundsätzen beihilfefähig gewesen, auch den Dienstherrn nicht schädigen können. Sein damaliges Verhalten sei also auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vorwerfbar gewesen. Nunmehr, unter der Herrschaft der Beihilfevorschriften, würden Beihilfen auch ohne Versicherungsleistungen gewährt. Ohne jede Rechtsgrundlage versuche das Berufungsgericht, dies zu vereiteln, indem es Nr. 12 Abs. 2 BhV unter einen Verschuldenstatbestand stelle. Gerade in den Fällen des Leistungsausschlusses und der Leistungseinstellung erfordere es die Fürsorgepflicht, erhöhte Beihilfen zu gewähren. Die Bemessungssätze seien darauf abgestellt, daß der ausreichend versicherte Beamte im Durchschnitt etwa 50 v.H. der Krankheitskosten von seiner Versicherung erstattet erhalte. Würden ihm aber trotz ausreichender Versicherung wegen Leistungsausschlusses oder Leistungseinstellung einmal keine Leistungen gewährt, so wäre nicht nur der Gleichheitssatz verletzt, sondern es würde auch auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht hinauslaufen, wenn der Dienstherr dann nicht die Bemessungssatze erhöhte. Diesem Leistungsausgleich diene Nr. 12 Abs. 2 BhV, die somit also nicht etwa den Charakter einer Ausnahmevorschrift, sondern den einer notwendigen Ergänzung zu den Bemessungssätzen der Nr. 12 Abs. 1 BhV habe und in deren Genuß der Kläger gelangen müsse.

12

Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat das Berufungsurteil verteidigt.

13

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er hält das Berufungsurteil ebenfalls für richtig; Bedenken hat er allerdings insoweit geäußert, als das Berufungsgericht "uneingeschränkt" auch darauf abstellen wolle, ob der Beihilfe berechtigte die Versagung von Versicherungsschutz zu "vertreten" habe.

14

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

15

II.

Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

16

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch im Freistaat Bayern die Beihilfevorschriften des Bundes vom 17. März 1959 - BhV - maßgebend sind (vgl. BVerwGE 22, 160 [161]). Zur Frage, wann ein Ausschluß von Versicherungsleistungen als Voraussetzung erhöhter Beihilfe nach Nr. 12 Abs. 2 dieser Vorschriften anzunehmen ist, hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 28. November 1963 (BVerwGE 11, 204 [BVerwG 04.11.1960 - VI C 163/58]) wie folgt Stellung genommen:

"Die auf Grund des § 200 des Bundesbeamtengesstzes - BBG - in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337), jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801), zu § 79 dieses Gesetzes erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54 S. 1) konkretisieren die in § 79 BBG nur allgemein ausgesprochene Fürsorgepflicht für den Fall von Krankheiten, Geburten und Tod; durch sie hat sich der Dienstherr selbst gebunden, um allen Beamten gegenüber eine gleichmäßige Handhabung zu gewährleisten (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [70]). Ihre Anwendung und Auslegung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bezuglich ihrer demselben Zweck dienenden Vorläufer, der Beihilfengrundsätze 1942, bereits ausgesprochen hat(Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG II C 56.60 -, Buchholz BVerwG 238.91, BGr. 1942 Nr. 1 = DVBl. 1963 S. 182), durch das Revisionsgericht nachprüfbar.

Nach Nr. 12 Abs. 2 BhV erhöht sich der regelmäßige Bemessungssatz der Beihilfe um 20. v.H., wenn ein freiwillig Versicherter trotz ausreichender Versicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen ist oder wenn die Leistungen eingestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht ist mit dem Kläger der Meinung, der Begriff des Ausschlusses von den Leistungen für bestimmte Krankheiten trotz ausreichender Versicherung umfasse auch die Versagung von Leistungen in Fällen, in denen das Versicherungsunternehmen für bestimmte Aufwendungen generell keinen Versicherungsschutz übernimmt. Diese Auslegung der Nr. 12 Abs. 2 BhV ist mit deren Sinn und Zweck nicht vereinbar.

Die Beihilfevorschriften gehen davon aus, daß den Beamten eine Selbstvorsorge gegenüber den Wechselfällen des Lebens durch freiwillige Versicherung in einer Krankenkasse als eigene Leistung zugemutet werden kann, und daß die Hilfe des Dienstherrn nur ergänzend einzugreifen hat (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [69]). Sie bestimmen deshalb, daß nur der Teil der Aufwendungen durch Beihilfen gedeckt werden soll, der auch bei Abschluß einer zumutbaren Krankenversicherung nicht von dem Versicherungsunternehmen übernommen würde. Diesen Umfang der ergänzenden Hilfe des Dienstherrn legen sie jedoch nicht danach fest, welche Leistungen das Versicherungsunternehmen im jeweiligen einzelnen Krankheitsfall erbringen würde. Er ist vielmehr nach der Höhe der Leistungen bemessen, die eine ausreichende Versicherung für den Durchschnitt aller Krankheitsfälle erwarten läßt, wobei notwendig in Rechnung gestellt werden mußte, daß gewisse Aufwendungen allgemein nicht erstattet werden. Das erweist die Tatsache, daß der regelmäßige Bemessungssatz für alle Aufwendungen gleichmäßig 50 bis 70 v.H. (je nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen) beträgt, obwohl die Versicherungsunternehmen die Aufwendungen für die einzelnen Krankheitsfälle je nach der Art der Erkrankung und der Behandlung in verschiedener Höhe erstatten und für bestimmte Aufwendungen, etwa wegen des besonders hohen subjektiven Risikos (wie z.B. bei Heilkuren), nur geringfügige oder gar keine Leistungen erbringen oder nur freiwillige Zuschüsse gewähren. Nur wenn der Beamte trotz ausreichender Versicherung auch diese im Durchschnitt zu erwartende Versicherungsleistung nicht erlangen kann, weil er wegen besonderer, in seiner Person liegender Gründe ausnahmsweise von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen ist, versagt die der Bemessung der Beihilfe zugrunde liegende Regel, daß sich eigene Vorsorge und die Hilfe des Dienstherrn gegenseitig zu ergänzen haben; denn hier kann er die der eigenen Vorsorge überlassene Quote nicht erreichen.

Hieraus folgt, daß ein Ausschluß von den Leistungen für bestimmte Krankheiten im Sinne der Nr. 12 Abs. 2 BhV nur anzunehmen ist, wenn das Versicherungsunternehmen wegen des beenderen Risikos, das der Gesundheitszustand des zu Versichernden mit sich bringt, eine oder mehrere bestimmte Krankheiten von der Deckung ausnimmt, obwohl es für Erkrankungen derselben Art grundsätzlich und regelmäßig Leistungen erbringt. Das sind insbesondere die Fälle des individuellen Ausschlusses bei sogenannten 'mitgebrachten Leiden'.

Diese Regelung, die auf den Durchschnitt der den Beihilfeberechtigten in Krankheitsfällen treffenden Belastungen abstellt, ist mit der Fürsorgepflicht vereinbar, zumal Nr. 12 Abs. 3 Ziffer 4 BhV für besondere Ausnahmefälle die Möglichkeit einer Erhöhung des Bemessüngssatzes vorsieht."

17

Der erkennende Senat stimmt dieser rechtlichen Beurteilung zu. Aus ihr allein folgt allerdings - entgegen der anscheinend vom Oberbundesanwalt vertretenen Meinung - noch nicht zwingend, daß hier die höheren Leistungen nach Nr. 12 Abs. 2 BhV nicht in Betracht kommen. Zwar ist es richtig, daß der Kläger hinsichtlich seiner Psychoneurose nicht durch eine zusätzliche individuelle Einschränkung zu seinem Versicherungsvertrag, sondern auf Grund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen war, weil er diese Krankheit im Aufnahmeantrag nicht angegeben hatte. Diese an sich generelle Ausschlußregelung weist aber die Besonderheit auf, daß der Kläger, hätte er das genannte Leiden angegeben, sich einem individuellen Ausschluß im Versicherungsvertrag ausgesetzt hätte, also einem Ausschluß im Sinne der Nr. 12 Abs. 2 BhV. unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob der an sich generelle Ausschluß in dem hier interessierenden rechtlichen Zusammenhang nicht doch einem individuellen Ausschluß im Sinne der angeführten Rechtsprechung gleicherachtet werden könnte.

18

Diese Möglichkeit entfällt hier jedoch aus folgenden Erwägungen:

19

Nr. 12 Abs. 2 BhV stellt für die erhöhte Beihilfe das Erfordernis eines Leistungsausschlusses "trotz ausreichender Versicherung" auf. Diese Regelung ist Ausdruck des vom VIII. Senat in BVerwGE 17, 204 hervorgehobenen und anerkannten, in BVerwGE 19, 10 nochmals ausdrücklich als Rechtens bestätigten Bestrebens der Beihilfevorschriften, das Wesen der Beihilfen grundsätzlich als "Ergänzung" neben einer dem Beamten in erster Linie zugemuteten und zumutbaren Selbstvorsorge gegenüber den Wechselfällen des Lebens zu begreifen. In Nr. 12 Abs. 2 BhV ist dieser Gedanke sogar besonders folgerichtig in der Form verwirklicht worden, daß der dort vorgesehenen Erhöhung der Beihilfe von vornherein nicht nähergetreten werden kann, wenn der Beamte keine (freiwillige) Versicherung abgeschlossen hat. Hat es also der Beamte überhaupt unterlassen, eine solche Versicherung zu nehmen, so kann er nicht in den Genuß der streitigen Erhöhung gelangen - und zwar ohne Rücksicht darauf, warum, er von einem solchen Unternehmen Abstand genommen hat. (Ob dieser Grundsatz eine Durchbrechung erleiden müßte, wenn der Beamte den Abschluß einer Versicherung deshalb nicht unternommen hat, weil im konkreten Falle von vornherein feststand, daß keine Versicherung zum Abschluß bereit sein würde, kann hier offenbleiben.) Folgerichtig gebietet sich eine entsprechende Beurteilung, wenn der Beamte zwar eine Versicherung abgeschlossen hat, dabei aber durch sein rechtserhebliches Verhalten, hier durch Nichtangabe eines ihm bekannten "mitgebrachten Leidens", sich von vornherein jeder berechtigten Chance begeben hat, insoweit - zumindest vor Ablauf einer Karenzzeit - den für Leiden dieser Art an sich vorgesehenen Versicherungsschutz zu erhalten. Wie beim Nichtabschluß einer Versicherung grundsätzlich überhaupt kein Raum mehr bleibt, der Gewährung einer höheren Beihilfe nach Nr. 12 Abs. 2 BhV näherzutreten, so muß das auch in einem Falle der eben beschriebenen Art hinsichtlich der Erkrankung gelten, durch deren Nichtangabe der Bedienstete sich der Aussicht auf Versicherungsleistungen begeben hat. Zumindest ist diese Beurteilung dann geboten, wenn im konkreten Falle die Angabe der Erkrankung nicht ebenfalls unvermeidbar zu einem Ausschluß (nämlich dann zu einem individuellen Ausschluß) geführt, sondern die Versicherung entweder auf einen solchen Ausschluß verzichtet oder den Versicherungsschutz jedenfalls gegen Zahlung eines zumutbaren Risikozuschlages übernommen hätte; gerade diese Möglichkeit war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die im wesentlichen tatsächlicher Art sind und gegen die die Revision zulässige und begründete Rügen nicht erhoben hat, hier "öffensichtlich" gegeben.

20

Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keines Zurückgreifens auf die vom Oberbundesanwalt kritisch beurteilte weitere Rechtfertigung der ablehnenden Entscheidung mit dem Argument eines vom Kläger zu vertretenden - im Sinne eines vorwerfbaren - Verhaltens. Andererseits kommt es auf die Darlegungen der Revision nicht an, daß kein Beihilfeberechtigter verpflichtet sei - weder dem Dienstherrn noch i.E. dem Versicherer gegenüber -, bei Abschluß der Versicherung "mitgebrachte Leiden" anzugeben. Die Versagung der höheren Beihilfe nach Nr. 12 Abs. 2 BhV als "ergänzender" Hilfe im wahren Sinne des Wertes rechtfertigt sich bereits daraus, daß der Kläger selbst sich gerade bei Abschluß der in jener Vorschrift als Grundvoraussetzung geforderten Versicherung der unter zumutbaren Bedingungen gebotenen Möglichkeit eines Versicherungsschutzes begeben hat, der auch dieses der Art nach normalerweise mitversicherte Leiden ergriffen hätte - ohne daß hierbei eine Rolle spielt, ob er zur Angabe des Leidens irgend jemandem gegenüber verpflichtet war.

21

Daß dies Ergebnis mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist, ergibt sich bereits aus der oben angeführten Rechtsprechung des VIII. Senats. Dort ist insbesondere auch bereits auf die Möglichkeit hingewiesen werden, besonderen Hartefällen über Nr. 12 Abs. 3 Ziff. 4 BhV gerecht zu werden; doch ist nichts dafür dargetan, daß ein solcher Härtefall hier vorliegt.

22

Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 134 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier