Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.04.1967, Az.: BVerwG III C 30.66
Vertrauensschutz bei Rückgewähr zu Unrecht empfangener Ausgleichsleistungen; Betriebsverbesserungen durch Investitionen aus einer gezahlten Entschädigungssumme als endgültiger Verbrauch; Bindung der Ausgleichsbehörde an die Entscheidungen des Finanzamts über die Feststellung des Vermögens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.04.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 30.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 28.07.1965 - AZ: 6 A 12/64
Rechtsgrundlagen
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 249 Abs. 1 S. 2 LAG
- § 350 a Abs. 1 LAG
- § 11 9. LeistungsDV-LA
- § 1 StAnpG
Fundstellen
- Fachberater 1968, 308
- IFLA 1968, 117
- WM 1968, 106
- ZLA 1967, 214
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Rückgewähr zu Unrecht erhaltener Ausgleichsleistungen.
- 2.
Zur Ermittlung des Endvermögens im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 2 LAG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Dodenhoff, Dr. Rösgen, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten angeordnete Rückgewähr eines Betrages von 450 DM, den er als Hauptentschädigung wegen eines in Kiel entstandenen Kriegssachschadens erhalten hatte. Er war im Schadenszeitpunkt mit seinem am 4. Februar 1942 gefallenen Bruder, dem Schlossermeister Wilhelm K., zu gleichen Teilen Inhaber der Schlosserei Gebr. K.. Anfang 1946 kehrte er aus der Kriegsgefangenschaft zurück und meldete danach die Schlosserei unter seinem Namen als Einzelunternehmen zur Gewerbesteuer an. Im Jahre 1955 setzten sich die Erben des Wilhelm K. über dessen Nachlaß auseinander. Der Kläger übernahm allein den Gewerbebetrieb.
In dem Bescheid über die Zuerkennung der Hauptentschädigung vom 8. Februar 1962 ging das Ausgleichsamt davon aus, daß der Kläger bis zu der Erbauseinandersetzung zu 13/24 an der Schlosserei beteiligt war. Es errechnete eine auf den Kläger entfallende Hauptentschädigung von 4.800 DM. Bei der Feststellung weiterer Schäden hielt die Beklagte den Ansatz des am 21. Juni 1948 vorhandenen Endvermögens insofern für unberechtigt, als die Schlosserei dem Kläger in voller Höhe und nicht nur mit seinem Erbteil zuzurechnen sei. Mit einem Änderungsbescheid vom 9. August 1963 forderte sie daher von dem Kläger die Rückgewähr der zuviel gezahlten Hauptentschädigung in Höhe von 450 DM. Dieser Betrag ergab sich aus dem Unterschied zwischen der ursprünglich zuerkannten Hauptentschädigung von 4.800 DM und dem neuerdings errechneten Endgrundbetrag der Hauptentschädigung von nur 4.350 DM.
Auf die nach erfolgloser Beschwerde von dem Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Änderungsbescheid des Ausgleichsamts und den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufgehoben. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es: "Einer endgültigen Entscheidung" der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Zuerkennungsbescheides habe es nicht bedurft, weil der Kläger Vertrauensschutz hinsichtlich dieses Bescheides genieße. Ihn treffe kein Verschulden an dem Zustandekommen des möglicherweise fehlerhaften Zuerkennungsbescheides. Er habe über den zuerkannten und erfüllten Betrag der Hauptentschädigung vor dem Änderungsbescheid bereits verfügt, ihn also verbraucht. Daher sei sein Vertrauen in die Rechtsgültigkeit des Zuerkennungsbescheides zu schützen, ohne daß es auf die Höhe des möglicherweise zuviel gezahlten Betrages ankomme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene, von der Beteiligten eingelegte Revision mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beteiligte rügt, das Verwaltungsgericht habe die Frage der Rechtswidrigkeit des Zuerkennungsbescheides nicht unerörtert lassen dürfen. Es habe ferner zu Unrecht nicht geprüft, ob der Kläger den überzahlten und verbrauchten Betrag ohne wirtschaftliche Nachteile zurückzahlen könne.
Der Kläger hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für richtig und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Gründe
II.
Die Revision hat Erfolg.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die in dem Änderungsbescheid vom 9. August 1963 gemäß § 350 a Abs. 1 LAG angeordnete Rückgewähr eines Betrages von 450 DM, den der Kläger als Hauptentschädigung von der Beklagten erhalten hatte. Diese Verpflichtung besteht nur dann zu Recht, wenn sich der ursprüngliche Zuerkennungsbescheid als rechtswidrig erweist und dem Kläger kein Vertrauensschutz zur Seite steht.
Es mag bereits zweifelhaft sein, ob das Verwaltungsgericht allein dem Vertrauensschutz eine entscheidungserhebliche Bedeutung zumessen durfte, ohne zuvor die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Zuerkennungsbescheides festgestellt zu haben. In jedem Fall beruht das Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil es einen Widerspruch insoweit enthält, als es in den Entscheidungsgründen dargelegt hat, der Kläger habe den zurückgeforderten Teil der Hauptrentschädigung vor der Zurücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes bereits verbraucht, während es in dem Tatbestand des Urteils bei der Wiedergabe der Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht heißt, er habe die Hauptentschädigung in voller Höhe für notwendige Verbesserungen seines Betriebes aufgewendet. Tatbestand und Entscheidungsgründe decken sich demnach nicht, denn der von dem Verwaltungsgericht angenommene Verbrauch bedeutet einen endgültigen Substanzverlust, während hier der Kläger in Wirklichkeit lediglich eine Umschichtung seines Vermögens vorgenommen hat, so daß an Stelle des ausgegebenen Betrages von 450 DM das Betriebsvermögen an Wert und Umfang gewonnen hat. Die durch Investitionen erzielten Betriebsverbesserungen stellen keinen endgültigen Verbrauch dar. Es handelt sich hierbei vielmehr um Vermögensdispositionen, die einen Anspruch auf Rückgewähr zu Unrecht erhaltener Ausgleichsleistungen nicht von vornherein ausschließen.
Darüber hinaus läßt das Urteil des Verwaltungsgerichts, wie die Revision zu Recht hervorhebt, jegliche tatsächlichen Feststellungen darüber vermissen, daß es dem Kläger nur mit wirtschaftlich unzumutbarem Nachteil möglich ist, die zurückgeforderten 450 DM zu erstatten. Sie erübrigen sich nicht durch die von dem Verwaltungsgericht wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zumal sie den Vertrauensschutz seinem Umfang nach begrenzt und eine Rückgewähr zu Unrecht empfangener Leistungen nur ausnahmsweise ausschließt. Nach der Höhe des streitigen Betrages kann bei dem Kläger als Kaufmann nicht ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen angenommen werden, daß die Rückzahlung der 450 DM seinen Betrieb oder seine Existenzgrundlage gefährden würde. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß er in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, aber auch in der Revisionserwiderung, keine konkreten Angaben in dieser Hinsicht gemacht hat.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das wäre nur dann der Fall, wenn sich der ursprüngliche Zuerkennungsbescheid als rechtsmäßig erweisen sollte. Auch insoweit fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
Bei der Errechnung der Hauptentschädigung nach den §§ 245 ff. LAG ist der Grundbetrag gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 LAG zu kürzen, soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 v.H. des Anfangsvermögens übersteigt. Nach dem Satz 2 dieser Vorschrift gilt als Endvermögen das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948. Das Verwaltungsgericht mußte daher ermitteln, ob der Schlossereibetrieb dem Kläger am Währungsstichtag nur unter Berücksichtigung des Erbteils nach seinem verstorbenen Bruder, wie in dem ursprünglichen Zuerkennungsbescheid angenommen, oder aber nach den Verhältnissen am 21. Juni 1948 im vollen Umfang zuzurechnen war. Hierbei kommt es in erster Reihe darauf an, ob und gegebenenfalls auf wessen Namen zum Währungsstichtag ein Einheitswert für den Schlossereibetrieb festgesetzt worden ist. Sollte ein auf den Namen des Klägers lautender Einheitswertbescheid über diesen Betrieb zum 21. Juni 1948 ergangen sein, wäre diese Entscheidung der Finanzverwaltung bei der Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 2 LAG hinzunehmen. Das ergibt sich aus § 249 Abs. 5 Nr. 1 LAG in Verbindung mit § 1 der 9. LeistungsDV-LA in der Fassung vom 1. Juni 1966 (BGBl. I S. 349). Das bei der Erläuterung der letztgenannten Vorschrift von Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B, Anm. 3 a.a.O., in diesem Zusammenhang angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1961 - BVerwG III C 339.58 - (ZLA 1962, 10 = IFLA 1962, 93) steht diesem Ergebnis mit seinen die damalige Entscheidung tragenden Gründen nicht entgegen.
Es befaßt sich in erster Reihe mit der Frage, ob die Erklärungen des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung für das Lastenausgleichsverfahren bindend sind. Lediglich in einem Halbsatz ist am Schluß davon die Rede, daß die Ausgleichsbehörden zwar die gleichen Grundsätze anzuwenden hätten wie die Finanzämter, aber an deren Ergebnis nicht gebunden seien. Soweit mit diesen die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen eine Bindung an die Entscheidungen des Finanzamtsüber die Feststellung des Vermögens zum Währungsstichtag abgelehnt worden ist, hält sie der Senat nicht mehr aufrecht. Ein etwa von der Finanzverwaltung über den Schlossereibetrieb erlassener Einheitswertbescheid bindet demnach die Lastenausgleichsbehörden bei der Zurechnung dieses Vermögens am Währungsstichtag.
Darüber hinaus sind bei der Ermittlung des Endvermögens am 21. Juni 1948 auch diejenigen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, derer, wirtschaftlicher Eigentümer der Geschädigte war (§ 11 StAnpG). Daß § 249 Abs. 1 Satz 2 LAG den § 11 StAnpG im Gegensatz zu § 229 Abs. 2 LAG nicht ausdrücklich erwähnt, steht seiner Anwendbarkeit nicht entgegen. Der § 11 StAnpG mußte in den § 229 Abs. 2 LAG besonders aufgenommen werden, weil die Schadensfeststellung und die Ermittlung des Geschädigten in vielen Fällen für Gebiete vorzunehmen war, in denen das deutsche Bewertungsrecht nicht gegolten hatte. Das Endvermögen im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 2 LAG richtet sich dagegen, soweit es in dem Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes - wie in dieser Streitsache - belegen ist, nach deutschem Bewertungs- und Steuerrecht, zu dem auch der § 11 StAnpG zählt. Gegen seine Anwendbarkeit bei der Ermittlung des Endvermögens im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 2 LAG bestehen daher keine Bedenken.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts konnte nach alledem keinen Bestand haben. Es war aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht wegen der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die dem Revisionsgericht verwehrt sind, zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird in dem erneuten Verfahren die vorstehend dargelegten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes zu prüfen und festzustellen haben. Es kommt hierbei in erster Reihe darauf an, ob der ursprüngliche Zuerkennungsbescheid rechtswidrig war, ob der Kläger diese Rechtswidrigkeit veranlaßt hatte, zumindest aber bei dem Zugang des begünstigenden Verwaltungsaktes erkannte oder erkennen mußte, und ob gegebenenfalls die Rückgewähr der 450 DM dem Kläger zugemutet werden kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 450 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff ist durch Dienstreise an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Dr. Rösgen
Dr. Pakuscher
Türke