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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1967, Az.: BVerwG IV B 104.66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.04.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 104.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.04.1966 - AZ: OVG X A 293/65

In der Verwaltungsstreitsache hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. April 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen. Die Rechtssache hat entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde unter anderem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich die ihr mit Bauschein vom 11. August 1960 erteilte Baugenehmigung nur auf den Betrieb einer Eigenverbrauchstankstelle beziehe. Sie macht weiterhin geltend, daß sie die ihr mit den Bescheiden vom 10. April und 16. August 1963 versagte Genehmigung nicht brauche, weil Gegenstand des Antrages eine lediglich bauanzeigepflichtige Nutzungsänderung gewesen sei. Schließlich vertritt sie im Gegensatz zum Berufungsgericht die Meinung, daß auch eine Tankstelle im Sinne des § 7 der Bauordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband R... vom 24. Dezember 1938 zu den "Läden für den Verkauf ... von Gegenständen des täglichen Bedarfs" gehöre.

3

Dieses Vorbringen kann zu einer Zulassung der Revision von vornherein deshalb nicht führen, weil die mit ihm aufgeworfenen Fragen ausschließlich nach Landesrecht zu beurteilen sind. Da das Bundesverwaltungsgericht nur zur Nachprüfung der Anwendung von Bundesrecht berufen ist (§ 137 Abs. 1 VwGO), kann auch nur unter diesen Voraussetzungen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Daß die Auslegung, die das Berufungsgericht den in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften gegeben hat, mit übergeordneten Grundsätzen des Bundesrechts unvereinbar sein könnte, ist weder von der Klägerin behauptet noch sonstwie ersichtlich. Die Klägerin hält ferner die hier maßgebende Ausweisung als reines Wohngebiet für unbeachtlich. Sie stützt diese Auffassung darauf, daß die Beklagte in der Vergangenheit mehrere Vorhaben zugelassen habe, deren Zulassung dem Gebietscharakter widerspreche.

4

Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag der Klägerin mit dem Hinweis entgegengetreten, daß er für eine Ungültigkeit des Planes keine Anhaltspunkte biete. Das ist zutreffend und wirft grundsätzliche Fragen nicht auf. Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmtenUrteil vom 10. März 1967 - BVerwG IV C 87.65 - erneut entschieden, daß Bebauungspläne durch eine von ihren Festsetzungen abweichende tatsächliche Entwicklung nur dann außer Kraft gesetzt werden können, wenn diese Entwicklung zur Entstehung von Gewohnheitsrecht führt. Daß dies nicht deshalb zutrifft, weil bzw. wenn in Abweichung von den Festsetzungen eines Planes einige dem Charakter des Gebietes nicht entsprechende Vorhaben zugelassen worden sind, steht außer Frage und bedarf keiner weiteren revisionsgerichtlichen Klärung.

5

§ 21 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 stellt für alle baulichen Anlagen die Anforderung auf, daß durch sie die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet werden darf. Auch die Anwendung dieser Vorschrift bietet keine Möglichkeit, die Revision zuzulassen. Die von der Klägerin vertretene Meinung, daß die Bauordnung insoweit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße, wird durch den Regelungsgegenstand der Straßenverkehrsordnung, wie er aus den einzelnen Vorschriften und insbesondere auch dem Vorspruch der Straßenverkehrsordnung zu ersehen ist, ohne weiteres widerlegt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhange anzweifelt, ob die Zu- und Abfahrten bei Tankstellen als Bestandteil der baulichen Anlage im Sinne des § 21 Abs. 2 der Bauordnung angesehen werden können, handelt es sich wiederum um eine Frage einzig des Landesrechts, die eben aus diesem Grunde eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther