Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1967, Az.: BVerwG V C 24.65
Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Gewährung von Krankenversorgung; Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 24.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 20.09.1963 - AZ: 40 - III/63
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FEVS 14, 166
- IFLA 68, 59
- NDV 67, 184
- RLA 67, 206
- ZLA 67, 155
- ZfSH 68, 78
- ZfSH 68, 43
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung, ob einem Unterhaltshilfeempfänger Krankenversorgung im Einzelfall zu gewähren ist oder nicht, hat der Sozialhilfeträger zu treffen. Die Ausgleichsbehörden sind für derartige Entscheidungen unzuständig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. September 1963 sowie der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 27. Juli 1962 und der Beschwerdebeschluß vom 27. Mai 1963 werden aufgehoben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gründe
I.
Der Kläger erhält seit 1958 Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -; in dem Bewilligungsbescheid ist jedoch der Satz, der sich auf die Krankenversorgung nach § 276 LAG bezieht, gestrichen, weil die damals noch erwerbstätige Ehefrau des Klägers sozialversichert war. Nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit erhält die Ehefrau seit April 1962 Invalidenrente in Höhe von rund 50 DM.
Im Juli 1962 bat die Ehefrau bei der Ortskrankenkasse um einen Krankenschein für den erkrankten Kläger. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, sie sei dem Kläger gegenüber nicht unterhaltspflichtig, da seine monatlichen Bezüge die ihren überstiegen.
Am selben Tage bat die Ehefrau im Namen des Klägers beim Ausgleichsamt um Gewährung von Kranken Versorgung nach § 276 Abs. 1 LAG. Diesen Antrag lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 27. Juli 1962 unter Hinweis auf die Sozialversicherung der Ehefrau ab, weil der Kläger nach § 205 RVO Anspruch auf Familienkrankenpflege habe. Diese dürfe die Ortskrankenkasse nicht mit der Begründung verweigern, die Ehefrau sei dem Kläger gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Das treffe nämlich nicht zu.
Insbesondere habe der Kläger nicht höhere Bezüge als seine Ehefrau, denn die Hälfte der ihm gewährten Unterhaltshilfe sei seiner Ehefrau zuzurechnen. Rechnerisch beziehe die Ehefrau außer ihrer Invalidenrente die Hälfte, der Unterhaltshilfe und habe damit höhere Einkünfte als der Kläger. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Seiner gegen beide Bescheide der Ausgleichsbehörden gerichteten Klage mit dem Antrage, diese Bescheide aufzuheben und das Ausgleichsamt zu verpflichten, neben der Kriegsschadenrente den Anspruch auf Krankenversorgung nach § 276 LAG anzuerkennen, gab das Verwaltungsgericht statt.
In den Gründen seines Urteils heißt es: Trotz Streichung des auf die Kranken Versorgung bezüglichen Satzes in dem Bewilligungsbescheid habe der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Krankenversorgung nach § 276 Abs. I LAG. Dieser Anspruch stehe dem Unterhaltshilfeempfänger kraft Gesetzes zu und sei unabhängig von einer Zuerkennung durch die Lastenausgleichsbehörden. Eine andere Frage sei es, ob die Krankenversorgung im Einzelfall nicht gewährt zu werden brauche, weil der Ausschlußtatbestand des § 276 Abs. 1 Satz 3 LAG eingreife. Allein über die letztgenannte Frage sei zu befinden.
Sie müsse verneint werden. Die Subsidiarität von Ansprüchen auf Kranken Versorgung nach dem LAG gegenüber denjenigen auf Krankenhilfe nach den Vorschriften der Sozialversicherung hänge davon ab, ob letztere seitens des Sozialversicherungsträgers tatsächlich erfüllt würden. Das ergebe sich aus der unterschiedlichen Formulierung in § 276 Abs. 1 Satz 3 LAG, wonach es bei der Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz auf die Existenz eines "Anspruchs" ankomme, während Krankenhilfe nach den Vorschriften der Sozialversicherung den Anspruch auf Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz nur solange ausschließe, wie sie "gewährt" werde. Diese Voraussetzung des Ausschlußtatbestandes sei nicht erfüllt, denn die Ortskrankenkasse leiste nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom seinerzeit zuständiggewesenen IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugelassene Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, auf jeden Fall aber die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung aufzuheben.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds meint, der Klage fehle das Rechtsschutzinteresse, da die Sozialhilfeverwaltung die Krankenversorgung des Klägers bereits übernommen habe. Ferner rügt er unrichtige Auslegung des § 276 Abs. 1 Satz 3 LAG durch das Verwaltungsgericht. Das in dieser Bestimmung verwandte Wort "gewähren" bedeute eine "Berechtigung im weitesten Sinne". Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung widerspreche dem Gesetz, weil nicht das Ausgleichsamt die Krankenversorgung gewähren könne, sondern diese nach § 276 Abs. 3 LAG dem Sozialhilfeträger obliege.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig.
II.
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sowie des angefochtenen Urteils, im übrigen zur Abweisung der Klage.
Nach § 276 Abs. 1 Satz 1 LAG erhalten Empfänger von Unterhaltshilfe als zusätzliche Leistung im Falle der Krankheit ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz, Arzneien, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlung nach Art, Form und Maß der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Damit ist lediglich bestimmt, daß die Bezieher von Unterhaltshilfe Krankenversorgung erhalten, nicht aber, wer diese zu gewähren hat. Wenn in § 276 Abs. 1 Satz 3 LAG bestimmt ist, unter welchen Voraussetzungen die Krankenversorgung für diesen Personenkreis entfällt, so ist darin ebenfalls nichts darüber gesagt, wer darüber zu entscheiden hätte. Vielmehr besagt § 276 Abs. 3 LAG, daß die Kranken Versorgung den Trägern der Sozialhilfe obliegt, die auch die Kosten der Krankenversorgung tragen, unbeschadet der Regelung in § 276 Abs. 3 Satz 2 LAG über die Erstattungspflicht des Ausgleichsfonds.
Dies alles zeigt, daß das Ausgleichsamt für die Entscheidung darüber nicht zuständig ist, ob Krankenversorgung gewährt wird, und demgemäß auch nicht dafür, ob ein Tatbestand vorliegt, der die Krankenversorgung nach § 276 Abs. 1 Satz 3 LAG ausschließt. Nach dem Gesetz steht jedem Unterhaltshilfeempfänger grundsätzlich Krankenversorgung zu, er muß sich aber, um diese Leistung zu erhalten, mit seinem Anliegen - unter Nachweis seiner Eigenschaft als Unterhaltshilfeempfänger - an den Träger der Sozialhilfe wenden, der bei Zuständigkeitszweifeln notfalls gemäß § 44 des Bundessozialhilfegesetzes zunächst zu leisten hat. Die Frage, ob die Ausnahmevorschriften des § 276 Abs. 1 Satz 3 LAG vorliegen oder nicht, hat somit der Träger der Sozialhilfe zu entscheiden. Es könnte allenfalls vom Ausgleichsamt in besonders gelagerten Fällen verlangt werden, daß es dem Unterhaltshilfeempfänger eine Bescheinigung darüber ausstellt, daß er Unterhaltshilfe und von wann an sowie bis zu welchem Zeitpunkt und schließlich für welche Angehörigen er Zuschläge nach § 269 Abs. 2 LAG erhält. Dies hat das Ausgleichsamt wie auch das Verwaltungsgericht verkannt, so daß die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben werden mußten. Demgemäß mußte auch die auf Verpflichtung gerichtete Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen