Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1967, Az.: BVerwG V C 209.65
Wegnahme von Gütern während der Besatzungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 209.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 18.03.1965 - AZ: OS V 13/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 26, 211 - 217
- AS 26, 211
- DVBl 1968, 191
- DÖV 1970, 142 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1967, 697-698 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die anläßlich der Bewilligung einer Entschädigung inzident getroffene Feststellung, daß ein Besatzungsschaden vorliegt, erlangt bindende Kraft gegenüber dem Vertreter des Bundesinteresses, wenn dieser den Bescheid nicht angefochten hat und Gegenstand des Rechtsstreits nur die Höhe der bewilligten Entschädigung ist.
- 2)
Der Begriff der Inanspruchnahme zur Nutzung oder zum Gebrauch im Abgeltungsgesetz ist im üblichen Sinne zu verstehen und darf nicht auf andere Fälle der Besitzergreifung durch die Besatzungsmacht ausgedehnt werden.
- 3)
Sind gegen bewegliche Sachen auf einem requirierten Grundstück jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Requisition selbständige besatzungshoheitliche Maßnahmen getroffen worden, so richtet sich der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses für diese Sachen nicht nach dem der Freigabe des Grundstücks.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beigeladenen gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 1965 werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Im Herbst 1944 verlagerte die Klägerin als damaliges Konzernunternehmen der I.-F.-I. aus Sicherheitsgründen echte und synthetische Edelsteine und verschiedene Schmucksachen mit einem Verkaufswert von über 110.000 RM von I.-O. nach F./M. in das I.-H. Dort wurden die in sieben versiegelten Paketen befindlichenen Wertsachen in den Tresoren des I.-H. deponiert. Nach der Beschlagnahme dieses Gebäudes durch die US-Besatzungsmacht wurden unter deren Aufsicht im Mai 1945 die Tresore geräumt und die sieben Pakete zur F. Bank geschafft. Sie waren dort vorübergehend in einem versiegelten Safe eingelagert, zu dem ein bestimmter Besatzungsangehöriger einen Schlüssel besaß. Dieser Besatzungsangehörige veranlaßte Anfang 1946, daß die Wertsachen zu einer US-Dienststelle nach F./M.-G. gebracht und dort in der Folgezeit bis auf einen kleinen Restbestand an Amerikaner verkauft wurden. Die damalige I.-F.-V. erhielt von dem Besatzungsangehörigen bis April 1948 Beträge von insgesamt 28.395,50 RM und die Restbestände an geringwertigen Steinen und Schmucksachen im Buchwerte von 2.058,60 DM im Jahre 1950.
In ihrer Schadensanmeldung bezifferte die Klägerin den Wert im Zeitpunkt des Verlustes mit 271.617 DM. Sie verlangte, ihr unter Anrechnung der Beträge von 2.839,55 DM und von 2.058,60 DM den Wert im Zeitpunkt des Verlustes zu ersetzen.
Das Amt für Verteidigungslasten gewährte der Klägerin eine Entschädigung von 20.260 DM. Das Amt begründete seine Entscheidung damit, daß die Besatzungsmacht die Wertgegenstände nicht konfisziert oder requiriert, sondern lediglich sichergestellt habe, so daß die "Veräußerung" dieser Gegenstände als widerrechtliche Maßnahme anzusehen sei, die sich vor der Währungsumstellung ereignet habe. Der Schadensberechnung legte das Amt einen Zeitwert im Augenblick des Verlustes von 271.000 RM zugrunde, setzte hiervon den Verkaufserlös von 28.395,50 RM ab und stellte den auf diese Weise mit 242.604,50 RM ermittelten Entschädigungsbetrag auf 24.260 DM um, von dem es den mit 4.000 DM bestimmten Wert des zurückgegebenen Restpostens absetzte.
Das Verwaltungsgericht hob diesen Bescheid und den Beschwerdebescheid insoweit auf, als mit ihnen der Antrag auf eine über 20.260 DM hinausgehende Entschädigung abgelehnt wird, und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin eine weitere Entschädigung von 243.900,45 DM zu gewähren.
Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und entschieden:
Der Bescheid des Amts für Verteidigungslasten F./M. vom 2. Januar 1959 und der Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion F./M. vom 17. Juli 1959 werden insoweit aufgehoben, als mit ihnen der Antrag auf eine weitere Entschädigung von 3.600,45 DM abgelehnt worden ist.
Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin über den bereits zuerkannten Betrag von 20.260 DM hinaus eine weitere Entschädigung in Höhe von 3.600,45 DM zu gewähren.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Zur Begründung führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Da etwa 92 % der Aktien der Klägerin im Besitz des I.-F.-K. gewesen seien, habe das Vermögen der Klägerin auch das Schicksal des I. Vermögens geteilt. Dieses habe nach dem Gesetz Nr. 52 der Militärregierung und entsprechenden Rechtsvorschriften zeitweise wohl der Sperrung, Beaufsichtigung und Kontrolle unterlegen. Diese Maßnahmen berechtigten aber nicht auch zur Enteignung. Daß Maßnahmen zum Zwecke der Reparation, Restitution oder Beseitigung des Kriegspotentials hinsichtlich der Wertgegenstände getroffen worden seien, sei nicht ersichtlich. Daher sei eine Entschädigung für den Verlust der in Rede stehenden Edelsteine nicht nach § 3 Abs. 1 AbgG ausgeschlossen. Der Verlust sei vielmehr rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt worden und demzufolge entschädigungsfähig. Allerdings beurteile sich der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses und die davon abhängige Frage der Umstellung des Schadensbetrages nicht nach § 12 AbgG. Das schädigende Ereignis sei vielmehr der Verlust der Sachen durch "Veräußerung". Nicht zu folgen sei jedoch der in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Schadensberechnung. Von dem damaligen Wert des gesamten Warenlagers mit 271.000 Mark seien der Wert der an die Klägerin zurückgegebenen Gegenstände mit 4.000 Mark und der "Verkaufserlös" mit 28.395,50 Mark abzuziehen, so daß sich der Schadensbetrag auf 238.604,50 RM belaufe und der umzustellende Entschädigungsbetrag demnach auf 23.860,45 DM.
Der Klägerin sei mithin noch ein Betrag in Höhe von 3.600,45 DM zu gewähren.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision stellt die Klägerin den Antrag,
unter Abänderung des Berufungsurteils vom 18. März 1965 die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen in vollem Umfange zurückzuweisen und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, der Klägerin eine weitere Entschädigung von 243.900,45 DM abzüglich der bereits gezahlten 3.600,45 DM zu gewähren.
Sie ist der Ansicht, daß das Berufungsurteil auf der Verletzung der §§ 7 und 12 AbgG sowie des § 86 VwGO beruhe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setze die Anwendung des § 12 Satz 2 AbgG nicht eine Requisitionsinanspruchnahme voraus; es genüge vielmehr jede Inanspruchnahme des Grundstücks zur Nutzung oder zum Gebrauch. Abgesehen davon habe im vorliegenden Falle eine Requisitionsinanspruchnahme vorgelegen. Das hätte das Berufungsgericht aufklären müssen.
Die Beigeladene beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Sie ist der Meinung, daß kein abgeltungspflichtiger Besatzungsschaden vorliege und es daher auf die Auslegung des § 12 AbgG nicht ankomme. Unabhängig hiervon sei die Revision der Klägerin aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen des Berufungsurteils ungerechtfertigt.
Die Beigeladene hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt,
unter entsprechender Abänderung des Berufungsurteils der Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 8. Januar 1960 uneingeschränkt stattzugeben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Die Anschlußrevision werde darauf gestützt, daß das Berufungsurteil auf der Verletzung der §§ 2 und 3 AbgG beruhe, da der Verlust der Edelsteine vor dem 1. August 1945 durch das Gesetz Nr. 52 der Militärregierung und die Allgemeine Vorschrift Nr. 2 eingetreten und deshalb kein Besatzungsschaden sei oder zumindest deshalb keine Entschädigung gefordert werden könne, weil die Wegnahme der Edelsteine nach § 3 Abs. 1 Ziffern 1 und 4 AbgG die gezielte und unvermeidbare Folge einer Maßnahme der Besatzungsmächte zum Zwecke der Reparation, Restitution, Beseitigung des Kriegspotentials oder der Entflechtung und Dekartellisierung gewesen sei.
Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung der Anschlußrevision,
hilfsweise,
die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt/Main.
II.
Revision und Anschlußrevision haben keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Frage geprüft, ob die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - erfüllt sind, und diese Frage bejaht. Hiergegen richten sich die Angriffe der Anschlußrevision; die Beigeladene ist der Meinung, daß die Klägerin keinen Besatzungsschaden erlitten habe. Indessen ist diese Frage nicht mehr im Streit.
Wie der erkennende Senat entschieden hat(Urteil vom 4. März 1964 - BVerwG V C 43.63 - [DÖV 1965, 422]), ist der Besatzungsschadensfall bei einer uneingeschränkten Antragstellung stets in seiner Gesamtheit Gegenstand der Abgeltung. Daraus folgt nicht nur, daß im Falle der Bewilligung einer Entschädigung zugleich entschieden ist, eine weitergehende Entschädigung werde abgelehnt. Vielmehr wird dadurch auch inzident festgestellt, daß ein Besatzungsschaden vorliegt. Da der Vertreter des Bundesinteresses nur im Wege eines Rechtsmittelverfahrens gegen die nach seiner Ansicht zu Unrecht bewilligten Entschädigungen vorgehen kann, ergibt sich zugleich, daß er - wenn und soweit von ihm der Bewilligungsbescheid nicht angefochten wird - diesen gegen sich gelten lassen muß, und zwar auch insoweit, als es sich um die inzident getroffenen Feststellungen handelt. Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Bundesinteresses gegen den Bewilligungsbescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt. Dadurch erlangte der Bescheid ihm gegenüber auch insoweit Bestandskraft, als er die Feststellung enthält, daß ein Besatzungsschaden vorliegt. Die alleinige Anfechtung dieses Bescheides durch die Klägerin bewirkte, daß Gegenstand des Rechtsstreits die Entschädigung nur noch der Höhe nach war. Die zivilprozessualen Überlegungen, wonach die Rechtskraft nicht die den Anspruch bedingenden Rechtsverhältnisse umfaßt, greifen in Angelegenheiten der Leistungsverwaltung, insbesondere der Besatzungsschädenverwaltung nicht durch, weil hier - wie eingangs erwähnt - regelmäßig der Fall in seiner Gesamtheit einer Regelung zugeführt wird.
Hiernach ist davon auszugehen, daß die Klägerin einen Besatzungsschaden erlitten hat, und es kommt nur noch darauf an, in welcher Höhe die Entschädigungsforderung begründet ist, was davon abhängt, ob § 12 AbgG auf den vorliegenden Fall anwendbar ist oder nicht. Denn die Schadensberechnung richtet sich nach dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (§ 7 AbgG), der - wenn hier die besonderen Voraussetzungen des § 12 AbgG erfüllt wären - zeitlich nach der Währungsumstellung läge und eine Berechnung ohne Umstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark zuließe. Indessen liegen die Voraussetzungen des § 12 AbgG nicht vor.
§ 12 AbgG lautet:
"Als Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im Sinne dieses Gesetzes gilt bei Sachen, die von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, der Zeitpunkt der Freigabe der Sache. Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden auf bewegliche Sachen, die sich, ohne selbst in Anspruch genommen worden zu sein, auf einem von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Grundstück befunden haben; das gilt nicht für zum Verbrauch bestimmte Sachen."
Die Inanspruchnahme zur Nutzung oder zum Gebrauch ist entgegen der Ansicht der Klägerin nur im eingeschränkten Sinne zu verstehen, und zwar im Sinne einer Requisition, wie sie auch völkerrechtlich für die Besatzungsmacht vorgesehen ist. Der Begriff der Inanspruchnahme zur Nutzung oder zum Gebrauch muß im Abgeltungsgesetz mangels entgegenstehender Anhaltspunkte überall in demselben Sinne verstanden werden. § 3 Abs. 1 AbgG enthält einen Katalog von Schäden auch solcher Art, die während der tatsächlichen Innehabung der geschädigten Sachen durch die Besatzungsmacht entstanden sind (z.B. Verlust oder Beschädigung von Sachen, die einer Ablieferungspflicht unterlagen; Verlust oder Beschädigung von Sachen infolge von Maßnahmen der Entflechtung und Dekartellisierung; infolge der Beschlagnahme von Vermögen gemäß Gesetz Nr. 52 der Militärregierung; durch die ordnungsmäßige Inanspruchnahme von Besatzungsleistungen). Wenn nun in der Nr. 7 Schäden an zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommener Sachen aus der Regelung des § 3 AbgG herausgenommen sind und damit gesondert erwähnt werden, kann das nur bedeuten, daß diese Schäden eine gegenüber den anderen Schäden kleinere Gruppe von Schadensfällen darstellen. Müßten als zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen auch alle solche Sachen angesehen werden, die die Besatzungsmacht aus irgendeinem Grunde in Besitz genommen hatte, so würde die Einschränkung in der Nr. 7 einen Teil des Ausschlußkatalogs des § 3 AbgGüberflüssig erscheinen lassen. Dieses mit Sicherheit nicht gewollte Ergebnis kann nur dadurch vermieden werden, daß die Inanspruchnahme zur Nutzung oder zum Gebrauch im engeren - dem üblichen Sprachgebrauch auch entsprechenden - Sinne zu verstehen ist: als eine Verdeutschung des Requisitionsbegriffes. Nach dem vorher Gesagten muß dieser Begriff dann auch für § 12 AbgG gelten.
Bei dieser Auslegung des § 12 AbgG scheidet die Anwendung seines Satzes 1 hier aus, weil die Edelsteine nach Lage der Dinge selbständig nicht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden sind. Vielmehr können sie - wenn an selbständige Maßnahmen gedacht wird - entweder nur zu Eigentum oder zum Zwecke einer sonstigen endgültigen Besitzentziehung oder aber - bei Annahme einer vorübergehenden Besitzentziehung - nur zum Zwecke der Sicherstellung in Anspruch genommen worden sein. Deshalb hebt die Klägerin richtigerweise auch nicht auf diese Vorschrift ab. Sie ist vielmehr der Meinung, daß für die Inanspruchnahme des Grundstücks - des Hochhauses - § 12 Satz 2 AbgG durchgreife und daß dann auch die Edelsteine als mitrequiriert anzusehen seien, so daß sie das rechtliche Schicksal des Grundstücks teilten. Indessen trifft auch diese Ansicht nicht zu.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Hochhaus nicht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen gewesen sei. Die Klägerin greift diese tatsächliche Feststellung an und macht einen Aufklärungsmangel geltend. Sie behauptet, daß das Hochhaus für die US-Streitkräfte requiriert gewesen und daß sogar Nutzungsentschsdigung gezahlt worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies zutrifft, und unterstellt werden, daß das Hochhaus auch zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen war. Trotzdem richtet sich aber der Schadenszeitpunkt für die Edelsteine nicht nach § 12 AbgG. Denn Voraussetzung für die Anwendung des § 12 Satz 2 AbgG auf den vorliegenden Fall wäre gewesen, daß die Edelsteine als mitrequiriert zu gelten hätten. Der Sinn dieser Vorschrift ist es, in erster Linie zu vermeiden, daß eine Entschädigung für bewegliche Sachen auf Grundstücken nur an dem Fehlen einer ausdrücklichen Inanspruchnahme auch für die beweglichen Sachen scheitert. In der Entschädigungspraxis der Besstzungsmächte ist es vorgekommen, daß die nicht formal, aber dennoch tatsächlich mit in Anspruch genommenen beweglichen Sachen auf in Anspruch genommenen Grundstücken nur als irregulär requiriert behandelt worden sind. Deshalb sollen diese beweglichen Sachen, die nicht ausdrücklich in Anspruch genommen worden sind, wie das zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommene Grundstück behandelt werden und das rechtliche Schicksal des Grundstücks teilen. Um Fälle dieser Art handelt es sich aber nicht, wenn gegen die beweglichen Sachen auf dem in Anspruch genommenen Grundstück selbständige Maßnahmen getroffen worden sind. Dann besteht kein Grund, diese das Schicksal des in Anspruch genommenen Grundstücks teilen zu lassen. Der dem § 12 Satz 2 AbgG zugrunde liegende Gedanke, den beveglichen Sachen zum Zwecke der Schadensregulierung eine rechtliche Grundlage zu geben, trifft auf Fälle dieser Art nicht zu. Es kann auch - wenn bewegliche Sachen durch selbständige besatzungshoheitliche Maßnahmen im zeitlichet Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Grundstücks von diesem entfernt worden sind - nicht mehr davon gesprochen werden, daß diese beweglichen Sachen sich auf diesem Grundstück "befunden haben"; denn die Worte "befunden haben" können nicht in dem Sinne gemeint sein, daß die beweglichen Sachen sich irgendwann einmal dort befunden haben. Gemeint ist nach alledem vielmehr, daß die beweglichen Sachen tatsächlich mitrequiriert worden sind. Das ist aber jedenfalls dann nich geschehen, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Requisition des Grundstücks in erkennbarer Weise Gegenstand einer eigenen selbständigen besstzungshoheitlichen Maßnahme waren und aus diesem Grunde von dem Grundstück entfernt worden sind. Schon in seinem Urteil vom 17. Mai 1961 (BVerwGE 12, 247) hat der erkennende Senat diese Ansicht angedeutet, indem er ausgeführt hat, daß § 12 AbgG nicht anwendbar ist, wenn die verlorenen Sachen im Zeitpunkt der Requisition des Grundstücks zugleich irregulär zu Eigentum requiriert worden sind.
Um eine solche von der Inanspruchnahme des Grundstücks unabhängige, selbständige besatzungshoheitliche Maßnahme im zeitlichen Zusammenhange mit der Inanspruchnahme des Grundstücks hat es sich hier gehandelt. Nach dem unstreitigen Sachverhalt wurden die in sieben versiegelten Paketen befindlichen Wertsachen im Mai 1945 aus den Tresoren des I.-H. unter Aufsicht der US-Besatzungsmacht entnommen, in einem versiegelten Safe einer F. Bank vorübergehend aufbewahrt und danach zu einer US-Dienststelle gebracht, von der sie zum größten Teil an Amerikaner verkauft wurden. Hierbei kann es sich angesichts der gesamten offenkundigen Umstände nur um eine auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhende Maßnahme gehandelt haben und nicht etwa um eine wilde Aktion unzuständiger Stellen der US-Besatzungsmacht oder um Übergriffe einzelner Soldaten. Wie diese Maßnahme zu bezeichnen ist, ob als irreguläre oder reguläre Eigentumsrequisition, als irgendeine Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 AbgG, als vorübergehende Sicherstellung, als Verfügung in Ausübung der Kontrolle und Verwaltung des I.-V., kann offenbleiben. Jedenfalls kann sie nicht als eine Mitrequisition qualifiziert werden, als die Maßnahme, die als einzige eine Anwendung des § 12 Satz 2 AbgG rechtfertigen würde. Die getroffene Maßnahme, die nach dem unstreitigen Sachverhalt im zeitlichen Zusammenhang - im Mai 1945 - mit der Inanspruchnahme des I.-H. getroffen worden ist, bewirkte, daß die Edelsteine sich nicht mehr im Sinne des § 12 Satz 2 AbgG auf dem in Anspruch genommenen Grundstück befunden und dort den nunmehr geltend gemachten Schaden erlitten haben. § 12 Satz 2 AbgG findet daher keine Anwendung. Maßgebend ist vielmehr das wirkliche Schadenserelgnis. Dieses liegt unstreitig vor dem Währungsstichtag (§ 21 Abs. 4 AbgG). Die im Verhältnis 10: 1 auf DM umgestellte Entschädigung hat die Klägerin erhalten. Eine höhere Entschädigung steht ihr nicht zu.
Daher ist die Revision der Klägerin unbegründet.
Der Anschlußrevision der Beigeladenen ist ebenfalls der Erfolg zu versagen. Soweit die Beigeladene ihre Anschluß revision auf die Annahme stützt, daß der eingetretene Schaden der Klägerin kein Besatzungsschaden sei, steht - wie eingangs dargelegt - auf Grund des Bewilligungsbescheides, der insoweit nicht angefochten worden ist, das Gegenteil fest. Soweit es um die Berechnung der Entschädigung geht, ist diese nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Wert der nach der Währungsreform zurückgegebenen Edelsteine (4.000 DM) bei Ermittlung des Schadensbetrages in RM abzusetzen ist, weil insoweit kein Schaden eingetreten ist. Falsch ist es dagegen, diesen Betrag von der auf Deutsche Mark umgestellten Entschädigung abzuziehen, wie es die Verwaltungsbehörde getan hat. Die Anrechnung dieses Betrages ist eine Frage der Schadensermittlung und nicht der Berechnung der Entschädigung, für die die §§ 31 und 34 AbgG gedacht sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 243.900 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Bundesrichter Isendahl ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Elsner
Dr. Rösgen