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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1967, Az.: BVerwG II WD 25/66

Beschränkung eines Rechtsmittels auf einen rechtlich und tatsächlich abtrennbaren Teil eines Urteils; Selbstständige und umfassende Überprüfung der Nichtanrechnung eines strengen Verweises; Anrechnung einer aufgehobenen Disziplinarstrafe auf eine erkannte Strafe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG II WD 25/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG F - 27.04.1966

Der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Januar 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold,
Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
Major Kolbenschlag, ...,
Stabsunteroffizier Brinkmann, ... als militärische Beisitzer,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts F vom 27. April 1966 wie folgt ergänzt:

Die aufgehobene Disziplinarstrafe wird in der Weise auf die erkannte Strafe angerechnet, daß der Bruchteil der Gehaltskürzung für den ersten Monat auf ein Zwanzigstel ermäßigt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten eines Verteidigers werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der in Wernigerode geborene ledige Beschuldigte trat nach dem Besuch der Volksschule und einer abgeschlossenen Lehre als Elektromechaniker am 1.10.1962 auf Grund freiwilliger Meldung in die Bundeswehr ein, wurde nach Ableistung der Eignungsübung am 1.2.1963 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Obergefreiten ernannt und am 28.1.1965 zum Unteroffizier befördert. Seine Dienstzeit endet am 30.9.1970.

2

Er ist im wesentlichen als Startgeräte- und als Gruppenführer eingesetzt worden.

3

Er wird als zuverlässiger, pflichtbewußter, heiterer, lebensfroher Soldat, der geistig durchschnittlich begabt sei, gekennzeichnet.

4

Seine dienstlichen Leistungen werden durchweg mit "befriedigend" beurteilt.

5

Gerichtlich ist er unbestraft.

6

Außer dem gegen ihn am 20.8.1965 verhängten strengen Verweis ist er auch disziplinar nicht bestraft.

7

Die Dienstbezüge des Beschuldigten berechnen sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 1.7.1964 nach der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 2, und betragen monatlich 543,94 DM brutto und 490,15 DM netto.

8

II

In dem vom Kommandeur der .... Luftwaffendivision ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde dem Beschuldigten mit Anschuldigungsschrift vom 1.2.1966 zur Last gelegt,

9

er habe als Gruppenführer des am 20.7.1965 begonnenen Unterführeranwärterlehrgangs 1/65 der .... Luftwaffendivision in F.

  1. a)

    zu Beginn des Lehrgangs zum Hauptgefreiten Hubauer, den Obergefreiten Z. und Da. sowie den Gefreiten Ha., Sch. und Fr. gesagt: "Wenn jemand eine Meldung oder Beschwerde schreibt, wird er von den Ausbildern so lange bearbeitet werden, bis er sich zu einer Handlung hinreißen läßt, die dann seine Ablösung vom Unterführeranwärterlehrgang zur Folge hat.";

  2. b)

    am 4.8.1965 vor seiner Gruppe den Oberstleutnant St., der im Bereich der .... Luftwaffendivision für die Unterführerausbildung verantwortlich ist, als "blöden Hund" bezeichnet und erklärt, "die Lehrgangsleitung sei unfähig, einen Dienstplan aufzustellen";

  3. c)

    am 16.8.1965 vor der Gruppe gesagt: "Da bringt die Sau doch die Hand vor!" und am gleichen Tage den Gefreiten Fa. einen "blöden Hund" genannt;

  4. d)

    am 17.8.1965 bei Beginn des Unterrichts seiner Gruppe den Oberleutnant F. als "blöde Sau" bezeichnet und ihn mit "Quax, der Bruchpilot" verglichen;

  5. e)

    an einem nicht mehr feststellbaren Tag, als die Obergefreiten Da. und Z. bei der Formalausbildung zu dicht aufgeschlossen gewesen seien, diese "warme Brüder" genannt;

  6. f)

    als bei der ersten Gefechtsausbildung ABC-Alarm gegeben worden sei und die Lehrgangsteilnehmer nach der Entwarnung mit umgehängter ABC-Schutzmaske geübt hatten, gesagt: "Es ist unmöglich, den Gefreiten Fr. mit der Maske vor der Brust Stellung machen zu lassen. Er bekommt davon dicke Eier, womit seine Frau dann nicht mehr zufrieden ist."

10

Wegen derselben Vorwürfe war der Beschuldigte am 20.8.1965 durch den Kommandeur der .... Gruppe/Waffenschule der Luftwaffe ..., F., mit einem strengen Verweis bestraft worden.

11

Diese Strafe ist am 23.8.1965 um 11.00 Uhr durch Bekanntmachung gemäß § 36 Abs. 2 WDO vollstreckt worden.

12

Das Truppendienstgericht hielt sämtliche Anschuldigungspunkte und damit ein Dienstvergehen für erwiesen (§ 23 SG). Es hielt den Beschuldigten für überführt, gegen seine Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) und zur Kameradschaft (§ 12 SG) verstoßen zu haben, und zwar unter der verschärften Haftung, der ein Soldat in Vorgesetztenstellung unterliege (§ 10 Abs. 1 SG).

13

Es verurteilte den Beschuldigten durch Urteil vom 27.4.1966 wegen eines Dienstvergehens zur Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zehntel auf die Dauer von acht Monaten. Die vom Kommandeur der .... Gruppe der Waffenschule der Luftwaffe ... am 20.8.1965 verhängte und vollstreckte Disziplinarstrafe - strenger Verweis - hob es auf, ohne jedoch eine Anrechnung dieser vollstreckten Strafe vorzunehmen.

14

Gegen dieses dem Wehrdisziplinaranwalt am 1.9.1966 zugestellte Urteil hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt am 2.6.1966 Berufung eingelegt und diese nach dem Inhalt seiner Begründung auf die Nichtanrechnung des verhängten und vollstreckten strengen Verweises beschränkt.

15

III

1.

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).

16

2.

Der Durchführung der Berufungsverhandlung stand das Ausbleiben des Beschuldigten nicht im Wege. Er ist zu dem Termin vom 26.1.1967 ausweislich des bei den Verfahrensakten befindlichen Zustellungsbekenntnisses am 18.1.1967 ordnungsgemäß geladen worden (§ 68 Abs. 2 Nr. 1, § 83 Abs. 2, § 99 Satz 1 WDO).

17

Durch Beschluß des Senats vom 18.1.1967 ist der Beschuldigte auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden. Die Hauptverhandlung konnte daher gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1, § 99 Satz 1 WDO auch ohne seine Anwesenheit stattfinden.

18

3.

Die Berufung ist zwar ausdrücklich auf das Strafmaß, nach dem Inhalt der Berufungsbegründung vom 27.5.1966 aber auf die Nichtanrechnung des wegen derselben Sache verhängten strengen Verweises beschränkt. Bei einem Widerstreit zwischen einer ausdrücklichen Erklärung und dem Inhalte der Berufungsbegründung ist der letztere maßgebend. Infolge des Zwanges zur Begründung (§ 93 Abs. 1 und 2 WDO) lassen nur die hiernach erforderlichen Ausführungen gegen das angegriffene Urteil Ziel und Umfang der Berufung zweifelsfrei erkennen (Behnke, BDO § 69 Anm. 14). Der Senat hat demgemäß in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts die Berufung als auf die Nichtanrechnung des vollstreckten strengen Verweises beschränkt ausgelegt.

19

4.

Diese Beschränkung war auch zulässig. In Rechtsprechung und Rechtslehre wird gleichermaßen anerkannt, daß ein Rechtsmittel auf einen rechtlich und tatsächlich abtrennbaren Teil des angefochtenen Urteils, der einer selbständigen Prüfung und Entscheidung fähig ist, beschränkt werden kann (RGSt Bd. 62, 13; 65, 312; BGH NJW 1963, 1987 [BGH 24.07.1963 - 4 StR 168/63]; Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 318 Anm. 1; Behnke, BDO § 69 Anm. 12).

20

Voraussetzung für eine derartige Beschränkung ist somit die Möglichkeit einer erschöpfenden Nachprüfung des angefochtenen Teils des Urteils, ohne daß dabei die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen zum nichtangefochtenen Teil berührt werden. Überdies hat der Senat in seinem Urteil vom 10.1.1967 - II WD 24/66 - mit ausführlicher Begründung die Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf die Nichtanrechnung einer einfachen Disziplinarstrafe bejaht.

21

5.

Die selbständige und umfassende Überprüfung der Nichtanrechnung des strengen Verweises war hier auch möglich. Die Urteilsgründe geben keinen Anhalt dafür, daß der vom angefochtenen Urteil aufgehobene strenge Verweis die Höhe der vom Truppendienstgericht verhängten Laufbahnstrafe irgendwie beeinflußt hätte. Offenbar ist das Truppendienstgericht von der irrigen Meinung ausgegangen, mit der Aufhebung des vollstreckten strengen Verweises sei dem Erfordernis des § 74 Abs. 2 sowie § 30 Nr. 5 WDO Genüge geschehen.

22

Der Senat hat die aufgehobene Disziplinarstrafe in der Weise auf die erkannte Strafe angerechnet, daß der Bruchteil der Gehaltskürzung (ein Zehntel) für den ersten Monat auf ein Zwanzigstel ermäßigt wird.

23

6.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten eines Verteidigers folgt aus entsprechender Anwendung des § 111 Abs. 1 sowie § 112 Abs. 2 Satz 2 WDO.

24

Wenn schon bei einer vom Wehrdisziplinaranwalt zugunsten des Beschuldigten eingelegten erfolglosen Berufung dem Beschuldigten dessen Auslagen zu erstatten sind, dann ist diese Folge bei einer erfolgreichen Berufung zugunsten des Beschuldigten erst recht geboten (Urteil des Senats vom 21.1.1965 - II WD 43/64 - und Urteil vom 10.1.1967 - II WD 24/66 -).

Dr. Scherer
Lippold
Dr. Jager
Kolbenschlag
Brinkmann