Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1967, Az.: BVerwG VII C 73.66
Namensänderung eines unehelichen Kindes; Anerkennung eines Namens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 73.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.03.1966 - AZ: II A 153/65
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde am 9. August 1957 von der Emma Maria Anna geborenen Sch. geboren. Emma Sch. war bis zu ihrer Scheidung am 30. April 1957 mit dem Kaufmann B. verheiratet, doch wurde durch Urteil festgestellt, daß der Kläger nicht das eheliche Kind B. ist. Er führt den Namen seiner Mutter, den auch diese nach der Scheidung wieder angenommen hat. Der Kaufmann Rudolf B. in D. hat die Vaterschaft zum Kläger anerkannt. B. und Emma Sch. leben zusammen; der Kläger lebt in ihrem Haushalt. Rudolf B. ist seit dem 18. Oktober 1947 mit der Beigeladenen verheiratet. Die Eheleute trennten sich im Jahre 1957, als die Beigeladene erfuhr, daß die den Eheleuten seit Jahren bekannte und im Geschäft des Ehemannes tätige damalige Frau Beil (jetzt Sch.) von diesem ein Kind erwartete. Eine Scheidungsklage des Rudolf B. wies das Landgericht Aachen mit dem Urteil vom 30. April 1958 ab, weil die Ehefrau keinen Scheidungsgrund gegeben habe (8 R 73.57). Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung des Ehemannes mit einem Urteil vom 30. Januar 1959 zurück. Eine zweite Scheidungsklage des Ehemannes wies das Landgericht Aachen mit einem Urteil vom 23. Mai 1961 ab. Es erklärte den Widerspruch der Ehefrau gegen die auch auf § 48 des Ehegesetzes gestützte Klage für beachtlich (1 R 231.60).
Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung des Ehemannes mit einem Urteil vom 16. Mai 1962 zurück.
Im Jahre 1962 beantragte der Kläger, seinen Familiennamen in "B." zu ändern. Er trug vor, die beantragte Namensänderung könne zu einer Verdeckung seiner unehelichen Abstammung führen. Diese werde verdeckt, wenn sein Familienname mit dem seines Vaters, in dessen Haus- und Wohngemeinschaft er lebe, übereinstimme. Die Namensänderung sei auch gerechtfertigt, weil er später das väterliche in D. bekannte Familienunternehmen fortführen solle. Die Beigeladene widersprach der Namensänderung, weil der Kläger als Eindringling in ihre Ehe nicht den Ehenamen tragen solle.
Der Beklagte lehnte den Namensänderungsantrag mit einem Bescheid vom 5. Februar 1963 ab und hielt hieran mit einem Widerspruchsbescheid vom 19. April 1963 fest.
Darauf beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg mit dem Antrage,
den Beklagten zu verpflichten, seinen Familiennamen in "B." zu ändern.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Urteil vom 29. Oktober 1964 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit dem Urteil vom 15. März 1966 zurückgewiesen. Es führt aus, ein wichtiger Grund für die begehrte Änderung des Namens könne nach der Rechtsordnung nicht anerkannt werden.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag. Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Die Beigeladene hat sich dem Vortrag des Beklagten angeschlossen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
II.
Die zulässige Revision kann keinen Erfolg haben.
Der Senat hat wiederholt entschieden, daß ein uneheliches Kind den Namen seines Erzeugers im Wege der Namensänderung in der Regel nicht erhalten könne, wenn dessen Ehefrau widerspreche; so mit den Urteilen vom 31. August 1962 (BVerwGE 15, 26 [BVerwG 31.08.1962 - BVerwG VII C 63.60]) und vom 12. Februar 1965 - BVerwG VII C 183.63 - (Buchholz BVerwG 402.10, Namensänderungsgesetz § 3 Nr. 16).
Die Angriffe des Klägers und seines Gutachters gegen diese Rechtsprechung vermögen nicht zu überzeugen.
Nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, kann ein solcher wichtiger Grund im Falle des Klägers nicht anerkannt werden.
Zwar bestimmt Art. 6 Abs. 5 GG, daß der Gesetzgeber den unehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung schaffen solle wie den ehelichen Kindern. Hierin mag eingeschlossen sein, daß als veraltet angesehene Werturteile über die uneheliche Abkunft überwunden werden sollen. Wenn die uneheliche Abkunft mit der ehelichen Abkunft gleichgestellt werden soll, so folgt daraus nicht, daß die uneheliche Abkunft verdeckt werden soll. Jedenfalls folgt daraus nicht, daß durch rechtliche Maßnahmen der Anschein erweckt werden soll, als sei das uneheliche Kind ein eheliches Kind aus einer fremden Ehe, nämlich aus der Ehe seines Erzeugers mit dessen Ehefrau, die nicht die Mutter des Kindes ist.
Nach § 1705 BGB hat das uneheliche Kind nur im Verhältnis zur Mutter und zu den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes; nach § 1706 BGB behält es den Familiennamen der Mutter. Nach § 1355 BGB alter und neuer Fassung wird der Name des Mannes für die Heirat zum Ehe- und Familiennamen (BVerwGE 9, 354) An diesem Namen hat die Ehefrau, also die Beigeladene, ein Recht. Durch ihre Heirat mit Rudolf B. hat sie ihren Mädchennamen verloren. Sie hat nur noch den Ehenamen als Familiennamen. Wie sich aus den Urteilen in den beiden Scheidungsprozessen ergibt, handelt sie nicht aus Schikane, sondern rechtmäßig, wenn sie sich dagegen wehrt, daß ein nicht mit ihr verwandtes Kind diesen Namen erhält, übrigens würde im Fälle der Bewilligung der Namensänderung der Kläger zwar den gleichen Namen tragen wie sein Vater, doch hätte er dann einen anderen Namen als seine Mutter.
Demgemäß bemerkt die Bundesregierung in ihren Richtlinien vom 14. Dezember 1960 (GMBl. 1961 S. 11) und vom 8. Mai 1963 (GMBl. S. 230) mit Recht, daß in Fällen dieser Art über den Widerspruch der Ehefrau des Erzeugers nur dann hinweggegangen werden dürfe, wenn sie keine beachtlichen Gründe für ihr Verhalten angeben könne, sondern aus Schikane handele.
Nach bürgerlichem Recht könnte das Kind den Namen seines Erzeugers (durch Adoption, Ehelichkeitserklärung oder Einbenennung) nur erhalten, wenn alle Beteiligten mit Einschluß der Ehefrau zustimmen. Die Einheit der Rechtsordnung verbietet es, sich ohne durchgreifende Gründe über diese Grenzen hinwegzusetzen.
Entgegen der Meinung des Klägers schlägt der Referentenentwurf eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder in dem hier entscheidenden Punkte keine wesentliche Änderung der bisherigen Rechtslage vor.
Nach § 1618 BGB in der Fassung dieses Entwurfs soll das Vormundschaftsgericht dem Kind zwar auf Antrag den Namen des Vaters erteilen können, aber nur, wenn keine triftigen Gründe entgegenstehen, wobei das Vormundschaftsgericht die Ehefrau des Vaters zu hören hat. Die Begründung bemerkt hierzu, besonders gründlicher Überlegung werde die Namenserteilung bedürfen, wenn der Vater mit der Mutter des unehelichen Kindes im Konkubinat lebe. Die Rücksicht auf den Schutz von Ehe und Familie sollte es verbieten, daß eheähnliche Gemeinschaften, sei es auch nur nach außen hin, gebilligt und mit Rechtsvorteilen ausgestattet würden (S. 83).
Da der Beurteilung, die das Berufungsgericht der Rechtslage gewidmet hat, und seiner Würdigung des Streitfalles beizutreten ist, muß die Revision zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Im Hinblick auf §§ 1360, 1360 a und 1361 BGB erscheint es nicht angebracht, dem klagenden Kind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Zehner zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Reimer
Fischer