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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1967, Az.: BVerwG VI C 82.63

Rücknahme der Festsetzung von Versorgungsbezügen; Materielle Beweislast des beklagten Landes für die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes; Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten; Unzulässigkeit einer Aufklärungsrüge der beklagten Behörde, wenn die geforderten Unterlagen schon nicht in der Akte des Verwaltungsverfahrens vorhanden sind

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI C 82.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.03.1963 - AZ: 21 III 63

Fundstellen

  • BVerwGE 26, 30 - 31
  • DVBl 1967, 552 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1967, 869 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine gemäß § 78 Abs. 1 VwGO verklagte Körperschaft kann als Revisionsklägerin nicht mit Erfolg rügen, das Gericht hätte zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) bei ihren Behörden nach Unterlagen forschen müssen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 1963 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin war bis Januar 1943 beim Gendarmerieposten Forchheim (Oberfr.) als planmäßiger Hauptwachtmeister der Gendarmerie tätig. Vom 22. März 1943 ab wurde er dem Kommandeur der Gendarmerie in Klagenfurt zugewiesen und bis Kriegsende beim Gendarmerieposten Oberkrainau eingesetzt. Mit Urkunde vom 20. April 1943 wurde er zum Meister der Gendarmerie beim Posten Forchheim ernannt. Während des Rückzugs der deutschen Gendarmerieeinheiten aus Krain nahm sich der Ehemann der Klägerin am 11. Mai 1945 in einem Anfall von Schwermut und Verfolgungswahn das Leben. Seine Dienstbezüge wurden bis zum 31. August 1945 ausgezahlt. Vom 1. September 1945 an erhielt die Klägerin Versorgung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften. Dabei blieb es bis 1957. Im Jahre 1957 übernahm die Bundesrepublik Deutschland die Zahlung der Versorgungsbezüge der Klägerin nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG. Als die Klägerin hiergegen im Verwaltungsrechtswege vorging, stellte das Präsidium der Bayerischen Landpolizei in einer Entschließung vom 10. September 1958 fest, daß bei dem Ehemann der Klägerin eine Einweisung in eine sogenannte Zweitplanstelle nicht nachgewiesen werden könne. Daraufhin wurden die Versorgungsbezüge wiederum vom beklagten Land übernommen. Durch Bescheid vom 13. März 1959 wurde der Tod des Ehemannes der Klägerin als Dienstunfall anerkannt und Unfallhinterbliebenenversorgung zugesprochen. Entsprechende Versorgungsbezüge wurden an die Klägerin bis zum 31. März 1962 geleistet. Durch Änderungsbescheid vom 16. März 1962 wurden die bisherigen Festsetzungsbescheide mit Wirkung vom 1. April 1962 widerrufen und die Gewährung von Unfallversorgung abgelehnt; in Ziffer II dieses Bescheides wurde bestimmt, daß sich die Höhe der Versorgungsbezüge nach der dem Bescheid beiliegenden Festsetzung richte. Aus dieser ergab sich, daß die Klägerin Witwengeld nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG erhalten sollte. Zur Begründung berief sich das beklagte Land darauf, daß nach der im Jahre 1943 geltenden Regelung Beamte, die mindestens sechs Monate außerhalb des Reichsgebietes im Einsatz gewesen seien, auf sogenannten Zweitplanstellen geführt worden seien und daß dies auch für den Ehemann der Klägerin zutreffe, weil Gegenteiliges aus den Personalakten nicht hervorgehe. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 25. Mai 1962 zurückgewiesen.

2

Auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Bayreuth durch Urteil vom 14. Dezember 1962 den Bescheid vom 16. März 1962 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1962 aufgehoben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 29. März 1963 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen mit der Einschränkung, daß Ziffer II des Bescheides vom 16. März 1962 aufgehoben bleibt und die der Klägerin nach den allgemeinen Vorschriften zustehende Versorgung nach bayerischem Recht festzusetzen ist. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:

3

Es treffe schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu, daß der Ehemann der Klägerin zum Personenkreis des Kapitels I des Gesetzes zu Art. 131 GG gehört habe, weil er Inhaber einer sogenannten Zweitplanstelle gewesen sei. Denn Oberkrainau, wo der Ehemann der Klägerin eingesetzt gewesen sei, sei nach dem Balkanfeldzug dem Reich einverleibt worden, es habe sich nicht mehr um ein besetztes auswärtiges Gebiet gehandelt, deshalb sei für den Dienst in diesem Gebiet eine Zweitplanstelle nicht in Betracht gekommen. Falls daher bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG die Rechtsverhältnisse der Klägerin überhaupt noch regelungsbedürftig gewesen seien, habe diese Regelung nach den Vorschriften über die unter § 63 G 131 fallenden Personen erfolgen müssen. Da die Klägerin jedoch ununterbrochen die regulären Versorgungsbezüge erhalten habe, sei ihre Versorgung bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht mehr regelungsbedürftig gewesen. Sie habe demnach Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen für bayerische Beamte geltenden Vorschriften. Jedoch sei mit Recht die Bewilligung von Dienstunfallversorgung für die Zukunft widerrufen worden, weil die Selbsttötung des Ehemannes der Klägerin nicht als Dienstunfall anzusehen sei.

4

Gegen dieses dem beklagten Land am 8. Mai 1963 zugestellte Urteil hat es am 7. Juni 1963 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Es beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 1963, soweit es das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt und den Beklagten zur Festsetzung der der Klägerin nach den allgemeinen Vorschriften zustehenden Versorgung nach bayerischem Recht verpflichtet, sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben,

die Klage, soweit die Klägerin Versorgung nach bayerischem Beamtenrecht begehrt, abzuweisen,

gegebenenfalls insoweit die Sache zurückzuverweisen.

5

Die Revision rügt Verletzung des Art. 165 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes von 1946 und meint, aus dieser auf die Klägerin anzuwendenden Vorschrift ergebe sich die Regelungsbedürftigkeit ihres Versorgungsfalles. Die Revision rügt weiter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO und ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe Vorschriften nicht berücksichtigt, aus denen sich ergebe, daß die besetzten jugoslawischen Gebiete nicht dem Deutschen Reich eingegliedert worden seien, notfalls hätte ein staatsrechtliches Gutachten eingeholt werden müssen, außerdem hätte sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit aufdrängen müssen, bei der Heimatdienststelle des Ehemannes der Klägerin nach vorhandenen Stellenplänen, Stellenverzeichnissen und Einweisungsverfügungen zu forschen, aus denen sich möglicherweise Näheres über die Einweisung in eine Zweitplanstelle ergeben hätte.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Berufungsurteil für zutreffend und bemängelt, daß die Revision nicht angebe, welche bestimmten Unterlagen hätten beigezogen werden sollen.

8

II.

Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet.

9

Die - im übrigen vom Berufungsgericht mit Recht verneinte (vgl. BVerwGE 10, 258) - Frage, ob die Selbsttötung des Ehemannes der Klägerin ein Dienstunfall war, ist in der Revisionsinstanz nicht mehr streitig, da die Klägerin das insoweit die Klage abweisende Berufungsurteil nicht angegriffen hat.

10

Das Berufungsgericht hat - im Ergebnis - zutreffend entschieden, daß das beklagte Land die Klägerin weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften bayerischen Rechts zu versorgen hat.

11

Die Versorgung der Klägerin war nach diesen Vorschriften geregelt für die Zeit vom 1. September 1945 bis Ende September 1957 und, nachdem das Präsidium der Bayerischen Landpolizei durch die Entschließung vom 10. September 1958 festgestellt hatte, daß die Einweisung des Ehemannes der Klägerin in eine Zweitplanstelle nicht nachgewiesen werden könne, wiederum ab 1. Dezember 1958 bis Ende März 1962. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Festsetzungsbescheide wurden zwar ausdrücklich zurückgenommen in Ziffer I des in diesem Verfahren angefochtenen Bescheides vom 16. März 1962, während seine Ziffer II die Neufestsetzung nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG zum Inhalt hatte. Daß das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die von ihm ausgesprochene Verpflichtung des beklagten Landes, die der Klägerin nach den allgemeinen Vorschriften zustehende Versorgung nach bayerischem Recht festzusetzen, nur die Aufhebung dieser Ziffer II durch das erstinstanzliche Gericht aufrechterhalten hat, ist aber ohne Einfluß darauf, daß auch in dieser Neufestsetzung die Rücknahme der Festsetzungen nach den allgemeinen Vorschriften bayerischen Rechts zu sehen ist. Die durch Anwendung der Vorschriften bayerischen Rechts die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakte, die in diesen Festsetzungen liegen, können zum Nachteil der Klägerin nur zurückgenommen werden, wenn sie rechtswidrig sind. Das beklagte Land sieht die zurückgenommenen Verwaltungsakte in diesem Zusammenhang deshalb als rechtswidrig an, weil es den Ehemann der Klägerin jetzt als Zweitplanstelleninhaber dem Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG zurechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten trägt das beklagte Land die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes (BVerwGE 18, 168 [170, 171]). Wenn also nicht mehr eindeutig feststellbar ist, ob der Ehemann der Klägerin Inhaber einer Zweitplanstelle war oder nicht, ist die Rechtswidrigkeit nicht nachgewiesen und die Rücknahme unzulässig gewesen. Das beklagte Land gründet seine Annahme, der Ehemann der Klägerin sei Inhaber einer Zweitplanstelle gewesen, lediglich darauf, daß er mehr als sechs Monate außerhalb des damaligen Reichsgebietes eingesetzt gewesen sei und für solche Fälle nach dem Runderlaß des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 11. August 1943 (MBliV. S. 1308 [1315]) Zweitplanstellen zu bewilligen gewesen seien. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dieser Erlaß gar nicht zur Anwendung kam, weil der Einsatzort des Ehemannes der Klägerin nicht mehr zu den besetzten Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs gehörte, Sündern bereits eingegliedert war. Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Das Präsidium der Bayerischen Landpolizei hat in der Entschließung vom 10. September 1958 festgestellt, daß bei dem Ehemann der Klägerin eine Einweisung in eine Zweitplanstelle nicht nachgewiesen werden kann, wie das Berufungsgericht ausführt, ohne daß die Revision dies angreift. In den vollständig vorliegenden Personalakten des Ehemannes der Klägerin sind keine Unterlagen über eine Einweisung in eine Zweitplanstelle enthalten. Ein eindeutiger Nachweis, daß der Ehemann der Klägerin Inhaber einer Zweitplanstells war, liegt demnach nicht vor. Das behauptet auch die Revision nicht, sondern sie wiederholt im wesentlichen das vom beklagten Land schon im Widerspruchsbescheid verwendete Argument, daß nämlich allgemein davon ausgegangen werde, ein Beamter, der länger als sechs Monate im Einsatz außerhalb des Reichsgebietes gestanden habe, sei in eine Zweitplanstelle eingewiesen worden. Dies aber reicht nicht aus, um die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Verwaltungsakte zu beweisen. Die materielle Beweislast, daß ein Bescheid rechtswidrig zustande gekommen ist, hat grundsätzlich die Behörde mit der Folge zu tragen, daß eine bloß mögliche, aber nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht dessen Rücknahme rechtfertigt (BVerwGE 12, 353 [359]; 18, 168 [171]; Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG III C 219.64 -). Es Kommt also nicht darauf an, ob der Erlaß vom 11. August 1943 auch die Abordnung nach Oberkrainau erfaßt hat, denn die allgemeine Annahme allein, nach diesem Erlaß seien Zweitplanstellen in den von ihm erfaßten Fällen zugewiesen worden, genügt nicht für den für eine Rücknahme erforderlichen Beweis, daß dies tatsächlich erfolgt ist.

12

In diesem Zusammenhang rügt allerdings die Revision Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO mit dem Vorbringen, wenn schon den Personalakten des Ehemannes der Klägerin über die Einweisung in eine Zweitplanstelle nichts habe entnommen werden können, so habe sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit aufdrängen müssen, bei dessen Heimatdienststelle nach noch vorhandenen Stellenplänen, Stellenverzeichnissen und Einweisungsverfügungen nachzuforschen, aus denen sich möglicherweise Näheres über die Einweisung ergeben hätte. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Es handelt sich nach dem Vorbringen der Revision um Vorgänge bei den eigenen Behörden des beklagten Landes, nach denen geforscht werden sollte. Die Revision des beklagten Landes bringt - wie die Klägerin in der Revisionserwiderung mit Recht bemängelt - auch jetzt noch nicht etwa vor, daß solche Vorgänge vorhanden sind. Eine Behörde des beklagten Landes hat 1958 unter Aufgabe einer zuvor vertretenen Ansicht und in Kenntnis der Bedeutung der aufgetretenen Frage ausdrücklich festgestellt, daß eine Einweisung in eine Zweitplanstelle nicht nachgewiesen werden kann. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß sich dem Gericht eine Aufklärung bei Behörden des beklagten Landes aufdrängen mußte. Das Berufungsgericht hätte andernfalls davon ausgehen müssen, daß die Behörden des beklagten Landes in Verwaltungsverfahren ihre Feststellungen unter Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht getroffen hätten. Zu dieser Annahme aber bestand kein Anlaß. Jedenfalls dann, wenn es sich um die Frage handelt, in welchem Umfang Behörden des Klagegegners (im Sinne des § 78 VwGO) eigene Akten und Unterlagen ausgewertet haben, findet die Aufklärungspflicht des Gerichts gegenüber dem Klagegegner ihre Grenze an dessen Mitwirkungspflicht, die sich auf seine Pflicht zur sorgfältigen Berücksichtigung aller ihm zugänglichen Unterlagen schon im Verwaltungsverfahren gründet. Außerdem hätte dieser angebliche Fehler vor Erlaß des angefochtenen Urteils gerügt werden müssen (§ 173 VwGO, § 295 ZPO); diese Darlegung fehlt der Revisionsrüge (vgl. BVerwGE 8, 149 [151]).

13

Unter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, ob etwa eine Regelungsbedürftigkeit des Versorgungsverhältnisses der Klägerin durch die Wirkung des § 165 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes von 1946 herbeigeführt worden war oder nicht.

14

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert