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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1966, Az.: BVerwG VII P 19.66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1966
Aktenzeichen
BVerwG VII P 19.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 15243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.10.1966 - AZ: CL 1/66

Fundstellen

  • PersVertretg 1967, 90
  • ZBR 1967, 271

Amtlicher Leitsatz

Im Land Nordrhein-Westfalen kann die Anfechtung der Wahl des Hauptpersonalrats für Lehrer auf den Wahlbereich eines einzelnen Schulamtes beschränkt werden.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 1966
durch
den Senats Präsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Einsetzungsverfügungen des Vorsitzenden des Fachsenats vom 11. Oktober, 3. November und 11. November 1966 wird verworfen.

Gründe

1

I.

Bei der Wahl des Hauptpersonalrats für Lehrer an Volksschulen beim Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 30. November 1965 entfielen auf die Vorschlagsliste Nr. 1 19 549 und auf die Vorschlagsliste Nr. 2 19 557 Stimmen. Demgemäß wurden fünf Vertreter der Liste Nr. 2 und vier Vertreter der Liste Nr. 1 als gewählt anerkannt. In dem Wahlbezirk des Schulamtes Düren hatte der Wahlvorstand es versehentlich unterlassen, den an der persönlichen Stimmabgabe verhinderten wahlberechtigten Bediensteten für die Rücksendung ihres Stimmzettels einen den Wahlberechtigten als Absender bezeichnenden Freiumschlag zu übermitteln. Trotz nachträglichen entsprechenden Hinweises wurden 108 Stimmen in Umschlägen, ohne Angabe des Absenders eingeschickt. Der Wahlvorstand erklärte diese für ungültig.

2

Am 7. Januar 1966 stellte der Antragsteller (der Deutsche Beamtenbund, Landesbund Nordrhein-Westfalen) den Antrag,

die Wahl im Wahlbereich des Schulamtes Düren für ungültig zu erklären,

3

hilfsweise,

die Wahl insgesamt für ungültig zu erklären.

4

Zur Begründung hat er vorgetragen: Es sei ein erheblicher. Verstoß gegen die Wahlordnung, daß das Schulamt die den Wählern übersandten Freiumschläge nicht mit Namen und Anschrift der wahlberechtigten Bediensteten versehen habe. Der Wahlvorstand habe die ohne Angabe des Absenders eingegangenen Wahlzettel daher mit Recht als ungültig angesehen. Es sei durchaus möglich, daß das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn diese Stimmen hätten mitgezählt werden dürfen. Deshalb müsse die Wahl für ungültig erklärt werden. Er halte es für zulässig, die Wahl nur in dem Wahlbereich des Schulamtes Düren zu wiederholen. Hilfsweise beantrage er jedoch, falls das Gericht diese Ansicht nicht teile, die Wahl insgesamt für ungültig zu erklären.

5

Das Verwaltungsgericht hat unter Zurückweisung des Hauptantrages die Wahl insgesamt für ungültig erklärt.

6

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) (des Kultusministers) hat das Oberverwaltungsgericht diesen Beschluß geändert und mit seinem Beschluß vom 7. Oktober 1966 die Wahl nur für den Wahlbereich des Schulamtes Düren für ungültig erklärt. Es bejaht einen erheblichen Verstoß gegen die Wahlordnung, hält aber die Beschränkung der Ungültigkeit der Wahl auf den Bereich des Schulamtes Düren für zulässig. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt.

7

Der Vorsitzende des Beschwerdegerichts hat mit Verfügungen vom 11. Oktober, 3. November und 11. November 1966 verschiedene Persönlichkeiten als Wahlvorstand für die Durchführung der Neuwahl eingesetzt.

8

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1) (der Hauptpersonalrat),

die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 1966 und des Oberverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1966 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers vom 7. Januar 1966 zurückzuweisen.

9

Zur Begründung trägt er vor: Entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts sei die Rechtsbeschwerde zulässig. Zu Unrecht nehme das Oberverwaltungsgericht einen erheblichen Verstoß gegen die Wahlordnung an. Ein solcher liege nicht vor. Deshalb sei die Wahl gültig und der Antrag des Antragstellers müsse zurückgewiesen werden.

10

Ferner hat der Beteiligte zu 1) gegen die erwähnten Einsetzungsverfügungen Beschwerde erhoben mit dem Antrage,

diese aufzuheben.

11

Hierzu führt er aus: Da der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig sei, habe der Vorsitzende einen Wahlvorstand noch nicht einsetzen dürfen. Hierfür sei auch nur der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts erster Rechtsstufe zuständig. Die Beschwerde gegen die Einsetzungsverfügungen sei zulässig und zur Vermeidung von Mißhelligkeiten auch unentbehrlich.

12

Den weiter gestellten Antrag, durch eine einstweilige Anordnung die Durchführung der Einsetzungsverfügungen auszusetzen, hat der Rechtsbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

13

Der Antragsteller hat im Rechtsbeschwerdeverfahren seinen. Hilfsantrag zurückgenommen und nur den Hauptantrag, die Wahl nur für den Wahlbereich des Schulamtes Düren für ungültig zu erklären, aufrechterhalten.

14

Er hat beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

15

Auch er hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, führt aber aus, daß den sachlich-rechtlichen Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts beizupflichten sei.

16

Die Beschwerde gegen die Einsetzungsverfügungen hält er für unzulässig.

17

Der Beteiligte zu 2) (der Kultusminister) begehrt ebenfalls,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

18

Auch er hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, aber für unbegründet, da den Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts beizupflichten sei.

19

Die Beschwerde gegen die Einsetzungsverfügungen hält er für unzulässig.

20

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

21

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (BVerwGE 22, 86).

22

Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet, soweit sie die Hauptsache betrifft.

23

Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, sind bei der schriftlichen Stimmabgabe die Formvorschriften in § 17 Abs. 1 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 15. Juli 1958 (GVBl.NW S. 311) zu beachten. Danach hat der Wahlvorstand die Wahl vorschlage, den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Bediensteten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, dem Wahlberechtigten auszuhändigen oder zu übersenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit dem Beschluß vom 14. August 1959 auf die Wichtigkeit dieser Vorschrift hingewiesen (BVerwGE 9, 107). Mit Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht den Verstoß gegen diese Vorschrift für erheblich angesehen. Auch ist, wie das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt, sehr wohl möglich, daß das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn die streitigen 108 Stimmzettel nicht für ungültig erklärt worden wären.

24

Zweifelhaft mag dagegen sein, ob die Wahl nur insgesamt hätte für ungültig erklärt werden können oder ob es rechtlich möglich ist, sie nur für den Wahlbereich des Schulamtes Düren für ungültig zu erklären. Auch hierin ist dem Oberverwaltungsgericht beizupflichten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 1962 (BVerwGE 14, 241[BVerwG 08.06.1962 - VII P 7/61]) steht nicht entgegen, weil sie einen anderen Fall, nämlich die Wahl eines einzelnen Personalratsmitgliedes, betrifft. Die Wahl ist nach § 46 der Wahlordnung durchgeführt worden. Danach haben die örtlichen Wahlvorstände die Wahlergebnisse zusammengestellt und dem Hauptwahlvorstand übermittelt. Der Hauptwahlvorstand hat sich demgemäß auf die Zusammenstellung der einzelnen Ergebnisse beschränkt. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend darlegt, der Wahlvorgang in dem Wahlbereich des Schulamtes Düren für sich allein wiederholter. Mit Recht entnimmt das Oberverwaltungsgericht dem Zusammenhang der Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 28. Mai 1958 (GVBl.NW S. 209) und der Wahlordnung, daß die Beschränkung der Ungültigkeit auf diesen Wahlbereich rechtlich möglich und geboten ist. Allgemeine wahlrechtliche Grundsätze stehen dieser Auffassung nicht entgegen, da manche Wahlgesetze eine solche Vorschrift ausdrücklich enthalten (vgl. § 44 des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 [BGBl. I S. 383]; dazu Füßlein, Das Deutsche Bundesrecht, I A 20.).

25

Hiernach ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

26

Dagegen ist die Beschwerde gegen die Einsetzungsverfügungen unzulässig. Nach § 74 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber das Beschlußverfahren entsprechend anzuwenden. Diese sehen aber eine Rechtsbeschwerde nur gegen die die Instanz beendenden Entscheidungen, nicht gegen sonstige Entscheidungen vor. Das ergibt sich aus §§ 92, 87, 78 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267).

27

Praktische Bedenken können gegenüber dieser Verfahrens rechtlichen Regelung nicht durchgreifen. In dem vorliegenden Fall sind zudem die von dem Rechtsbeschwerdeführer befürchteten Mißhelligkeiten nicht eingetreten, da die als Wahlvorstand eingesetzten Persönlichkeiten sich einer Tätigkeit enthalten haben. Hierzu sei auch auf das mit dem Schriftsatz vom 9. Dezember 1966 mitgeteilte Schreiben des Kultusministers vom 24. November 1966 verwiesen.

28

Hiernach muß die Beschwerde gegen die Einsetzungsverfügungen als unzulässig verworfen werden.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Fischer