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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1966, Az.: BVerwG IV C 32.65

Baugenehmigung für eine Tankstelle; Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens; Zustimmung nach § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als Verwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV C 32.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 10.01.1962 - AZ: I - 22/61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird nach Erledigung der Hauptsache eingestellt.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28. Oktober 1960 sowie des Verwaltungsgerichtshofs ... vom 10. Januar 1962 sind wirkungslos.

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klage-, das Berufungs- und das Revisionsverfahren auf je 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren ist einzustellen, da die Beteiligten durch ihre Schriftsätze vom 21. und 22. November 1966 übereinstimmend den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 155 Abs. 1 VwGO. Sie hat sich auf die Kosten des gesamten Verfahrens zu erstrecken. Die Urteile des Verwaltungs- und des Berufungsgerichts sind einschließlich der in ihnen enthaltenen Kostenentscheidungen durch die Erledigungserklärungen wirkungslos geworden.

3

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 161 Abs. 2 VwGO). Bei einer Durchführung des Rechtsstreites hätte der Kläger mit seiner Klage teilweise unterliegen, teilweise jedoch durchdringen müssen. Die Klage war unbegründet, soweit sie sich auf eine Verpflichtung des Beklagten richtete, nach § 9 Abs. 2 FStrG der Baugenehmigung für die Tankstelle des Klägers (uneingeschränkt) zuzustimmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Zustimmung nach § 9 Abs. 2 FStrG kein Verwaltungsakt ist und daher auch nicht mit der Verpflichtungsklage erstritten werden kann (vgl. die Urteile vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 247.58 - [BVerwGE 16, 116]; vom 3. September 1963 - BVerwG I C 151.59 - [BVerwGE 16, 301] und vom 17. September 1964 - BVerwG I C 26.63 - [BVerwGE 19, 238]). Das gilt nicht nur, wenn die Zustimmung im vollen Umfange versagt worden ist, sondern in gleicher Weise auch dann, wenn sie mit Einschränkungen erteilt worden ist, die sich als eine teilweise Zustimmungsversagung darstellen. So liegt es hier. Andererseits hätte die Klage bei einer Durchführung des Rechtsstreites Erfolg haben müssen, soweit mit ihr die Aufhebung des Bescheides vom 29. Dezember 1958 begehrt wurde. Das Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern hat mit diesem Bescheid seiner teilweisen Zustimmungsversagung die Gestalt eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verwaltungsaktes gegeben. Das widerspricht § 9 Abs. 2 FStrG. Die Zustimmungsversagung ist ebenso wie die Zustimmungserteilung ein verwaltungsinterner Vorgang. Ihr die Gestalt eines - seinem Wesen nach belastenden - Verwaltungsaktes zu geben, entbehrt der erforderlichen gesetzlichen Grundlage und ist allein aus diesem Grunde rechtswidrig. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man mit dem Berufungsgericht in Zweifel zieht, ob es sich bei der Tankanlage des Klägers um ein baugenehmigungspflichtiges Bauwerk handelt. Richtig ist allerdings, daß, wenn dies nicht zutreffen sollte, ein Fall des § 9 Abs. 5 FStrG vorläge und dementsprechend an die Stelle des verwaltungsinternen Zustimmungsverfahrens ein unmittelbar nach außen wirkendes Genehmigungsverfahren träte. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil der Bescheid vom 29. Dezember 1958 tatsächlich keine (teilweise) Genehmigungsversagung nach § 9 Abs. 5 FStrG, sondern eine (teilweise) Zustimmungsversagung nach § 9 Abs. 2 FStrG enthält.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klage-, das Berufungs- und das Revisionsverfahren auf je 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Dr. Weyreuther