Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1966, Az.: BVerwG III C 58.66
Feststellung eines Kriegssachschadens; Unterbliebene Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verfahrensmangel; Ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 58.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 14227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 16.02.1966 - AZ: 4 K 41/65
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Februar 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unbegründet.
Es handelt sich um eine Verfahrensrevision (§ 339 Abs. 1 LAG). Die erhobenen Verfahrensrügen sind jedoch offensichtlich unbegründet.
Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen oder ihm zu raten, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen, ergeben seine Darlegungen (§ 139 Abs. 2 VwGO) keinen Verfahrensmangel. Denn das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, dem Kläger einen Rechtsanwalt beizuordnen. Da vor dem Verwaltungsgericht die Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, scheidet die Bestellung eines Notanwalts (§ 173 VwGO, § 78 a ZPO) aus. Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht auch keinen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt. Auf die Einrichtung des Armenrechts brauchte das Verwaltungsgericht den Kläger nicht hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht brauchte dem Kläger auch nicht zu raten, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich zu äußern. Er hat sachdienliche Ausführungen in seinen Schriftsätzen gemacht und ist angehört worden. Es war seine Sache, zu entscheiden, ob er sich noch eines Rechtsanwalts bedienen oder allein seiner Sachkunde vertrauen wollte.
Auch die Darlegung, das Verwaltungsgericht habe kein Sachverständigengutachten eingeholt, ergibt keinen Verfahrensmangel. Um die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darzulegen, sind u.a. Ausführungen notwendig, aus denen sich ergibt, daß sich das Verwaltungsgericht zu weiterer Aufklärung hätte gedrängt fühlen müssen.
Bereits insofern ist die Darlegung des Klägers unzureichend. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil nicht auf sein (Klägers) Laienwissen über das Aufpfählen seines Wohnschiffes und die Kosten für die Erneuerung der Pontons stützen dürfen, ohne verfahrensfehlerhaft zu handeln. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn nach den Einkommensteuerakten des Finanzamts Wanne-Eickel hat er sein Gewerbe von seinem Wohnschiff aus jedenfalls schon seit dem Jahre 1938 ausgeübt, und im Verwaltungsverfahren hat er dargelegt, er habe beim Aufsetzen des Wohnschiffes auf Pfähle und Bohlen mitgearbeitet; er hat weiter geltend gemacht, er habe sich auf einem von der Wasserstraßenverwaltung zur Verfügung gestellten Grundstück selbst einen Pavillon gebaut, in den er eine Wohnung eingerichtet habe, in der allerdings Wasser und Licht noch fehlten. Aus diesen Darlegungen des Klägers geht hervor, daß er handwerkliche Kenntnisse hatte und im Umgang mit seinem Wohnschiff erfahren war. Das Verwaltungsgericht konnte daher annehmen, daß der Kläger über das Aufpfählen des Wohnschiffes durchaus sachkundige Angaben hat machen können. -
Die Angriffe der Revision gehen ferner insoweit fehl, als sie meint, dem Verwaltungsgericht sei es nicht möglich gewesen, ohne Anhörung eines Sachverständigen festzustellen, ein Wohnschiff auf vier Schwimmkörpern verkörpere den gleichen Wert wie ein solches Schiff, das auf in das Flußbett eingerammten Pfählen ruhe. Eine derartige Feststellung hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die ganz andere Tatsache festgestellt, das Wohnschiff des Klägers habe durch den Pfahlunterbau einen sicheren, für die weitere Ausübung des Gewerbes des Klägers ausreichenden Stand gehabt, der den Ansprüchen des Klägers genügt habe, da er den Ausbau des Schiffes zu einer rege besuchten Trinkstube gestattete. Diese Feststellung konnte das Verwaltungsgericht ohne Sachverständigen treffen. Die weitere Folgerung des Verwaltungsgerichts, der Kriegssachschaden des Klägers sei damit behoben gewesen, ist sachlichrechtlicher Natur und mit der Verfahrensrevision nicht angreifbar.
Auf die Angaben des Klägers über den Wert der Schwimmkörper, die nach seiner Ansicht das Urteil nicht tragen können, kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, es bedürfe keiner Feststellung der Höhe der durch das Kriegsschadenamt gezahlten Wiederherstellungskosten und des nach der Kriegssachschädenverordnung zu berücksichtigenden Schadensbetrags, nämlich des zur Beschaffung von drei neuen Schwimmkörpern erforderlichen Aufwands. Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die Kosten der Schwimmkörper sind hilfsweise gemacht und für die Entscheidung nicht ursächlich.
Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß es der Kläger auch unterlassen hat darzulegen, welches Ergebnis die weitere Aufklärung gehabt hätte (vgl. dazu Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - und vom 5. Januar 1965 - BVerwG III B 98.64 -), welche Folgerungen daraus zu ziehen gewesen wären und inwiefern es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts darauf angekommen wäre (vgl. Urteil vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 150.62 - und Beschluß vom 11. März 1965 - BVerwG VI C 92.62 -).
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen (§ 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Vierhaus
Türke