Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1966, Az.: BVerwG VI C 11.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 11.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 13.11.1962 - AZ: b BA 52/62
Rechtsgrundlagen
- § 19 G 131 (F. 1961)
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 G 131 (F. 1961)
- § 71 e Abs. 1 G 131 (F. 1961)
- § 71 e Abs. 5 Satz 2 G 131 (F. 1961)
- § 71 e Abs. 6 G 131 (F. 1961)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 1966 in Braunschweig
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. November 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 26. Dezember 1900 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 Dozent im Beamtenverhältnis auf Widerruf an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig. Am 26. Januar 1952 erhielt er einen Unterbringungsschein nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Ab 1. April 1953 wurde er von der Beklagten als Angestellter der Vergütungsgruppe III TO.A in der Stelle eines Handelsstudienrats bei den Kaufmännischen Bildungsanstalten Bremen wiederverwendet. Durch Urkunde vom 27. Juli 1954 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Handelsstudienrat ernannt und mit Wirkung vom 1. Juli 1954 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe L 8 eingewiesen. Auf Grund des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 8. Mai 1956 (Brem.GBl. S. 43) wurde der Kläger als Handelsstudienrat bei den Kaufmännischen Bildungsanstalten Bremen in die Besoldungsgruppe A 13 eingereiht.
Den Antrag des Klägers, ihn gemäß § 71 e G 131 (F. 1961) entsprechend seiner früheren Rechtsstellung zu übernehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 1961 mit der Begründung ab, daß § 71 e G 131 (F. 1961) auf ihn selbst dann keine Anwendung finde, wenn man unterstelle, daß in Bremen eine der Hochschullehrerlaufbahn gleichwertige Laufbahn eingerichtet sei, weil er derzeit nicht laufbahngleich im Sinne des § 20 G 131 (F. 1957) wiederverwendet sei. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Oktober 1961 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 1962 zu verpflichten, ihm ein Amt in der Laufbahn der Dozenten an der Pädagogischen Hochschule in Bremen zu übertragen,
blieb in der ersten Instanz ohne Erfolg. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers, mit der er neben der Aufhebung des Ersturteils zuletzt beantragte,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Oktober 1961 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 1962 zu verpflichten, ihn gemäß der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. November 1962 zurückgewiesen.
Das Berufungsurteil ist im wesentlichen damit begründet, daß im Bereich der Beklagten weder die frühere Laufbahn des Klägers noch eine dieser Laufbahn gleichwertige Laufbahn eingerichtet sei. Die Hochschullehrer, zu denen der Kläger am 8. Mai 1945 gehört habe, bildeten als beamtete Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen eine Laufbahn eigener Art, ohne daß diese die Wesensmerkmale der Laufbahnen im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - und der Bremischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 18. April 1961 (Brem.GBl. S. 123) besäße. Gehe man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß die Gleichwertigkeit im Sinne des § 71 e Abs. 5 Satz 2 G 131 (F. 1961) nur gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BLV zu beurteilen sei, so sei die "Hochschullehrerlaufbahn" keine anderen Laufbahn gleichwertig, weil für Hochschullehrer keine Laufbahn im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung bestehe, die Vorschriften dieser Verordnung auf sie nicht anwendbar seien und die "Hochschullehrerlaufbahn" auch nicht durch andere Vorschriften des Bundesrechts oder des bremischen Landesrechts einer bestimmten Laufbahn im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 BLV zugeordnet werde. Dies ergebe sich auch aus § 106 BRRG.
Sollte es § 71 e Abs. 5 Satz 2 G 131 (F. 1951) zulassen oder in Fällen der vorliegenden Art sogar fordern, die Gleichwertigkeit der Laufbahnen nach anderen Maßstäben als nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BLV zu beurteilen, so sei ebenfalls im Bereich der Beklagten keine Laufbahn eingerichtet, die als gleichwertig mit der "Hochschullehrerlaufbahn" angesehen werden könnte. Als gleichwertig könnten nur Laufbahnen des höheren Dienstes in Betracht kommen. Die Hochschullehrer hätten jedoch im Vergleich zu den Beamten des höheren Dienstes eine wesentlich andere Rechtsstellung, so daß es ausgeschlossen sei, die Gleichwertigkeit auf Grund einzelner an sich vergleichbarer Maßstäbe (z.B. Vor- und Ausbildung, besoldungsrechtliche Einstufung) zu beurteilen. Gleichwohl sei aber ein Maßstab vorhanden, der es gestatte, gewisse Laufbahnen des höheren Dienstes als gleichwertig mit der Laufbahn der Hochschullehrer zu beurteilen, nämlich die dem Beamten innerhalb seiner Laufbahn obliegende Amtstätigkeit. Die Amtstätigkeit der Hochschullehrer sei ausschließlich wissenschaftlicher Art; sie werde durch Forschung und Lehre bestimmt. Im Bereich der Beklagten gebe es jedoch keine Laufbahn, in der ein solches Amt aufgeführt sei. Auch für das Amt eines Dozenten an der Pädagogischen Hochschule müsse die Gleichwertigkeit verneint werden, weil es nicht ausschließlich oder überwiegend wissenschaftlicher Art sei. Den Dozenten an der Pädagogischen Hochschule obliege nicht die wissenschaftliche Forschung und ihre Amtstätigkeit sei im übrigen in ihrer Gesamtheit mit dem Aufgabenbereich der Hochschullehrer nicht in dem erforderlichen Maße vergleichbar.
Es sei überdies zweifelhaft, ob der Kläger laufbahnentsprechend im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 G 131 (F. 1957) verwendet gewesen sei, weil das Amt, das er zuletzt bekleidet habe, am 8. Mai 1945 in eine der Besoldungsgruppe A 3 c entsprechende Besoldungsgruppe eingereiht gewesen sei und damit der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes angehört habe. Auch nach dem bremischen Besoldungsänderungsgesetz vom 5. Juni 1953 (Brem.GBl. S. 49) sei der Handelsstudienrat in die Besoldungsgruppe A 3 c eingestuft gewesen. Erst durch das Bremische Besoldungsgesetz vom 8. Mai 1956 (Brem.GBl. S. 43) sei das Amt des Handelsstudienrats "aufgewertet" und in die Besoldungsgruppe A 13 eingereiht worden.
Der Kläger hat gegen das ihm am 11. Januar 1963 zugestellte Urteil am 7. Februar 1963 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Senatskommission für das Personalwesen vom 25. Oktober 1961 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 1962 aufzuheben, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger eine Dozentenstelle an der Pädagogischen Hochschule in Bremen zu übertragen, die Beklagte für verpflichtet zu erklären, dem Kläger eine ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Zulage nach dem Differenzbetrag zwischen dem Ruhegehalt eines Universitätsdozenten und eines Handelsstudienrats zu gewähren,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger erneut zu bescheiden.
Die Revision rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Sie trägt dazu im wesentlichen vor:
Die Feststellung des Berufungsgerichts, im Bereich der Beklagten sei eine der früheren Laufbahn des Klägers gleichwertige Laufbahn nicht vorhanden, beruhe auf mangelnder Sachaufklärung, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der Laufbahn, der Befähigung und der amtlichen Tätigkeit eines Dozenten an der Pädagogischen Hochschule keine Feststellungen getroffen habe.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestimme sich der Begriff der Gleichwertigkeit in § 71 e Abs. 5 Satz 2 G 131 (F. 1961) nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BLV. Entscheidend sei aber jedenfalls nicht die Amtstätigkeit, sondern die Befähigung. Ein Universitätsdozent besitze die Befähigung für die Laufbahn eines Dozenten an der Pädagogischen Hochschule. Aber selbst wenn man die Art der Amtstätigkeit der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Laufbahnen zugrunde lege, sei die eines Dozenten an der Pädagogischen Hochschule der Amtstätigkeit eines Dozenten an einer wissenschaftlichen Hochschule gleichwertig. § 71 e Abs. 5 Satz 2 G 131 (F. 1961) sei deshalb hier nicht anwendbar. Die Voraussetzungen des § 71 e Abs. 1 in Verbindung mit § 20 G 131 seien ebenfalls gegeben. Das Amt des Handelsstudienrats habe bereits vor 1945 nach Vorbildung und Ausbildung die Voraussetzungen des höheren Dienstes erfüllt. Abgesehen davon komme es nicht darauf an, welcher Laufbahngruppe und welcher Besoldungsgruppe dieses Amt am 8. Mai 1945 angehört habe, sondern gemäß § 71 e Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1961) auf die am 30. September 1961 geltende Einstufung der Ämter. Im Rahmen des § 20 G 131 sei keine Rückbeziehung des Wiederverwendungsamtes auf den 8. Mai 1945 vorzunehmen, wie das gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 erforderlich sei. Das ergebe sich auch nicht aus der Gesamtkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG. Im übrigen sei der Kläger in der Zeit vom 1. April 1953 bis 1. Juli 1954 in der Stelle eines Handelsstudienrats als Angestellter der Vergütungsgruppe III TO.A und mithin laufbahngleich im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 G 131 (F. 1957) verwendet gewesen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger am 30. September 1961 noch nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung übernommen war.
Nach der eindeutigen Vorschrift des § 19 Satz 2 G 131 (F. 1961; ebenso § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 F. 1957) ist ein Amt nur dann gleichwertig, wenn es am 8. Mai 1945 der gleichen oder einer gleichwertigen Laufbahn und mindestens derselben Besoldungsgruppe der Reichsbesoldungsordnungen A und B oder einer dieser entsprechenden Besoldungsgruppe angehörte wie das in der früheren Rechtsstellung bekleidete Amt. Diese Maßstäbe für die Beurteilung der Gleichwertigkeit gelten für frühere Beamte auf Widerruf gemäß § 71 e Abs. 6 in Verbindung mit § 71 e Abs. 1 G 131 (F. 1961), der seinerseits auf § 19 G 131 verweist, sinngemäß. Hieraus ergibt sich für die Beurteilung des vorliegenden Falles:
Der Kläger war am 8. Mai 1945 als Dozent Beamter auf Widerruf in der Laufbahn der Hochschullehrer. Diese Laufbahn ist nach der erforderlichen Vorbildung und der Einreihung der (planmäßigen) Ämter dieser Laufbahn in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung H und den damit verbundenen Grundgehältern als Laufbahn des höheren Dienstes anzusehen oder jedenfalls im Rahmen des § 19 G 131 dieser Laufbahngruppe gleichzustellen (vgl. dazu auch VV Nr. 3 Abs. 3 zu § 20 G 131). Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die "Laufbahn" der Hochschullehrer als Laufbahn im Sinne des Laufbahnrechts anzusehen ist; da § 19 G 131 auch für Hochschullehrer gilt, muß sie jedenfalls als Laufbahn im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. Das dem Kläger am 30. September 1961 übertragene Amt eines Handelsstudienrats war nun aber am 8. Mai 1945 in eine der Besoldungsgruppe A 3 c entsprechende Besoldungsgruppe eingereiht und gehörte damit zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes (vgl. DV Nr. 1 zu § 35 DBG). Somit war es nicht gleichwertig; denn für die Beurteilung seiner Gleichwertigkeit mit der am 8. Mai 1945 innegehabten Rechtsstellung gemäß § 19 Satz 2 G 131 (F. 1961) muß das Amt auf diesen Zeitpunkt zurückbezogen gewertet werden. Für die Gleichwertigkeit ist aber vor allem entscheidend, ob die Ämter derselben Laufbahngruppe angehören (vgl. u.a. Urteil vom 7. Juli 1965 - BVerwG VI C 159.62 -; VV Nr. 3 Abs. 2 zu § 19 G 131). Für eine in Sonderfällen immerhin mögliche abweichende Beurteilung (vgl. das Urteil vom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 228.61 -), wonach trotz nicht rechtsgleicher Wiederverwendung im Sinne des § 19 G 131 wegen der Ausgestaltung des nach dem 8. Mai 1945 neu geschaffenen Amtes Ansprüche des darin am 30. September 1961 verwendeten Beamten aus § 71 e G 131 ausnahmsweise ausgeschlossen sein könnten, ist hier kein Raum.
Der Revision mußte der Erfolg jedoch schon deshalb versagt bleiben, weil der Kläger am 30. September 1961 nicht laufbahngleich im Sinne des § 20 Abs. 1, 2 G 131 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verwendet war. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 71 e Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1961), der gemäß Abs. 6 dieser Vorschrift auf frühere Beamte auf Widerruf sinngemäß anzuwenden ist, besteht die hierin begründete Übernahmeverpflichtung des Dienstherrn nur gegenüber solchen früheren Beamten auf Widerruf, die am 30. September 1961 nach § 20 Abs. 1, 2 (in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung) verwendet waren. Der Kläger war zu dem genannten Zeitpunkt bei der Beklagten als Beamter verwendet. Die somit hier allein in Betracht kommende Vorschrift der Nr. 1 des § 20 Abs. 1 G 131 (F. 1957) setzt die Verwendung in einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt in derselben oder einer der früheren Laufbahn gleichwertigen Laufbahn voraus. Bei dem danach vorzunehmenden Vergleich der jetzigen mit der früheren Laufbahn ist, wovon der erkennende Senat bereits in den Urteilen vom 7. Juli 1965 - BVerwG VI C 159.62 - und vom 18. Oktober 1965 - BVerwG VI C 130.63 - (NDBZ 1966 S. 29) ausgegangen ist, ebenso wie bei dem Laufbahnvergleich nach § 19 Satz 2 G 131 auf die Verhältnisse am 8. Mai 1945 abzustellen. Dies entspricht der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG, wie sie in der Legaldefinition des "gleichwertigen Amtes" (§ 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 F. 1957, § 19 Satz 2 G 131 F. 1961) zum Ausdruck gebracht worden ist. Auch der gesetzessystematische und innere Zusammenhang zwischen § 19 und § 20 G 131 spricht dafür, daß der in beiden Vorschriften gleichlautend verwendete Begriff der "gleichwertigen Laufbahn" denselben Inhalt hat. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß dieser Begriffsinhalt durch die Neufassung des Gesetzes zu Art. 131 GG durch das Dritte Änderungsgesetz vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) eine Wandlung erfahren hätte. Hiergegen spricht vor allem, daß § 20 G 131 durch dieses Gesetz gestrichen worden ist und § 71 e Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1961) auf § 20 G 131 in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung verweist. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Verpflichtungen, die sich aus § 20 G 131 (F. 1957) ergaben, und die gesetzlichen Folgen, die bei Verletzung dieser Verpflichtungen eintraten. Nach § 24 f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 G 131 (F. 1957) - vgl. auch § 23 Abs. 2 und 3, § 37 a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 bis 3 G 131 (F. 1953) - konnte einem Unterbringungsteilnehmer, der eine zumutbare Beschäftigung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§§ 20, 22 G 131 F. 1957) ohne wichtigen Grund aufgab, die Teilnahme an der Unterbringung und, wenn er Anspruch auf Übergangsgehalt hatte, auch dieser ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 241 Anm. 2). Ebenso hatte die Ablehnung einer angebotenen oder zur Bewerbung mitgeteilten Wiederverwendung im Sinne des § 20 G 131 (F. 1957) den Verlust der Teilnahme an der Unterbringung und des Anspruchs auf Übergangsgehalt und bei Abgabe einer Erklärung nach § 24 b Abs. 2 G 131 (F. 1957) die Herabsetzung des Versorgungsbezuges um ein Fünftel auf die Dauer von fünf Jahren nach Eintritt des Versorgungsfalles zur Folge (§ 24 c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, § 24 e in Verbindung mir § 24 c G 131 F. 1957). Es hätte dem Sinn und Zweck dieser Regelung widersprochen, einen Unterbringungsteilnehmer unter dem Zwang dieser einschneidenden gesetzlichen Folgen zu verpflichten, die Wiederverwendung in einem Amt einer Laufbahn anzunehmen oder in einem Amt einer Laufbahn zu verbleiben, die zwar nach ihrer jetzigen Ausgestaltung als der früheren gleichwertig anzusehen ist, in der er aber eine rechtsgleiche Wiederverwendung im Sinne des § 19 G 131 nicht erreichen konnte, weil sie am 8. Mai 1945 einer niedrigeren Laufbahngruppe angehört hat und deshalb gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1957), § 19 Satz 2 G 131 (F. 1961) nicht gleichwertig ist.
Kommt es somit auf die Ausgestaltung des jetzigen Amtes nach Laufbahn und Besoldungsgruppe am 8. Mai 1945 an, so ist es, ebenso wie im Rahmen des § 19 G 131, ohne Bedeutung, ob die Vorbildungsvoraussetzungen und die Ausbildung für dieses Amt bereits am 8. Mai 1945 den Vorbildungsvoraussetzungen und der Ausbildung für Laufbahnen des höheren Dienstes entsprachen. Ebenso fehl geht der Hinweis der Revision auf nach dem 8. Mai 1945 neu geschaffene Laufbahnen und Ämter. In diesem Fall ist zwar eine Rückbeziehung des konkreten Amtes, in dem der Beamte verwendet wird, auf den 8. Mai 1945 weder im Rahmen des § 19 G 131 noch bei Anwendung des § 20 G 131 möglich. Hier ist vielmehr zum Vergleich das Amt heranzuziehen, das in dem genannten Zeitpunkt dem jetzigen Amt entsprach oder sachlich am nächsten stand (vgl. das bereits erwähnte Urteil vom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 228.61 -). Diese Frage ist jedoch hier ohne Bedeutung, weil das Amt des Handelsstudienrats, in dem der Kläger verwendet worden ist, nach dem 8. Mai 1945 nicht neu geschaffen worden ist, sondern in diesem Zeitpunkt bereits vorhanden gewesen und später angehoben worden ist.
Gehörte das Amt, das der Kläger am 30. September 1961 innehatte, am 8. Mai 1945 zu einer Laufbahn der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, während der Kläger am 8. Mai 1945 Beamter des höheren Dienstes war, so war der Kläger nicht laufbahngleich im Sinne des § 20 G 131 (F. 1957) verwendet mit der Folge, daß § 71 e Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 G 131 (F. 1961) auf ihn nicht anwendbar ist.
Da es nach § 71 e Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1961) ausschließlich auf die Art der Verwendung am 30. September 1961 ankommt, ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß der Kläger vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienste der Beklagten als Angestellter in der Vergütungsgruppe III TO.A und damit gemäß § 71 e Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 4 G 131 (F. 1961) laufbahngleich im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 G 131 (F. 1957) verwendet war. Erweist sich somit das Begehren des Klägers bereits wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 20 G 131 als unbegründet, bedarf die weitere Frage, ob im Bereich der Beklagten eine der früheren Laufbahn des Klägers gleichwertige Laufbahn im Sinne des § 71 e Abs. 5 Satz 2 G 131 (F. 1961) eingerichtet ist, keiner Entscheidung. Damit ist auch die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Aufklärungsrüge gegenstandslos.
Nach alledem hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Es war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier